Mal ein paar Bemerkungen zum Geschreibsel des KRD:
Seit gestern geistert durch Radio und Presse die Nachricht, Peters Revision zum Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des Betreibens unerlaubten Versicherungsgeschäfts sei verworfen worden.
Das geistert nicht nur, das ist auch. Das KRD selbst veröffentlicht ja den Beschluss des OLG. Damit ist die Strafe rechtskräftig.
Ist das überhaupt „Peters“ Revision, die da verworfen wurde?
Das zeugt von einem grundlegenden Unverständnis: Es spielt keine Rolle, ob der Verteidiger, der Pflichtverteidiger oder der Angeklagte selbst Revision erklärt hat. Es spielt auch keine Rolle, wer die Revisionsbegründung verfasst hat. Die Revision eines Verteidigers wirkt immer für den Angeklagten. Insofern ist es "Peters Revision".
Erst am Freitag, den 23. März 2018 gingen wohl aufgrund einer „♥♥♥rei“ im Landgericht Dessau-Roßlau die fristgerecht beim Landgericht eingereichten Revisionsbegründungen von Peter und höchstwahrscheinlich auch die von seinem Pflichtverteidiger F. per Boten an das Oberlandesgericht Naumburg.
In seiner letzten Haftbeschwerde hatte sich Peterleang noch beschwert, dass RA F. (sein Pflichtverteidiger) bis dahin noch keine Revisionsbegründung verfasst habe. Sogar etwas von "Weigerung" stand da. Was mag den RA F. so schnell umgestimmt haben?
Jedenfalls kommen mir hier schon gewisse Zweifel an der Darstellung.
Wie schon ein Vorposter bemerkte: Zwischen dem 23. März und dem Datum des Beschluss war genügend Zeit, dass der Senat von den drei Revisionsbegründungen Kenntnis nehmen konnte.
Nun folgen Spekulationen. Interessant wird es erst wieder hier:
Ebenso zweifelhaft ist, ob die Revisionsbegründung des Rechtsanwalts F. überhaupt beim Generalstaatsanwalt und bei den Richtern auf den Tisch gekommen sind. Rechtsanwalt F. hat jedenfalls bis heute noch keinen Beschluß des OLG zur Verwerfung der Revision erhalten! Ganz sicher ist, Peters Revisionsbegründung ist definitiv nicht auf den Richtertischen gelandet!
Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen. Erst ist etwas "zweifelhaft", dann wird behauptet, RA F. habe etwas nicht erhalten, was dem KRD aber vorliegt, da es auf der gleichen Seite wie die zitierten Ausführungen veröffentlicht ist, am Ende ist alles dann "ganz sicher". Dazu weiter unten mehr.
Tatsache ist, es gibt einen Beschluß des OLG Naumburg zum VAG-Verfahren, in dem die Richter die Revision als unbegründet „verwerfen“.
Ja, genau. Diesen Beschluss hat das KRD ja auch selbst veröffentlicht. Er muss ihm also vorgelegen haben. Mangels tragfähiger Hinweise darauf, dass das OLG "per incuriam", d. h. in Unkenntnis eines wichtigen zu berücksichtigenden Umstands entschieden hätte, gilt der Beschluss auch.
Noch etwas ist sehr seltsam. Ein Richter des Amtsgerichts hat die Entscheidung für das Oberlandesgericht getroffen.
Richter werden auch mal befördert oder versetzt. Wenn es nicht auch einmal erlaubt wäre, dass ein Richter auf Probe etwas entscheidet oder bei einer Entscheidung mitwirkt, könnte es ja keinen Nachwuchs an Richtern geben. Selbst dass ein Richter eines Gerichts an einem anderen kurzfristig aushilft, ist u. U. möglich. Laut GVP des OLG gibt es derzeit zwei Richter am Amtsgericht, neben Richter Z. im 1. Strafsenat noch Richterin L. im 4. Zivilsenat.
Da die Richter des OLG einer anderen Gerichtsbarkeit unterstehen als die Richter des Amtsgerichts, ist es doch verwunderlich, weshalb hier nicht die OLG-Richter die Entscheidungen einstimmig treffen.
Bei diesem Satz musste ich erstmal sagen: "Hä?!"
Unter "Gerichtsbarkeit" wird im Allgemeinen die Zuständigkeit für Rechtsprechung, Einsetzen von Gerichten und Richtern usw. in ihrer Gesamtheit oder aber ein Zweig der Gerichtsbarkeit in diesem umfassenden Sinne verstanden. Im ersten Sinne kann man also etwa unterscheiden die Bundesgerichtsbarkeit von der Gerichtsbarkeit der Länder, im zweiten Sinne z. B. die ordentliche Gerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungs- , Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Ich sehe auch nicht, dass Richter einer Gerichtsbarkeit "unterstehen" - dies tun sie als Privatperson so gut wie jeder andere Mensch auch, dies auszusprechen, ist trivial -, sondern in ihrem Amt üben sie die Gerichtsbarkeit aus.
Sowohl Amtsgerichte als auch Oberlandesgerichte sind beide Gerichte der Länder, gehören also der Gerichtsbarkeit im ersten Sinne an, zudem sind sie auch Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Ich sehe hier also nicht, inwiefern ein AG und ein OLG jeweils einer "anderen Gerichtsbarkeit" unterstünden.
Manchmal werden Richter anderer Instanzen „zu Schulungszwecken“ an ein Oberlandesgericht (OLG) geschickt. Ob es rechtmäßig sein kann, wenn diese die Entscheidungen hauptverantwortlich mittragen, werden wir noch prüfen.
Prüft das! Ich merke nur an: Es wird schon einen Grund geben, warum die oben erwähnten RiAG auf dem GVP des OLG Naumburg stehen.
Nun folgen längliche Ausführungen über die Revisionsbegründungen, die nicht weiter bedeutsam sind.
Von diesem Mißstand erfuhren wir durch Umwege:
Am 13. März 2018 stellte eine Journalistin beim OLG Naumburg eine erste Anfrage, wie denn der Stand des Verfahrens gegen Peter Fitzek sei.
Am 22. März 2018 telefonierte die Journalistin mit dem Pressesprecher des OLG Naumburg, Herrn Haberland. Dieser teilte mit, er habe am 20. März auf die Anfrage per E-Mail geantwortet.
Im Spam lag die Nachricht vom 20. März 2018. Diese erhielt von der OLG-Pressestelle in bezug auf das VAG-Verfahren folgende Aussage:
"Sehr geehrte Frau D.,
für Ihre oben bezeichnete Anfrage bedanke ich mich und bitte um Nachsicht für die leicht verzögerte Antwort. Die Recherche hat ergeben, dass zur Zeit kein Verfahren gegen Herrn Fitzek beim OLG Naumburg anhängig ist. Soweit nach Ihrem Kenntnisstand eine Revisionsbegründung an das OLG Naumburg weitergeleitet sei, kann ich das nicht bestätigen. Ich bedauere, Ihnen keine genaueren Auskünfte erteilen zu können.“
Nanu?!
Eine Nachfrage des Rechtsanwalts K. beim Landgericht ergab, daß seine Revisionsbegründung am 28. Januar 2018 fristgerecht vom Landgericht an den Generalstaatsanwalt in Naumburg weitergegeben worden sei.
Die Revisionsbegründungen von Rechtsanwalt F. und Peter schlummerten derweil mitsamt der Akten und Protokollbände immer noch beim Landgericht Dessau-Roßlau!
Immerhin hatte so der Justizinspektor H. vom Amtsgericht Halle die Möglichkeit, das Anschreiben mit dem falschen Aktenzeichen noch gegen ein Anschreiben mit korrektem Aktenzeichen auszutauschen…
Dem Pflichtverteidiger F. wurde auf seine Anfrage am Donnerstag, den 22. März 2018 und Nachfrage am Freitag, den 23. März 2018 versichert, die Revisionsbegründungen seien versehentlich liegengeblieben und nun am 23. März 2018 – per Boten - mit den Akten und dem Protokollband des Verfahrens zum OLG Naumburg gebracht und dort in Empfang genommen worden.
Hier wird ein Ablauf skizziert, der so oder so ähnlich gewesen sein kann. Fest steht laut diesen Ausführungen, dass das OLH seit dem 23. März über die vollständigen Unterlagen verfügte. Dass es zweifellos in der Lage war, die Revisionsbegründungen zu lesen und auch das Protokoll durchzugehen, bevor es am 24. April einen Beschluss fasste, liegt auf der Hand. Ich habe Fatzkes Revisionsverschwurbelung auch in ein paar Stunden durchsehen können. Inwiefern die einzelnen Akten durchzugehen sind, kann ich nicht beurteilen. Im Revisionsverfahren werden ja nicht die Tatsachen überprüft und rechtlich bewertet, sondern das Urteil der Vorinstanz wird auf Rechtsfehler überprüft, also etwa auf Verletzungen von Verfahrensvorschriften, auf offenkundig unrichtige Tatsachenfeststellungen oder fehlerhafte rechtliche Würdigung der Beweise. Immer gut für Revisionsurteile sind lückenhafte Urteilsbegründungen, so z. B. im Berliner "Raserurteil", in dem das Gericht ausgeführt hatte, dass die beiden Fahrer den Tatentschluss zu einem Zeitpunkt gefasst hätten, als nach einer Feststellung an anderer Stelle in demselben Urteil ein anderer Verlauf gar nicht mehr möglich war. Solche Schnitzer habe ich im Urteil gegen Fatzke allerdings nicht entdecken können.
Die Ausführungen über die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts enden dann mit folgender Aussage;
Da der Generalstaatsanwalt im Gegensatz zu den OLG-Richtern nicht verpflichtet ist, eine Stellungnahme abzugeben, war anzunehmen, daß er dies auch nicht mehr vorhatte.
Tja, da sagt das KRD mal etwas Wahres und liefert gleich selbst die Begründung, warum eine ggf. ausbleibende Stellungnahme des Generalstaatsanwalts keinen Verfahrensfehler darstellt.
Dem Beschluss des OLG Naumburg nach zu urteilen, sind die beiden ausschlaggebenden Revisionsbegründungen - in jedem Fall aber Peters sehr ausführliche, mehrere Zentimeter dicke und sicher schwer zu übersehende Revisionsbegründung - irgendwo auf dem Weg zu den Richtern steckengeblieben.
Das ist nun reine Kaffeesatzleserei. Ich kann nach Kenntnis der "mehrere Zentimeter dicken und sicher schwer zu übersehenden Revisonsbegründung" des Peterleang nicht erkennen, inwiefern diese eine andere als die vorliegende Entscheidung herbeizuführen vermöchte.
An welcher Stelle hier absichtlich oder versehentlich geschlampt wurde, können wir nur vermuten:
Das entscheidende Wort ist: vermuten. Das KRD vermutet, nimmt an, glaubt, kann nicht erkennen, versteht nicht ...
Schon in den Ausführungen über die Einreichung und Weiterleitung der Revisionsbegründungen wurden Telefonate u. a. mit der Pressestelle des OLG als Quellen angeführt. Insgesamt sind die Behauptungen über die Zeitabläufe wage und nicht durch belastbare Quellen belegt. Es ist zwar denkbar, dass es so oder so ähnlich lief, wie das KRD behauptet, aber belegt ist dies nicht.
Für uns und wohl auch für den Pflichtverteidiger F. sieht es so aus, als ob der Generalstaatsanwalt nur die Revisionsbegründung des Rechtsanwalts K. erhalten und beantwortet hat – und eventuell auch nur diese an die Richter des OLG weitergab.
"Für uns" ... "sieht es so aus". Mehr braucht man nicht zu sagen.
Feststeht, daß bei der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt F., spätestens aber bei der Lektüre von Peters Revisionsbegründung eine Aufhebung des Urteils rechtlich unumgänglich gewesen wäre!
Genau das steht eben gerade nicht fest. Die Revisionsbegründung des RA F. kenne ich nicht, aber diejenige des Peterleang. Darin habe ich nichts finden können, was die Vorwürfe entkräften oder wenigstens einen Rechtsfehler im Urteil des Landgerichts begründen würde. Letztlich verkürzt sich hier das Argument auf: "Peterleang hat immer Recht."
Ansonsten müßte hier „Rechtsbeugung“ im Amt nach § 339 StGB bestehen, ...
Damit Rechtsbeugung vorläge, müsste erst einmal eine sachlich falsche, nicht haltbare Entscheidung vorliegen, die dann auch noch wissentlich gefällt worden sein müsste. Falls an den vom KRD behaupteten Abläufen dran sein sollte und dem OLG tatsächlich nur eine der drei Revisionsbegründungen vorgelegen haben, wäre den Richtern aber nicht bewusst gewesen, dass sie über zwei Revisionsbegründungen nicht entschieden. Somit hätten sie auch nicht bewusst für eine falsche Entscheidung gestimmt. Damit wäre die Rechtsbeugung auch nicht gegeben. Wie oben bereits erwähnt, wäre dies eine Art "per incuriam"-Entscheidung, bei der etwas aus Unkenntnis übersehen worden wäre.
... denn es existiert eine Definition dafür, was Versicherungsgeschäfte sind und welche Tatbestandsmerkmale dafür erfüllt sein müssen. An diese höchstrichterliche Rechtsprechung haben sich auch Richter des Oberlandesgerichts zu halten! Auf all diese einzelnen Tatbestandsmerkmale ist Peter in seiner Revisionsbegründung umfassend eingegangen. Dort hat er sehr deutlich nachgewiesen, daß seine Tätigkeiten mithilfe der NDGK nahezu keines der Tatbestandsmerkmale eines Versicherungsgeschäftes erfüllten.
Das Landgericht hatte ausgeführt, dass die NDGK eine Art Risikobewertung vornahm und mit einer großen Zahl kalkulierte, wie es für Versicherungsgeschäfte typisch ist. Auch weitere Momente, die für Versicherungsgeschäfte durchaus charakteristisch sind, hat das Gericht im Urteil erwähnt. Somit ergibt sich, dass "nahezu" alle Kriterien mindestens teilweise erfüllt waren. Es wäre grundsätzlich aber auch möglich, dass ein Geschäft zwar die meisten Kriterien nicht erfüllt, aber ein besonders kennzeichnendes voll und ganz. Doch im Grunde gesteht die Wortwahl "nahezu" bereits ein, dass die NDGK eben doch als Versicherung gedacht war und als solche betrieben wurde.
Wir haben diesen Abschnitt in der Revisionsbegründung bisher nicht veröffentlicht, da dieser Text einerseits für Nichtjuristen nur schwer verständlich ist und wir auch Nachahmern, die mit einer alternativen Absicherung lediglich auf Gewinn und Profit ausgerichtet sind, keine Vorlage liefern wollen.
Ich hoffe, dass
@Tuska inzwischen wieder ein ganzes Zwerchfell hat. Hier kann ich nur anmerken: Wie sozial das KRD doch ist!
Wie wir Peter kennen, wird er den „Fehler“, den die Juristen hier verzapft haben, wohl nutzen, um nun im Eilzugtempo eine Verfassungsbeschwerde zu schreiben.
Soll er mal machen. Seine letzte Verfassungsbeschwerde versandete ja bereits im Annahmeverfahren.
Falls es tatsächlich so gewesen sein sollte, dass dem OLG nicht alle Revisionsbegründungen bekannt waren, dann wären wohl andere Rechtsbehelfe zielführender als eine Verfassungsbeschwerde.
Wenn diese zur Entscheidung angenommen und in seinem Sinne entschieden würde, hätte er wohl auch kaum einen Grund, sich über den völlig falschen Beschluß des OLG zu beschweren. Erst durch einen Beschluß des OLG zur Verwerfung des Revisionsvorbringens ist dieser Weg ja überhaupt eröffnet.
Wie jetzt? Wollte Peterleang zum Bundesverfassungsgericht oder einen Freispruch? Hier haben wir wieder "sowohl-als-auch-und-weder-noch"-"Logik".
Wenn das Gericht nun im gleichen Eilzugtempo seine Fehler erkennen und seinen Beschluß wegen fehlerhafter Nichtbeachtung von Peters Revisionsvorbringen aufheben würde, dann wäre dieser Weg wieder versperrt.
Das setzt voraus, dass das OLG tatsächlich nicht die vollständigen Unterlagen vorliegen hatte.
Eine Verfassungsbeschwerde ist normalerweise der letzte Weg, der noch offen steht, wenn der Beschluß eines letztinstanzlichen Gerichtes nicht dem Rechtsempfinden des Verurteilten entspricht - und auch nur dann, wenn dabei Grundrechte verletzt wurden, was hier natürlich auch der Fall ist.
Urteile entsprechen sehr oft nicht dem Rechtsempfinden einer Partei, selbst wenn diese obsiegt. Das ist z. B. notorisch in Ehe- und Familiensachen. Eine Verfassungsbeschwerde setzt, um erfolgreich zu sein, nachweisbare Grundrechtsverletzungen voraus. Worin diese hier bestehen könnten, bleibt zumindest meiner Wenigkeit schleierhaft.
Zur Aussage in der Presse, Peter müsse wieder in Haft: Peter hat im KWG-Verfahren bereits 22 Monate unschuldig in Untersuchungshaft verbracht. Für die vom OLG verworfene Revision im VAG-Verfahren stehen nun die 2 Jahre und 6 Monate (30 Monate) Haftstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 10. August 2017 im Raum. Gemäß den Vorschriften des StGB wird einem bisher nicht inhaftierten Angeklagten das letzte Drittel der Strafe erlassen (2/3-Regel). Da Peter bereits 22 Monate und damit über 2/3 (20 Monate) in Haft war, ist also auch in diesem Fall ein Verbleiben in Freiheit zu erwarten.
Paragraf 51 der Strafprozessordnung sagt etwas Anderes, hatten wir weiter oben schon.
Was mir, abgesehen von den obigen Anmerkungen, auffällt, ist die augenscheinliche Distanzierung von Peterleang. Es scheint beinahe so, als ob Informationen von Peterleang nich zum KRD flössen oder Peterleang gar nicht mit dem Rest-KRD in Verbindung stünde.
Was die fehlende Zustellung der Entscheidung angeht, weise ich noch darauf hin, dass laut dem Beschluss Peterleang immer noch am Heuweg wohnen soll. Kann es sein, dass sich da jemand nicht ordentlich angemeldet hat? Kann es sein, dass Peterleang wieder die Schiene "ich wohne hier nicht und ihr habt keine ladungsfähige Anschrift" fährt?