Autor Thema: Der Volksleerer - Nikolai Nerling  (Gelesen 1606539 mal)

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Offline No_DR

Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #14190 am: 6. Januar 2022, 15:06:21 »
Nach langer VL-Abstinenz mal wieder ein Video versucht anzusehen. War ein großer Fehler.  Verursacht großen Brechreiz. Der Typ gehört in den Knast.
Wer Rechtschreib- und Grammatikfehler findet, darf sie behalten!
Mir kennä alles ausser hochdeitsch!
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #14191 am: 6. Januar 2022, 16:38:25 »
Die Nachspülung, zweiter Teil: N.N. kommt, nachdem er mit allerlei Allgemeinplätzen, Schlagworten und der üblichen Portion Schwachsinn jongliert hat, zur Conclusio, dass es Deutschland und dem "dt. Volk" nach A.H. schlechter ging als vorher und "den Juden" ging es, oh Wunder, besser, schließlich haben sie ihren eigenen Staat geschaffen. Ein vorhersehbares Manöver, dass mich an die Gespräche im Sassen-Fritsch-Kreis mit Eichmann erinnert - falls ich es schon einmal erwähnt haben sollte, großzügig überlesen. Erst wollte man belegen, dass es den Mord an den Juden nicht gab, dann, als Eichmann mit seiner einzigen "Lebensleistung" renommieren wollte und sich die Zahlen auch nicht relativieren und kleinrechnen ließen, kam man auf die Idee, die Gestapo wäre eine jüdische Organisation gewesen und A.H. selbst ein jüdischer Agent, der letztlich die Dt. zum Mord an den Juden zwingen musste. Kurzum, eine Exkulpation, um den Nationalsozialismus, bereinigt um ein paar Exponenten, auch weiterhin vertreten zu können.

Das zur Schau gestellte Selbstbewusstsein, mit dem N.N. sein flüchtig angelesenes und aus mindestens fragwürdige Quellen stammende Halbwissen vorträgt, ist immer wieder aufs Neue frappant. Natürlich sind die Zahlen, mit denen er hantiert, Unsinn genauso wie seine Herleitungen von vermeintlichen Zusammenhängen. N.N. hat weder von militärischen, sozialen noch von wirtschaftlichen Geschehnissen aus der NS-Zeit belastbares Wissen. Alles wirkt immer ungemein lieblos und plump zusammengeschüttelt. Jeder Zehntklässer könnte N.N. binnen Sekunden argumentativ auseinandernehmen. Die Genugtuung, jeden seiner unsinnigen Sätze hier zu widerlegen, möchte ich ihm, der hier immer noch mitliest, nicht geben, nicht zuletzt weil er mir die Zeit nicht wert ist.

Zurück zum Video: er monologisiert, erkennbare Schnitte vertuschen die gröbsten handwerklichen Unzulänglichkeiten. Zwischendurch und in kleinen Nebensätzen fließt ihm der pure Menschenhass aus den Mundwinkeln "[er schwallt über das Ha’avara-Abkommen, um dann zu sagen] und auch das ging bis 1940. Danach hatte man eben dann, äh, gings anders weiter. Aber so hat das dt. Reich unter Hitler dazu beigetragen, dass Palästina als Siedlungsgebiet für Juden überhaupt erst ermöglicht wird. [...] All das wirft natürlich Fragen auf. Wem haben die Leute damals eigentlich gedient?"

Bei Minute 49:56 war ich kurz davor mir einen Flug nach B. zu buchen, mir einen örtlichen Kammerjäger zu engagieren und N.N. zu [Selbstzensur]. Er scheidet aus, man solle sich mal überlegen, was mit den Juden während der NS-Zeit passiert wäre, wenn sie nicht in Lagern gewesen wären. "Möglicherweise wäre ein großer Teil dieser [Holocaust-]Überlebenden dann dort in den Städten ums Leben gekommen durch die Bombadierungen. Die Lager wurden natürlich nicht bombardiert, auch nicht die Zufahrten dorthin. Das heißt, auch wenn es völlig undenkbar klingt, ist es vielleicht möglich, dass der eine oder andere Jude dem Umstand seiner Deportation sein Leben verdankt?"

Der letzte Block: "Kann Hitler heute der dt. Bewegung, dem Einsatz für das dt. Volk, dienen oder schadet er mehr?" N.N. fasst seine Position mit einem 'sowohl als auch' zusammen, um ja seine Zahlmaden nicht zu verlieren. Er säuselt vom schlechten Bild, dass es von A.H. gibt, aber dessen Zielen steht N.N. natürlich auch weiterhin 'aufgeschlossen' gegenüber. Auch hier sind es wieder die Nuancen, die ihn verraten.

"Wer ein Hakenkreuz irgendwo trägt und wenn es verdeckt ist oder der zu Hause ein Hakenkreuz hängen hat, ist garantiert keiner, der dem Internationalismus, der der völkervernichtenden Ideologie anhängt. So jemand ist mit Sicherheit gedanklich auf Seiten des dt. Volkes, davon kann man ausgehen. [...] Darüber erkennt man sich, das ist natürlich etwas positives."

Am Ende des Videos gesteht N.N. -was hat ihn dabei geritten?- dass er sich früher Kokain reingepfiffen hat.

Ich muss jetzt dringend ein Alpaka streicheln...

Offline Chemtrail-Fan

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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #14192 am: 6. Januar 2022, 17:05:56 »
Ich muss jetzt dringend ein Alpaka streicheln...

Und das wohlverdient. Danke, dass Du Dich geopfert hast.
Ich finde es faszinierend, dass dieses Individuum es immer wieder schafft, in Bezug Ekligkeit noch eine Schippe draufzulegen. Ich dachte schon vor einiger Zeit, dass das Limit erreicht sein sollte, aber offenbar geht es doch immer noch einen Tick schärfer.
Ich habe mir bereits eine feste Meinung gebildet! Verwirren Sie mich bitte nicht mit Fakten!
 
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dtx

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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #14193 am: 6. Januar 2022, 17:14:14 »

..., aber offenbar geht es doch immer noch einen Tick schärfer.



Ja, sicher. Soll der Spendenfluß erhalten bleiben, muß dem Gewöhnungseffekt der Droge stetig entgegengewirkt werden.

 
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Offline Rabenaas

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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #14194 am: 6. Januar 2022, 17:59:32 »
Am Ende des Videos gesteht N.N. -was hat ihn dabei geritten?- dass er sich früher Kokain reingepfiffen hat.

Fragt sich nur, ob zu viel oder zu wenig...

Ich muss jetzt dringend ein Alpaka streicheln...

Tut's nicht auch ein Repto?
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #14195 am: 6. Januar 2022, 18:15:29 »
dass er sich früher Kokain reingepfiffen hat.
Bravo, bei einem seiner Helden war es Morphium, bei anderen Speed, dann gab es die gute Panzerschokolade....

 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #14196 am: 6. Januar 2022, 19:11:01 »
Was zu erwarten war:
Nie geraten die Deutschen so außer sich, wie wenn sie zu sich kommen wollen. (Tucholsky)
Manchmal ist etwas leiser schon viel lauterer als laut.(G.H.)
 
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Offline oschy

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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #14197 am: 6. Januar 2022, 19:22:50 »
Na das ist doch nur ein weiterer Sieg auf dem Weg zum EGMR  ;D

Oder doch besser mit Sürmeli? Ich bin da noch unentschlossen  :scratch:

gruß oschy
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #14198 am: 6. Januar 2022, 19:28:47 »
Dieser schöne Antrag wurde nicht zur Entscheidung angenommen?   :o

https://rechtskampf.blogspot.com/2022/01/volkslehrer-nichtabhilfebeschluss-aus.html


Böses böses Gericht! 
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #14199 am: 6. Januar 2022, 19:34:36 »
Ich lege die Verfassungsbeschwerde mal in den Spoiler.
Der Beschluss ist noch nicht veröffentlicht.

Spoiler
In dem Strafverfahren

AG Dachau   2 Cs 12 Js 12386/19

LG München II 6 Ns 12 Js 12386/19

Bayerisches Oberstes Landesgericht 207 StRR 241/21

 

 gegen Nikolai Nerling wegen Verurteilung gemäß § 130 Absatz 3 Alt. 2 und 3 StGB

 lege ich Namens und mit Vollmacht des Nikolai Nerling

 

    Verfassungsbeschwerde



gegen den Beschluss des BayOLG vom 25.04.2018, zugegangen am 09.07.2021

und

gegen das dadurch rechtskräftig gewordene Urteil des Landgerichts München II 6 Ns 12 Js 12386/19 vom 14.01.2021,

 

sowie gegen das Urteil des Amtsgerichts Dachau 6 Cs 12 Js  12386/19 vom 09.12.2019 ein.

 

Die Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer (nachfolgend Bf.) in seinen Grundrechten, seine Meinung frei zu äußern, aus Art. 5 Absatz 1 Satz 1 Hs. 1 GG, sowie aus Art. 3 Absatz 3, 9. Alt. GG.

 

Ich beantrage, den angefochtenen Beschluss und die angefochtenen Urteile aufzuheben.

 

Begründung:

 

Die Bf. ist geschieden und arbeitet als freier Journalist und Vlogger. Dabei führt er den Künstlernamen „Der Volkslehrer“. Er lebt von Spenden.

 

Nach seinem Studium arbeitete der Bf. von 2006 bis 2009 zunächst als Lehramtsreferendar, sodann bis 2018 als Realschullehrer an der Vineta-Grundschule in Berlin-Gesundbrunnen.

 Am 04.12.2019 hielt er sich mit dem gesondert Verfolgten Stefan Zeilner auf dem Gelände der Gedenkstätte des Konzentrationslagers Dachau auf, um dort einen zur Veröffentlichung im Internet gedachten Videofilm zu drehen, in dem sich der Bf. gegen die von ihm als Schuldkult bezeichnete Erinnerungskultur zu den Verbrechen des Nationalsozialismus äußern wollte. Der Bf. trat als Sprecher auf, der Mitangeklagte führte die Kamera. Während dieser Zeit hielt sich auch eine Gruppe von 12 bis 15 Schülern des Gymnasiums Kirchseeon auf dem Gelände auf, die zusammen mit der Referentin des Max-Mannheimer-Instituts, der Zeugin Gruberova, die Gedenkstätte besuchten. Die Zeugin erkannte den Bf., aber sie kam nicht auf seinen Namen, so dass sie die Schüler bat, ihn im Internet zu recherchieren. Dem kamen die Schüler nach und fanden heraus, dass der Bf. der Volkslehrer sei. Um das bestätigt zu bekommen, fragte sie ihn, ob er der Volkslehrer sei, was der Bf. zutreffend bejahte. Sie sagte daraufhin, er sei rechtsradikal, worauf hin er antwortete, das stimme, und rechts käme von richtig. Sodann kam es zu den inkriminierten Äußerungen, welche das Amtsgericht wie folgt feststellte:   

 
„Mit den nachfolgenden Äußerungen gegenüber der Schülergruppe leugnete und verharmloste der Angeklagte Nerling zur Beeinflussung der Schüler bewusst und gewollt Ausmaß und Folgen der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zum Nachteil der europäischen Juden in der Zeit von 1933 bis 1945 bestehenden Konzentrationslager in Dachau, indem er ausführte, dass „alles Quatsch/eine Lüge sei, sie nicht alles/das meiste glauben sollten, was ihnen hier in der Gedenkstätte gesagt werde und dass sie hier manipuliert würden.“ (S. 4 und 5 des Urteils)
 
Demgegenüber traf das Landgericht München II folgende Feststellungen:
 
„Im Rahmen dieser Diskussion äußerte der Angeklagte Nerling sinngemäß, die Schüler sollten nicht alles glauben, was hier erzählt würde.“ (S. 8 des Urteils)
 
Feststellungen zu dem, was den Besuchern in der Gedenkstätte gesagt bzw. gezeigt wurde, zu Schautafeln, Filmen, sonstigen Informationen, die die Besucher dort erhalten können traf das Amtsgericht überhaupt nicht, und das Landgericht nur rudimentär. Es fasste dazu in seiner Beweiswürdigung den Inhalt der Aussagen der Zeugin Gruberova zusammen (S. 10):
 
„Das Seminar hätte die Geschichte des Konzentrationslagers Dachau und auch allgemein die Geschichte des Holocaust zum Gegenstand. Die Geschichte der jüdischen Häftlinge im Konzentrationslager Dachau werde dabei von Anfang an thematisiert. Ein Viertel der Häftlinge seien Juden gewesen, allein nach der Pogromnacht 1938 seien     11.000 Juden im Konzentrationslager Dachau Inhaftiert worden. Insgesamt seien in Dachau ca. 206.000 Personen inhaftiert gewesen, von denen über 41.000 gestorben seien. Jeder Dritte Umgekommene sei Jude gewesen, ln den zu Dachau gehörenden Außenlagem habe es fast nur jüdische Häftlinge gegeben. Dort habe die Todesrate 80 % betragen. Der Holocaust habe nicht nur in den Gaskammern stattgefunden, sondern auch durch die in den Lagern vollzogene "Vernichtung durch Arbeit."

 

Es sei allgemein bekannt, dass es in Dachau eine Gaskammer gab. Die Dokumente zu ihrer Verwendung seien vernichtet worden, es gebe jedoch eine Aussage eines Häftlings, dass er Leichen aus der Gaskammer obduziert habe“.

 
Das Amtsgericht davon aus, dass die inkriminierte Äußerung  des Bf. nicht unter den Schutzbereich des Art. 5 GG falle. Es prüfte das allerdings nur anhand der Frage, ob mit ihr der öffentliche Friede gestört sei. Eine eigenständige Auseinandersetzung mit der Dogmatik des Art. 5 GG findet nicht statt.
 
Demgegenüber prüft das Landgericht diese Frage. Es geht dabei zutreffend von dem durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 93, 293, 300ff) festgelegten Auslegungsmaßstab aus:
 
„Bei der Bewertung der Äußerung berücksichtigte die Kammer, dass im Hinblick auf die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit eine den objektiven Sinngehalt der Äußerung erfassende Deutung unerlässlich ist und eine zur Verurteilung führende Deutung nicht zugrunde gelegt werden darf, ehe andere Deutungsmöglichkeiten ausgeschlossen wurden. Kriterien für die Auslegung sind der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die Begleitumstände der Äußerung. Nach diesen Maßstäben lässt sich die  Äußerung des Angeklagten Nerling nur im o.g. Sinn verstehen.
 
Schon nach dem Wortlaut der Äußerung man soll/muss nicht alles glauben, was (hier) erzählt wird, drückt diese aus, dass das, was erzählt wird – jedenfalls teilweise – unrichtig ist.
 
Nach dem Kontext der Äußerung – auf dem Gelände der Gedenkstätte des Konzentrationslagers, vor einer Schülergruppe – kann es sich bei dem, was „erzählt“ wird, nur um den Inhalt der Führung durch die Gedenkstätte handeln. Nach der Vorstellung eines unvoreingenommenen Publikums beinhaltet eine solche Führung die Geschichte des Konzentrationslagers Dachau, und dass dort auch Juden inhaftiert waren. Des weiteren gehört dazu die Geschichte des Nationalsozialismus, und in diesem Rahmen auch der Holocaust.
 
Zum Kontext gehört zudem, dass der Angeklagte ein öffentlich bekannter, sich selbst so bezeichnender, Rechtsradikaler ist. Zum Zeitpunkt seiner Äußerung war dies auch den Schülern, aufgrund des Wortwechsels mit der Zeugin Gruberova ... bekannt.
 
Zum Kontext der Äußerung gehört weiter, dass sie auf dem Gelände eines früheren Konzentrationslagers erfolgte.
 
Schließlich gehört zum Kontext, dass der Angeklagte die Zeugin G kurz nach der fraglichen Äußerung fragte, ob sie Jüdin sei.
 
Damit engt sich das Verständnis der fraglichen Äußerung darauf ein, dass hier unrichtige Dinge über den Völkermord an den europäischen Juden erzählt würden. Es ist nicht ersichtlich, welche anderen Tatsache dessen, was „hier erzählt“ werde, der Angeklagte sonst als unrichtig bezeichnen wollte, als die Tatsache des Holocausts. Auch die hierzu befragten Zeugen haben die Äußerung in diesem Sinne verstanden. Der Angeklagte beschränkte sich ... gerade nicht darauf, die Schüler zum kritischen Hinterfragen anzuregen, sondern er bekundete, dass nicht alles stimme, was hier erzählt werde. Er regte sie also nicht an, das Gehörte zu prüfen, sondern gab bereits vor, dass es unrichtig sei. Eine den Holocaust leugnende Aussage ist als erwiesen unwahre Behauptung nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt.“   
 
 
Das Landgericht kommt also in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass der Bf. den Holocaust gemäß § 130 Absatz 3, 2. Alt StGB leugnete.
 
Das BayOLG greift diese Maßstäbe auf, wobei es als reine Rechtsinstanz tatbestandlich zugrunde legt, das der Bf. (nur) sinngemäß gesagt habe, die Schüler sollten nicht alles glauben, was ihnen in der Gedenkstätte erzählt würde.
 
Es bezieht die Eigenschaft des Bf. als „Volkslehrer“ ebenso in seine Würdigung ein, wie den örtlichen Kontext der Äußerung auf dem Gelände der Gedenkstätte. Ferner bezieht es die vermeintlichen Kommentare des Bf. auf, die er während der Filmarbeiten gemacht haben soll. Hierzu schreibt es:
 
„Auch wenn die Strafkammer keine Feststellungen zu dem Inhalt der Kommentare des Angeklagten Nerling treffen konnte, drängt sich dieser Teil der Urteilsschilderungen dem Revisionsgericht als weitere Provokation des Angeklagten vor einem eigenen rechtsextremistischen Hintergrund auf.“ (S. 21)
 
 
Schließlich kommt es zu dem Ergebnis, dass es dem Bf. darum ging, den Genozid an den europäischen Juden zu bagatellisieren.
 
Es kommt dennoch zu einer anderen Rechtswürdigung, indem es urteilt, der Bf. habe mit seiner Äußerung den Holocaust gemäß § 130 Absatz 3, 3. Alt. verharmlost.
 
Diese Auslegungen halten einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Denn die richtige dogmatische Grundlage (s.o.) wird bei der Auslegung der Äußerung nicht beachtet.   
 
 
Der Revisionsbeschluss leidet zunächst darunter, dass er das zur Verurteilung führende Gesetz austauscht, aber die verfassungsrechtliche Bewertung des Landgerichts beibehält. Das ist schon deshalb nicht tragfähig, da zwischen Leugnen und Verharmlosen nicht nur ein Unterschied hinsichtlich des Unrechtsgehaltes besteht, sondern weil Leugnen bedeutet, die historischen Tatsachen in Abrede zu stellen, während Verharmlosen darin besteht, sie zwar als Tatschen anzuerkennen, aber in ihrer Schwere anders zu beurteilen als vom Gesetzgeber definiert wird. Ob etwas schlimmer, gleich schlimm oder weniger schlimm ist als andere Vorgänge, ist ein Werturteil. 
 
Beide Entscheidungen verstoßen darüber hinaus gegen zwei weitere Auslegungsgrundsätze, deren richtige Anwendung aber zu dem Ergebnis geführt hätte, dass der Äußerung des Bf. sehr wohl die Mehrdeutigkeit zukommt, die zu einem Freispruch führen musste.
 
Erstens bleibt offen, worauf sich die Äußerung des Bf. überhaupt bezieht. Hier hätten sich mehrere Fragen aufgedrängt. Denn in der Gedenkstätte werden den Besuchern historische Inhalte vermittelt. Also kann der Bf. diese Vermittlung als das gemeint und kritisiert haben, was nicht zur Gänze zu glauben sei. Oder aber er kann die historischen Tatsachen selber gemeint haben. Das OVG Münster hat im Beschluss 21 B 1549/99 vom 16.11.1999 ausdrücklich eine solche Differenzierung zwischen dem historischen Geschehen und seiner Aufarbeitung in der Gegenwart getroffen (S. 3 Mitte).
 
 
Wenn er die Vermittlung, also die Präsentation durch die Gedenkstätte und/oder durch die Referentin gemeint haben sollte, dann wäre zu prüfen gewesen, wie angemessen oder unangemessen eine solche Kritik war. Dazu aber gibt es keine Feststellungen, weil die Gerichte darauf gerichtete Tatsachen nicht bzw. nur ansatzweise erhoben haben.
 
Zwar wird in der Beweiswürdigung des landgerichtlichen Urteils (S. 10) mitgeteilt, was Gegenstand des  Seminars der Schülergruppe, an welche der Bf. seine Äußerung richtete, war: nämlich die Geschichte des Holocausts im Allgemeinen und die diejenige des KZ Dachau im Speziellen. Aber genau das führt dazu, dass der Angeklagte sowohl das eine als auch das andere mit seinen Worten gemeint haben könnte. Ferner könnte er sie anstelle der historischen Vorgänge an sich auf die Präsentation bezogen haben, die die Besucher in der Gedenkstätte bzw. in dem Seminar erhalten. Die Möglichkeiten sind variabel. Die angefochtene Urteile haben es unterlassen hierzu Feststellungen zu treffen. Außerdem sind diese Angaben zu wenig aussagekräftig, als dass sich daraus ableiten ließe, was den Schülern tatsächlich dargeboten wurde. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, dass sie durch das Seminar auch verzerrte oder falsche Informationen bekamen. Es ist nicht feststellbar.
 
Weil somit offen geblieben ist, worauf der Bf abstellte – ob auf historische Tatsachen oder auf die Informationen in der Gedenkstätte und im Seminar - muss auch offen bleiben, was er aussagen wollte, und wenn das offen ist, kann nicht festgestellt werden, ob seine Aussage nur so ausgelegt werden kann, das sie strafbar ist. Das gilt um so mehr, als das Landgericht als maßgebliche letzte Tatsacheninstanz die Aussage des Bf. nur sinngemäß ermitteln konnte. Damit bleibt also unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes mindestens eine Auslegung seiner Worte übrig, die nicht zur Strafbarkeit führt. 
 
Zwar scheint das Landgericht die o.g. Differenzierung zu kennen, wenn es feststellt (S. 18),
 
„... nach dem Kontext der Äußerung kann es sich bei dem, was erzählt wird, nur um den Inhalt der Führung durch die Gedenkstätte handeln.“
 

Aber dieser Inhalt wird nicht präzise mitgeteilt. Vielmehr gehen die Gerichte ohne weiteres davon aus, dass dieser Inhalt (also der Darbietung) der historischen Wahrheit entspricht. Das muss nicht zwingend so sein. Denn anerkanntermaßen war Dachau kein Vernichtungslager wie Auschwitz oder Treblinka. Es wurden Menschen ermordet, aber nicht in der industriellen Form wie in den genannten. Die Gerichte haben keinen Beweis darüber erhoben, ob die Führung insoweit richtige Fakten vermittelte, denn sie haben, um es zu wiederholen, darüber nur zusammenfassen, nicht im Detail, erhoben, was überhaupt vermittelt wird. Das kann richtig, überwiegend richtig, teilweise richtig aber auch (teilweise) falsch gewesen sein. 

Zweitens ist es verfassungsrechtlich unzulässig, den politischen Hintergrund des Bf. in die Auslegung der Äußerung einzubeziehen. Das hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise in seinem Beschluss 1 BvQ 43/19 vom 15.09.2019 entschieden, wo es unmissverständlich klarstellte, dass die Äußerung auf einem Plakat einer politischen Partei aus sich selbst heraus zu interpretieren sei, und nicht aus deren Parteiprogramm (in dem Falle der NPD). Gegenteiliges verstößt auch gegen Art. 3 Absatz 3, 9. Alt. GG, wonach niemand aufgrund seiner politischen Anschauungen benachteiligt werden darf. Darauf laufen die angefochtenen Entscheidungen jedoch hinaus. Denn wenn die Äußerung des Bf. deshalb in einer bestimmten Wiese zu interpretieren (und somit vom Anwendungsbereich des Art. 5 GG auszunehmen) sei, weil er rechts sei, heißt das nichts anderes, als dass er die selbe Äußerung hätte tun dürfen, wenn er aus dem linken Spektrum käme. Das kann nicht rechtens sein. 

 
Daher sind die angegriffenen Entscheidungen aufzuheben.
[close]

@Reichsschlafschaf hat den Link gepostet.
« Letzte Änderung: 6. Januar 2022, 19:51:32 von Knallfrosch »
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #14200 am: 6. Januar 2022, 19:40:38 »
Noch die Infos zum beauftragten RA.

Dr. Björn Clemens, RA

https://de.wikipedia.org/wiki/Bj%C3%B6rn_Clemens

gruß oschy
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #14201 am: 6. Januar 2022, 20:05:59 »
Zitat
Am Ende des Videos gesteht N.N. -was hat ihn dabei geritten?- dass er sich früher Kokain reingepfiffen hat.

Das erklärt, warum in seinem Moabiter Saustall das Inventar vom Regal bis zum Pfeffersteuer nur aus Straßenfunden und dem allerbilligsten Ramsch bestand. Gemessen am Berliner Durchschnitt verdienen Lehrer hier ziemlich gut (über 5000 brutto), wer dann natürlich alles sprichwörtlich verpulvert, versäuft, verfeiert und immer auswärts frisst (ich erinnere mich an die maximale Trostlosigkeit und miserable Ausstattung seiner Küche, richtig kochen konnte man da nicht), kommt natürlich trotzdem zu nix.
« Letzte Änderung: 6. Januar 2022, 21:07:42 von Metamaterie »
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #14202 am: 7. Januar 2022, 00:19:32 »
Die Bf. ist geschieden und arbeitet als freier Journalist und Vlogger. Dabei führt er den Künstlernamen „Der Volkslehrer“. Er lebt von Spenden.

Muss das so, dass N.N. erst als "die Bf." und später dann als "der Bf." tituliert wird? Immerhin hat Clemens in seinem Antrag nicht aus den sog. Protokollen zitiert.

N.N. hat derweil ein Reaktionsvideo via TG veröffentlicht und kommentiert die Kommentare. Da hat er also seit gestern intensiv "geforscht" und sich mit den Kommentaren beschäftigt, klingt plausibel. Na ja, wenn einem sonst nichts mehr einfällt.

N.N. über den "Führer:" "Das würde ich schon fast als Volksverrat einordnen, wenn das Leid des Volkes so leichtfertig einfach ignoriert wird zu Gunsten eines Menschen, der gesagt hat, er würde dem Volk dienen, aber es praktisch nicht getan hat." Die Anhänger des III. Irrwegs, der freien Saggsen und der ENPEDE haben den Chat verlassen. N.N. macht sich bei seinen Zahlschafen so richtig beliebt, er ledert über das übliche Demopöbelpack ab: tätowiert, zu wenig Frauen, es wird gesoffen, geraucht. Er resümiert, dass es keinen "Führer" braucht, aber ein völkischer Dummbatz zu sein findet er auch weiterhin dufte.
Hirsche nicht aufs Sofa!
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #14203 am: 7. Januar 2022, 02:49:40 »
Auf jedem Fall hat Nikolai seinen Nazi-Hühnerstall gut aufgeschreckt und jetzt gackern alle wild durcheinander. Nur blöd, dass die meisten Bratzen ihre unumstössliche "Weltanschauung" aus den dreieinhalb Kapiteln schöpfen, die sie mal in einem Nazi-Schwurbelschinken vom Kopp-Verlag (vermutlich mit dem Finger auf der Zeile) gelesen haben. Und so kunterbunt wie diese Schundbücher sind jetzt auch die "Argumente", die aber alle mit einem apodiktischen "es war nämlich so..." vorgetragen werden:

- Lüge! Euthanasie hat es nie gegeben!
- Doch! Aber da sind höchstens 10.000 "umgekommen".
- Waren mehr. Aber warum sprecht ihr darüber?
- Hitler wollte keine Euthanasie. Das waren nur die Ärzte!
- Natürlich wollte er das. War aber vielleicht keine gute Idee.
- Euthanasie ist prima und jeder Krüppel müsste selbst dafür sein.

- Hitler musste den USA den Krieg erklären.
- Roosevelt und Churchill haben ihn gezwungen.
- Die Engländer haben dafür bezahlt.
- Verrat! Alles Verrat! Alles immer Verrat!
- Die Juden haben Pearl Harbour angegriffen und es den Japanern in die Schuhe geschoben, so dass Hitler den USA den Krieg erklären musste (dieser Unsinn ist tatsächlich behauptet worden)

Läuft prächtig bei den Übermenschen, würde ich sagen. ;)
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #14204 am: 7. Januar 2022, 03:06:26 »
Ob der (ehemalige) Kameramann des Volkslehrers glücklich darüber ist, dass sein Name nicht aus der Verfassungsbeschwerde geschwärzt wurde?

Interessant sind aber die zitierten Passagen der Gerichte. Das Bay. ObLG wird hier damit zitiert, dass man den Volxhampel nun (gerichtsfest :clap: ) mindestens als Holocaustverharmloser (nach Ansicht des LG Dachau sogar Holocaustleugner) bezeichnen darf. :)

Im Übrigen ist bei einer inhaltlichen Begründung von vielleicht zwei Seiten absehbar, dass das BVerfG sich nicht weiter mit der Sache befasst. Man hat in Karlsruhe Ansprüche an die inhaltliche Ausführlichkeit, mit der Rügen erhoben werden, sollen sie Beachtung finden. Dem Anwalt kann's egal sein, die Gebühren sind dieselben.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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