Zunächst:
Letztlich bleibt nichts anderes, als ich schon im vorigen Beitrag schrieb: Nehmt den Reichsdödeln für ihre Klagen (und nicht den Opfern, die sich verteidigen sollen) in Malta Gerichtskostenvorschüsse wie in Deutschland ab (s. Anlagen 1 und 2 zum GKG ) und schon habt Ihr Ruhe. Die würden nicht ein einziges Verfahren zum Laufen bringen oder ob ihrer horrenden öffentlichen Schulden recht schnell aus dem Verkehr gezogen werden.
Zustimmung. Allerdings sind dafür die maltesischen Gesetzgebungsorgane zuständig. In Deutschland kann dieses Problem nicht gelöst werden.
https://de.wikipedia.org/wiki/Anstiftung_(Deutschland)
(…)
Du siehst also, daß das nicht so profan ist, wie man das gerne hätte.
Sorry
@dtx, aber ich bin nicht bereit, eine juristische Diskussion auf Basis von Wikipedia-Artikeln zu führen. Zumal ich auch die Beihilfe (die nicht zufällig in einem anderen Paragraphen geregelt ist, als die Anstiftung…) ansprach.
Beim bloßen Zurverfügungstellen eines Schwurbeltextes zum Download fehlt es an der direkten Kommunikation zwischen dem Seitenbetreiber und dem jeweiligen Verwender,
Die ist nicht notwendig. Sogar "der Täter [muss] auch nicht exakt feststehen. Erforderlich ist vielmehr eine Aufforderung an einen bestimmten Personenkreis (…)" (BeckOK StGB/Kudlich StGB § 26 Rn. 12.1). In der juristischen Fachliteratur wird zuweilen (wenn auch als sog. "Mindermeinung") vertreten, dass zur Anstiftung "jede Verursachung des Tatentschlusses durch ein beliebiges Mittel genügen" soll (
ibid, Rn. 13.1). Der in der Wikipedia angesprochene "Unrechtspakt" ist ebenfalls eine Mindermeinung (soll heißen: insb. die Praxis, d.h. Gerichte – und daher auch Staatsanwaltschaften – machen es anders) –
ibid.
zumal der Verwender schon wild entschlossen zur Tat ist, wenn er im Internet nach dem Schwurbeltext sucht.
Außerdem verkennt das die Tatsache, dass Zufallsfunde ala "Oh, spannend, wusste garnicht, dass das geht – das probiere ich sofort aus!" nicht nur gut möglich, sondern auch beinahe Lehrbuchbeispiel für das Hervorrufen eines Tatentschlusses sein könnten. Zudem ist möglich, dass der Verwender des konkreten Schreibens eigentlich nur zu einem wilden (aber straflosen) Protestbrief entschlossen war, sich dann aber angesichts des Musterschreibens zu härteren Worten (nämlich genau jenen des Musterschreibens) griff. Aber das Konzept der "Aufstiftung" führt jetzt zu weit, glaube ich.
Dasselbe sehen wir bei den Radarwarngeräten: Die dürfen straffrei angepriesen und verkauft werden, belangt wird nur derjenige, der mit so einem Ding bei der Verkehrskontrolle erwischt wird.
Das letzte Mal, als ich das gesehen habe, habe ich vor allem gesehen, dass stets darauf hingewiesen wurde, dass der Einsatz der fraglichen Geräte im Straßenverkehr unzulässig ist. Daran scheitert dann der Vorsatz (genauer: Der Anstiftervorsatz, d.h. der bewusste Wille, dass jemand anderes eine Straftat begeht). Ohne Vorsatz wird das mit der Strafbarkeit immer schwierig. Und, sein wir doch ehrlich: Niemand, wirklich niemand mag Irrtumslehre!
Du siehst also, dass das nicht so profan ist, wie man das gerne hätte.
Insgesamt bin ich aber aufgrund der "Entfernung" zwischen Anbieter und Verwender von Musterschreiben und Fehlens einer Individualisierbarkeit des Letzteren für Ersteren geneigt, von der Annahme einer Anstiftung Abstand zu nehmen. Soll heißen,
@dtx, was die Anstiftung angeht, stimme ich Dir im Kern zu: Das wird schwierig.
Was bleibt, sind der § 111 StGB (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten) und natürlich die Beihilfe. Hier sehe ich jeweils zumindest Chancen.