Leider sehen es BVerfG und EGMR als menschenunwürdig an, wenn Häftlinge keine Aussicht haben, vor ihrem Tod aus dem Gefängnis freizukommen.
Wenn ich nicht falsch informiert bin, gilt dies in Bezug auf lebenslange Strafen bzw. Sicherungsverwahrungen, Mahler sitzt aber eine Freiheitsstrafe ab, die befristet ist.
In der Tat schreien ja gerade Mahler und seine Gesinnungsgenossen gerne "Menschenwürde", sofern es um sie selbst und Ihresgleichen geht. Die Frage stellt sich nun, ob ein Mensch, der als Druckmittel, um aus der rechtskräftigen Haft entlassen zu werden, alles tut, um sich selbst zu schaden, menschenunwürdig behandelt wird, wenn der Staat ihm nicht nachgibt.
Um eine Ausdrucksweise des BGH zu verwenden: Ein Gefangener, der geistig in der Lage ist, die Folgen seines Tuns abzuschätzen, und der willentlich so handelt, dass er sich selbst schädigt, bleibt Subjekt und wird (jedenfalls nicht durch den Staat) zum bloßen Objekt herabgewürdigt. Ein Zeichen der Menschenwürde ist es gerade, Herr über sein eigenes Verhalten zu bleiben. Zum bloßen Objekt gemacht würde hingegen etwa ein Hungerstreikender, der zwangsernährt würde. In dieser Herabwürdigung zum Objekt sieht der BGH in anderen Zusammenhängen einen Verstoß gegen die Menschenwürde.
Natürlich hat der Staat gegenüber einem Gefangenen eine besondere Fürsorgepflicht. Doch darf diese nicht so weit gehen, dass der Gefangene kein Subjekt mehr ist, sondern nur noch Objekt. Ob die Fürsorgepflicht des Staates für Gefangene, die ja qua Gefangenschaft nur noch eingeschränkt für sich selbst sorgen können, so weit geht, dass er bewusste und willentliche Selbstschädigungen verhindern müsse, darf bezweifelt werden, denn dadurch würde gerade die verbleibende Willens- und Handlungsfreiheit des Gefangenen beseitigt und somit ein Kernelement der Menschenwürde.
Dies sind nur ein paar kurze Gedanken zum Thema, gewiss gibt es noch viel mehr abzuwägen, doch a priori sehe ich keinen Grund, weshalb der Staat einen Gefangenen, der sich wissentlich und willentlich selbst schädigt, entweder nicht gewähren lassen dürfte oder ihn freilassen müsste.