"Bogdan Beer" legt in Sachen Strafbefehl noch einmal nach und schreibt:
"Mit dem Beitrag vom 29.03.2024 hier auf dem Kanal durften wir erfahren, dass der Volkslehrer (Nikolai Nerling) einen Strafbefehl in Höhe von 4500 Euro oder ersatzweise 150 Tage Freiheitsstrafe erhalten hat. Er soll bestraft werden, weil er wahre Tatsachenbehauptungen über Ukrainer geäußert hat, aber die Wortwahl (56 Sekunden) einem durchgeknallten Staatsanwalt nicht gepasst hat.
Ab Heute kann ich die Ukrainer auch nicht mehr leiden und zwar nur Aufgrund dieses Strafbefehls, denn wenn wahre Tatsachenbehauptungen innerhalb eines getätigten Sachurteils, zu einem Strafbefehl führen, dann läuft hier etwas ganz schön schief.
Der Strafbefehl zeigt auf, dass es gar nicht um eine Volkszugehörigkeit geht, sondern um das Bestrafen einer abweichenden Meinungsbildung mit eigenen Worten aufgrund von Tatsachen.
Die Ukrainer wurden in den Stand von quasi Heiligen mit mehr Rechten als Deutsche erhoben, obwohl obendrein die männlichen Zeitgenossen auch noch Deserteure sind und alle ohnehin illegal hier sind."
Und etwas später:
"Die Aussagen in den 56 Sekunden (wobei eigentlich nur 39 Sekunden „die Ukrainer“ behandelt) sind nicht strafbewehrt da es sich um ein Sachurteil und kein Werturteil handelt. Der Unterschied dabei ist, dass bei einem Werturteil etwas in den Raum gestellt wird, was nicht belegbar ist. Anders hingegen bei einem Sachurteil, wo es belegbar ist (wahre Tatsachenbehauptung). Die Videos zeigen auf, dass es belegbar ist.
Es ist ein typischer Strafbefehl um jemanden der im August 2022 zu 3,5 Jahren Bewährung verurteilt wurde hinter Gitter bringen zu wollen. Auch zeigt schon die astronomische Strafbemessung von 150 Tagessätzen (bei mehr als 90 Tagessätzen gilt man als vorbestraft) an, dass es gar nicht um das zu schützende Rechtsgut des öffentlichen Friedens geht, sondern Staatsanwaltschaft und Richter ihre Position missbrauchen.
Auch der 130er setzt eine unwahre Tatsachenbehauptung voraus. Der „Holocaust“ ist ja „offenkundig“ und das die Aussagen des VL auch offenkundig sind, kann man in unzähligen Talkshows und Reportagen von ARD bis PHOENIX sich anschauen. Auch fehlt der zwingende Straftatbestand des Vorsatzes zur Verwirklichung der Straftat (§15 StGB), welches man jedoch durch das Format „Bildung zum Frühstück“ ohnehin hätte erkennen können, da dort tagesaktuelle Themen in den verschiedensten Themenkomplexen kommentiert wurden, so natürlich auch das Ukraine-Thema.
Die Unterstellung einer Straftat ist lediglich politischer und keiner rechtlichen Natur. Hätte das Format „BzF“ sich ausschließlich um Ukrainer gedreht – was es aber nicht getan hat -,wäre es selbst dann nicht strafbewehrt gewesen, weil es sich halt um eine wahre Tatsachenbehauptung gehandelt hat, jedoch wäre da dann wenigstens argumentationstechnisch zur Findung der Strafbemessung der mögliche Vorsatz erfüllt gewesen.
In einem funktionierenden Rechtsstaat, wo gewisse einzelne Personen ihre Position in anvertrauten Machtpositionen nicht missbrauchen dürfen, würde es nun Hausdurchsuchungen bei der Staatsanwaltschaft geben."
Hervorhebungen durch ArV. Die "wahren Tatsachenbehauptungen" von N.N. bestanden in pauschalen Beleidigungen von Ukrainern und falschen Behauptungen.