Autor Thema: Verfahren gegen Holocaustleugner Alfred Schaefer  (Gelesen 45909 mal)

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Re: Verfahren gegen Holocaustleugner Alfred Schaefer
« Antwort #30 am: 5. Mai 2018, 17:56:15 »

Das muss ja ein anrührendes Familientreffen gewesen sein.

Sagen wir mal, es hätte einem Gruselkabinett zur Ehre gereicht.

Wie kann es eigentlich sein, dass Frau Stoltz noch in Freiheit herumturnt?

Ich würde vermuten, das diese Urteil bisher nicht rechtskräftig geworden ist. Dieser Prozeßbericht bestätigt das, Stoltz will dagegen in Revision gehen.
Ist aber ein gutes Frühjahr, noch ein notorischer Holocaustleugner, der hinter Gitter kommt.



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Re: Verfahren gegen Holocaustleugner Alfred Schaefer
« Antwort #31 am: 5. Mai 2018, 19:46:52 »
Aber 900 Euro Ordnungsgeld hat Frau Stoltz sich auch noch gefangen ;D
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Online kairo

Re: Verfahren gegen Holocaustleugner Alfred Schaefer
« Antwort #32 am: 5. Mai 2018, 20:28:26 »
Aber 900 Euro Ordnungsgeld hat Frau Stoltz sich auch noch gefangen

Ach, die war das? Na, da trifft es ja die Richtige. Ich muss sagen, 900 Eier sind für ein Ordnungsgeld schon ganz ordentlich. Hoffentlich haben die das alles in die Gerichtskasse reingekriegt (so sie es schon haben).
 
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Offline Neubuerger

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Re: Verfahren gegen Holocaustleugner Alfred Schaefer
« Antwort #33 am: 5. Mai 2018, 20:37:35 »
Ach, die war das? Na, da trifft es ja die Richtige. Ich muss sagen, 900 Eier sind für ein Ordnungsgeld schon ganz ordentlich. Hoffentlich haben die das alles in die Gerichtskasse reingekriegt (so sie es schon haben).

Es ist die, die im Video nach der Verhandlung auftaucht. Mir (und auch den Justizwachmeistern) war sie schon vorher negativ aufgefallen. Bis ich gegangen bin, hatte sie drei Ermahnungen erhalten. Insgesamt war es eher unruhig, es gab ja mindestens noch einen weiteren Fall eines Ordnungsgeldes (und es würde mich wundern, wenn nicht weitere der Personen, die nach dem Schlußwort des Saales verwiesen worden sind) ein Ordnungsgeld kassiert haben.

Kann man gegen das Ordnungsgeld Rechtsmittel einlegen?
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Re: Verfahren gegen Holocaustleugner Alfred Schaefer
« Antwort #34 am: 5. Mai 2018, 21:26:12 »
Für die Stoltz war das ein eher milder Auftritt.  Sie mag nicht danach aussehen aber die musste schon schreiend und um sich schlagend aus dem Gericht getragen werden, nur weil der Richter sich von ihr nicht mehr anhören wollte, dass der nächste Volksgerichtshof ihn zum Tode verurteilen und aufhängen würde. Dabei sagt sie das doch immer "nur zur Information".
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Re: Verfahren gegen Holocaustleugner Alfred Schaefer
« Antwort #35 am: 5. Mai 2018, 21:30:28 »

Kann man gegen das Ordnungsgeld Rechtsmittel einlegen?

Ja.
Das Rechtsmittel ist die Beschwerde.
Wobei ich jetzt aus der Hüfte überfordert bin, ob es die einfache oder sofortige Beschwerde ist.  :think:
 
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Offline Pantotheus

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Re: Verfahren gegen Holocaustleugner Alfred Schaefer
« Antwort #36 am: 5. Mai 2018, 21:42:19 »
Stolz hat immerhin Justizgeschichte geschrieben. Vom Verfahren gegen Zündel wurde sie als Verteidigerin wegen ihres andauernden, unverbesserlichen Fehlverhaltens ausgeschlossen.
Bemerkenswert im Blick auf RD-tum auch ihr Antrag, die Schöffen belehren zu lassen, wegen ihrer Mitwirkung an dem Verfahren drohe ihnen nach Reichsstrafgesetzbuch die Todesstrafe wegen Feindbegünstigung.
« Letzte Änderung: 5. Mai 2018, 21:54:37 von Pantotheus »
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 
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Re: Verfahren gegen Holocaustleugner Alfred Schaefer
« Antwort #37 am: 5. Mai 2018, 22:01:55 »
Für die Stoltz war das ein eher milder Auftritt.  Sie mag nicht danach aussehen aber die musste schon schreiend und um sich schlagend aus dem Gericht getragen werden, nur weil der Richter sich von ihr nicht mehr anhören wollte, dass der nächste Volksgerichtshof ihn zum Tode verurteilen und aufhängen würde. Dabei sagt sie das doch immer "nur zur Information".

Das passt ins Bild und ich traue ihr das nach ihrem Auftreten durchaus zu. Das ist so quasi das Gefühl, wenn man so jemanden vor sich hat und direkt weiß, das der nur Ärger machen wird.
Es erklärt auch, warum der Chef der Sitzungspolizei ihr gegenüber sehr gut aufgepasst hat, was sie macht.

Noch ein Nachtrag: Jetzt hat der Volxleerling das Video selber wieder veröffentlicht. Kleiner Tatsachencheck am Rande: Am Anfang sagt er, er würde vor dem Amtsgericht Dresden stehen, was allerdings nicht stimmt. Er steht vor dem Gebäude des Landgerichts Dresden, das Amtsgericht ist seit einiger Zeit in einem Neubau um die Ecke (der auf einer Brache des Bombenangriffs von 1945 errichtet wurde) beheimatet. Auf Google Streetview ist da noch das Bauankündigungsschild zu sehen.
« Letzte Änderung: 5. Mai 2018, 22:09:56 von Neubuerger »
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Offline dieda

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Re: Verfahren gegen Holocaustleugner Alfred Schaefer
« Antwort #38 am: 6. Mai 2018, 22:29:20 »
Zitat von: Prozessbericht zum Verfahren gegen Sylvia Stolz

Sylvia Stolz’ Anwalt, Wolfram Narath
, beantragte zunächst eine Aussetzung des Verfahrens, da der §130 Absatz 3 StGB*, der Volksverhetzung durch Leugnung des Holocaust unter Strafe stellt, grundgesetzwidrig sei, indem er die Meinungsfreiheit einschränke. Dies solle zunächst durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden. Er bezweifelte, dass es wissenschaftliche Beweise für den Holocaust gebe, jedenfalls nicht für einzelne Details und leugnen könne man nur etwas, bei dem man selbst anwesend gewesen sei. Geschichtsschreibung sei subjektiv, da vom Sieger erstellt. In seinem Schlussplädoyer beantragte er einen Freispruch. Stolz’ zweiter Anwalt, Martin Kohlmann, wollte geltend machen, dass ihre Rede in Chur keine richtige Rede, sondern nur ein spontaner Vortrag gewesen sei.

 :-\
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Re: Verfahren gegen Holocaustleugner Alfred Schaefer
« Antwort #39 am: 6. Mai 2018, 22:42:53 »
Zitat
... da der §130 Absatz 3 StGB*, der Volksverhetzung durch Leugnung des Holocaust unter Strafe stellt, grundgesetzwidrig sei, indem er die Meinungsfreiheit einschränke. Dies solle zunächst durch das Bundesverfassungsgericht überprüft werden.

Wenn ich nicht völlig irre, hat das BVerfG das schon vor Jahren getan. Ergebnis: es liegt eine Einschränkung der freien Meinungsäußerung vor (nicht der Meinungsfreiheit), aber dieses Recht ist sowieso nicht schrankenlos, und die Einschränkung ist im Hinblick auf ihre Geschichte und ihren Zweck akzeptabel.

Zitat
... und leugnen könne man nur etwas, bei dem man selbst anwesend gewesen sei.

Hä? Es gibt genug Leute, die die Auferstehung Jesu leugnen, ohne dass sie dabei waren.
 
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Re: Verfahren gegen Holocaustleugner Alfred Schaefer
« Antwort #40 am: 6. Mai 2018, 22:49:24 »
Zitat von: Prozessbericht zum Verfahren gegen Sylvia Stolz
da der §130 Absatz 3 StGB*, der Volksverhetzung durch Leugnung des Holocaust unter Strafe stellt, grundgesetzwidrig sei, indem er die Meinungsfreiheit einschränke.

Eigentlich wollte ich ja erst nur schreiben "Tu das eklige Zeug weg.". Aber wir setzen uns ja mit dem Müll auseinander, den andere fabrizieren. Also: Da hat wohl jemand Artikel 5 Abs. 2 GG nicht gelesen...

Zitat von: Prozessbericht zum Verfahren gegen Sylvia Stolz
dass es wissenschaftliche Beweise für den Holocaust gebe, jedenfalls nicht für einzelne Details

Was ist denn das für eine gequirlte Sch***? Was für Details hätte er denn gerne? Vielleicht sollte er mal vom Mossad eine individuelle Führung durch Yad Vashem bekommen.
Will da jemand die Nachfolge von Mahler antreten (ich meine damit jetzt nicht den Komponisten)?


Wenn ich nicht völlig irre, hat das BVerfG das schon vor Jahren getan.

...und @kairo war mal wieder schneller...   :'(


Ich habe mir bereits eine feste Meinung gebildet! Verwirren Sie mich bitte nicht mit Fakten!
 
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Re: Verfahren gegen Holocaustleugner Alfred Schaefer
« Antwort #41 am: 6. Mai 2018, 23:17:52 »
Eigentlich wollte ich ja erst nur schreiben "Tu das eklige Zeug weg.". Aber wir setzen uns ja mit dem Müll auseinander, den andere fabrizieren. Also: Da hat wohl jemand Artikel 5 Abs. 2 GG nicht gelesen...

Ja, manchmal muss das leider sein, auch wenn es unschön ist. Es gab neulich hier ein sehr interessantes Video zu den Grenzen von Art. 5, ich finde es nur leider nicht mehr.

Zitat von: Prozessbericht zum Verfahren gegen Sylvia Stolz
dass es wissenschaftliche Beweise für den Holocaust gebe, jedenfalls nicht für einzelne Details

Was ist denn das für eine gequirlte Sch***? Was für Details hätte er denn gerne? Vielleicht sollte er mal vom Mossad eine individuelle Führung durch Yad Vashem bekommen.
Will da jemand die Nachfolge von Mahler antreten (ich meine damit jetzt nicht den Komponisten)?

Sie zielt auch gerne darauf ab, das es keinen allgemeinen Befehl gab und das deshalb nicht passiert ist und weiteres.
Übrigens war Stoltz die Lebensgefährtin von Mahler...
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Re: Verfahren gegen Holocaustleugner Alfred Schaefer
« Antwort #42 am: 6. Mai 2018, 23:29:52 »
Dass die Herren Anwälte der Horst Mahler- Lebenspartnerin derartige Rechtsauffassungen vortragen, verwundert mich ja mal gar nicht, darum habe ich das auch nicht zitiert.

Interessant fand ich nur, welche Herren das mal wieder sind: eben NSU- Verteidiger Narath sowie der Kohlmann, welcher nicht nur beim Prozess gegen die "Gruppe Freital" mit wüsten Drohungen gegen das Gericht aufgefallen ist und beim Adrian Ursache eine bemerkenswerte Show hingelegt hatte, sondern auch noch im Verdacht steht, mit der illegalen Veröffentlichung des Einsatzvideo von Reuden via Lügenswän (Halleleaks) zu tun zu haben.

Mit Ittner waren dann 2018 nicht nur Nehrling und Renouf unterwegs, sondern auch der DPHW- Geißler (im Video halb handgreiflich) und der Pawlak.
Wie klein doch die Welt ist.

Mit der Mahler- Lebenspartnerin war Neubürger schneller. :)
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Re: Verfahren gegen Holocaustleugner Alfred Schaefer
« Antwort #43 am: 7. Mai 2018, 06:57:43 »
Mit Ittner waren dann 2018 nicht nur Nehrling und Renouf unterwegs, sondern auch der DPHW- Geißler (im Video halb handgreiflich) und der Pawlak.
Wie klein doch die Welt ist.

Soviel zu "das ganze Volk steht auf" und ähnlichen Parolen. Es sind im wesentlichen immer dieselben Gestalten. Der einzige wirkliche Neuzugang ist der Volxleerer.
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Re: Verfahren gegen Holocaustleugner Alfred Schaefer
« Antwort #44 am: 7. Mai 2018, 11:05:33 »
Wenn ich nicht völlig irre, hat das BVerfG das schon vor Jahren getan. Ergebnis: es liegt eine Einschränkung der freien Meinungsäußerung vor (nicht der Meinungsfreiheit), aber dieses Recht ist sowieso nicht schrankenlos, und die Einschränkung ist im Hinblick auf ihre Geschichte und ihren Zweck akzeptabel.

Du meinst vermutlich 1 BvR 2150/08?

Zitat
§ 130 Abs. 4 StGB ist mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar

Spoiler
Pressemitteilung Nr. 129/2009 vom 17. November 2009

Beschluss vom 04. November 2009
1 BvR 2150/08

Der Beschwerdeführer meldete im Voraus bis in das Jahr 2010 jährlich wiederkehrend, darunter auch für den 20. August 2005, eine Veranstaltung unter freiem Himmel in der Stadt Wunsiedel mit dem Thema "Gedenken an Rudolf Heß" an. Die geplante Versammlung wurde - gestützt auf § 15 Abs. 1 VersG in Verbindung mit § 130 Abs. 4 StGB - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verboten. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz und die daraufhin erhobene Klage blieben durch alle Instanzen erfolglos.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte sich der am 29. Oktober 2009 verstorbene Beschwerdeführer sowohl gegen § 130 Abs. 4 StGB selbst als auch gegen dessen Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall und rügte - unter anderem - eine Verletzung seiner Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wies die Verfassungsbeschwerde - unter anderem - im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG und Art. 103 Abs. 2 GG als unbegründet zurück.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Über die Verfassungsbeschwerde kann aufgrund der objektiven Funktion der Verfassungsbeschwerde, das Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und fortzubilden, trotz des Todes des Beschwerdeführers entschieden werden. Die erstrebte Entscheidung soll über die höchstpersönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers hinaus Klarheit über die Rechtslage für Meinungsäußerungen bei einer Vielzahl zukünftiger Versammlungen und öffentlicher Auftritte schaffen und ist von allgemeiner verfassungsrechtlicher Bedeutung. Überdies war die Sache im Zeitpunkt des Todes des Beschwerdeführers entscheidungsreif, der Senat hatte sie beraten und das Verfahren stand unmittelbar vor seinem Abschluss. § 130 Abs. 4 StGB greift in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit ein, weil die Norm an die Meinungsäußerungen der Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt und Willkürherrschaft anknüpft und diese unter weiteren Voraussetzungen unter Strafe stellt.

Grundsätzlich sind Eingriffe in die Meinungsfreiheit nur zulässig auf der Basis eines allgemeinen Gesetzes gemäß Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GG. Ein meinungsbeschränkendes Gesetz ist unzulässiges Sonderrecht, wenn es nicht hinreichend offen gefasst ist und sich von vornherein nur gegen bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet. Dies gilt auch für Bestimmungen zum Schutz der Jugend und der persönlichen Ehre nach Art. 5 Abs. 2 Alternativen 2 und 3 GG. Die Allgemeinheit des Gesetzes verbürgt damit entsprechend dem Verbot der Benachteiligung wegen politischer Anschauungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Alternative 9 GG für Eingriffe in die Meinungsfreiheit ein spezifisches und striktes Diskriminierungsverbot gegenüber bestimmten Meinungen.

Das Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit heraus. Den damit verbundenen Gefahren entgegenzutreten, weist die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes primär bürgerschaftlichem Engagement im freien politischen Diskurs zu.

Zwar ist die Vorschrift des § 130 Abs. 4 StGB kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GG, weil sie nicht dem Schutz von Gewalt- und Willküropfern allgemein dient und bewusst nicht auf die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der Gewalt und Willkürherrschaft totalitärer Regime insgesamt abstellt, sondern auf positive Äußerungen allein in Bezug auf den Nationalsozialismus begrenzt ist.

§ 130 Abs. 4 StGB ist aber auch als nichtallgemeines Gesetz ausnahmsweise mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des Unrechts und Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft verursacht hat, ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts immanent. Das Grundgesetz kann weithin geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden. Die Erfahrungen aus der Zerstörung aller zivilisatorischen Errungenschaften durch die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft prägen die gesamte Nachkriegsordnung und die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in die Völkergemeinschaft bis heute nachhaltig.

Diese Ausnahme nimmt die Meinungsfreiheit indes nicht auch inhaltlich zurück. Die Meinungsfreiheit gewährleistet, dass sich Gesetze nicht gegen rein geistige Wirkungen von Meinungsäußerungen richten. Das Ziel, Äußerungen wegen ihrer Unvereinbarkeit mit sozialen oder ethischen Auffassungen zu behindern, hebt das Prinzip der Meinungsfreiheit selbst auf und ist illegitim. Das Grundgesetz rechtfertigt deshalb auch kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.

§ 130 Abs. 4 StGB genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Vorschrift verfolgt mit dem Schutz des öffentlichen Friedens einen legitimen Zweck. Der Schutz des öffentlichen Friedens ist hierbei in einem begrenzten Sinn als Schutz der Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung zu verstehen, nicht aber als Schutz vor einer "Vergiftung des geistigen Klimas" oder einer Kränkung des Rechtsbewusstseins der Bevölkerung durch totalitäre Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte. Der öffentliche Friede zielt auf einen vorgelagerten Rechtsgüterschutz, der an sich abzeichnende Gefahren anknüpft. Dabei ist es eine verfassungsrechtlich tragfähige Einschätzung des Gesetzgebers, dass ein Gutheißen der Gewalt- und Willkürherrschaft dieser Zeit der Bevölkerung heute regelmäßig als Aggression und als Angriff gegenüber denjenigen erscheint, die sich in ihrem Wert und ihren Rechten erneut in Frage gestellt sehen, und angesichts der geschichtlichen Realität mehr bewirkt als eine bloße Konfrontation mit einer demokratie- und freiheitsfeindlichen Ideologie. § 130 Abs. 4 StGB ist in seiner Ausgestaltung auch geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Weder verbietet er generell eine zustimmende Bewertung von Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes, noch ein positive Anknüpfung an Tage, Orte oder Formen, denen ein an diese Zeit erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt. Seine Verwirklichung setzt vielmehr die Gutheißung des Nationalsozialismus als historisch real gewordene Gewalt- und Willkürherrschaft voraus. Diese kann auch in der glorifizierenden Ehrung einer historischen Person liegen, wenn sich aus den konkreten Umständen ergibt, dass diese als Symbolfigur für die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft als solche steht.

Daneben steht § 130 Abs. 4 StGB auch mit Art. 103 Abs. 2 GG in Einklang.

Zwar kann die Vereinbarkeit der "Störung des öffentlichen Friedens" als strafbegründendes Tatbestandsmerkmal in Straftatbeständen mit Art. 103 Abs. 2 GG Zweifeln ausgesetzt sein, da dieser Begriff vielfältig offen und anfällig für ein Verständnis ist, das der grundlegenden Bedeutung der Freiheitsrechte in der grundgesetzlichen Ordnung nicht hinreichend Rechnung trägt. Allerdings bestehen gegen das Tatbestandsmerkmal der "Störung des öffentlichen Friedens" in einer Strafnorm nach dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 GG dann keine Bedenken, wenn dieses durch andere Tatbestandsmerkmale konkretisiert wird, die bereits für sich allein die Strafdrohung zu tragen imstande sind. Es wirkt dann als ein Korrektiv, das es erlaubt, grundrechtlichen Wertungen im Einzelfall Geltung zu verschaffen. Insofern durfte der Gesetzgeber die öffentlich oder in einer Versammlung zum Ausdruck gebrachte Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der historischen nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft schon für sich jedenfalls grundsätzlich als strafwürdig und hinreichend bestimmt ansehen.

Die Bestätigung des Verbots einer Versammlung zum "Gedenken an Rudolf Heß" durch die angegriffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hält sich im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Insbesondere unterliegt die Beurteilung des konkreten Falls, nach der die vom Beschwerdeführer geplante Versammlung zum "Gedenken an Rudolf Heß" eine Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft bedeutet hätte, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2009/bvg09-129.html;jsessionid=F37B8FC040C23125593182286A3F398D.2_cid392
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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