Autor Thema: Neues aus dem Königreich 5/2018  (Gelesen 43905 mal)

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Offline Schnabelgroß

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Re: Neues aus dem Königreich 5/2018
« Antwort #120 am: 5. Mai 2018, 07:13:09 »


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Online kairo

Re: Neues aus dem Königreich 5/2018
« Antwort #121 am: 5. Mai 2018, 08:41:11 »
Zitat
Wie wir Peter kennen, wird er den „Fehler“, den die Juristen hier verzapft haben, wohl nutzen, um nun im Eilzugtempo eine Verfassungsbeschwerde zu schreiben.

In der Tat, so kennen wir ihn. Ob es ihm viel helfen wird, darf bezweifelt werden. Ein Verfahrensfehler eines Gerichts, so er denn tatsächlich vorliegen sollte, ist noch lange keine Verletzung der Grundrechte, sondern da müsste das betreffende Gericht selbst etwas tun. Karlsruhe ist keine Justizbetriebsreparaturwerkstatt.
 
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Re: Neues aus dem Königreich 5/2018
« Antwort #122 am: 5. Mai 2018, 09:20:42 »
Trotzdem wäre es schön, wenn es die OLG-Entscheidung irgendwo zu lesen gäbe.

Das OLG Naumburg versendet anonymisierte Entscheidungen auf Anforderung. Entweder per Post (dann kostet das 0,50€) oder elektronisch (dann kostet 1,50€). Siehe hier. Dafür bräuchte man das Aktenzeichen, denke ich.
« Letzte Änderung: 5. Mai 2018, 09:25:57 von Neubuerger »
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Re: Neues aus dem Königreich 5/2018
« Antwort #123 am: 5. Mai 2018, 09:49:21 »
Der Beschluss ist auf den KRD-Seiten zu finden, aber ziemlich kurz. Das Gericht hat ohne Hauptverhandlung beschlossen, und die Richter waren einstimmig der Meinung, dass die Revision offensichtlich unbegründet ist.

Mehr steht auf den 2 Seiten nicht.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
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Re: Neues aus dem Königreich 5/2018
« Antwort #124 am: 5. Mai 2018, 11:54:52 »
Mal ein paar Bemerkungen zum Geschreibsel des KRD:

Zitat
Seit gestern geistert durch Radio und Presse die Nachricht, Peters Revision zum Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des Betreibens unerlaubten Versicherungsgeschäfts sei verworfen worden.
Das geistert nicht nur, das ist auch. Das KRD selbst veröffentlicht ja den Beschluss des OLG. Damit ist die Strafe rechtskräftig.

Zitat
Ist das überhaupt „Peters“ Revision, die da verworfen wurde?
Das zeugt von einem grundlegenden Unverständnis: Es spielt keine Rolle, ob der Verteidiger, der Pflichtverteidiger oder der Angeklagte selbst Revision erklärt hat. Es spielt auch keine Rolle, wer die Revisionsbegründung verfasst hat. Die Revision eines Verteidigers wirkt immer für den Angeklagten. Insofern ist es "Peters Revision".

Zitat
Erst am Freitag, den 23. März 2018 gingen wohl aufgrund einer „♥♥♥rei“ im Landgericht Dessau-Roßlau die fristgerecht beim Landgericht eingereichten Revisionsbegründungen von Peter und höchstwahrscheinlich auch die von seinem Pflichtverteidiger F. per Boten an das Oberlandesgericht Naumburg.
In seiner letzten Haftbeschwerde hatte sich Peterleang noch beschwert, dass RA F. (sein Pflichtverteidiger) bis dahin noch keine Revisionsbegründung verfasst habe. Sogar etwas von "Weigerung" stand da. Was mag den RA F. so schnell umgestimmt haben?
Jedenfalls kommen mir hier schon gewisse Zweifel an der Darstellung.
Wie schon ein Vorposter bemerkte: Zwischen dem 23. März und dem Datum des Beschluss war genügend Zeit, dass der Senat von den drei Revisionsbegründungen Kenntnis nehmen konnte.

Nun folgen Spekulationen. Interessant wird es erst wieder hier:
Zitat
Ebenso zweifelhaft ist, ob die Revisionsbegründung des Rechtsanwalts F. überhaupt beim Generalstaatsanwalt und bei den Richtern auf den Tisch gekommen sind. Rechtsanwalt F. hat jedenfalls bis heute noch keinen Beschluß des OLG zur Verwerfung der Revision erhalten! Ganz sicher ist, Peters Revisionsbegründung ist definitiv nicht auf den Richtertischen gelandet!
Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Erst ist etwas "zweifelhaft", dann wird behauptet, RA F. habe etwas nicht erhalten, was dem KRD aber vorliegt, da es auf der gleichen Seite wie die zitierten Ausführungen veröffentlicht ist, am Ende ist alles dann "ganz sicher". Dazu weiter unten mehr.

Zitat
Tatsache ist, es gibt einen Beschluß des OLG Naumburg zum VAG-Verfahren, in dem die Richter die Revision als unbegründet „verwerfen“.
Ja, genau. Diesen Beschluss hat das KRD ja auch selbst veröffentlicht. Er muss ihm also vorgelegen haben. Mangels tragfähiger Hinweise darauf, dass das OLG "per incuriam", d. h. in Unkenntnis eines wichtigen zu berücksichtigenden Umstands entschieden hätte, gilt der Beschluss auch.

Zitat
Noch etwas ist sehr seltsam. Ein Richter des Amtsgerichts hat die Entscheidung für das Oberlandesgericht getroffen.
Richter werden auch mal befördert oder versetzt. Wenn es nicht auch einmal erlaubt wäre, dass ein Richter auf Probe etwas entscheidet oder bei einer Entscheidung mitwirkt, könnte es ja keinen Nachwuchs an Richtern geben. Selbst dass ein Richter eines Gerichts an einem anderen kurzfristig aushilft, ist u. U. möglich. Laut GVP des OLG gibt es derzeit zwei Richter am Amtsgericht, neben Richter Z. im 1. Strafsenat noch Richterin L. im 4. Zivilsenat.

Zitat
Da die Richter des OLG einer anderen Gerichtsbarkeit unterstehen als die Richter des Amtsgerichts, ist es doch verwunderlich, weshalb hier nicht die OLG-Richter die Entscheidungen einstimmig treffen.
Bei diesem Satz musste ich erstmal sagen: "Hä?!"
Unter "Gerichtsbarkeit" wird im Allgemeinen die Zuständigkeit für Rechtsprechung, Einsetzen von Gerichten und Richtern usw. in ihrer Gesamtheit oder aber ein Zweig der Gerichtsbarkeit in diesem umfassenden Sinne verstanden. Im ersten Sinne kann man also etwa unterscheiden die Bundesgerichtsbarkeit von der Gerichtsbarkeit der Länder, im zweiten Sinne z. B. die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungs- , Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Ich sehe auch nicht, dass Richter einer Gerichtsbarkeit "unterstehen" - dies tun sie als Privatperson so gut wie jeder andere Mensch auch, dies auszusprechen, ist trivial -, sondern in ihrem Amt üben sie die Gerichtsbarkeit aus.
Sowohl Amtsgerichte als auch Oberlandesgerichte sind beide Gerichte der Länder, gehören also der Gerichtsbarkeit im ersten Sinne an, zudem sind sie auch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Ich sehe hier also nicht, inwiefern ein AG und ein OLG jeweils einer "anderen Gerichtsbarkeit" unterstünden.

Zitat
Manchmal werden Richter anderer Instanzen „zu Schulungszwecken“ an ein Oberlandesgericht (OLG) geschickt. Ob es rechtmäßig sein kann, wenn diese die Entscheidungen hauptverantwortlich mittragen, werden wir noch prüfen.
Prüft das! Ich merke nur an: Es wird schon einen Grund geben, warum die oben erwähnten RiAG auf dem GVP des OLG Naumburg stehen.

Nun folgen längliche Ausführungen über die Revisionsbegründungen, die nicht weiter bedeutsam sind.


Zitat
Von diesem Mißstand erfuhren wir durch Umwege:

Am 13. März 2018 stellte eine Journalistin beim OLG Naumburg eine erste Anfrage, wie denn der Stand des Verfahrens gegen Peter Fitzek sei.

Am 22. März 2018 telefonierte die Journalistin mit dem Pressesprecher des OLG Naumburg, Herrn Haberland. Dieser teilte mit, er habe am 20. März auf die Anfrage per E-Mail geantwortet.

Im Spam lag die Nachricht vom 20. März 2018. Diese erhielt von der OLG-Pressestelle in bezug auf das VAG-Verfahren folgende Aussage:

"Sehr geehrte Frau D.,
für Ihre oben bezeichnete Anfrage bedanke ich mich und bitte um Nachsicht für die leicht verzögerte Antwort. Die Recherche hat ergeben, dass zur Zeit kein Verfahren gegen Herrn Fitzek beim OLG Naumburg anhängig ist. Soweit nach Ihrem Kenntnisstand eine Revisionsbegründung an das OLG Naumburg weitergeleitet sei, kann ich das nicht bestätigen. Ich bedauere, Ihnen keine genaueren Auskünfte erteilen zu können.“

Nanu?!
Eine Nachfrage des Rechtsanwalts K. beim Landgericht ergab, daß seine Revisionsbegründung am 28. Januar 2018 fristgerecht vom Landgericht an den Generalstaatsanwalt in Naumburg weitergegeben worden sei.

Die Revisionsbegründungen von Rechtsanwalt F. und Peter schlummerten derweil mitsamt der Akten und Protokollbände immer noch beim Landgericht Dessau-Roßlau!

Immerhin hatte so der Justizinspektor H. vom Amtsgericht Halle die Möglichkeit, das Anschreiben mit dem falschen Aktenzeichen noch gegen ein Anschreiben mit korrektem Aktenzeichen auszutauschen…

Dem Pflichtverteidiger F. wurde auf seine Anfrage am Donnerstag, den 22. März 2018 und Nachfrage am Freitag, den 23. März 2018 versichert, die Revisionsbegründungen seien versehentlich liegengeblieben und nun am 23. März 2018 – per Boten - mit den Akten und dem Protokollband des Verfahrens zum OLG Naumburg gebracht und dort in Empfang genommen worden.
Hier wird ein Ablauf skizziert, der so oder so ähnlich gewesen sein kann. Fest steht laut diesen Ausführungen, dass das OLH seit dem 23. März über die vollständigen Unterlagen verfügte. Dass es zweifellos in der Lage war, die Revisionsbegründungen zu lesen und auch das Protokoll durchzugehen, bevor es am 24. April einen Beschluss fasste, liegt auf der Hand. Ich habe Fatzkes Revisionsverschwurbelung auch in ein paar Stunden durchsehen können. Inwiefern die einzelnen Akten durchzugehen sind, kann ich nicht beurteilen. Im Revisionsverfahren werden ja nicht die Tatsachen überprüft und rechtlich bewertet, sondern das Urteil der Vorinstanz wird auf Rechtsfehler überprüft, also etwa auf Verletzungen von Verfahrensvorschriften, auf offenkundig unrichtige Tatsachenfeststellungen oder fehlerhafte rechtliche Würdigung der Beweise. Immer gut für Revisionsurteile sind lückenhafte Urteilsbegründungen, so z. B. im Berliner "Raserurteil", in dem das Gericht ausgeführt hatte, dass die beiden Fahrer den Tatentschluss zu einem Zeitpunkt gefasst hätten, als nach einer Feststellung an anderer Stelle in demselben Urteil ein anderer Verlauf gar nicht mehr möglich war. Solche Schnitzer habe ich im Urteil gegen Fatzke allerdings nicht entdecken können.

Die Ausführungen über die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts enden dann mit folgender Aussage;
Zitat
Da der Generalstaatsanwalt im Gegensatz zu den OLG-Richtern nicht verpflichtet ist, eine Stellungnahme abzugeben, war anzunehmen, daß er dies auch nicht mehr vorhatte.
Tja, da sagt das KRD mal etwas Wahres und liefert gleich selbst die Begründung, warum eine ggf. ausbleibende Stellungnahme des Generalstaatsanwalts keinen Verfahrensfehler darstellt.


Zitat
Dem Beschluss des OLG Naumburg nach zu urteilen, sind die beiden ausschlaggebenden Revisionsbegründungen - in jedem Fall aber Peters sehr ausführliche, mehrere Zentimeter dicke und sicher schwer zu übersehende Revisionsbegründung - irgendwo auf dem Weg zu den Richtern steckengeblieben.
Das ist nun reine Kaffeesatzleserei. Ich kann nach Kenntnis der "mehrere Zentimeter dicken und sicher schwer zu übersehenden Revisonsbegründung" des Peterleang nicht erkennen, inwiefern diese eine andere als die vorliegende Entscheidung herbeizuführen vermöchte.

Zitat
An welcher Stelle hier absichtlich oder versehentlich geschlampt wurde, können wir nur vermuten:
Das entscheidende Wort ist: vermuten. Das KRD vermutet, nimmt an, glaubt, kann nicht erkennen, versteht nicht ...
Schon in den Ausführungen über die Einreichung und Weiterleitung der Revisionsbegründungen wurden Telefonate u. a. mit der Pressestelle des OLG als Quellen angeführt. Insgesamt sind die Behauptungen über die Zeitabläufe wage und nicht durch belastbare Quellen belegt. Es ist zwar denkbar, dass es so oder so ähnlich lief, wie das KRD behauptet, aber belegt ist dies nicht.

Zitat
Für uns und wohl auch für den Pflichtverteidiger F. sieht es so aus, als ob der Generalstaatsanwalt nur die Revisionsbegründung des Rechtsanwalts K. erhalten und beantwortet hat – und eventuell auch nur diese an die Richter des OLG weitergab.
"Für uns" ... "sieht es so aus". Mehr braucht man nicht zu sagen.

Zitat
Feststeht, daß bei der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt F., spätestens aber bei der Lektüre von Peters Revisionsbegründung eine Aufhebung des Urteils rechtlich unumgänglich gewesen wäre!
Genau das steht eben gerade nicht fest. Die Revisionsbegründung des RA F. kenne ich nicht, aber diejenige des Peterleang. Darin habe ich nichts finden können, was die Vorwürfe entkräften oder wenigstens einen Rechtsfehler im Urteil des Landgerichts begründen würde. Letztlich verkürzt sich hier das Argument auf: "Peterleang hat immer Recht."

Zitat
Ansonsten müßte hier „Rechtsbeugung“ im Amt nach § 339 StGB bestehen, ...
Damit Rechtsbeugung vorläge, müsste erst einmal eine sachlich falsche, nicht haltbare Entscheidung vorliegen, die dann auch noch wissentlich gefällt worden sein müsste. Falls an den vom KRD behaupteten Abläufen dran sein sollte und dem OLG tatsächlich nur eine der drei Revisionsbegründungen vorgelegen haben, wäre den Richtern aber nicht bewusst gewesen, dass sie über zwei Revisionsbegründungen nicht entschieden. Somit hätten sie auch nicht bewusst für eine falsche Entscheidung gestimmt. Damit wäre die Rechtsbeugung auch nicht gegeben. Wie oben bereits erwähnt, wäre dies eine Art "per incuriam"-Entscheidung, bei der etwas aus Unkenntnis übersehen worden wäre.

Zitat
... denn es existiert eine Definition dafür, was Versicherungsgeschäfte sind und welche Tatbestandsmerkmale dafür erfüllt sein müssen. An diese höchstrichterliche Rechtsprechung haben sich auch Richter des Oberlandesgerichts zu halten! Auf all diese einzelnen Tatbestandsmerkmale ist Peter in seiner Revisionsbegründung umfassend eingegangen. Dort hat er sehr deutlich nachgewiesen, daß seine Tätigkeiten mithilfe der NDGK nahezu keines der Tatbestandsmerkmale eines Versicherungsgeschäftes erfüllten.
Das Landgericht hatte ausgeführt, dass die NDGK eine Art Risikobewertung vornahm und mit einer großen Zahl kalkulierte, wie es für Versicherungsgeschäfte typisch ist. Auch weitere Momente, die für Versicherungsgeschäfte durchaus charakteristisch sind, hat das Gericht im Urteil erwähnt. Somit ergibt sich, dass "nahezu" alle Kriterien mindestens teilweise erfüllt waren. Es wäre grundsätzlich aber auch möglich, dass ein Geschäft zwar die meisten Kriterien nicht erfüllt, aber ein besonders kennzeichnendes voll und ganz. Doch im Grunde gesteht die Wortwahl "nahezu" bereits ein, dass die NDGK eben doch als Versicherung gedacht war und als solche betrieben wurde.

Zitat
Wir haben diesen Abschnitt in der Revisionsbegründung bisher nicht veröffentlicht, da dieser Text einerseits für Nichtjuristen nur schwer verständlich ist und wir auch Nachahmern, die mit einer alternativen Absicherung lediglich auf Gewinn und Profit ausgerichtet sind, keine Vorlage liefern wollen.
Ich hoffe, dass @Tuska inzwischen wieder ein ganzes Zwerchfell hat. Hier kann ich nur anmerken: Wie sozial das KRD doch ist!

Zitat
Wie wir Peter kennen, wird er den „Fehler“, den die Juristen hier verzapft haben, wohl nutzen, um nun im Eilzugtempo eine Verfassungsbeschwerde zu schreiben.
Soll er mal machen. Seine letzte Verfassungsbeschwerde versandete ja bereits im Annahmeverfahren.
Falls es tatsächlich so gewesen sein sollte, dass dem OLG nicht alle Revisionsbegründungen bekannt waren, dann wären wohl andere Rechtsbehelfe zielführender als eine Verfassungsbeschwerde.

Zitat
Wenn diese zur Entscheidung angenommen und in seinem Sinne entschieden würde, hätte er wohl auch kaum einen Grund, sich über den völlig falschen Beschluß des OLG zu beschweren. Erst durch einen Beschluß des OLG zur Verwerfung des Revisionsvorbringens ist dieser Weg ja überhaupt eröffnet.
Wie jetzt? Wollte Peterleang zum Bundesverfassungsgericht oder einen Freispruch? Hier haben wir wieder "sowohl-als-auch-und-weder-noch"-"Logik".

Zitat
Wenn das Gericht nun im gleichen Eilzugtempo seine Fehler erkennen und seinen Beschluß wegen fehlerhafter Nichtbeachtung von Peters Revisionsvorbringen aufheben würde, dann wäre dieser Weg wieder versperrt.
Das setzt voraus, dass das OLG tatsächlich nicht die vollständigen Unterlagen vorliegen hatte.

Zitat
Eine Verfassungsbeschwerde ist normalerweise der letzte Weg, der noch offen steht, wenn der Beschluß eines letztinstanzlichen Gerichtes nicht dem Rechtsempfinden des Verurteilten entspricht - und auch nur dann, wenn dabei Grundrechte verletzt wurden, was hier natürlich auch der Fall ist.
Urteile entsprechen sehr oft nicht dem Rechtsempfinden einer Partei, selbst wenn diese obsiegt. Das ist z. B. notorisch in Ehe- und Familiensachen. Eine Verfassungsbeschwerde setzt, um erfolgreich zu sein, nachweisbare Grundrechtsverletzungen voraus. Worin diese hier bestehen könnten, bleibt zumindest meiner Wenigkeit schleierhaft.

Zitat
Zur Aussage in der Presse, Peter müsse wieder in Haft: Peter hat im KWG-Verfahren bereits 22 Monate unschuldig in Untersuchungshaft verbracht. Für die vom OLG verworfene Revision im VAG-Verfahren stehen nun die 2 Jahre und 6 Monate (30 Monate) Haftstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 10. August 2017 im Raum. Gemäß den Vorschriften des StGB wird einem bisher nicht inhaftierten Angeklagten das letzte Drittel der Strafe erlassen (2/3-Regel). Da Peter bereits 22 Monate und damit über 2/3 (20 Monate) in Haft war, ist also auch in diesem Fall ein Verbleiben in Freiheit zu erwarten.
Paragraf 51 der Strafprozessordnung sagt etwas Anderes, hatten wir weiter oben schon.

Was mir, abgesehen von den obigen Anmerkungen, auffällt, ist die augenscheinliche Distanzierung von Peterleang. Es scheint beinahe so, als ob Informationen von Peterleang nich zum KRD flössen oder Peterleang gar nicht mit dem Rest-KRD in Verbindung stünde.
Was die fehlende Zustellung der Entscheidung angeht, weise ich noch darauf hin, dass laut dem Beschluss Peterleang immer noch am Heuweg wohnen soll. Kann es sein, dass sich da jemand nicht ordentlich angemeldet hat? Kann es sein, dass Peterleang wieder die Schiene "ich wohne hier nicht und ihr habt keine ladungsfähige Anschrift" fährt?
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 

Offline Gelehrsamer

Re: Neues aus dem Königreich 5/2018
« Antwort #125 am: 5. Mai 2018, 12:46:35 »
Falls es tatsächlich so gewesen sein sollte, dass dem OLG nicht alle Revisionsbegründungen bekannt waren, dann wären wohl andere Rechtsbehelfe zielführender als eine Verfassungsbeschwerde.
Mal unterstellt, das sei so. Welches Rechtsmittel käme in Betracht? Die Revisionsentscheidung des OLG beendet den Rechtszug / das Verfahren und mündet unmittelbar in Rechtskraft. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 StPO ist ebenfalls nicht erkennbar: Die Revisionsbegründung ist weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel. Sie kann zwar neue Tatsachen enthalten, die sind im Revisionsverfahren aber erstmal nicht von Interesse. Allerdings dürfte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Betracht kommen, wenn eine existierende Revisionsbegründung dem Gericht nicht vorliegt. Da kann dann eigentlich nur noch das BVerfG helfen (Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG).

Am Rande: Auch bei einer Revision eines Angeklagten zu Protokoll gibt es gar häßliche Formerfordernisse, denen im Grunde nicht genügt sein kann, wenn 170 Seiten vollgeschwurbelt werden. Der BGH hat dazu aus Anlass der Revision eines RD, der früher Anwalt war, klare Ansagen gemacht:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=de1d485a9f141f99f3e10c121d24e671&nr=73531&pos=0&anz=1

Revisionen im Strafrecht sind ein schwieriges Geschäft, auch nicht auf Strafrecht spezialisierte Anwälte lassen angesichts der hohen Anforderungen an zulässige Rügen da klugerweise die Finger von.  :hand: :hand: Aber natürlich ist das für seine Exzellenz angesichts seiner überragenden Intelligenz alles kein Problem. Es muss daher Rechtsbeugung sein.  :facepalm: :facepalm:
 

dtx

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Re: Neues aus dem Königreich 5/2018
« Antwort #126 am: 5. Mai 2018, 14:12:43 »
Zitat
Noch etwas ist sehr seltsam. Ein Richter des Amtsgerichts hat die Entscheidung für das Oberlandesgericht getroffen. Da die Richter des OLG einer anderen Gerichtsbarkeit unterstehen als die Richter des Amtsgerichts, ist es doch verwunderlich, weshalb hier nicht die OLG-Richter die Entscheidungen einstimmig treffen.

Die Pudel legen wiederum Wert darauf, ihre juristische Unbedarftheit zu dokumentieren. Zu Erinnerung für einen Herrn Schulz, der mal so tat, als hätte er Offizier der Bundeswehr werden wollen:

Wenn ein Unteroffizier (bspw. vertretungsweise) die Planstelle des Kompaniechefs besetzt, dann haben die ihm unterstellten Zugführer auch dann seinen Befehlen Folge zu leisten, wenn sie selbst Leutnante sind. Das sollte man eigentlich wissen, sobald man den Grundwehrdienst geleistet hat.

Die Bezeichnung "RiAG" (Richter am Amtsgericht) ist lediglich ein Dienstrang wie "Unteroffizier", "Obergerichtsvollzieher" oder "Regierungsinspektor". Und genauso, wie der Kompaniechef des Rekruten Martin Schulz den Rang eines Unteroffiziers haben konnte (weshalb auch immer), kann ein "Richter am Amtsgericht" im Spruchkörper eines Oberlandesgerichts sitzen und wird dann ganz selbstverständlich an dessen Entscheidungen mitwirken. Wie @Pantotheus schon schrieb, kommt das sogar regelmäßig vor.
 

Offline Sandmännchen

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Re: Neues aus dem Königreich 5/2018
« Antwort #127 am: 5. Mai 2018, 15:21:55 »
Des Königs Universität für juristische Selbstverteidigung, Kurs 1: Übungen im Fallen.

Enjoy!
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Offline Happy Hater

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Re: Neues aus dem Königreich 5/2018
« Antwort #128 am: 5. Mai 2018, 15:32:02 »
Das KRD zusammengefasst in einem Satz: "Durchschnittlich intelligenter Koch versucht sich als Jurist, scheitert."

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Offline Pantotheus

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Re: Neues aus dem Königreich 5/2018
« Antwort #129 am: 5. Mai 2018, 17:05:37 »
@Happy Hater So kann man das zusammenfassen, wobei ich anmerke, dass es über die angeblich abgeschlossene Berufsausbildung des Kochs bisher keine Nachweise gibt.

@dtx Gut erklärt. Vielleicht versteht es der Staatssekretär für alle Angelegenheiten, Amtsmann im Staatsdienst und Freiherr von und zu Habenichts ja so.

@Gelehrsamer Falls hier ein Fehler unterlaufen sein sollte, dann müsste er auch berichtigt werden. Bisher stehen allerdings nur Behauptungen des KRD im Raum. Dieser Inhalt kann nur von registrierten Benutzern gesehen werden. Bitte anmelden oder registrieren. Aber bisher haben wir, wie gesagt, nur Behauptungen, Fragen, Vermutungen, Annahmen. Das ganze Gejammer beruht letztlich auf der Überzeugung, Peterleang wisse es immer besser als jedes Gericht, und weil das Gericht anders entschieden hat, als es Peterleang und seinen verbliebenen Anhängern vorschwebt, folgern diese daraus, das Gericht habe Peterleangs Revisionsverschurbelung nicht gekannt. Ich kenne sie, so weit sie vom KRD veröffentlicht wurde, und gehe eher davon aus, dass das Gericht in Kenntnis derselben genau so entschieden haben werde, wie die Entscheidung ausgefallen ist. Dem OLG ist wohl auch nicht zuzumuten, 170 Seiten Stuss kleinteilig zu widerlegen, zumal ein ordentliches Rechtsmittel nicht möglich ist und sich eine ausführliche Begründung für eine höhere Instanz erübrigt.

Interessant finde ich ja auch diese Bemerkung:
Zitat
Der Generalstaatsanwalt hat ganz offensichtlich ausschließlich zur Revisionsbegründung von Rechtsanwalt K. Stellung bezogen. Inhaltlich war sie so ausgelegt, daß durch ihre voraussichtliche Ablehnung eine Verfassungsbeschwerde ermöglicht wird. Die Revisionserklärungen von Rechtsanwalt F. und Peter waren dagegen auf einen Freispruch ausgerichtet.
Eine Revision dient der Überprüfung und ggf. Aufhebung oder Abänderung eines Urteils. Eine Revisionsbegründung so auszurichten, dass die Revision scheitert, aber "eine Verfassungsbeschwerde ermöglicht wird", halte ich für ein Unding, man könnte auch von einem Missbrauch sprechen. Vor allem ist es unsinnig, eine Revision zu erklären, die nur dazu dienen soll, eine Verfassungsbeschwerde einreichen zu können. Ist der Instanzenweg erschöpft, kann eine Verfassungsbeschwerde eingereicht werden. Die Erschöpfung des Rechtswegs ist schon die einzige wirkliche Voraussetzung einer Verfassungsbeschwerde. (Dass die meisten Verfassungsbeschwerden diese Voraussetzung zwar erfüllen, aber dennoch nicht zur Entscheidung angenommen werden oder in der Hauptsache nicht das gewünschte Ergebnis erbringen, hat vielleicht eher damit zu tun, dass sie in der Sache nicht so sehr begründet waren, wie die Beschwerdeführer sich das vorgestellt hatten.)
Gleichsam mit Absicht zu verlieren, um das Bundesverfassungsgericht anrufen zu können, halte ich nicht für zielführend. Mit einer Revision kann je nach dem erreicht werden, dass ein Urteil von der Vorinstanz neu gefällt werden muss, oder dass das Revisionsgericht selbst eine Abänderung des Urteils vornimmt. Eine Revision kann somit im Grunde auf die Aufhebung oder jegliche Abänderung eines Urteils gerichtet sein. Dem entsprechend muss eine Revisionsbegründung auch konkret darstellen, inwiefern das Urteil aufgehoben oder abgeändert werden soll und aus welchen Gründen.

Das Ganze erscheint mir wiederum als KRD-Denke: Gerichte sollen das KRD anerkennen. Die Anerkennung von Staaten ist allerdings keine übliche Aufgabe von Gerichten. Gerichte haben zudem so zu entscheiden, wie Peterleang es vorgibt.
Dumm nur, dass die Gerichte der BRiD GmbH sich daran nicht halten.
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Re: Neues aus dem Königreich 5/2018
« Antwort #130 am: 5. Mai 2018, 17:50:05 »
Nun ja, wenn die eine Revisionsbegründung so angelegt war, daß sie scheitern muß (das hätte Peterle auch ohne einen Anwalt hinbekommen, war also schade ums Geld), dann haben die Pudel ja bekommen, was sie wollten und jetzt keinen Grund zur Aufregung. Daß Peterles Revisionsbegründung letztlich nur dem selben Zweck dienen konnte, auch wenn das jetzt anders dargestellt wird, überrascht niemanden wirklich.

Also steht es selbst im beschränkten Verständnis eines RD dann schon 2:1 für Knast, wenn der zweite Anwalt etwas anderes hätte beabsichtigen sollen. Denn selbst der konnte keine Rechtsfehler herbeischaffen, wo keine waren und so dürfte die Einschätzung des OLG für alle drei Revisionsbegründungen unisono zutreffen.

Nun kann man nicht sagen, daß die Pudel nichts anderes erreicht hätten, als nach der vorhersehbaren Reaktion in Karlsruhe "Rechtsbankrott" schreien zu können: Das Urteil erlangte nun dank der fürsorglichen Mitarbeit des LG erst Rechtskraft, nachdem Peterle auf freien Fuß gesetzt wurde. Bei regulärem Weiterleiten der Akten (falls die Darstellung überhaupt zutrifft) hätte Peterle bereits einen guten Teil der ausgelobten Strafhaft abgesessen. So muß man nun erstmal schauen, wann die StA zum Strafantritt lädt und ob die Polizei ihn dann auch findet. Möglicherweise zieht Peterle ja auch dem freiwilligen Einzug in Burg paraguayanische Auslieferungshaft vor, die - nach meinem beschränkten juristischen Verständnis - kaum bei irgendeinem seiner Verfahren angerechnet werden dürfte. Aber er gönnt sich ja sonst nichts ... 
 
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Offline Pantotheus

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Re: Neues aus dem Königreich 5/2018
« Antwort #131 am: 5. Mai 2018, 18:08:37 »
So muß man nun erstmal schauen, wann die StA zum Strafantritt lädt und ob die Polizei ihn dann auch findet.
Wenn ich die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft richtig verstanden habe, arbeitet man dort bereits an der Ladung. Das Problem dürfte wohl eher wieder die Zustellung sein, Peterleang "wohnt" ja angeblich noch am Heuweg. Die Polizei war ja beim letzten Mal ziemlich fix, etwa bei Enten-Rüdi ging es nicht so schnell und problemlos, was meine Vermutung begründet, dass Peterleang sich die örtliche Polizei durch sein langjährig delinquentes Verhalten besonders geneigt gemacht habe.

Möglicherweise zieht Peterle ja auch dem freiwilligen Einzug in Burg paraguayanische Auslieferungshaft vor, die - nach meinem beschränkten juristischen Verständnis - kaum bei irgendeinem seiner Verfahren angerechnet werden dürfte. Aber er gönnt sich ja sonst nichts ...
Das hängt nach meinem Kenntnisstand davon ab, was der ausliefernde Staat festlegt. Eine Auslieferung kann mit Auflagen verbunden werden, an die sich der ersuchende Staat zu halten hat.
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Offline comsubpac

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Re: Neues aus dem Königreich 5/2018
« Antwort #132 am: 5. Mai 2018, 19:35:38 »
Hat das Königreich Deutschland ein Auslieferungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland?
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dtx

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Re: Neues aus dem Königreich 5/2018
« Antwort #133 am: 5. Mai 2018, 19:44:02 »
@dtx Gut erklärt. Vielleicht versteht es der Staatssekretär für alle Angelegenheiten, Amtsmann im Staatsdienst und Freiherr von und zu Habenichts ja so.

Wohl kaum, aber dafür vielleicht andere. In Anbetracht der Tatsache, daß es in den meisten Armeen genau festgelegt ist, wann wer im aktiven Dienst zum Oberleutnant, Hauptmann und Major avanciert und zeitliche Verschiebungen als Zurücksetzungen empfunden werden, ist mir noch kein RiLG oder gar RiOLG an einem Amtsgericht begegnet. Dabei finde ich es durchaus nicht ehrenrührig, wenn jemand bis zu seiner Pensionierung am Amtsgericht Urteile fällt, die es den Parteien erübrigen, die höheren Instanzen in Anspruch zu nehmen. Es sind ja nun nicht alle so bekloppt wie Peterle.

Wenn ich die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft richtig verstanden habe, arbeitet man dort bereits an der Ladung. Das Problem dürfte wohl eher wieder die Zustellung sein, Peterleang "wohnt" ja angeblich noch am Heuweg. Die Polizei war ja beim letzten Mal ziemlich fix, etwa bei Enten-Rüdi ging es nicht so schnell und problemlos, was meine Vermutung begründet, dass Peterleang sich die örtliche Polizei durch sein langjährig delinquentes Verhalten besonders geneigt gemacht habe.

Woran sicherlich auch die StA ihren Anteil hat. Schließlich kann man den Beamten im Polizeirevier nicht vorwerfen, sie hätten die ganzen Jahre nur dem bunten Treiben zugesehen. Wenn aber auf Dutzende von Anzeigen nichts folgt, frustet das schon.

Das hängt nach meinem Kenntnisstand davon ab, was der ausliefernde Staat festlegt. Eine Auslieferung kann mit Auflagen verbunden werden, an die sich der ersuchende Staat zu halten hat.

Fitzek ist nicht Puigdemont und das Fahren ohne Führerschein keine "gewaltlose Rebellion", sondern etwas, was auch in Paraguay Folgen haben dürfte. Und während man mit der Erteilung der Fahrerlaubnis mitunter recht lässig zu Werke geht, werden die Behörden bei Unfällen mit Personenschaden recht schnell ungemütlich.
« Letzte Änderung: 5. Mai 2018, 19:49:52 von dtx »
 
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Offline BlueOcean

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Re: Neues aus dem Königreich 5/2018
« Antwort #134 am: 5. Mai 2018, 20:06:59 »
Zitat von: "KRD
Der Generalstaatsanwalt hat ganz offensichtlich ausschließlich zur Revisionsbegründung von Rechtsanwalt K. Stellung bezogen. Inhaltlich war sie so ausgelegt, daß durch ihre voraussichtliche Ablehnung eine Verfassungsbeschwerde ermöglicht wird.

Im KRD ist Nichtskönnen offenbar stets schwere Arbeit für man einen Rechtsanwalt benötigt. Hier die von Nichtjuristen BlueOcean erstellte universell anwendbare Revisionsbegründung, die darauf ausgelegt ist, dass durch ihre voraussichtliche Ablehnung eine Verfassungsbeschwerde ermöglicht wird: "REVISIONSBEGRÜNDUNG: Der Prozess war Quack und das Urteil alles total rechtsfehlerhaft. Ist daher aufzuheben. Hochachtungsvoll BlueOcean"

Wird garantiert abgelehnt und "ermöglicht" damit eine Verfassungsbeschwerde. War nun nicht wirklich so schwer, das "inhaltlich" darauf auszulegen.
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