Ob er den Flachzangen, die dämlich genug sind, sich für den Schwachsinn anzumelden, auch das erklärt:
Spoiler
Gericht: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat
Entscheidungsdatum: 27.11.2017
Aktenzeichen: 3 L 291/17
Dokumenttyp: Beschluss
Quelle: juris Logo
Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 2a Abs 1 S 5 StVG
Feststellung des Verzichtes auf die Fahrerlaubnis
Gründe
1
1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 7. Kammer - vom 16. August 2017 hat keinen Erfolg.
2
1.1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
3
„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).
4
Die Rüge des Klägers beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass das Verwaltungsgericht den durch ihn zusammen mit seinem Führerschein an das Regierungspräsidium K. übersandten „Entwurf einer Erklärung“ fälschlicher Weise als Erklärung des Verzichtes auf seine Fahrerlaubnis gegenüber dem Beklagten ausgelegt habe. Hiermit legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht erfolgreich dar. Denn die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung begegnet auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
5
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 20. November 2015 - 3 L 102/15 -, juris) ausgeführt, dass besondere Formerfordernisse beim Verzicht auf die Fahrerlaubnis nicht zu beachten sind. Der auf Verzicht gerichtete Wille muss allerdings eindeutig erkennbar sein, was nicht ausschließt, dass dieser Wille ggf. erst durch eine Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. Danach ist bei der Auslegung nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf abzustellen, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Maßgebend ist insoweit der Wille, wie er sich aus dem Sinn und Zweck der Erklärung und aus den sonstigen Umständen - namentlich auch aus dem Verhalten des Erklärenden - für den Erklärungsempfänger erkennbar wird.
6
Bereits der Wortlaut des hier streitbefangenen, an das Regierungspräsidium K. adressierten und vom Kläger unterschriebenen Schreibens vom 14. November 2012 offenbart, dass es sich nicht nur um einen durch den Kläger vorgefertigten „Entwurf einer Erklärung“ für das Regierungspräsidium K. ohne jeglichen Erklärungswert für den Kläger handeln kann. Denn dieses Schreiben enthält jedenfalls auch eine Erklärung des Klägers, die dieser durch die zuständige Behörde bestätigt wissen will, wenn der mit „Abgabe des Führerscheins der Bundesrepublik Deutschland / Auflösung des Vertrages“ überschriebene Fließtext lautet: „Hiermit wird vom Regierungspräsidium K. bestätigt, daß Herr A., den Führerschein der Bundesrepublik Deutschland mit dem heutigen Datum abgab und damit die Vertraglichkeit, die durch Antragstellung bestand, aufgelöst ist“.
7
Mit dieser Erklärung hat der Kläger - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20. November 2015 (a. a. O.) zu einer im Wesentlichen gleichlautenden Verzichtserklärung entschieden hat, ohne dass sich der Kläger hiermit ansatzweise auseinandersetzt - unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er das Rechtsverhältnis, welches durch die Beantragung bzw. Erteilung einer Fahrerlaubnis mit der Bundesrepublik Deutschland begründet worden ist, beenden bzw. zum Erlöschen bringen will. Denn das entstandene und vom Kläger mit der begehrten „Auflösung“ in Bezug genommene Rechtsverhältnis („Vertraglichkeit“ bzw. „Vertrag“) besteht - auch hier - allein in der dem Kläger erteilten Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges (Fahrerlaubnis).
8
Dass der Kläger anders als in dem vorzitierten Verfahren wegen eines verhängten einmonatigen Fahrverbotes zur Abgabe seines Führerscheines verpflichtet war, führt mit Blick auf die Verwendung des - vom Kläger in der Widerspruchsbegründung selbst als „Formular der Willenserklärung“ bezeichneten - im Wesentlichen gleichlautenden Textes wie im Verfahren 3 L 102/15 nicht zu der Annahme, dass ein gesondertes/weiteres „Rechtsverhältnis“ durch die Übersendung des Führerscheines begründet werden sollte bzw. dessen Auflösung begehrt gewesen sei. Hinzu kommt, dass die beklagte Behörde bereits zuvor eine im Wesentlichen gleichlautende - formularmäßige - Willenserklärung von dem Kläger in dem Verfahren 3 L 102/15 entgegengenommen hatte, mithin um die Zielrichtung sog. „Souveräne“ (vgl. Briefkopf des Schreibens vom 14. November 2012), sich gegenüber der Bundesrepublik Deutschland durch die Abgabe von Personalausweisen und Führerscheinen zu verselbstständigen, wusste. Der Kläger bestätigt mit seiner Widerspruchsbegründung vom 31. März 2016 auch selbst, nach erfolgter Abmeldung und Abgabe des Personalausweises beim Einwohnermeldeamt der A-Stadt (16. September 2012) seinen Wohnsitz im "Staat Königreich Deutschland" (gelegen in der A-Stadt) genommen und dort einen Führerschein beantragt zu haben. Dieser sei ihm unter der Vorgabe bewilligt worden, das einmonatige Fahrverbot einzuhalten und seinen Führerschein der Bundesrepublik Deutschland durch das entsprechende Formular, das der Willenserklärung vom 14. November 2012 entspreche, an das Regierungspräsidium K. zu senden. Unter Berücksichtigung dessen lässt die Erklärung - zumal bei einer Auslegung, die sich am Sinn und Zweck der Willenserklärung orientiert - allein die Annahme nahe liegend erscheinen, dass es dem Kläger um eine vollständige Lösung im Hinblick auf die bestehende „Vertraglichkeit“ mit der Bundesrepublik Deutschland geht und die Erklärung demzufolge nicht allein die Übersendung des Führerscheines zur Beachtung des Fahrverbotes betrifft, sondern gerade auch die bestehende Fahrerlaubnis, da eben diese das eigentliche Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Bundesrepublik in Deutschland beinhaltet. Woraus der Kläger schöpft, er habe mit seinem Schreiben nur durch das Regierungspräsidium K. bestätigen lassen wollen, dass eine vertragliche Bindung zur Bundesrepublik Deutschland bestehe und diese aufgelöst werden könne, erklärt er weder ansatzweise, noch ist dies ersichtlich.
9
Der Auslegung steht auch nicht entgegen, dass sich der Kläger gegenüber dem Regierungspräsidium K. und nicht gegenüber der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde - dem Beklagten - erklärt hat. Denn Anhaltspunkte dafür, dass er sich nicht gegenüber der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde erklären wollte, liegen weder vor, noch legt der Kläger solche nachvollziehbar dar. Die Adressierung des Schreibens an das Regierungspräsidium K. war offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass der Kläger aufgrund des ihm gegenüber mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums K. vom (…). Juni 2012 ausgesprochenen Fahrverbotes seinen Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben hatte. Dieser Verpflichtung kam er durch Übersendung des Führerscheines an das Regierungspräsidium K. unter Abgabe der streitgegenständlichen - das Regierungspräsidium K. nicht betreffenden - Erklärung nach. Hierbei kann dahinstehen, wie das Regierungspräsidium K. als für die „Auflösung“ der „Vertraglichkeit“ unzuständige Behörde die dem Führerschein beigefügte Erklärung verstanden hat. Denn Erklärungsempfänger ist aufgrund der vom Regierungspräsidium K. erfolgten Weiterleitung des Schreibens im Original an den Beklagten als die für die Erklärung eines Fahrerlaubnisverzichtes sachlich und örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde jedenfalls auch dieser. Es kommt mithin allein darauf an, wie der Beklagte als (zuständiger) Erklärungsempfänger die Willenserklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Bei der Auslegung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung für den Empfänger erkennbar waren; auf seinen Horizont und seine Verständnismöglichkeit ist bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswertes abzustellen (Ellenberger in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, 2013, § 133 Rdnr. 9).
10
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, zwischen ihm und dem Beklagte habe es keinen persönlichen Kontakt, keine Anhörung, Nachfrage oder Sonstiges gegeben, so dass es an äußeren Umständen für die Auslegung des Textes fehle, verkennt er, dass der Beklagte in Bezug auf die verwendete Formularerklärung bereits hinreichend sensibilisiert war, weil er bereits im September 2014, mithin ein halbes Jahr vor dem Zugang des klägerischen Schreibens ein im Wesentlichen gleichlautendes Schriftstück erhalten hatte. Einer weiteren Aufklärung, insbesondere Belehrung des Klägers über die Rechtsfolgen seines Handelns bedurfte es mithin nicht. Die einseitige empfangsbedürftige Verzichtserklärung ist mit ihrem Zugang wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB).
11
Der klägerische Einwand, die Auslegung, auf seine Fahrerlaubnis verzichten zu wollen, sei schon deshalb nicht möglich, weil es keinen Vertrag mit der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf den Führerschein gebe, greift ebenfalls nicht durch. Wie bereits dargestellt, beinhaltet die Erklärung des Klägers sein Begehren, das Rechtsverhältnis, welches durch die Beantragung bzw. Erteilung einer Fahrerlaubnis mit der Bundesrepublik Deutschland begründet und durch den Führerschein lediglich dokumentiert wurde, aufzulösen. Dies kann durch einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis erreicht werden. Dass der Kläger sich rechtstechnisch unzureichend ausgedrückt hat, indem er vorgibt, in einem Vertragsverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland zu stehen, schließt einen auf Verzicht gerichteten Wille nicht aus, wenn dieser - wie hier - eindeutig durch eine Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB ermittelt werden kann.
12
1.2. Überdies rechtfertigt sich die Zulassung der Berufung nicht wegen der von dem Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.
13
„Grundsätzliche Bedeutung“ i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt“ im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).
14
In Anlegung dieser Maßstäbe verfehlt die Antragsbegründung die Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge schon deshalb, weil sie keine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft und ausformuliert. Der Kläger beschränkt sich darauf, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weil die Auslegungsregeln nicht beachtet worden seien. Dies ist überdies hier nicht der Fall (vgl. Darstellung unter Ziffer 1.1.).
15
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16
3. Die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren folgt aus den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 46.3 und 46.9 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
17
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
zum Seitenanfang