Erster grundlegender Fehler: allgemein gehaltene Ausführungen über EMRK, Völkerrecht usw. statt konkreter Verweise auf innerstaatliches Recht. Anfängerfehler, der angehenden Juristen in den ersten Semestern ausgebläut wird.
Zweiter grundlegender Fehler: Belehrung des Gerichts.
Dritter grundlegender Fehler: wirrer Aufbau.
Sehen wir etwas genauer hin:
Auf Seite 2 schwurbelt Fatzke:
Die vormals angeführten Gründe für eine angebliche Fluchtgefahr waren:
- Hohe Straferwartung
- Wahrscheinlichkeit der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe
- Entziehung vom Strafverfahren
- Ablehnung der Bundesrepublik und des Gerichtes
- Fehlende Anmeldung nach Bundesmeldegesetz
- Gründung eines Fantasiestaates
- Benutzung eines Fantasienummernschildes
- Behauptung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis
- Behauptung, daß ich behauptet hätte, daß ich vor das Polizeirevier gefahren zu sein und dort
geäußert zu haben, nicht der BRD-Ordnung zu unterstehen
- Behauptung der Anerkenntnisse eigener Ausweisdokumente vom Ausland
- Unklarheit über den Verbleib der von mir vom Konto abgehobenen 1.347.500,- Euro.
Nun ist Fatzke vom Landgericht bereits verurteilt worden, und zwar zu der erwarteten Strafe. Die Verkürzung auf drei Jahre acht Monate ist einer Gesamtstrafenbildung geschuldet, bei der bereits verbüßte Strafen angerechnet wurden, das „eigentliche“ Strafmaß wäre sogar etwas höher ausgefallen als die vier Jahre - jedenfalls nach den mir verfügbaren Informationen über das Urteil. Die Rechtskraft ist nur wegen der Revision noch nicht eingetreten.
Gut, die Gründe „hohe Straferwartung“ und „Wahrscheinlichkeit der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe“ sind in dieser Form wohl weggefallen. Gleiches gilt für den Grund „Entziehung vom Strafverfahren“, denn dieses ist ja abgeschlossen (und dem Revisionsverfahren kann sich Fatzke bekanntlich nicht entziehen, weil er dort gar nicht erscheinen darf).
Hingegen sieht jetzt alles danach aus, dass Fatzke sich dem
Strafvollzug entziehen wird. Ich sehe weiterhin Fluchtgefahr.
Die weiteren von Fatzke aufgeführten „Gründe“ sehe ich so in den bisherigen Haftentscheidungen nicht. Vielmehr handelt es sich bei allen bloß um Anzeichen dafür, dass Fatzke die Rechtsordnung der BRD nicht anerkennt. Wie schon einer meiner Vorredner bemerkte, bestätigt Fatzke das ja gerade durch seine Eingabe, in der er sich weiterhin als Staatsoberhaupt seines Fantasiestaates ausgibt. Zudem besteht er darauf, dass er Staatsangehöriger nicht der BRD, sondern des KRD sei.
Die fehlende Anmeldung ist der einzige andere Haftgrund, den ich tatsächlich in den bisherigen Entscheidungen auch erkennen kann - allerdings unterschlägt Fatzke, dass er sich in die Schweiz abgemeldet hatte, dass er mit seinem Grundstück in Paraguay angegeben hatte, dass er über Jahre Verstecken mit Gerichten und Behörden spielte usw. Das deutet eben schon auf Fluchtgefahr hin.
Auf Seite 3 gibt er dann von sich:
Es besteht und bestand auch schon deshalb kein Haftgrund, da ich mich gerne dem bisherigen und auch dem weiteren Verfahren stellen werde. Ja, ich bestand auf eine Hauptverhandlung und
einer Verfahrensführung. Ich habe das Verfahren sogar selbst initiiert!
Tatsächlich ist das Verfahren durch Anklageerhebung seitens der Staatsanwaltschaft eingeleitet worden. Initiiert hat Fatzke dies allein durch seine Straftaten. Dass er sich dazu gedrängt hätte, wegen des Untreue-Vorwurfs vor Gericht zu erscheinen, davon ist mir nichts bekannt. Im Gegenteil: Als das Verhaftungskommando vor seiner Tür stand, hat er einen Fluchtversuch unternommen.
Auf Seite 4 folgt der nächste Teil der fatzkeschen Geschichtsklitterung:
Es besteht auch gar kein Fluchtwille. Während der Gerichtsverhandlung in Wittenberg am 13.03.2017 hätte ich bereits die Flucht ergreifen können. Lediglich zwei Bedienstete sollten eine mögliche Flucht während einer Pause verhindern. Ich trug dort keine Fußfesseln. Aus zwei Metern Entfernung von der unverschlossenen Tür im Sitzungssaal saß ich und die zwei Bediensteten standen weit an der Tür am Fenster und waren auf ihre Mobiltelefone fixiert. Zudem waren im Flur zahlreiche Unterstützer anwesend, die mir eine Flucht mit Leichtigkeit ermöglicht hätten.
Dies habe ich auch dem Verteidiger, Rechtsanwalt Fehse wie folgt mitgeteilt: „ Ich könnte hier mit Leichtigkeit fliehen. Tja, weise nur darauf hin“. Er entgegnete: „ Hm, das sehe ich“. Ich entgegnete daraufhin: „ Das will ich aber gar nicht. Ich will die Verfahren führen. Wenn ich selbst dann, wenn ich gar nicht dazu eingeladen werde, nicht fliehe, dann werde ich mich auch sonst keinem Verfahren entziehen.“
Aha, es besteht kein Fluchtwille. Aber natürlich muss (Grüß dich, Narzissmus!) die Begebenheit erzählt sein, dass Fluchtmöglichkeit bestanden hätte. (Dass eine Flucht vermutlich an den äußeren Sicherheitskontrollen des Gerichtsgebäudes gescheitert wäre, lassen wir mal beiseite.) Der ganz und gar keinen Fluchtwillen hegende Fatzke musste diese Möglichkeit auch noch ausdrücklich thematisieren.
Auf Seite 5 dann:
Selbst das Landgericht konnte in seinem Beschluss vom 23.06.2016 keinerlei Bankgeschäfte erkennen und stützte dort seine Behauptung der Fluchtgefahr auf die Unkenntnis des Verbleibes der vom Konto abgehobenen Gelder in Höhe von 1.347.500,- Euro.
Es mag sein, dass im Haftbeschluss vom Juni 2016 die Bankgeschäfte keine Rolle spielten, aber im Urteil des Landgerichts schon, denn die Verurteilung erfolgte wegen Untreue und wegen unerlaubter Bankgeschäfte. In besagtem Urteil war auch der Verbleib der abgehobenen Summen immer noch ungeklärt. Insofern mag die Lage, wie sie sich dem Gericht im Juni 2016 zeigte, sogar für Fatzke günstiger gewesen sein als jetzt nach dem Urteil.
Dass Fatzke auch nicht rechnen kann, wussten wir schon.
Zudem unternimmt er hier den Versuch, im Urteil getroffene Tatsachenfeststellungen umzustossen. Darauf reagieren Gerichte allerdings meist allergisch.
Auf Seite 7 wird Fatzke geradezu lyrisch:
Meine familiäre oder
berufliche und auch in der Vereinigung in Wittenberg langjährige verwurzelte Lebenssituation allein sorgt schon dafür, daß ich mich dem weiteren Verfahren und auch anderen Verfahren nicht entziehen will und werde. Ich verfüge über ein gefestigtes soziales Umfeld. Ich habe eine mehrjährige feste Lebenspartnerschaft, habe Kinder und eine Mutter, die ich sehr liebe und mit denen ich in Kontakt bin, zudem mehrere eng verbundene Freunde, eine große Gemeinschaft, die zu all den o.g. Gründen dazu kommt und eine Flucht völlig unwahrscheinlich machen. Zudem hat meine Mutter gerade einen Herzinfarkt erlitten. Die Umstände ihres Sohnes setzen ihr wohl sehr zu. Gerade erst hat sie eine Operation am offenen Herzen erlitten und braucht dringend meine Hilfe. Daß ich unter solchen Umständen zu einer Flucht zu bewegen wäre, ist absolut unsinnig. Mich weiter in Untersuchungshaft zu halten, zeugt dann geradezu von Unmenschlichkeit. Das Gericht kann gerne jede nur
erdenkliche Beauflagung festlegen. Ich werde mich gern an alle Auflagen halten.
Was Fatzke hier ein „gefestigtes soziales Umfeld“ nennt, ist eine Truppe verkrachter Existenzen, die gerade eben mittels Zwangsräumung von einem Grundstück vertrieben wurde. Wie wir jetzt wissen, besteht die „große Gemeinschaft“ aus 17 Personen. Fluchtgefahr als unsinnig zu bezeichnen, halte ich unter diesen Umständen für gewagt. Gerne werden die Richter auch lesen, dass sie unmenschlich urteilen.
Den Rest des Schriebs kann ich getrost unkommentiert lassen.