@ManchmalUnbequem : Wenn Du keine Ahnung hast, solltest Du lieber Fragen stellen oder zurückhaltend formulieren. Außerdem geht es vor Gericht nicht darum, wie Du das Recht verstehst, sondern wie die Gerichte es verstehen. Wenn Dir das als juristisch Ungebildeter komisch vorkommt, was die Gerichte so entscheiden, solltest Du selber recherchieren, woran das liegt, in 99,9 % der Fälle wird der Denkfehler nämlich bei Dir liegen und nicht bei den Gerichten.
Ansonsten läufst Du hier nämlich schnell auf, die Reaktionen werden sehr einsilbig und Du wirst irgendwann in dieselbe Schublade wie unsere Kundschaft gesteckt. Das ist nicht anders, als wenn Nichtphysiker behaupten, ein Perpetuum Mobile erfunden zu haben oder Leute ohne Kenntnis vom Schachspiel dumme Kommentare zu einer Partie geben. Man macht sich so schnell unbeliebt und wird vor die Tür geleitet.
Inhaltlich noch kurz ein paar Einwürfe: Die Fahrerlaubnis ist durch eine "amtliche Bescheinigung" (das ist der Führerschein!) nachzuweisen (StVG § 2 (1)). Dasselbe nochmal in § 4 (2) FeV: "Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen". Das Nichtmitführen des Führerscheins ist nach § 75 Nr. 4 FeV eine Ordnungswidrigkeit.
Das Fahren ohne Führerschein ist also verboten. Schon wegen dieser Mitführungspflichten wäre es sinnlos, auf den Führerschein zu verzichten und weiter fahren zu wollen.
Und weiter werde ich auf das Thema nicht mehr eingehen, solange nichts substantielleres kommt.