Im Prinzip richtig, wobei noch zu ergänzen ist, dass die Frist zur Einlegung der Revision sieben Tage (nicht Werktage!) nach Verkündung des Urteil läuft, während die Frist zur Revisionsbegründung erst ab der wirksamen Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe zu laufen beginnt. Man kann eben schlecht gegen ein Urteil revidieren, das man nicht schriftlich vorliegen hat.
Kleines Preisrätsel am Rande (aus organisatorischen Gründen ohne Preis):
Rechtsanwalt xy hat viel zu tun. Deshalb wurde die Revisionsbegründung im Fall abc erst am Tag des Fristablaufs fertig. Um 23.55 beginnt die Faxübertragung von 16 Seiten [es kann sich also nicht um eine Revision aus dem Königreich handeln], die Übertragung ist um 0.03 Uhr abgeschlossen. Ist die Revision wirksam begründet?
Zusatzfrage: Fax des Anwalts ist kaputt. Schriftsatz wird um 0.10 Uhr in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen. Wirksam?