Also straflos wohl erst mal ja, aber auch nur, wenn die Zeche dann doch gezahlt wird. Oder?
Die Zahlung oder Nichtzahlung eines Fahrpreises ist zunächst einmal eine zivilrechtliche Sache. Es handelt sich schlicht um die Nichterfüllung eines vertraglichen Anspruchs.
Das Strafrecht kommt nur ins Spiel, wenn weitere Elemente hinzutreten. Beim Betrug geht es darum, dass durch Täuschung beim Opfer ein Irrtum erzeugt oder aufrecht erhalten wird, das Opfer deswegen eine Vermögensverfügung tätigt, dadurch einen Vermögensverlust erleidet und der Täter mit Vorsatz in Bereicherungsabsicht gehandelt hat.
Wenn auch nur eines dieser Elemente wegfällt, dann ist das Verhalten straflos. Wenn der Fahrgast sich also erst mitten auf der Fahrt überlegt, dass er nicht zahlen möchte, dann fehlt es an der Täuschung, egal ob am Ende gezahlt wird oder nicht.
Wenn der Täter erst nicht zahlen möchte, es hinterher aber doch tut, dann haben wir keinen vollendeten Betrug sondern einen Versuch (strafloser Rücktritt und Beweisprobleme mal außen vor).
Wenn der Taxifahrer den Täter zur Polizei fährt, um seinen Fahrpreisanspruch zu sichern, so entsteht für diese Fahrt ein Fahrpreisanspruch nicht aus Vertrag sondern als Aufwendungen für die Durchsetzung einer Forderung, die der Schuldner tragen muss, wenn der Anspruch entstanden, fällig und durchsetzbar ist. Strittig ist, ob der Anspruch auch auf den Gewinnanteil im Fahrpreis besteht.
Wenn der Taxifahrer den Täter allerdings wegen der Volksverhetzung zur Polizei fährt, dann entsteht ihm kein Fahrpreisanspruch. Denkbar wäre hier ein Anspruch aus Leistungskondiktion oder Geschäftsführung ohne Auftrag (Hallo Mario), aber dazu müsste der Täter einen Vorteil dadurch haben, dass ihn der Taxifahrer zur Polizei bringt.
Die Handlung des Taxifahrers ist im Falle der Nichtzahlung des Fahrpreises gerechtfertigt aus § 229 BGB und im Fall einer Straftat aus § 127 Abs. 1 StPO.