Autor Thema: 2017: AG Wittenberg, Verkehrsdelikte  (Gelesen 12633 mal)

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Offline Rechtsfinder

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Re: 2017: AG Wittenberg, Verkehrsdelikte
« Antwort #105 am: 24. März 2017, 16:16:09 »
@Mr. Devious Danke!
Für's Protokoll: Demnächst bitte mit Rubrum, insb. mit Tenor (der ist das Wichtigste an jedem Urteil!) und vor allem: Aktenzeichen! ;-) Aber: Danke!

Zitat von:  dem zuständigen Verwaltungsgericht
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Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig. Denn der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 04. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 16. Oktober 2014 getroffene negative Feststellung über das Erlöschen seiner Fahrerlaubnis und begehrt die gegenteilige Feststellung.
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Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist Gegenstand der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Eine Gestaltänderung in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn ursprünglich kein Verwaltungsakt existierte und der Widerspruchsbescheid aus einer (schlichten) Willenserklärung einen Verwaltungsakt macht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 – 9 C 2/11 –, juris).
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So liegt der Fall auch hier. Denn ursprünglich handelte es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 04. Juni 2013 lediglich um die Mitteilung, dass er die Abgabe des Führerscheins unter Beifügung der schriftlichen Erklärung des Klägers zu einem früheren Zeitpunkt als Verzicht auf die Fahrerlaubnis gewertet und diesen Sachverhalt zur Eintragung ins Verkehrszentralregister gebracht habe. Das klägerische Vorbringen vom Mai 2013 gebe ihm keinen Anlass, die Eintragungen im Verkehrszentralregister über das Erlöschen der Fahrerlaubnis ändern zu lassen. Das Schreiben war formlos abgefasst und enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung.
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Im Gegensatz dazu ist die Widerspruchsbehörde in ihrem Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2014 davon ausgegangen, dass es sich bei dem Schreiben des Beklagten vom 04. Juni 2013 um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt, und hat den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 04. Juni 2014 als unbegründet zurückgewiesen.

Das sagt letztlich alles. Keine Anfechtungsklage, keine aufschiebende Wirkung. Ich als RA würde mich da ja nicht auch noch für meinen Mandanten aus dem Fenster lehnen und das aktenkundig machen. Glaube nicht, dass die Anwalts-Rechtsschutz das so witzig findet… :facepalm:
Eine von VRiBGH Prof. Dr. Thomas Fischer erfundene Statistik besagt, dass 90% der Prozessgewinner die fragliche Entscheidung für beispielhaft rechtstreu halten, 20% der Unterlegenen ihnen zustimmen, hingegen von den Verlierern 30% sie für grob fehlerhaft und 40% für glatt strafbar halten.
 

Offline Ceilo

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Re: 2017: AG Wittenberg, Verkehrsdelikte
« Antwort #106 am: 24. März 2017, 17:25:25 »
Es handelt sich um ein Urteil des VG Halle vom 9.4.2015, Aktenzeichen 7 A 117/14, das auch hier zu finden ist:

http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/buq/page/bssahprod.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE150009204&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true

Rubrum und Tenor der Entscheidung sind offenbar nicht veröffentlicht worden.
 

Offline Mr. Devious

Re: 2017: AG Wittenberg, Verkehrsdelikte
« Antwort #107 am: 24. März 2017, 17:33:15 »
Demnächst bitte mit Rubrum, insb. mit Tenor (der ist das Wichtigste an jedem Urteil!) und vor allem: Aktenzeichen!

Grummelgrummelanspruchsdenkengrummelgrummelbistduauchreichsbürger?grummelTenorhamwanichauchnichvomOVG

http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/174v/page/bssahprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=9&numberofresults=35&fromdoctodoc=yes&doc.id=MWRE160000596&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
Ich weiß nicht immer, was ich will, aber ich weiß immer, was ich nicht will.
 

Offline Tano Cariddi

Re: 2017: AG Wittenberg, Verkehrsdelikte
« Antwort #108 am: 24. März 2017, 22:53:12 »
Für's Protokoll: Demnächst bitte mit Rubrum, insb. mit Tenor (der ist das Wichtigste an jedem Urteil!) und vor allem: Aktenzeichen! ;-) Aber: Danke!


??

Das Rubrum ergibt sich hier ebenso von selbst wie der Tenor (wo so etwas drinsteht wie "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen."). Beides wird im Übrigen von den Gerichten i.d.R. nicht zur Veröffentlichung freigegeben, insbesondere weil der Tenor für die Öffentlichkeit uninteressant und mithin nicht das Wichtigste ist. Für die Öffentlichkeit am Wichtigsten sind die Gründe der Entscheidung und ein etwaiger amtlicher Leitsatz.

TC