Autor Thema: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout  (Gelesen 187298 mal)

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Offline Gutemine

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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #945 am: 3. Juli 2018, 10:34:22 »
Verwaltungsgericht einfach deshalb, weil man da erst mal keinen Gerichtskostenvorschuß zahlen muss.

Echte Zuständigkeiten sind denen doch vollkommen egal.
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Offline Schalotte

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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #946 am: 3. Juli 2018, 10:44:29 »
Aber es ist doch schon beim Amtsgericht/Familiengericht und als ob die sich für Kosten interessieren würden. Die haben doch beide keinen Knopf in der Tasche, also gemäß eigener Aussagen und natürlich der Presse, die ihn als Harzer bezeichnet und damit wahrscheinlich Recht hat. Wer hätte sonst so viel Zeit sich den ganzen Tag mit solchem Zeug zu beschäftigen?  :facepalm:
 

Offline mork77

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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #947 am: 3. Juli 2018, 10:48:56 »
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Offline hair mess

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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #948 am: 3. Juli 2018, 11:20:51 »
Aber es ist doch schon beim Amtsgericht/Familiengericht und als ob die sich für Kosten interessieren würden. Die haben doch beide keinen Knopf in der Tasche, also gemäß eigener Aussagen und natürlich der Presse, die ihn als Harzer bezeichnet und damit wahrscheinlich Recht hat. Wer hätte sonst so viel Zeit sich den ganzen Tag mit solchem Zeug zu beschäftigen?  :facepalm:
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Offline califix

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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #949 am: 3. Juli 2018, 12:20:04 »
Schizophrene Psychose ?
Man muss nicht Medizin studiert haben, um zu begreifen, dass da im Oberstübchen einiges aus der Bahn geraten ist. Auffällig ist, dass er immer wieder auf ein selbst gebasteltes Rechtssystem zugreift, welches ihm in den Mittelpunkt als Entscheider rückt, er steht über dem Grundgesetz, welches er nur in soweit anerkennt, als dass es anderen Personen Pflichten aufgibt. Auch seine Titulierung als "Schöpfer im Recht" lässt vermuten, dass er sich in einer gottgleichen Rolle sieht, und damit seine Auffassung quasi gottgegebenes Recht ist. Er selbst entzieht sich aber jeglicher Pflicht, indem er auf seine absolute Immunität hinweist, die ihm ein "übergeordnetes" Rechtssystem gibt. Als Sahnehäubchen verweist er dann noch auf sein prärogatives Recht, sieht sich damit quasi in der Rolle eines Monarchen, welcher den Organen des Staates vorgeben kann, was diese zu beschließen haben.

Da er grundsätzlich jegliche Verantwortung für sein eigenes Tun auf diese Art und Weise abstreitet und Verantwortung für ihn auch nicht existiert, halte ich ihn keineswegs für einen harmlosen Spinner. Im Hintergrund soll es ja schon zu Gewalt gekommen sein.
Seine tiefbraunen antisemitischen Äußerungen sind dann eine andere Seite, haben aber im Grunde den gleichen Ursprung: er sieht sich von Feinden umgeben, die seine Auffassung nicht teilen. Und die sind zu bekämpfen.
Wie weit er von jeglicher Realität abgekommen ist, zeigt sein Video, in dem er erklärt, er habe ein Gerichtsverfahren beendet. Er sieht sich da in der Funktion der Richterin, die in Wirklichkeit seine abwegigen Äußerungen zu Protokoll genommen und seine Phantasiedokumente als Beweismittel zu den Akten genommen hat, ansonsten aber sich auf keine Diskussion mit ihm einlassen wollte.

Ich hoffe, dass nicht erst Menschen zu Schaden kommen, bevor man ihn in die geschlossene Psychiatrie steckt. Die Verantwortung für die Erziehung von Kindern kann man ihm nicht geben.
In einem Beitrag schrieb er, dass er von H4 lebt und außerdem noch Spenden eingehen. Bei H4 dürfte das auf das Einkommen angerechnet werden oder? Vielleicht möchte ihm da eine Behörde mal die Flügel stutzen?
Im gleichen Beitrag bezeichnet er sich als Oberstleutnant der Reserve. Ich will nicht glauben, dass die Bundeswehr ihn nicht schon längst unter Verlust sämtlicher Dienstgrade aus ihren Reihen entfernt hat.
 
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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #950 am: 3. Juli 2018, 12:40:22 »
Spenden muss er angeben, sofern es um Geld geht. Das wird als Einkommen gewertet.
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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #951 am: 3. Juli 2018, 13:48:55 »
Kann mir mal einer erklären, wieso jetzt plötzlich das Verwaltungsgericht dafür zuständig sein soll?

Ich hab die Abläufe nicht alle verfolgt, aber wenn das Kind nach 42 SGB VIII in Obhut genommen wurde ist in der Tat das Verwaltungsgericht zuständig, da es sich hier um einen Verwaltungsakt handelt!

Im Regelfall wird es sich bei einer Inobhutnahme um eine Fortsetzungsfeststellungsklage handeln!


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« Letzte Änderung: 3. Juli 2018, 14:01:44 von Finanzbeamter »
 
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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #952 am: 3. Juli 2018, 14:06:12 »
Wenn ich mir sein letztes Video anschaue, da schmatzt der Schröpfer aber ganz schön rum.
Beobachte seinen Mund. Lausche auf sein Schlucken und beobachte, wie er sich bewegt. Speichelbildung und Schmatzen können Anzeichen für einen trockenen Mund sein, ein Anzeichen von Drogenkonsum. Sich die Lippen zu lecken, häufiges Zusammenbeißen der Zähne oder Verdrehen des Kiefers könnte bedeuten, dass jemand von Party-Drogen high ist.

Ist natürlich nur   :spekulatius: , aber wäre eine Erklärung für seinen Geisteszustand. Oder er hat bei der Bundeswehr noch Restbestände an Panzerschokolade gefunden... :whistle:
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Offline Finanzbeamter

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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #953 am: 3. Juli 2018, 14:30:22 »
Kann mir mal einer erklären, wieso jetzt plötzlich das Verwaltungsgericht dafür zuständig sein soll?
Anmerkung: Auf seinem Blog hat er das Video mit der Überschrift "Wir beim Familiengericht" betitelt! Das passt ja!
https://bewusstscout.wordpress.com/2018/07/03/%f0%9f%92%96-wir-beim-familiengericht-%f0%9f%92%96/
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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #954 am: 3. Juli 2018, 15:23:55 »
Spenden muss er angeben, sofern es um Geld geht. Das wird als Einkommen gewertet.

Auch geldwerte Mittel sind anzugeben, wie Geschenke etc...  8)
 
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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #955 am: 3. Juli 2018, 15:37:45 »
Kann mir mal einer erklären, wieso jetzt plötzlich das Verwaltungsgericht dafür zuständig sein soll?

Ich hab die Abläufe nicht alle verfolgt, aber wenn das Kind nach 42 SGB VIII in Obhut genommen wurde ist in der Tat das Verwaltungsgericht zuständig, da es sich hier um einen Verwaltungsakt handelt!
Wie kommst Du denn darauf? Der § 42 SGB VIII spricht selbst ständig vom Familiengericht. Inobhutnahme ist auch eine Entscheidung über das Sorgerecht; selbst wenn man das als VA begreift, wäre hier dennoch mMn das Familienrecht in abdrängender Spezialzuweisung zuständig.

Zur Sicherheit habe ich mich bei einem Bekannten, der hauptberuflich für die Kinderklau-Mafiadas Jugendamt Kinder in Obhut nimmt, nochmal nachgefragt. Verwaltungsgericht war ihm sehr, sehr neu. ;-)

Im Regelfall wird es sich bei einer Inobhutnahme um eine Fortsetzungsfeststellungsklage handeln!
Im Regelfall wird man gegen eine Inobhutnahme auf Herausgabe, also gestaltend, klagen! Eine FFK macht in dem Bereich erstmal nur bedingt Sinn, mMn.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Müll Mann

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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #956 am: 3. Juli 2018, 15:48:01 »
Der § 42 SGB VIII spricht selbst ständig vom Familiengericht. Inobhutnahme ist auch eine Entscheidung über das Sorgerecht; selbst wenn man das als VA begreift, wäre hier dennoch mMn das Familienrecht in abdrängender Spezialzuweisung zuständig.

Ich hab die Abläufe nicht alle verfolgt, aber wenn das Kind nach 42 SGB VIII in Obhut genommen wurde ist in der Tat das Verwaltungsgericht zuständig, da es sich hier um einen Verwaltungsakt handelt!

Ihr habt beide recht.

http://www.sgbviii.de/s124.html

Zitat
Die Entscheidung des Jugendamt, ein Kind in Obhut zu nehmen, ist ein Verwaltungsakt (§ 31 S. 1 SGB-X; hierzu und zum Verfahren vgl. FK § 42 Rz 69ff). Aus der Rechtsbehelfsbelehrung muss sich ergeben, dass die Personensorgeberechtigten gegen die Entscheidung des Jugendamt Widerspruch (Abs. 2 S. 3) einlegen können und dass auch im Hinblick von Eilentscheidungen der Zivilrechtsweg vor dem Familiengericht gegeben ist. Hierbei ist zu beachten, dass das Familiengericht allein über der sorgerechtlichen Eingriff entscheidet, nicht über die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme als solcher. Soweit diese - insbesondere bei einem nachträglichen Streit über die Kosten - in Frage steht (z.B. im Hinblick auf die Auswahl des Unterbringungsortes; der Unverzüglichkeit der Benachrichtigung), ist (auch) der Verwaltungsrechtsweg nach § 62 SGB-X, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.


Verwaltungsgericht einfach deshalb, weil man da erst mal keinen Gerichtskostenvorschuß zahlen muss.

Das gilt aber nur bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Ansonsten ist auch der Gerichtskostenvorschuss fällig, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Var. 1 GKG. Allerdings greift hier eh die Gerichtskostenfreiheit nach § 188 VwGO

« Letzte Änderung: 3. Juli 2018, 15:56:20 von Müll Mann »
 
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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #957 am: 3. Juli 2018, 16:03:22 »
Kann mir mal einer erklären, wieso jetzt plötzlich das Verwaltungsgericht dafür zuständig sein soll?

Ich hab die Abläufe nicht alle verfolgt, aber wenn das Kind nach 42 SGB VIII in Obhut genommen wurde ist in der Tat das Verwaltungsgericht zuständig, da es sich hier um einen Verwaltungsakt handelt!
Wie kommst Du denn darauf? Der § 42 SGB VIII spricht selbst ständig vom Familiengericht. Inobhutnahme ist auch eine Entscheidung über das Sorgerecht; selbst wenn man das als VA begreift, wäre hier dennoch mMn das Familienrecht in abdrängender Spezialzuweisung zuständig.

Zur Sicherheit habe ich mich bei einem Bekannten, der hauptberuflich für die Kinderklau-Mafiadas Jugendamt Kinder in Obhut nimmt, nochmal nachgefragt. Verwaltungsgericht war ihm sehr, sehr neu. ;-)

Im Regelfall wird es sich bei einer Inobhutnahme um eine Fortsetzungsfeststellungsklage handeln!
Im Regelfall wird man gegen eine Inobhutnahme auf Herausgabe, also gestaltend, klagen! Eine FFK macht in dem Bereich erstmal nur bedingt Sinn, mMn.

Oh man oh man, soll ich jetzt nen Grundkurs Verwaltungsrecht geben?!
 

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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #958 am: 3. Juli 2018, 16:07:55 »
Danke, @Müll Mann, die Rechtmäßigkeitsprüfung hätte ich jetzt in Ermangelung besonderer Kenntnisse des Sozialrechts tatsächlich auch dem Familiengericht zugesprochen. So, mit der parallelen Zuständigkeit (Familienrechtlich einerseits, Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns andererseits) macht das schon durchaus Sinn. Danke dafür!

Oh man oh man, soll ich jetzt nen Grundkurs Verwaltungsrecht geben?!
Off-Topic:
Wenn Du nachweisen kannst, dass Du in dem Bereich besser qualifiziert bist, als ich, dann lasse ich mich gerne von Dir weiterhin in dem Tonfall belehren, den Du anschlägst. Ansonsten gefällt mir Dein Tonfall nicht. Ich bezweifle nämlich die Prämisse.
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 
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Re: Alexander E. Schröpfer - AKQUISEscout
« Antwort #959 am: 3. Juli 2018, 16:27:22 »
Offensichtlich habe ich da mehr Ahnung, habe ich es im Gegensatz zu dir gewusst, hast du dies schon in nem fragwürdigen ‚Tonfall‘ in Frage gestellt.
Ebenso wird nicht gestaltend geklagt, sondern feststellend, da im Regelfall der Verwaltungsakt vor Bestandskraft erledigt ist, ist es die Fortsetzungsfeststellungsklage, als Unterfall der Feststellungsklage.
Penibel betrachtet gibt es auch keine parallele Zuständigkeit - kann es auch nicht geben - da das VG ausschließlich über die Entscheidung über die RM/RW des VAs zuständig ist, die Klagebefugnis selbstverständlich nur bis zu dem Zeitpunkt gegeben ist, an dem durch das FamG das Sorgerecht entzogen wurde.
Von daher wird im Regelfall die Klage am VG auch nie die Herausgabe des Kindes zur Folge haben, ist der Ablauf zeitlich viel zu schnell und bereits ein paar Tage nach einer ION nach 42 eine familiengerichtliche eA existent.
Daher stellt das VG nur fest...entweder, dass der VA rm/rw war, wenn es zeitlich anders läuft oder das Jugendamt es nicht geschnallt hat auch mal, dass der WS aufschiebende Wirkung hat!
Ebenso kann die Wiederherstellung dieser beantragt werden, könnte auch zur Herausgabe des Kindes führen, wird aber meist praktisch nicht, weil zu dem Zeitpunkt bereits ne eA existiert!
Das FamG kommt als Rechtsfolge durch formellen Widerspruch gegen den Verwaltungsakt ins Spiel, hat das Jugendamt doch laut Gesetz das Kind dann herauszugeben, oder das FamG anzurufen, wenn die Sorgeberechtigten widersprechen!
Viel zu wenig wissen über die Möglichkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheid in diesem Kontext, halte ich sie gerade im Hinblick auf den Missbrauch von 42 für immanent wichtig, zumal die Feststellung bereits Folgenbeseitigungsansprüche auslöst, die ggfls tatsächlich nicht mehr umzusetzen sind, aber eine geldwerte Entschädigung und die viel wichtigere Feststellung des rechtswidrigen Eingriffs nach sich ziehen.
Damit ist dann auch der rechts-folgende Gang an das FamG angreifbar, gab es doch bei einem rw VA KEIN RECHT an das FamG heranzutreten.
« Letzte Änderung: 3. Juli 2018, 16:28:58 von systemtreu »