Das wesentliche Ergebnis wäre aller Wahrscheinlichkeit nach dasselbe geblieben, nämlich dass die Geschäfte von "Reichsbank", "Deutscher Gesundheit" usw. nicht erlaubt waren und nicht erlaubt sind, was übrigens auch ohne besonderes Vorwissen recht schnell herausgefunden werden kann.
Wären Fatzke und seine KRDler gegen den Bescheid der BaFin vor Gericht gegangen, dann hätte eben nicht ein einzelner Sachbearbeiter (Was glauben die eigentlich, wofür so ein Sachbearbeiter einer Behörde da ist?) entschieden, sondern ein Richter und spätestens in der zweiten Instanz eine Kammer, also nicht mehr eine einzelne Person.
Doch wir erinnern uns der Strafbefehle: Da Möchtegern-König Fatzke sich hinter fehlender Meldeadresse, Fantasie-Anschriften, Zustellungsbevollmächtigten usw. versteckte, haben ihn die Strafbefehle womöglich tatsächlich nie erreicht. Es reicht aber völlig, einen Strafbefehl da zuzustellen, wo er den Adressaten gewöhnlich erreichen kann.
Tja, dann tut man eben nichts, wie das so üblich ist nicht nur bei Fatzke, sondern bei einer Mehrheit auch meiner Klientel. Somit erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft. Dann folgt eine Zahlungserinnerung oder dergleichen. Nachdem auch darauf nicht reagiert wurde, verfügt eben der zuständige Rechtspfleger gestützt auf den vom Strafrichter gebilligten Strafbefehl die Ersatzhaft. Wenn man dann, wie Peterleang gerade, vor einem Gericht steht, muss man mit der Verhaftung aus dem Gerichtssaal heraus rechnen, oder aber, wenn man, wie ebenfalls Peterleang so ganz zufällig, in Untersuchungshaft sitzt, mit der Umwandlung in den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe.
Da scheint ein Muster auf: "Die können mich Mal!" Tja, und wie sie können!
Es scheint in der Tat, dass sich allmählich auch im KRD die Einsicht breit macht, dass das Verfahren auf eine Verurteilung hinsteuert. Um den Schein zu wahren, muss man natürlich irgendwelche Argumente bemühen. Da sich diese, wie so ziemlich das ganze Denken des KRD, auf der Ebene etwa eines Vorschulkindes bewegen, sind sie allerdings unschwer zu durchschauen.