Bevor die Diskussion hier ein wenig entgleitet, vielleicht mal ein Blick auf das Wesentliche und auf die Rechtspraxis, die
@Müll Mann ja dankenswerterweise schon angesprochen hat. Ganz so einfach, wie es von Frau Masch (R.I.P.) und anderen Kinderklau-Gegnern dargestellt wird, ist so ein Kinderklau ja nun auch wieder nicht. Wenn man sich dazu mal mit § 42 SGB VIII befasst, wird einem das Verfahren eventuell deutlich.
Denn nach einer Inobhutnahme, die das Jugendamt für erforderlich hält, mit der die Sorgeberechtigten, in der Regel die Eltern, aber nicht einverstanden sind, muss das Jugendamt nach § 42 Abs.3 Nr.2 SGB VIII unverzüglich das Familiengericht anrufen, um dort Maßnahmen des Familiengerichts zum Sorgerecht zu erwirken. Das kann - je nachdem, wie sehr sich die Eltern der Maßnahme widersetzen - am Ende bis zur Entziehung des Sorgerechtes führen, wenn und so lange eine Rückkehr des Kindes in den elterlichen Haushalt das Kindeswohl gefährden würde. Das Familiengericht kann hierzu auch eine einstweilige Anordnung erlassen (in der Regel tut es das auch) und z.B. die vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes anordnen. Wenn die Eltern die Entscheidung des Familiengerichts aus der Welt bekommen und das geklaute Kind wiederhaben wollen, müssen sie gegen die familiengerichtliche Entscheidung Beschwerde einlegen und darüber entscheidet dann ein Familiensenat des zuständigen Oberlandesgerichts.
Ist die Entscheidung zum Sorgerecht rechtskräftig, kann beim Familiengericht jederzeit die Abänderung der früheren gerichtlichen Entscheidung beantragt werden. Das tut übrigens durchaus auch mal das Jugendamt selbst, wenn die Herausnahme des Kindes aus dem elterlichen Haushalt nicht mehr erforderlich ist. Entgegen den Propagandaparolen von Masch, Jo Conrad & Co. sind diese Maßnahmen der Jugendhilfe für das Jugendamt nämlich alles andere als ein Geschäftsmodell, sondern im Gegenteil eine extrem kostspielige Angelegenheit.
Tatsächlich ist die Inobhutnahme auch ein Verwaltungsakt. Ich hatte mich ein paar Jahre meines Lebens u.a. mit Kinderklau zu befassen, aber ich kenne aus dieser Zeit keinen einzigen derartigen Fall, in dem ein Verwaltungsgericht angerufen wurde, erst recht keinen Fall, in dem das mit Erfolg versucht wurde. Das Verwaltungsgericht könnte auch "lediglich" die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes prüfen (da überlasse ich es den Experten, ob das nun als Anfechtungs-, Feststellungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage geschehen kann). Aber auf keinen Fall kann das Verwaltungsgericht den Eltern das Sorgerecht und damit das geklaute Kind zurückgeben. Der Weg zum Verwaltungsgericht ist also eher etwas für Eltern, denen es nicht so sehr auf das Wohl des Kindes ankommt, sondern darauf, Recht zu haben.