Autor Thema: 2017: AG Wittenberg, Verkehrsdelikte  (Gelesen 12680 mal)

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dtx

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Re: 2017: AG Wittenberg, Verkehrsdelikte
« Antwort #15 am: 1. März 2017, 18:19:20 »
http://www.mz-web.de/wittenberg/in-handschellen--koenig-von-deutschland--peter-fitzek-in-wittenberg-vor-gericht-25946172

Zitat
...
Die Verhandlung in Wittenberg wird am 13. März fortgesetzt. Geklärt werden soll dann unter anderem, ob der  Führerschein aus Paraguay echt ist. Aussagen soll zudem ein Anwalt, der Fitzek beraten hat in Fragen der Fahrerlaubnis und der ihm sagte, er könne fahren trotz Verzichts auf den Führerschein. –
Quelle: http://www.mz-web.de/25946172 ©2017

Dann muß sich Fitzek eben an den Anwalt halten, der ihm da angeblich zum Fahren geraten haben soll. Dessen Erinnerung dürfte von Fitzeks Darstellung marginal abweichen, vermute ich.
Im Falle des paraguayanischen Führerscheines könnte es Meinungsverschiedenheiten über die Echtheit geben. Zumal sich die Frage stellt, ob der selbst nach paraguayanischem Recht noch gültig war. Der Touristenführerschein gilt nur ein Jahr, hätte Fitzek wegen des Feuchtbiotops eine "Cedula" gehabt, hätte er den Führerschein jedes Jahr bei der Wohnsitzgemeinde verlängern lassen müssen:
http://www.paraguay24.de/2014/03/buerokratie-in-paraguay-neuer-fuehrerschein/
« Letzte Änderung: 1. März 2017, 18:21:41 von dtx »
 
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Re: 2017: AG Wittenberg, Verkehrsdelikte
« Antwort #16 am: 1. März 2017, 18:29:45 »
Ach, laut MZ ging es da lustig zu.

Schon das Foto ist der Brüller: 



Kleiner BRiD-Büttel nimmt großem König die Handschellen ab.

Zitat
Fitzek hatte einen Wittenberger Richter „faschistischen Richter“ genannt. Dass er ihn nicht beleidigen wollte, sagte der Angeklagte vor Gericht, er habe sich geärgert, dass der Mann mehrere Beweisanträge abgelehnt hat.

Das sagt viel über Fitzek, den Mann, der sich stets und ständig in erworbener Weisheit unter Kontrolle hat.

Zitat
dass er meinte, fahren zu dürfen. Weil eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes noch ausstand, weil er im Besitz eines Führerscheins aus Paraguay gewesen sei und überdies eines aus seinem „Königreich“.

Ein anderes AG (welches war das?) hatte bereits festgestellt, dass der "Führerschein" aus Paraguay eine Ganzfälschung ist. Vermutlich wird das AG Wittenberg beim gleichen "Führerschein" das Gleiche feststellen.

Zitat
Aussagen soll zudem ein Anwalt, der Fitzek beraten hat in Fragen der Fahrerlaubnis und der ihm sagte, er könne fahren trotz Verzichts auf den Führerschein.

Old Shoe - oder der, der sich in einer MDR-Sendung mal ausführlicher zu Fitzek äußerte. Andere fallen mir nicht ein. Das wird noch lustig.
« Letzte Änderung: 1. März 2017, 18:50:41 von Das Chaos »
 
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Offline Stief

Re: 2017: AG Wittenberg, Verkehrsdelikte
« Antwort #17 am: 1. März 2017, 18:40:04 »
Im Falle des paraguayanischen Führerscheines könnte es Meinungsverschiedenheiten über die Echtheit geben. Zumal sich die Frage stellt, ob der selbst nach paraguayanischem Recht noch gültig war.

Selbst wenn er nach paraguanyischem Recht gültig ist, ist er in Deutschland wertlos, weil Fitzek die ganze Zeit in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.
 

Offline Luzifer

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Re: 2017: AG Wittenberg, Verkehrsdelikte
« Antwort #18 am: 1. März 2017, 18:52:43 »
Mit dem paraguayanischen Führerschein wird es nichts werden. Paraguay gehört weder zu EU/EWR noch zu den Listenstaaten, sondern zu den Drittstaaten.

Zitat
Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die vornehmlich nicht in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder der EWR oder der Schweiz ausgestellt worden sind, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet

[...]

Die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen mit einem ausländischen Führerschein (außer EU/EWR) besteht für 6 Monate (die Frist kann im Ausnahmefall auf Antrag um weitere 6 Monate verlängert werden). Der Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis wird nach der 6-Monatsfrist zur weiteren Teilnahme am deutschen Straßenverkehr zwingend erforderlich. Nimmt der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis nach den 6 Monaten trotzdem weiter am deutschen Straßenverkehr teil, ohne dass der Führerschein umgeschrieben wurde, macht er sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar.

Zur Umschreibung anerkannt werden grundsätzlich nur solche ausländischen Fahrberechtigungen, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte. Führerscheine, die z.B. während eines kurzen Urlaubsaufenthaltes erworben wurden, sind in der Bundesrepublik ungültig und berechtigen lediglich zum Führen von Kraftfahrzeugen in dem Staat, in dem der Führerschein ausgestellt wurde.

Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen. Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, daß seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen (§ 31 Abs. 3 FeV).
 
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Offline Don

Re: 2017: AG Wittenberg, Verkehrsdelikte
« Antwort #19 am: 1. März 2017, 18:57:06 »
Im Falle des paraguayanischen Führerscheines könnte es Meinungsverschiedenheiten über die Echtheit geben. Zumal sich die Frage stellt, ob der selbst nach paraguayanischem Recht noch gültig war.

Selbst wenn er nach paraguanyischem Recht gültig ist, ist er in Deutschland wertlos, weil Fitzek die ganze Zeit in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.

Selbst wenn er einen Wohnsitz dort gehabt hätte: Die Liste seiner Verkehrsvergehen ist endlos. Der hat definitiv keine Fahrerlaubnis mehr.
 

dtx

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Re: 2017: AG Wittenberg, Verkehrsdelikte
« Antwort #20 am: 1. März 2017, 19:04:19 »
Im Falle des paraguayanischen Führerscheines könnte es Meinungsverschiedenheiten über die Echtheit geben. Zumal sich die Frage stellt, ob der selbst nach paraguayanischem Recht noch gültig war.

Selbst wenn er nach paraguanyischem Recht gültig ist, ist er in Deutschland wertlos, weil Fitzek die ganze Zeit in Deutschland seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.

Hatte er das? Wann war die Abmeldung in die Schweiz? Die Stadt Wittenberg hat ihn ja deswegen nicht auffinden können ... Unabhängig davon kann sich Fitzek jetzt nicht auf einen Verbotsirrtum berufen, wenn er mit diesem Führerschein noch nicht einmal mehr in Paraguay fahren durfte. War der Führerschein abgelaufen, so war er per se ungültig. Dann erübrigt sich ein Gutachten zu seiner Echtheit. Ob die StA das auf dem Plan hat?
« Letzte Änderung: 1. März 2017, 19:11:53 von dtx »
 

Offline Stief

Re: 2017: AG Wittenberg, Verkehrsdelikte
« Antwort #21 am: 1. März 2017, 19:36:19 »
Hatte er das? Wann war die Abmeldung in die Schweiz?

Der Wohnsitz nach FeV ist nicht der Wohnsitz nach Melderecht. Hier kannst du die Bedingungen nachlesen. Wo er gemeldet war, spielt dafür keine Rolle.

Ansonsten sind ausländische Führerscheine auch ungültig, wenn auf die deutsche Fahrerlaubnis verzichtet wurde, um einer Entziehung zuvorzukommen. Das könnte hier auch zutreffen.
 
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Offline Pantotheus

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Re: 2017: AG Wittenberg, Verkehrsdelikte
« Antwort #22 am: 1. März 2017, 19:38:33 »
Fatzke hatte sich aus Deutschland abgemeldet, angeblich in die Schweiz. Dort ist er allerdings nie angekommen, war er auch nicht gemeldet.
Gesetzt den Fall, er hätte Deutschland tatsächlich verlassen und einen ordentlichen Wohnsitz im Ausland begründet, so bliebe noch das Problem, dass er, wäre er in der Schweiz gewesen, keinen Bezug zu Paraguay gehabt hätte, der ausreichend wäre, eine Zuständigkeit zum Ausstellen eines Führerscheins zu begründen, der in Deutschland anerkannt werden müsste.
Das sind allerdings rein hypothetische Überlegungen: Fatzke hat Deutschland nicht wirklich verlassen, sondern hat sich weit überwiegend (von einigen Trips ins Ausland abgesehen) im Bundesgebiet aufgehalten. Er hatte seinen Lebensmittelpunkt in all den Jahren in Wittenberg oder jedenfalls in unmittelbarer Nähe. Deswegen lief ja auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verletzung der Meldepflicht. Die Stadt hätte ihn, so herrschte hier die Meinung vor, zwangsweise anmelden müssen.
Davon abgesehen definiert die FeV, was unter einem ordentlichen Wohnsitz zu verstehen sei. Nach meinem Verständnis des Textes kommt es auf eine fehlende Meldung nicht an, sondern darauf, ob jemand seinen dauernden Aufenthalt und Lebensmittelpunkt tatsächlich in Deutschland hat. Das war zweifellos der Fall.
Als Fatzke seinen Führerschein zurückgab, drohte ein neuerliches Entzugsverfahren. Von den Behördenvertretern, mit denen er zu tun hatte, wurde er auch darauf hingewiesen, dass er nicht einfach nur den Führerschein zurückgeben könne, sondern dass damit zugleich der Verzicht auf die Fahrerlaubnis verbunden sei. Auf Unkenntnis der Rechtslage kann er sich somit auch nicht glaubhaft herausreden. Zudem steht das verwaltungsgerichtliche Urteil im Raum: Dieses hat (jedenfalls für die Fahrerlaubnisbehörden verbindlich) festgestellt, dass Fatzke seit 2012 keine Fahrerlaubnis mehr hat. Alles in Allem schlechte Voraussetzungen.

Hingegen frage ich mich nach wie vor, wie es um die Beleidigung steht. Vergangenen Sommer wurde ja ein Strafbefehl über 150 Tagessätze vollstreckt. Das war die vermeintliche Freudennachricht, dass die Untersuchungshaft ausgesetzt werde. Demnach - so weisen es auch die Entscheidungen über die Haftprüfungen aus - verbrachte er einige Zeit in Ersatzhaft. Der Restbetrag wurde dann offenbar bezahlt. (Immer wieder auffällig, wann plötzlich Bargeld zur Verfügung steht ...)
Nun geht es um den Strafbefehl für die Bezeichnung eines Richters als Faschist. Dieser Strafbefehl wurde offenbar rechtzeitig angefochten, sonst käme es nicht zur Verhandlung vor dem AG. Auch dieser lautet auf 150 Tagessätze.
Damals war hier die allgemeine Annahme, dass der Strafbefehl, der durch Ersatzhaft vollstreckt wurde, jener sei, der sich auf den "Faschisten" beziehe. Das kann aber kaum sein, denn vollstreckt werden kann eine Ersatzhaft ja nur, wenn der Strafbefehl rechtskräftig ist und wenn er nicht bezahlt wurde. Dann könnte aber keine Verhandlung mehr stattfinden.
Daraus folgere ich, dass es sich um zwei verschiedene Strafbefehle handelt, die beide gleiche Anzahl Tagessätze umfassen und sich auf verschiedene Beleidigungen beziehen.
Kann es sein, dass Fatzke dazu gelernt hat? In der Vergangenheit hat er ja Strafbefehle einfach unbeachtet gelassen (oder sie haben ihn angeblich nicht erreicht, vgl. die Sache mit dem Wohnsitz). Dies hat ihm in Hof eine Verhaftung eingebracht, die nur durch plötzlich auftauchendes Bargeld ( :-[) wieder abgewendet werden konnte. Damals ging es um den Fund einer verbotenen Waffe während einer Durchsuchung 2014 oder 2015. Im vergangenen Sommer kam die Ersatzhaft für den mysteriösen Strafbefehl, von dem ich oben sprach. Auch dieser muss so lange unbeachtet geblieben sein, bis die Ersatzhaft angeordnet und vollstreckt wurde. Da sich Fatzke damals schon in Untersuchungshaft befand, stand sein Aufenthaltsort ja fest, er konnte auch mit allen Tricks keine Zustellung mehr vermeiden.
Hypothese: Der Strafbefehl, der jetzt verhandelt werden soll, hat Fatzke in der Untersuchungs- oder Ersatzhaft erreicht. Aus den bisherigen Erfahrungen hat er immerhin gelernt - oder ist von seinem Anwalt entsprechend angeregt worden -, dass er diesen anfechten und eine Verhandlung verlangen muss, um den baldigen Eintritt der Rechtskraft zu verhindern.
Oder habe ich das "Kleingedruckte" der StPO übersehen und deute die Vorgänge falsch?
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Re: 2017: AG Wittenberg, Verkehrsdelikte
« Antwort #23 am: 1. März 2017, 20:23:08 »
Mit dem paraguayanischen Führerschein wird es nichts werden. Paraguay gehört weder zu EU/EWR noch zu den Listenstaaten, sondern zu den Drittstaaten.

Das spielt gar keine Rolle.

Sein "paraguayanischer Führerschein" ist laut einem Gutachten des LKA Sachsen-Anhalt eine Fälschung, das sah zumindest das AG Dessau in einem anderen Verfahren wegen Fahrens ohne Führerschein so:

Zitat
Einen dieser Führerscheine hatte das Landeskriminalamt als glatte Fälschung bezeichnet, wie aus einem gestern verlesenen Gutachten hervorging. Für Fitzeks Verteidiger stellte dies eine unangenehme Überraschung dar, denn offensichtlich wollte er das südamerikanische Papier als Trumpfkarte ausspielen.
Quelle: http://www.mz-web.de/23620434
 

dtx

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Re: 2017: AG Wittenberg, Verkehrsdelikte
« Antwort #24 am: 1. März 2017, 20:26:27 »
...
Kann es sein, dass Fatzke dazu gelernt hat? In der Vergangenheit hat er ja Strafbefehle einfach unbeachtet gelassen (oder sie haben ihn angeblich nicht erreicht, vgl. die Sache mit dem Wohnsitz). Dies hat ihm in Hof eine Verhaftung eingebracht, die nur durch plötzlich auftauchendes Bargeld ( :-[) wieder abgewendet werden konnte. ...

Ich erinnere mich irgendwo gelesen zu haben, daß die Handkassen immer gut bestückt gewesen seien und man sich zu Ausflügen in die Höhle des Löwen auch reichlich bevorratet habe. Freilich ohne zu erwähnen, weshalb. Fitzeks war sich also stets des Risikos bewußt, eingesammelt zu werden.

...
Hypothese: Der Strafbefehl, der jetzt verhandelt werden soll, hat Fatzke in der Untersuchungs- oder Ersatzhaft erreicht.

Wahrscheinlich ist er seinen Verteidigern zugestellt worden. Und die müßten ihn dann gefragt haben, ob er zahlen oder Widerspruch eingelegt haben will.
« Letzte Änderung: 1. März 2017, 20:28:09 von dtx »
 
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Re: 2017: AG Wittenberg, Verkehrsdelikte
« Antwort #25 am: 1. März 2017, 20:51:28 »
Ich erinnere mich irgendwo gelesen zu haben, daß die Handkassen immer gut bestückt gewesen seien und man sich zu Ausflügen in die Höhle des Löwen auch reichlich bevorratet habe. Freilich ohne zu erwähnen, weshalb. Fitzeks war sich also stets des Risikos bewußt, eingesammelt zu werden.
Dies spräche wiederum dafür, dass der oberste Impertinator stets wusste, was er tat, auch die Strafbarkeit seines Handelns kannte. Umgekehrt spräche es gegen Paragraf 20.
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Offline dieda

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Re: 2017: AG Wittenberg, Verkehrsdelikte
« Antwort #26 am: 1. März 2017, 21:31:59 »
Zitat von: Don
Der Mann hat mittlerweile echt Terminprobleme!  ;D ;D ;D

Dabei hätte er doch theoretisch unendlich viel Zeit. Wenn das so weitergeht, müssen die Gerichte ihm doch noch den Laptop genehmigen. Allein damit er seine Gerichtstermine koordinieren kann... ;D ;D ;D
Jepp und die Terminverwaltung von Fitzeks Prozessen, ist dann auch endlich mal ein klarer Fall für den sachgerechten Einsatz der teuren Software für die Projektverwaltung  :whistle:
« Letzte Änderung: 1. März 2017, 21:39:02 von dieda »
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Re: 2017: AG Wittenberg, Verkehrsdelikte
« Antwort #27 am: 1. März 2017, 21:35:24 »
Zitat
Für Fitzeks Verteidiger stellte dies eine unangenehme Überraschung dar, denn offensichtlich wollte er das südamerikanische Papier als Trumpfkarte ausspielen.

Dazu die Pudel: "Außerdem hat Peter noch ein Ass im Ärmel"  :dance:
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Re: 2017: AG Wittenberg, Verkehrsdelikte
« Antwort #28 am: 1. März 2017, 21:37:15 »
Reicht doch ein simpler Familienkalender. Statt Namen der Familienmitglieder trägt man einfach die Orte ein wo verhandelt wird, Kreuzchen an die passenden Tage gemacht und fertig.

Damit kommen die gerade noch so klar ohne über die eigenen Füße zu stolpern.
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Re: 2017: AG Wittenberg, Verkehrsdelikte
« Antwort #29 am: 1. März 2017, 21:49:07 »
Wenn Peter das Landgericht Halle als Familienmitglied ansieht, sollten wir uns aber doch mal Gedanken um ihn seinen Zustand machen.
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