Wurde das Land Berlin eigentlich vom Arbeitsgericht zur Fortzahlung seines Gehalts verpflichtet?
Einen Anspruch auf Fortzahlung des gehaltes während eines Arbeitsgerichtsprozesses gibt es nicht. Im Geltungsbereich des BetrVG gibt es einen Anspruch auf
Weiterbeschäftigung, wenn der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung widersprochen und der Gekündigte innerhalb von 2 Woche Klage erhoben hat (
§ 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG). Da es sich bei dem Volksentleerten aber um eine außerordentliche Kündigung gehandelt hat und er als Lehrer außerdem nicht in den Anwendungsbereich des BetrVG fällt, ist das hier nicht einschlägig.
Im BPersVG gibt es in
§ 75 eine entsprechende Regelung, aber auch das ist für den Lehrer als Landesbeschäftigten nicht anzuwenden. Im PersVG Berlin gibt es eine solche Reglung nihct und selbst wenn, dann würde sie bei einer außerordentlichen Kündigung nicht greifen.
Eventuell hat der braune Nikolai aber einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung gestellt. Nach Rechtsprechung des BAG hat der Gekündigte einen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist bzw wenn der Weiterbeschäftigung keine überwiegenden Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen. Nach Rechtsprechung des LAG Berlin-Brandenburg (
Urteil vom 28.08.2012 - 19 Sa 306/12 Rn. 52) liegt ein solches überwiegendes Interesse Arbeitsgebers an der Nichtbeschäftigung bereits durch den ungewissen Ausgang des Kündigungsschutzprozesses vor. Dies ändert sich jedoch, wenn ein erstinstanzliches Urteil zu einer Unwirksamkeit der Kündigung kommt (was hier nicht ausgeschlossen ist, weil sich das Land Berlin für eine außerordentliche Kündigung zu viel Zeit gelassen hat, ob auch hilsweise ordentlich gekündigt wurde ist mir nicht bekannt).
Wenn es also in die Verlängerung gehen sollte, dann müsste das Land unseren Nikolai wohl wieder bezahlen, weil Freistellung bei vollen bezügen geht natürlich trotz Weiterbeschäftigungsanspruch.