Autor Thema: Der Volksleerer - Nikolai Nerling  (Gelesen 1771534 mal)

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Offline Rabenaas

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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #11745 am: 28. November 2020, 08:13:01 »
Ist er erstinstanzlich tatsächlich wegen Landfriedensbruch verurteilt worden?

Nein, wegen Hausfriedensbruchs. @Vollmond hat sich da vertan:

Die 30 Tagessätze wegen Landfriedensbruch fallen weg.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #11746 am: 28. November 2020, 08:59:09 »
Fassen wir zusammen.
Von einem Strafbefehl wegen Volksverhetzung und Hausfriedensbruch in Höhe von um die 12.000 € über ein amtsgerichtliches Urteil in Höhe von 10.400 € ist Nervling nun bei 6.000 € allein wegen Volksverhetzung angekommen.
Die Geldstrafe sank sukzessiv, die Anwaltskosten stiegen auf der anderen Seite. Egal, wer in vertritt, der will auch Geld sehen.
Zusätzlich kommen noch Gerichtsgebühren dazu.
Da es sein erstes Strafverfahren ist, ist das schonmal positiv zu sehen, bisher. Mal sehen, wie lange das OLG braucht.

Aber ich seh da noch grosses Potential bei ihm. Das Berliner Verfahren ist von der Anklageseite her, wesentlich grösser.
In den letzten Monaten hat er sicherlich auch noch ein paar Strafanzeigen gesammelt.
Wird gegen ihn auch ermittelt bezüglich des Reichstagssturms?

Laienfrage: Hätte sich N.N. bisher selbst verteidigen dürfen? Anwaltszwang ist doch hierbei bisher nicht unbedingt notwendig. Machen das überhaupt irgendwelche Menschen, mit welchem Resultat?!?
Tertius gaudens!
 

Offline Rabenaas

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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #11747 am: 28. November 2020, 09:03:22 »
Hätte sich N.N. bisher selbst verteidigen dürfen?

Ja.
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #11748 am: 28. November 2020, 09:11:56 »
150 TS (ohne Nebenkosten) für Holocaust-Leugnung für eine Erstwürdigung zu diesem Thema nach meinem Verständnis durchaus eine stramme "Leistung". Super, Nerling, jetzt bist du noch immer ein verurteilter (und vorbestrafter) Holocaust-Leugner. Bei geschätzten EUR1200,00/Monat Einkommen (seitens des Gerichts) sollte das weh tun, hat er Spender, dann geht das Geld halt dafür weg.

Auch wenn N. N. noch gute Laune hat, solche Prozesse kosten Zeit und Geld. Das dürfte an ihm nagen, auch wenn er -Parallele zum Germanen- noch den großen Max (ja, Anspielung auf den zweiten Vornamen) spielt.
@Nikki, keine Sorge, die Haftstrafe kommt noch. Es wird für eine kleine Mehrtürer-Rolle gegenüber deinen Jüngern reichen.

Edit: Text gekürzt, weil @Agrippa schon viel Inhalt von mir vorausschauend übernommen hat.
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #11749 am: 28. November 2020, 10:24:03 »
150 TS (ohne Nebenkosten) für Holocaust-Leugnung für eine Erstwürdigung zu diesem Thema nach meinem Verständnis durchaus eine stramme "Leistung".

Vor allem wird das ab jetzt in allen weiteren Verfahren (und da sind ja einige aktuell laufend und weitere kommen bestimmt, denn lernfähig ist der Knilch eher nicht) berücksichtigt werden. Das geht mittelfristig definitiv hinter Gitter.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #11750 am: 28. November 2020, 10:52:15 »
Berücksichtigt wird das erst in allen Verfahren bezüglich Taten nach Rechtskraft der Verurteilung.
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #11751 am: 28. November 2020, 11:34:36 »
Gesamtstrafenbildungen nicht zu vergessen.
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #11752 am: 28. November 2020, 13:10:46 »
Off-Topic:
Laienfrage: Hätte sich N.N. bisher selbst verteidigen dürfen? Anwaltszwang ist doch hierbei bisher nicht unbedingt notwendig. Machen das überhaupt irgendwelche Menschen, mit welchem Resultat?!?
Da es erstinstanzlich vor dem Strafrichter (= einzelner Richter am Amtsgericht) losging, konnte er sich sowohl vor dem Amts- als auch dem Landgericht selbst verteidigen. Auch die Revision darf er zur Niederschrift des Urkundsbeamten einlegen. In den sehr unwahrscheinlichen Fällen, in denen eine Revision tatsächlich mündlich verhandelt wird, dürfte man dem Angeklagten wohl aufgrund der Schwierigkeit der Rechtslage (§ 140 Abs. 2 StPO) einen Pflichtverteidiger beiordnen.

Zu Deiner anderen Frage: Dass sich Menschen gegen eine Anklage selbst verteidigen kommt sehr häufig vor. An den Amtsgerichten dürfte das an der Tagesordnung sein. Grund dafür ist, dass unser Ermittlungsapparat sehr gut gegen einfache Kleinkriminalität vorgeht und einfache Kleinkriminalität sehr häufig von Leuten begangen wird, die sich einen Anwalt nicht leisten können. Solche Fälle enden, so meine starke Vermutung, sehr häufig in einer Verurteilung.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #11753 am: 28. November 2020, 13:26:26 »
Hausfriedensbruch wurde fallen gelassen...

Eben gefunden: der Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs soll nicht mehr auffindbar sein.

Falls das stimmen sollte: wie kann ein Strafantrag aus einer Gerichtsakte verschwinden?!
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #11754 am: 28. November 2020, 13:40:18 »
Fassen wir zusammen.
Von einem Strafbefehl wegen Volksverhetzung und Hausfriedensbruch in Höhe von um die 12.000 € über ein amtsgerichtliches Urteil in Höhe von 10.400 € ist Nervling nun bei 6.000 € allein wegen Volksverhetzung angekommen.
Die Geldstrafe sank sukzessiv, die Anwaltskosten stiegen auf der anderen Seite. Egal, wer ihn vertritt, der will auch Geld sehen.
Zusätzlich kommen noch Gerichtsgebühren dazu.

Das sukzessive Sinken der Geldstrafe ist aber nur insofern bemerkenswert, als es auf dem Ausscheiden von Tatvorwürfen beruht. Denn nicht nur Kundschaft pflegt in der ersten Instanz noch den großen Max zu markieren, wenn das Gericht nach den Einkommensverhältnissen fragt. Bei der Urteilsverkündung merken sie dann plötzlich, daß sie diese Eitelkeit Geld kostet. Also geht man in Berufung und beschränkt die, wenn man schlau ist, auf die Rechtsfolgen. Dann wird nicht nur die eingepreiste Luft aus der Tagessatzhöhe rausgelassen, sondern auch ein inzwischen infolge der Verurteilung eingetretener Jobverlust berücksichtigt.

Auf die Kostenentscheidung hat das dann aber keinen Einfluß. Für ein Quoteln mit der Staatskasse muß auch die Zahl der Tagessätze sinken, nicht nur ihre Höhe.





 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #11755 am: 28. November 2020, 13:51:28 »
Kann das jemand erklären? Bei N.N. wird der Hausfriedensbruch fallen gelassen, bei seinem Kamerabüttel allerdings nicht, dafür fällt bei diesem die Volksverhetzung weg.
Hirsche nicht aufs Sofa!
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #11756 am: 28. November 2020, 14:19:39 »
Vermutung: Kamera-Bitch hat ohne Drehgenehmigung gefilmt und/oder das Filmen auch nach entsprechender Aufforderung nicht umgehend eingestellt.
 
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #11757 am: 28. November 2020, 14:21:14 »
S.o.: der Strafantrag gegen Nerling wegen Hausfriedensbruchs soll verschwunden sein; Hausfriedensbruch ist nur auf Antrag verfolgbar.

Der gegen den Kameramann dagegen war offensichtlich da, anderenfalls hätte auch der nicht dafür verurteilt werden können. Wegen der volksverhetzenden Äußerungen Nerlings mußte nur unwiderlegt angegeben werden, davon habe der Kameramann vorher nichts gewußt - gar nicht mal unglaubhaft, sie scheinen eher situationsbedingt (Zusammentreffen mit den Schülern) gefallen zu sein.
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #11758 am: 28. November 2020, 14:43:31 »
Falls das stimmen sollte: wie kann ein Strafantrag aus einer Gerichtsakte verschwinden?!
Die Verschwörungstheorie wäre, dass die Akte zur Einsicht an den Anwalt in der Regel im Original versandt wird.

Aber vermutlich hat man den (wohl noch auffindbaren) Antrag gegen den Kameramann erstinstanzlich im Eifer des Gefechts noch auf Nervling ausgedehnt und dieser Fehler ist in der Berufungsinstanz aufgefallen.
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Re: Der Volksleerer - Nikolai Nerling
« Antwort #11759 am: 28. November 2020, 15:26:26 »
Ich kann mir nicht vorstellen, daß die Gedenkstätte nur Strafantrag gegen den Kameramann und nicht auch gegen Nerling gestellt haben soll.
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