Mir scheint, dass sich das Verfahren in Malta auch von hier aus recherchieren lassen sollte. Gerade habe ich etwas viel um die Ohren, aber wenn ich etwas Zeit habe, mache ich mich mal daran. Mal sehen.
Ich habe momentan auch nicht sehr viel Zeit, aber für eine schnelle, vielleicht nicht auf jedes Detail eingehende Recherche reicht es dann doch noch.
1. Erstmal etwas Quellenmaterial:
a) Der maltesische Code of Organization and Civil Procedure (COCP):
http://www.justiceservices.gov.mt/DownloadDocument.aspx?app=lom&itemid=8577&l=1 b) Eine nach meiner Ansicht recht anschauliche Darstellung des maltesischen Zivilprozessrechts findet man hier:
http://www.maltaprofile.info/uploads/files/1335_89_publication_Litigation-Dispute-Resolution.pdf2. Verfahren
Maltesische Gerichte wenden in Zivilrechtsstreitigkeiten ein Verfahren an, das man - wenn man es auf deutsche Verhältnisse übertragen will - am ehesten und auch nur sehr bedingt mit den Anberaumen eines frühen ersten Termins (§ 275 ZPO) vergleichen kann.
Die Klage wird dem Beklagten zugestellt. Der Beklagte hat dann für die Einreichung der schriftlichen Klageerwiderung eine Frist von 20 Tagen. Die Versäumung dieser Frist bringt in jedem Fall erhebliche Nachteile für den Beklagten. Zwar gibt es offenbar - genau wie beim frühen ersten Termin in Deutschland - kein Versäumnisurteil ohne Termin. Nach Ablauf der Frist kann man als beklagte Partei aber nur noch dann zur Sache vortragen, wenn man dem Gericht nachweist, dass die Fristversäumung unverschuldet ist, siehe Art. 158 (10) COCP.
Das Gericht beraumt einen Termin an. Der Einfachheit halber dürfte die an den Beklagten gehende Ladung zum Termin mit der Zustellung der Klage verbunden werden. Ausdrücklich habe ich dazu (Verbindung von Klagezustellung und Ladung) allerdings bisher nichts gefunden.
Wie auch immer: Zu dem Termin muss der Beklagte erscheinen, und zwar entweder in Person oder vertreten durch einen Bevollmächtigten. Die schriftliche Rüge der Unzuständigkeit der maltesischen Gerichte entbindet nicht von der Pflicht zum Erscheinen im Termin. Bei Nichterscheinen des Beklagten greift Art. 201 COCP gnadenlos ein:
"201. If the defendant or his advocate, or, in the causes before the inferior courts, the defendant or his advocate or legal procurator, fails to appear, the cause may be determined according to law on the acts available after hearing such evidence as the court may consider necessary, notwithstanding his default of appearance."Das Gericht kann dann also in der Sache entscheiden, wobei das kein Versäumnisurteil im Sinne des deutschen Zivilprozessrechts ist, sondern bereits ein die Instanz abschließendes Urteil. Wenn man gegen das Urteil vorgehen will, kann man also keinen Einspruch einlegen und den Rechtsstreit in derselben Instanz fortsetzen, sondern man muss das im Rechtszug nächsthöhere Gericht anrufen.
3. Anmerkungen
a) Der Beklagte befindet sich danach in keiner sehr angenehmen Situation. Er muss eine schriftliche Klageerwiderung verfassen, die dazu einigen formalen Anforderungen entsprechen muss (siehe Art. 158 (3) COCP) und er muss zum Termin erscheinen. Sowohl die Versäumung der Frist zur Klageerwiderung als auch das Nichterscheinen im Termin ist mit erheblichen Nachteilen verbunden und dürfte in der Regel dazu führen, dass man den Prozess verliert. Hinzu kommt die Sprachbarriere. Ich würde davon ausgehen, dass die meisten der von der Malta-Masche heimgesuchten deutschen Amtsträger der englischen oder maltesischen Sprache nicht in dem Umfang mächtig sind, der erforderlich ist, um in einem solchen Rechtsstreit zu bestehen (insoweit schließe ich zum Teil allerdings von mir auf andere. Während meiner Zeit im Illuminaten- und Bilderberger-gesteuerten deutschen NWO-Schweine-Justizsystem sind meine schulisch erworbenen Sprachkenntnisse schon arg verkümmert. Das hat sich bei mir erst geändert, seitdem ich beruflich ein wenig internationaler aufgestellt bin).
Beides, also sowohl die schriftliche Klageerwiderung als auch die Teilnahme am Termin, kann man als beklagte Partei zwar einem Rechtsanwalt übertragen. Es gibt also - wie gesagt - keine absolute Pflicht zum persönlichen Erscheinen im Termin. Das aber kostet Geld. Und bei den Streitwerten, über die wir hier sprechen, entstehen gewaltige Kosten. Ich glaube kaum, dass ein maltesischer Rechtsanwalt hier ohne Vorschuss für einen in Deutschland ansässigen Mandanten tätig wird (ein deutscher Rechtsanwalt schon mal gleich gar nicht). Die Aussichten, dass man den Prozess mit derartiger Unterstützung gewinnt, mögen nicht schlecht sein. Aber die Aussicht, die entstandenen Kosten von der unterlegenen (klagenden) Partei einzutreiben, sind extrem gering, sprechen wir hier doch über Gestalten vom Format einer Frau Fazekas, die sich dazu hinter einem maltesischen Inkassounternehmen, sehr wahrscheinlich in der Rechtsform einer Ltd., versteckt.
b) Festzuhalten bleibt, dass das maltesische Rechtssystem diejenigen Mechanismen, welche diese perfide Vorgehensweise der Reichsbürger in Deutschland verhindern oder erschweren, allem Anschein nach nicht kennt.
(1) Da ist erst einmal die Kostenvorschusspflicht bei Zivilgerichten und Rechtsanwälten, gerade bei unserer im Zweifel dauerhaft klammen Kundschaft ein wirksamer Regulator zur Verhinderung von unsinnigen gerichtlichen Aktivitäten. Entweder muss in Malta nicht immer ein Vorschuss gezahlt werden oder Frau Fazekas und Konsorten schaffen es irgendwie, den Gerichtskostenvorschuss aufzubringen. Es gibt auch im maltesischen Recht so etwas wie die deutsche Prozesskostenhilfe (nennt sich gemeinhin "legal aid"). Aber dass man die in Malta so einfach ohne Anhörung der anderen Partei und ohne Prüfung der Erfolgsaussichten bekommt, ist schwer vorstellbar.
(2) Die maltesischen Gerichte scheren sich offenbar einen feuchten Kehricht um ihre Zuständigkeit und stellen jede Klage erstmal zu, ohne auch nur ansatzweise ihre Zuständigkeit zu prüfen. In Deutschland ist man dagegen vor so etwas relativ sicher. Das Gericht prüft hier in der Regel schon vor Klagezustellung ziemlich genau, ob es für die Sache zuständig ist. Grundsätzlich richtet sich hier die Zuständigkeit, wenn alle möglichen speziellen Regelungen (§§ 12 ff. ZPO) nicht eingreifen, nach dem Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei. Der Wohnsitz oder Sitz der klagenden Partei begründet also keine örtliche Zuständigkeit. Ich kann also in Deutschland nicht durch die klagende Partei gezwungen werden, die Sache z.B. vor dem Amtsgericht St. Blasien im Schwarzwald oder dem Amtsgericht Laufen in Oberbayern (das liegt kurz vor Salzburg) zu verhandeln (wobei ich diese Gerichte durchaus gern mal beruflich und möglichst nicht in eigener Sache kennenlernen würde), wenn der Fall keinerlei Bezug zu diesem Gericht hat. Und wie gesagt: der Wohnsitz der klagenden Partei im dortigen Gerichtsbezirk stellt keinen solchen Bezug dar.
Es gibt zwar auch in Deutschland die Möglichkeit, die Zuständigkeit eines sonst unzuständigen Gerichts zu begründen, nämlich durch rügelose Einlassung nach § 39 ZPO. Das bedeutet, das Gericht wird zuständig, wenn die beklagte Partei im Termin zur Sache verhandelt, ohne die Unzuständigkeit gerügt zu haben. Aaaber: Vor dem Amtsgerichten muss die betroffene Partei rechtzeitig auf diese mögliche Rechtsfolge hingewiesen werden. Vor den Landgerichten herrscht in Deutschland sowieso Anwaltszwang und selbst wenn man einen einigermaßen gut trainierten Schimpansen in eine Anwaltsrobe stecken würde, sollte der in der Lage sein, die Unzuständigkeit des Gerichts zu erkennen und zu rügen. Und vor allem: Kein deutsches Gericht würde jemals eine Klage, für die es offenkundig nicht zuständig ist, aufs Geratewohl zustellen nach dem Motto: "Mal sehen, vielleicht lässt der Beklagte sich ja rügelos zur Sache ein".
Hier kommt noch etwas ins Spiel, was nicht im Gesetz steht, nämlich die auch (und gerade) bei vielen deutschen Richtern vorhandene Neigung, sich Arbeit, vor allem unangenehme Arbeit, nach Möglichkeit zu ersparen. Dabei sind Fälle mit Auslandsbezug in der Regel unangenehm und mit viel Arbeit verbunden. Schon diese menschlich verständliche Neigung führt dazu, dass die Zuständigkeit für jeden Einzelfall sehr genau geprüft wird, denn die Ablehnung der Zuständigkeit ist in der Regel sehr viel einfacher und weit weniger arbeitsaufwändig als die Entscheidung in der Sache. Und diese Prüfung wird um so gründlicher vorgenommen, je mehr ungewöhnliche Umstände hinzutreten wie z.B. der Umstand, dass eine außergewöhnlich hohe Forderung gegen eine im Ausland lebende Privatperson aus einem vergleichsweise ungewöhnlichen Rechtsgrund (Schuldanerkenntnis) geltend gemacht werden soll.
Anders ist es im deutschen Mahnverfahren - aber auch nicht wirklich. Zwar richtet sich die Zuständigkeit des Mahngerichts grundsätzlich nach dem Wohnsitz bzw. Sitz des Antragstellers und evtl. späteren Klägers. In Deutschland geht die Sache nach Widerspruch oder Einspruch des Antragsgegners im Mahnverfahren vom Mahngericht an das Gericht der Hauptsache und bei dessen Bestimmung ist der Wohnsitz des Antragstellers dann unerheblich. Wohnt der Antragsgegner aber im Ausland, ist ohnehin von Anfang an nicht mehr der Computer des Mahngerichts für die Bearbeitung des Mahnantrags zuständig, sondern das Amtsgericht, das für die Hauptsache zuständig wäre (§ 703d Abs.2 ZPO). Und dort muss die Zuständigkeit der deutschen Gerichte belegt werden, bevor das Mahnverfahren weitergeht. Bei den Fällen in Malta geht es ja auch nicht um ein Mahnverfahren, sondern um Zivilprozesse, die vor den Gerichten streitig verhandelt werden.
(3) Es scheint in Malta auch kein Problem zu sein, dass man sich durch falsche Angaben in einem Zivilrechtsstreit dem Vorwurf des (Prozess-) Betruges aussetzt. Entweder ist das dort nicht strafbar (was ich mir aber eigentlich nicht vorstellen kann) oder es wird nicht wirksam verfolgt (was schon eher möglich ist). Ich weiß auch nicht, ob man bei Bedarf die Strafverfolgung durch besondere "Zuwendungen" an die beteiligten maltesischen Behörden verhindern kann. Ausschließen möchte ich dies keinesfalls, obwohl Malta im Corruption Perception Index von Transparency International auf Platz 47 von knapp 200 Staaten nun auch nicht so schlecht da steht. Na gut, ich bin halt oft in Ländern unterwegs, die auf dem Index viel weiter unten stehen und in denen man bei "ungewöhnlichen" gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen immer erst einmal an diejenigen Zahlungen an die Entscheidungsträger denkt, die in keiner offiziellen Kostenordnung stehen.
c) Es mag ja sein, dass maltesische Gerichte auch dann zuständig sein können, wenn (nur) die klagende Partei in Malta ansässig ist. Wenn es dadurch aber möglich wird, dass mit falschen Angaben auf relativ einfache Art und Weise vollstreckbare Urteile über Fantasiebeträge gegen deutsche Behördenmitarbeiter erwirkt werden, dann ist - diese Bewertung erlaube ich mir mal - etwas furchtbar faul im maltesischen Rechtssystem, dann ist das nach meiner Einschätzung insoweit ein Unrechtssystem (man sehe mir dieses harte Wort nach). Und dabei ist das nicht einmal auf Reichsbürger beschränkt. Auch andere unseriöse bzw. kriminelle Gestalten könnten sich dieses Verfahrens bedienen. Ein wesentliches Problem scheint mir auch zu sein, dass man im Zuge der europäischen Einigung und durch alle möglichen internationalen Übereinkommen zwar die Zustellungen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten erheblich vereinfacht hat, aber die Harmonisierung der zum Schutz des Individuums geltenden Mindeststandards der einzelnen Rechtssysteme unterblieben ist. Wie bereits gesagt: In Deutschland wäre so etwas unmöglich und man sieht daran, dass unserer Rechtssystem entgegen vielfältiger Kritik, nicht nur aus Reichsbürgerkreisen, nicht ganz so schlecht ist.
Immerhin - und das muss man den Maltesern zugute halten - hat man ausweislich des Zeitungsartikels der MZ das Problem auch dort erkannt und den deutschen Betroffenen in diesen Fällen Unterstützung durch eine maltesische Rechtsanwältin angeboten. Fragt sich nur, wer deren Tätigkeit dann am Ende bezahlen muss.