@Rima882 Nein, beide Vorwürfe sind betroffen. Bei den unerlaubten Bankgeschäften sieht der BGH ungenügend begründet, dass es sich um Einlagen handelte.
Die zweite Frage ist die nach der Vermögensbetreuungspflicht. Untreue kann es natürlich nur geben, wenn es eine Vermögensbetreuungspflicht gibt. In dem Gestrüpp aus nicht existierenden "Vereinen", "Staatsbetrieben" usw. dürfte es nicht leicht sein, wirklich verbindlich festzumachen, woran Fatzkes Vermögensbetreuungspflicht hing. Allerdings hat er ja noch in der Hauptverhandlung immer wiederholt, dass das Geld noch da sein und er es, wenn nicht der böse Staat ihm dazwischen gefahren wäre, den Leuten auch zurückgeben könnte. Weiter steht ja auch fest, dass er faktisch allein über die Verwendung jeglicher Gelder entschieden hatte. Das genügt dem BGH anscheinend nicht (genauere Ausführungen müsste man seinem Urteil entnehmen), es müsste wohl ein zivilrechtlich einwandfreier Nachweis der Vermögensbetreuungspflicht geführt werden.
RA F. würdigt übrigens in der MZ auch den Rückzug der Berufung gegen das Räumungs-Urteil, muss dabei aber selbst zugeben, dass ein Anspruch auf Rückkehr nicht besteht ("nicht durchsetzbar" sei). Das verhält sich halt wie Fatzkes Fahrerlaubnis: Zwar wollte er seinen Führerschein loswerden, aber nicht die Fahrerlaubnis.
Tja, der Weg zur Räumung war zwar illegal, aber einen Anspruch auf Rückkehr hat das KRD auch nicht. Das nennt man wohl einen Pyrrhussieg.
RA F. will nun offenbar Schadensersatzforderungen einklagen, eine "gütige Einigung" hält er für unwahrscheinlich. (Was in aller Welt soll eine "gütige Einigung" sein? Ich kenne den Begriff der "gütlichen Einigung" und den Begriff der "Güte", aber eine "gütige Einigung"? Das Eine ist ein Rechtsbegriff, das Andere ein ethischer.)
An Stelle des Abwicklers bzw. der BaFin würde ich das Rumpf-KRD und die vorgeblichen "Mieter" auf den Klageweg verweisen und mich im Übrigen ebenso tot stellen wie diese vorher gegenüber den Aufforderungen, das besetzte Grundstück zu verlassen. Sollte es tatsächlich zu einer Klage kommen, könnte man dann immer noch versuchen, ausstehende Mieten und entstandene Unkosten vor der Räumung geltend zu machen. Mal sehen, was dann von dem Schadensersatz noch übrig bliebe. Aber man wird sehen, ob es so weit kommt.
Was eine neuerliche Haftprüfung angeht, so scheint mir, dass durch die Anordnung einer neuerlichen Hauptverhandlung die Gefahr der Verdunkelung (Stichwort: Zeugenbeeinflussung) wieder auflebt.