Den Strafrahmen nicht auszuschöpfen, setzt voraus, dass der Beklagte sich a) rückhaltlos offenbart und b) den angerichteten Schaden wieder ausgleicht. Es würde mich sehr wundern, wenn Fitzek im anstehenden Verfahren (sofern es dazu dann auch kommt) sich darauf einlässt.
Die Höchststrafe für Mord ist eine lebenslange Freiheitsstrafe und für 10 Morde gibt es auch nicht mehr; Wie sollte dies auch funktionieren? OK, man könnte eine anschließende SV anordnen, aber auch diese muss man mit einem Fragezeichen versehen.
Mord ist m.E.n. ein schlechtes Beispiel, weil der keinen Strafrahmen sondern grundsätzlich nur eine feste Strafe kennt. Und selbst dort gibt es noch die besondere Schwere der Schuld als Abstufung.
Beim Totschlag ist es schon anders, dort gibt es den Spielraum. Vielleicht verstehe ich dich auch gerade falsch, aber grundsätzlich fängt die Strafzumessung nicht an der Obergrenze sondern im (unteren) Mittelfeld des Strafrahmens an und von dort werden dann die erschwerenden und mildernden Umstände in Ansatz gebracht. Wenn er nicht bei der Aufklärung mitwirkt und keine Wiedergutmachung betreibt, dann sind das fehlende mildernde Umstände. Das führt dann natürlich dazu, dass es keinen Rabatt gibt, darf aber auch nicht zur Strafverschärfung herangezogen werden.
Also der Strafrahmen kommt grundsätzlich zur Orientierung zur Anwendung, die obere Grenze wäre aber ohne erhebliche Strafverschärfungsgründe nicht zu begründen.
Ist halt was anderes als eine Rechtsanwaltsvergütung, wo nach Rechtsprechung des BGH schon ein durchschnittlicher Fall zur Berechnung des Höchstsatzes von Rahmengebühren berechtigt und alle zusätzlichen Schwierigkeiten dann außergewöhnliche Zuschläge begründen