Lieber ManchmalUnbequem,
vorweg: Du machst einen sehr großen Fehler: Deine Ausführungen sind sehr allgemeiner Natur und mit vielen "wenn bspw. jemand..." verbunden, das ist nicht zielführend. Es geht hier einzig und allein um den Fall des PIF. Und damit sind alle Umstände DIESES Einzelfalls zu berücksichtigen und alle Umstände die in DIESEM Einzelfall nicht vorliegen (Plastikallergie) nicht zu berücksichtigen.
Dein zweiter Fehler ist ein Verständnisfehler: Niemand sagt, dass bei Rückgabe des Führerscheins automatisch und immer die Fahrerlaubnis entzogen wird. Auch du wirst aber wohl zugeben müssen, dass man, so wie man den Führerschein zurückgeben kann auch auf die Fahrerlaubnis verzichten kann.
Ich gehe noch einen weiter... das gewähren einer Erlaubnis, und die Annahme einer Erlaubnis ist eine Sache von zwei Instanzen - der einen Instanz, die eine Erlaubnis gewährt, also hier der Staat, und dem, der Gebrauch von der Erlaubnis macht, also hier der Kraftfahrer.
Selbst wenn der Kraftfahrer jetzt auf seine Erlaubnis verzichtet, muss der Staat nicht zwangsweise die Erlaubnis versagen.
Beispiel: Ich erlaube jemandem, mich jederzeit zu besuchen. Die betreffende Person verzichtet aber darauf. Ok - dann kann ich zwar meinerseits (beleidigt) die Erlaubnis zurückziehen, ich kann aber, großherzig wie ich nun mal bin ;-), die Erlaubnis weiterhin gewähren. Ob der Andere von der Erlaubnis dann gebrauch macht oder nicht, das ist dem seine Sache.
Von daher müsste die Fahrerlaubnis nicht zwangsweise entzogen werden, selbst dann nicht, wenn jemand auf die Fahrerlaubnis verzichtet.
Ich mache es noch eine Stufe härter: Ich gehe zur Polizei, und sage, ich verzichte auf mein Lebensrecht! Würde das jetzt den Polizeibeamten berechtigen, mich abzuknallen - schließlich hab ich gerade auf mein Lebensrecht verzichtet?
Ok - ich glaube das ja, dass man Leuten, die erklären, auf das Recht von ihrer Fahrerlaubnis gebrauch machen zu wollen verzichten zu wollen, dann auch tatsächlich die Fahrerlaubnis entzieht, nur kann ich momentan nicht erkennen, welcher Paragraph hierfür zuständig sein sollte. Viellicht mach ich mir mal den Spaß, und bringe das in Erfahrung...
Etwas anderes ist es, wenn jemand dem Amt kund tut, dass er irgend einen Mangel (körperlich oder charakterlich) hat, der ihn zum Sicherheitsrisiko macht. Dann MUSS das Amt von "amtswegen" die Fahrerlaubnis einziehen. Dass ist dann der Fall des Rentners, der nicht mehr richtig sieht, oder eines Drogensüchtigen, der zur Einsicht kommt, dass er ein Sicherheitsrisiko darstellt. Aber das ist bei jemandem, der einfach so ohne Gründe seine Fahrerlaubnis zurückgeben will, ja nicht der Fall. Vielleicht - ich weiß das nicht, sieht die Praxis so aus, dass jemand, der seine Fahrerlaubnis einfach so abgeben will, ein Mangel unterstellt wird.... wie war doch die Formulierung: "Wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass jemand nicht mehr zum führen von Fahrzeugen geeignet ist, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis einzuziehen, und denjenigen, der von seiner Fahrerlaubnis gebrauch machen will hat ein entsprechendes Gutachten, also MPU (kurz ♥♥♥entest) zu erbringen. Möglich (wahrscheinlich) wird die Führerscheinbehörde bei jemandem, der seine Fahrerlaubnis zurückgeben will, so einen Mangel unsterstellen.
Es könnte aber auch was ganz anderes dahinter stecken...der Betreffende hat irgend einen scheiß Fahrerjob, den er los werden will, um "Hartz 4 zu werden"...
Wenn also jemand kommt und sagt: Ich möchte gerne diesen Führerschein hier abgeben, auf die Fahrerlaubnis aber nicht verzichten, hat er noch eine Fahrerlaubnis. Wenn jemand kommt und sagt: Ich möchte auf die Fahrerlaubnis verzichten und hier ist mein Führerschein, hat er keine Fahrerlaubnis mehr, so weit so klar, oder?
Nö, siehe oben. Bestes Beispiel: Ausgebeuteter, unterbezahlter Busfahrer, der im Schichtdienst ackern muss, will endlich arbeitslos sein....
Jetzt hat Fitzek natürlich weder das eine noch das andere explizit gemacht. Dafür haben wir Juristen aber auch eine Lösung: Beim Verzicht handelt es sich um eine Willenserklärung. Eine Willenserklärung ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen, also so, wie sie ein objektiver Dritter in der Person des Empfängers unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls verstehen musste.
Nun, dann könnte die Behörde aber immer noch so reagieren, dass sie sagt, gut, wenn sie auf ihre Fahrerlaubnis verzichten, dann verzichten sie eben drauf, aber Sie haben die Erlaubnis immer noch. Ich hab ja auch einen Führerschein, und bin seit über einem Jahr kein Auto mehr gefahren - habe also im übertragenen Sinn seit einem Jahr auf meine Fahrerlaubnis quasi verzichtet.
Wäre doch cool, wenn die Fahrerlaubnisbehörte einfach so reagieren würde, dass sie jemandem sagt, der auf die FE verzichten will, "...und was haben wir damit zu tun... wenn sie kein Auto (mehr) fahren wollen, dann lassen sie es doch einfach bleiben...."
Wie schon gesagt, das gilt alles nur so lange, wie keine charakterlichen oder körperlichen Mängel ruchbar werden...
Und alle Umstände des Einzelfalls heißt hier eben auch: er hat nicht nur einfach den Führerschein zurückgeben, sondern hat dem ganzen auch ein Begleitschreiben beigefügt, in dem er sagt, er möchte die "Vertraglichkeit" mit der Bundesrepublik Deutschland auflösen.
Ja, gut, dass könnte man vielleicht als "charakterlichen Mangel" werten, auf jeden Fall ist es ein Schwachsinn, ein Unsinn, und läßt irgendwie darauf schließen, dass der Mensch nicht so ganz sauber tickt. Aber Peterchen scheint das irgendwie anders zu sehen, und das ist dann wohl der Grund dafür, weshalb er jetzt vor Verfassungsgericht ... oder in die nächste Instanz gehen will.... für Unterhaltung für den nächsten Monate ist jedenfalls gesorgt ;-)
Auch wenn das etwas verschwurbelt ist, so kann "Vertraglichkeit" doch nur im Sinne von "Fahrerlaubnis" verstanden werden: Weil gerade die Fahrerlaubnis die (zwar öffentlich-rechtliche und nicht privatrechtliche) Verknüpfung ist, die Rechte und Pflichten gewährt. Mithin hat Fitzek auf diese verzichtet.
Man kann das natürlich auch noch so verstehen, dass jemand, der diese "Vertraglichkeit" aufkündigt, damit zu verstehen gibt, dass er sich nicht mehr um die Verkehrsregeln kümmert, und daraus einen charakterlichen Mangel, der der Kraftfahreignung wiederspricht, vermuten, woraus dann die Verwaltungsbehörde sogar verpflichtet ist, bis zur Klärung der charakterlichen Eignung die Fahrerlaubnis zu entziehen - und im Falle von Peterchen liegt sie da ja wohl scheinbar ziemlich richtig sogar. Das ist wohl die plausibelste Erklärung. Die Liste der Verfehlungen von Peterchen nimmt ja schon bald epische Dimensionen an. Darunter nicht nur Verkehrsverstöße, sondern auch Körperverletzung. In Verbindung mit seinem Königreichswahn würd ich Peterschen schon fast die Zurechnunsfähigkeit absprechen - aber gut, das ist jetzt meine Privatmeinung. Wenn Peterchen jetzt aber mit einem MPU-Gutachten daher kommt, die ihm charakterliche Eignung bescheinigt, dann wird es schwierig...