Das Landgericht Halle verweist in seinem auf die Haftbeschwerde Fitzeks ergangenen Beschluss vom 23. Juni 2016 auf die Entscheidung BGH NStZ 1996, 543. Dort heißt es:
Dagegen hat die Strafkammer eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht zu Recht darin gesehen, daß die Angeklagten durch unordentliche Buchführung das Vermögen der geschädigten Anleger in einer der Schädigung gleichkommenden Weise gefährdet haben, weil hierdurch die bestehenden Ansprüche der Anleger auf Auskehrung der erwirtschafteten Erträge und Rückzahlung des Anlagekapitals in erheblicher Weise erschwert, wenn nicht verhindert worden sind (vgl. BGHSt 20, 304f.; BGH GA 1956, 121, 122). Nach den getroffenen Feststellungen haben die Angeklagten - abgesehen von einigen Quittungen über Bargeldtransfers - keinerlei Aufzeichnungen darüber geführt, in welcher Form, zu welchen Bedingungen und bei wem das Kapital der Geschädigten letztlich angelegt worden ist ...
Zur Buchführung bei Fitzek meint das Landgericht, Fitzek habe bisher nicht dargelegt,
dass überhaupt eine ordnungsgemäße Buchhaltung vorhanden war. Sein "Chefbuchhalter" [Jaschke] hat eine solche jedenfalls nicht geführt, da er von dem Angeschuldigten [Fitzek] über die genaue Verwendung der Gelder nicht informiert worden war.
Soweit der Verteidiger des Angeschuldigten ... dargelegt hat, dass die Finanzverwaltung ja Unterlagen mit Quittungen beschlagnahmt habe, wird die Staatsanwaltschaft ersucht, diese schnellstmöglich auszuwerten. Eine ordnungsgemäße Buchhaltung stellen indes Kartons mit Barquittungen ohnehin nicht dar. (Hervorhebung TC)
Nach gegenwärtigem Kenntnisstand sehe ich deshalb nicht, wie Fitzek um eine Verteilung herumkommen sollte. Wenn sich noch Unterlagen finden, dürften diese wohl kaum den Anforderungen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen. Was darunter zu verstehen ist, sagen uns §§ 238 und 239 Handelsgesetzbuch, die sich für Fitzeks Unternehmungen angesichts ihres gewerblichen Ausmaßes heranziehen lassen:
§ 238 HGB Buchführungspflicht
(1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten.
§ 239 HGB Führung der Handelsbücher
(1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
(2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(4) Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. 2Bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.
TC