Das langatmige Geschwurbel ist auf den ersten Blick zwar etwas verwirrend, am Ende aber wohl nur heiße Luft:
1. Das Urteil des LG wurde am 29. August 2017 erlassen. Die Einlegung der Revision musste binnen einer Woche erfolgen. Das ist offenbar geschehen.
2. Die Begründung des Urteils erfolgte am 20. Oktober 2017. Ab Zustellung (ca. 3 Tage später) lief dann ene Monatsfrist zur Revisionsbegründung, die also um den 23. November 2017 ablief. Die Revisionsbegründung war beim LG einzureichen (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) und sodann mit den Akten an das OLG weiterzuleiten. Ob die Revisionsbegründungen fristgerecht vorlagen, lässt sich gegenwärtig nicht beurteilen.
3. Die Entscheidung des OLG ist ausweislich der Presseberichte Ende April 2018 ergangen. Selbst wenn zwei Revisionsbegründungen erst im März an das OLG weitergeleitet worden sein sollten, ist folglich anzunehmen, dass diese dem Gericht Ende April vorlagen.
4. Eine fehlende Gegenäußerung der StA zu den weiteren Revisionsbegründungen wäre unschädlich, denn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör läge nur vor, wenn die Revisionsbegründungen dem Gericht nicht vorgelegen hätten. Soweit die Stellungnahme der StA nicht erfolgt, besteht auch kein Anlass zu einer Gegenäußerung.
5. Ein Richter, der ein Planstelle am Amtsgericht hat, kann trotzdem funktional Teil des OLG-Spruchkörpers sein.
6. § 229 StPO ist eine Kann-Bestimmung. Auch im Übrigen hätte die Aufnahme des Protokolls auf einer "falschen" Geschäftsstelle nicht dessen Unwirksamkeit zur Folge.
Trotzdem wäre es schön, wenn es die OLG-Entscheidung irgendwo zu lesen gäbe. Eine Anrufung des BVerfG hätte für sich genommen iÜ keine aufschiebende Wirkung; eine einstweilige Anpordnung, gerichtet auf Vollstreckungsaufschub, müsste gesondert beantragt werden.