Autor Thema: Presseschnipsel  (Gelesen 1364057 mal)

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Offline Pantotheus

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #1770 am: 10. Mai 2017, 17:40:25 »
Zitat
Auf die Beleidigungen im Netz hingewiesen hatte die Justiz ein Informant, der Aktivitäten der so genannten Reichsbürger beobachtet.

Ich wage zu vermuten, dass wir diesen Informanten kennen könnten.  :D

Wie der Richter agiert hat, scheint mir vorbildlich zu sein. Die RD dürfen ja gerne stehen, wenn sie meinen, das helfe ihnen. Der BRiD GmbH-Justiz kann es ja am Ende gleichgültig sein.
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 

Offline Gutemine

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #1771 am: 11. Mai 2017, 04:09:34 »
Ein Richter der noch an das Gute glaubt....


Spoiler
Nach Verfolgungsjagd
Ex-Reichsbürger erhält Haftstrafe
11.05.2017

 Ein 27-Jähriger aus dem Raum Arendsee ist vom Landgericht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ohne Bewährung verurteilt worden.
Von Wolfgang Biermann

Arendsee/Stendal l Das Landgericht in Stendal hat am Dienstag als zweite Instanz einen gerichtsbekannten Mann aus einem Ortsteil von Arendsee wegen vielfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu zwei Parallelstrafen verurteilt. Im Ergebnis seiner Berufung gegen ein Urteil des Salzwedeler Amtsgerichts vom 23. August vorigen Jahres muss der 27-Jährige, der der sogenannten Reichsbürgerszene als zugehörig galt, für ein Jahr ins Gefängnis.

Zugleich bildete das Landgericht aus einem vorhergehenden Amtsgerichtsurteil vom 12. Januar 2016 mit ähnlichen Sachverhalten eine 15-monatige parallele Freiheitsstrafe. Diese zweite Haftstrafe setzte das Landgericht unter strengen Auflagen für vier Jahre zur Bewährung aus.

Zur Haupttat: Nachdem der 27-Jährige schon wiederholt beim Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt worden war, hatte er sich am 16. März vorigen Jahres eine filmreife Verfolgungsjagd mit mehreren Streifenwagen der Polizei geliefert. Dabei brachte er zudem Polizeibeamte in arge Bedrängnis, sodass sie um Leib und Leben fürchten mussten. Laut Anklage befuhr er am Tattag im Besitz einer für Deutsche ungültigen tschechischen Fahrerlaubnis von seinem Wohnort aus die B 190 in Richtung Arend- see. Zwei Polizeibeamten in einem Streifenwagen fiel der Wagen auf. Aus früheren Ermittlungen wussten sie, dass der Angeklagte keine Fahrerlaubnis hat und „hängten“ sich deshalb an den VW Golf, der in Richtung Kläden fuhr.
Mit hoher Geschwindigkeit geflohen

Der Fahrer floh mit überhöhter Geschwindigkeit und ließ sich auch von Blaulicht, Martinshorn und LED-Anzeige mit der Aufforderung zum sofortigen Halt nicht aufhalten. Mehrfach bremste er den Polizeiwagen sogar aus. Schließlich gelang es den Beamten mit Verstärkung, den Flüchtigen mit seinem Wagen anzuhalten und einzukeilen. Als die Polizisten ihn zum Aussteigen aufforderten, verriegelte er seinen Wagen von innen. Plötzlich fuhr er mit quietschenden Reifen aus der Lücke heraus und gefährdete dabei zwei Beamte, von denen sich laut Anklage einer nur durch einen beherzten Sprung zur Seite retten konnte. Schließlich konnte er doch noch gestellt und dingfest gemacht werden. Drei Prozess-tage hatte der Vorsitzende der Berufungskammer am Landgericht, Richter Gundolf Rüge, für den Prozess angesetzt.

Am Dienstag sollten allein neun Polizisten als Zeugen angehört werden. Doch dazu kam es nicht, weil der Angeklagte seine Berufung auf das Strafmaß beschränkte und damit die Taten selbst feststehen.

Wie aus Ermittlerkreisen bekannt geworden war, sollte der Angeklagte der sogenannten Reichsbürgerszene zugehörig sein. Der 27-Jährige wurde aus der JVA Burg, in der er zurzeit eine weitere rechtskräftige Strafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verbüßt, vorgeführt und in den Gerichtssaal gebracht.
Von Reichsbürgerbewegung distanziert

Er zeigte sich entgegen den Erwartungen einsichtig und distanzierte sich ausdrücklich von der Reichsbürgerbewegung. Ein zusätzlicher Justizwachtmeister, den Richter Rüge aus Sicherheitsgründen vorsorglich angefordert hatte, konnte den Sitzungssaal daher wieder verlassen.

Laut Urteilsbegründung sei Bewährung bezüglich der 15-monatigen Haftstrafe in Betracht gekommen, weil die Sozialprognose nach Verbüßen der einjährigen Haftstrafe „deutlich günstiger ist, da der Angeklagte bereits eine Arbeit nach dem Vollzug in Aussicht hat, sich von den Reichsbürgern losgesagt hat sowie verstanden hat, dass man als Inländer nicht mit tschechischen Führerscheinen rumfahren darf – und er als Erstverbüßer von der Haft deutlich beeindruckt ist“.
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http://www.volksstimme.de/lokal/salzwedel/nach-verfolgungsjagd-ex-reichsbuerger-erhaelt-haftstrafe

Zitat
Laut Urteilsbegründung sei Bewährung bezüglich der 15-monatigen Haftstrafe in Betracht gekommen, weil die Sozialprognose nach Verbüßen der einjährigen Haftstrafe „deutlich günstiger ist, da der Angeklagte bereits eine Arbeit nach dem Vollzug in Aussicht hat, sich von den Reichsbürgern losgesagt hat sowie verstanden hat, dass man als Inländer nicht mit tschechischen Führerscheinen rumfahren darf – und er als Erstverbüßer von der Haft deutlich beeindruckt ist“.
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Offline Gutemine

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #1772 am: 11. Mai 2017, 09:16:02 »
Sich mit dem Finanzamt anlegen ist immer doof....

Spoiler
Finanzamt vollstreckt bei Reichsbürger

erschienen am 10.05.2017

Obergruna. Die Polizeidirektion Chemnitz hat am Mittwochmittag das Finanzamt Freiberg bei einem Einsatz in Obergruna, einen Stadtteil von Großschirma, unterstützt. Das bestätigte die Polizei auf Anfrage. Nach Informationen der "Freien Presse" soll es sich bei dem Einsatz um eine Vollstreckungsmaßnahme des Amtes bei einem sogenannten Reichsbürger gehandelt haben. Nähere Einzelheiten zu dem Fall sind allerdings nicht bekannt.

Das Finanzamt wollte auf Anfrage den Einsatz nicht kommentieren. Es gelte das Steuergeheimnis, sagte eine Sprecherin. Sie betonte allerdings, dass man die Polizei nur um Hilfe bitte, wenn sie mit Übergriffen rechne. Dies komme im Jahr durchschnittlich ein paar Mal vor. Reichsbürger bezweifeln die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Institutionen. Mitunter gehen sie auch aggressiv gegen Vertreter von Behörden vor. Sachsenweit wird eine Anzahl von Personen im hohen zweistelligen Bereich dieser Szene zugeordnet. Genaue Zahlen will das sächsische Innenministerium im Sommern präsentieren. (jan/kok)
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http://www.freiepresse.de/LOKALES/MITTELSACHSEN/FREIBERG/Finanzamt-vollstreckt-bei-Reichsbuerger-artikel9901613.php

In Hersbruck fahndet man nach einem Reichsbürger, man möchte ihn wahrscheinlich über die Planken schicken.  ;D ;D


Spoiler
Weißenbrunner erschien nicht vor Gericht
Polizei fahndet nach Reichsbürger
10.05.2017

HERSBRUCK/WEISSENBRUNN – Ein der Reichsbürgerszene zugehöriger Weißenbrunner muss sich wegen räuberischer Erpressung vor Gericht verantworten, ist aber nicht zum Termin am Amtsgericht Hersbruck erschienen. Jetzt wird nach dem Angeklagten gefahndet. Der Staatsanwalt hat gegen den Mann Haftbefehl beantragt.

Die Zugehörigkeit zu den Reichsbürgern macht den Fall für die Justiz besonders brisant. Am Amtsgericht waren deshalb sowohl der Eingang als auch der Bereich vor dem Sitzungssaal besonders gesichert. Zuhörer und Teilnehmer an der Verhandlung gegen den Weißenbrunner mussten zwei Sicherheitsschleusen passieren, einmal im Erdgeschoss, dann im ersten Stock vor dem Sitzungssaal. Vor dem Amtsgericht waren Polizeiwagen aufgefahren, innen waren zehn bewaffnete Justizbeamte präsent, die die Besucher filzten.

Amtsrichter Andre Gläßl ließ 15 Minuten verstreichen, bevor er das Verfahren gegen den Weißenbrunner vorläufig einstellte. Jetzt werden neue Termine anberaumt.
Verhaftung wird vorbereitet

In anderen Gerichtsverfahren, bei denen Angeklagte sich am Verhandlungstag drücken wollen, rufen die Richter bei den zuständigen Polizeidienststellen an. Die schicken dann eine Streife zur Adresse des Angeklagten und bringen ihn zum Gericht. Wenn es aber um Reichsbürger geht, sind die Gerichte vorsichtig. Seit den tödlichen Schüssen von Georgensgemünd, wo ein Extremist einen aus Feucht stammenden jungen Polizisten erschoss, werden Einsätze zur Festnahme von Reichsbürgern akribisch vorbereitet.

Zur Last gelegt wurde dem Weißenbrunner räuberische Erpressung, als Zeugen waren eine Gerichtsvollzieherin und ein Beamter der Polizeiinspektion Altdorf vor Gericht erschienen. Zur Schilderung der Vorfälle, die dann zur Anzeige führten kam es dann aber nicht mehr, weil Richter Gläßl die Verhandlung wegen Nichterscheinens des Angeklagten nicht beginnen konnte. Am Rande wurde aber bekannt, dass der Mann über einen langen Zeitraum seine Rundfunkgebühren nicht gezahlt hatte und es dann zu einer Konfrontation kam, als eine Gerichtsvollzieherin das Geld eintreiben wollte.
Telefonisch angekündigt

Der Weißenbrunner Reichsbürger muss in Untersuchungshaft, wenn er in den kommenden Tagen festgenommen wird. Dann wird er solange in Haft bleiben, bis ein neuer Gerichtstermin fest steht. Dass er nicht vor Gericht erscheinen würde, hatte der Mann einen Tag vor dem Termin telefonisch dem Amtsgericht angekündigt. Richter Gläßl betonte aber, dass das Gericht trotz dieser Ankündigung selbstverständlich die Verhandlung ansetzen musste.
Wenn der Angeklagte der Ladung ans Gericht gefolgt wäre, hätte er eine Haftstrafe verhindern können oder wäre zumindest mit einer Bewährung davongekommen. Jetzt steht gegen ihn ein Haftbefehl zum sofortigen Vollzug im Raum – mit dem staatsanwaltlichen Vermerk „Eilt sehr!“.
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https://n-land.de/news/nuernberger-land/polizei-fahndet-nach-reichsbuerger
« Letzte Änderung: 11. Mai 2017, 10:09:43 von Gutemine »
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Offline Tonto

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #1773 am: 11. Mai 2017, 10:29:06 »
Wenn auch nicht unmittelbar der "Presse" entnommen, nachstehend ein Fund aus Bayern:

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-106518?hl=true

Offenbar ein nicht auf hoher See verschollener, lebendig bestußter Mensch, der sich vermutlich ein bißchen mit dem Prozessrecht beschäftigt hatte. Zu der Verhandlung über seinen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid erschien er offenbar, so dass das Gericht nicht einfach nach § 74 II OWiG verwerfen konnte. Der Urteilsverkündung wohnte er aber nicht mehr bei (weil ja die Verhandlung nie eröffnet wurde...). Nach Zustellung der Entscheidung (die nicht in seinem Sinne ausfiel) wollte er dann zu Protokoll bei der Geschäftsstelle Beschwerde einlegen. Das scheitert dann aber daran, dass er den dort angetroffenen Mitarbeitern seine Identität nicht in der verlangten Form nachweisen konnte/wollte (Lob an dieser Stelle an die konsequente Bayerische Justiz).     

Spoiler
OLG Bamberg, Beschluss v. 24.03.2017 – 2 Ss OWi 329/17
Titel:
Folgen der Weigerung, sich vor Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle auszuweisen
Normenketten:
OWiG § 80 Abs. 3, Abs. 4 S. 1
StPO § 345 Abs. 2, § 346 Abs. 1
RPflG § 24 Abs. 1 Nr. 1a
Leitsätze:
1. Mit der Verwerfung der (Zulassungs-)Rechtsbeschwerde bzw. der Revision durch das Tatgericht nach § 346 I StPO vor Ablauf der Monatsfrist des § 345 I StPO hat es sein Bewenden, wenn die verfrühte Verwerfung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist (u.a. Anschluss an BGH, Beschl. v. 13.01.1994 – 4 StR 730/93 = NStZ 1995, 20 [bei Kusch]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.02.2003 – 3 Ss 386/02 = NStZ-RR 2003, 204).
2. Anlässlich der persönlichen Einlegung oder Begründung der Rechtsbeschwerde oder Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle kann von dem zur Aufnahme nach § 24 I Nr. 1 RPflG zuständigen Rechtspfleger zur Überprüfung der Legitimation des Erklärenden die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises verlangt werden. Wird sie grundlos verweigert, ist der Urkundsbeamte weder zur Protokollierung verpflichtet, noch kommt deshalb eine Wiedereinsetzung in Betracht.
Schlagworte:
Rechtsbeschwerde, Zulassungsantrag, Rechtsbeschwerdebegründung, Protokollaufnahme, Geschäftsstelle, Urkundsbeamter, Rechtspfleger, Identitätsfeststellung, Legitimation, Ausweis, Wiedereinsetzung, Rechtsbeschwerde, Zulassung der Rechtsbeschwerde, Antrag, Begründung, Protokoll, Geschäftstelle, Urkundsbeamter, Rechtspfleger, Identitätsfeststellung, Wiedereinsetzung

Gründe

 1 Das AG verurteilte den Betr. am 10.11.2016 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 25 €. Dem Betr., der zu Beginn der Hauptverhandlung erschienen war, sich aber während der Verlesung des Bußgeldbescheides aus dem Sitzungssaal entfernte, wurde das in seiner Abwesenheit ergangene Urteil nebst Rechtsmittelbelehrung am 06.12.2016 zugestellt. Am 12.12.2016 erschien vor der zuständigen Rechtspflegerin des AG eine dieser unbekannte männliche Person und begehrte die Aufnahme einer Rechtsbeschwerde nebst Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Der Aufforderung der Rechtspflegerin, sich mittels eines Personalausweises oder Reisepasses zur Feststellung der Identität auszuweisen, kam die Person nicht nach, woraufhin die Rechtspflegerin von der Aufnahme des Protokolls absah. Die Person übergab daraufhin eine undatierte schriftliche Erklärung, aus der sich als Verfasser der Betroffene ergab und in der dieser sich gegen das im Verfahren ergangene Urteil wandte. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, es handele sich um ein willkürliches Scheinurteil, da den mit der Sache befassten Bediensteten die Befugnis fehle, im konkreten Fall tätig zu werden und das Urteil auf der Basis ungültiger Gesetze ergangen sei. Die am Richterpult anwesende Person habe es abgelehnt, sich zu legitimieren. Die Hauptverhandlung sei nie eröffnet und essentielle Fragen rechtswidrig unterbunden worden, so dass rechtliches Gehör verletzt worden sei. Am 13.01.2017 verwarf das AG den Antrag des Betr. auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist formgerecht begründet worden sei. Die Verwerfungsentscheidung wurde dem Betr. am 27.01.2017 zugestellt. Mit beim AG am 03.02.2017 eingegangenem Schreiben beantragte der Betr. die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Sein Antrag blieb ohne Erfolg.
2
Der zulässige und insbesondere auch fristgerecht eingelegte Antrag des Betr. auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 346 II 1 StPO i.V.m. § 80 IV 2 OWiG) hat in der Sache keinen Erfolg. Die auf § 346 I StPO i.V.m. § 80 IV 2 OWiG gestützte Verwerfungsentscheidung des AG vom 13.01.2017 entspricht im Ergebnis der Sach- und Rechtslage.
3
1. Nach am 06.12.2016 erfolgter Zustellung des in Abwesenheit des Betr. ergangenen Urteils des AG vom 10.11.2016 musste der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde binnen 1 Woche nach Zustellung des Urteils bei dem AG eingelegt und anschließend innerhalb eines Monats - gerechnet ab dem Ende der Wochenfrist - begründet werden. Mit dem am 12.12.2016 im AG übergebenen Schreiben des Betr. wurde der Antrag des Betr. auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG vom 10.11.2016 zwar fristgerecht eingereicht, hätte aber (da die Revisionsbegründungsfrist am 14.12.2016 zu laufen begonnen hat und der 14.01.2017 ein Samstag war) bis zum Ablauf des 16.01.2017 entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder mittels einer vom Verteidiger oder von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift (§ 80 III 3 OWiG i.V.m. § 345 II StPO) begründet werden müssen, was vorliegend - auch in der Folgezeit - nicht der Fall war.
4
2. Zwar hätte die Verwerfung des Antrags des Betr. auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG vom 10.11.2016 erst unmittelbar nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist, frühestens also am 17.01.2017 erfolgen dürfen. Allerdings ist die vorliegend verfrüht erfolgte Verwerfung jedenfalls deshalb unschädlich, weil die Entscheidung im Ergebnis zu Recht ergangen ist (BGH, Beschl. v. 13.01.1994 – 4 StR 730/93 = NStZ 1995, 20 [bei Kusch]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.02.2003 – 3 Ss 386/02 = NStZ-RR 2003, 204; KK/Gericke StPO 7. Aufl. § 346 Rn. 10).
5
3. Gründe für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung des Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
a) Soweit der Betr. im Beschwerdeverfahren geltend machen will, dass er es gewesen sei, der sich am 12.12.2016 vor dem AG eingefunden habe und die Rechtsbeschwerdebegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle habe erklären wollen, und dass er sich ausreichend zu erkennen gegeben habe, rechtfertigt dies eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht. Zwar hat der Betr. einen Anspruch darauf, dass der nach § 24 I Nr. 1a RPflG zur Aufnahme der Erklärung zuständige Rechtspfleger sein Vorbringen zur Erhebung von Verfahrensrügen sowie seine Ausführungen zur Sachrüge, soweit nicht völlig neben der Sache liegend, aufnimmt (LR/Franke StPO 26. Aufl. § 345 Rn. 38 ff.). Die Aufnahme des Protokolls setzt jedoch persönliche Anwesenheit des Betr. oder seines Vertreters vor dem Urkundsbeamten voraus (BayObLG NJW 1976, 157). Es gehört zum Wesen des Protokolls, dass der Beteiligte sich vor dem Urkundsbeamten erklärt, und dass dieser das von ihm Erklärte beurkundet. Mithin muss der Urkundsbeamte sich Gewissheit verschaffen, mit wem er verhandelt (OLG Hamm NJW 1952, 276) und Klarheit über den Inhalt von dessen Erklärungen erhalten (KK/Paul § 314 Rn. 7). Denn das Protokoll erbringt als öffentliche Urkunde den vollen Beweis dafür, dass eine bestimmte Erklärung von der im Protokoll bezeichneten Person abgegeben wurde, § 415 ZPO (BGH NJW 1981, 1627 unter Hinweis auf RGSt 48, 78, 81). Die Formerfordernisse des § 345 II StPO i.V.m. § 80 IIII 3 OWiG sollen insoweit verhindern, dass ein Rechtsmittel schon von vornherein an Formfehlern und sonstigen Mängeln leidet. Sie dienen nicht allein den Interessen des Betr., sondern sollen auch das Rechtsbeschwerdegericht entlasten, dem die Prüfung grundloser oder unsachverständiger Anträge erspart werden soll (LR/Franke § 345 Rn. 17 mit Hinweis auf BGH NStZ 1984, 563); die persönliche Anwesenheit des Betr. bzw. seines Vertreters soll die stets erforderliche Beratung und Besprechung von Einzelfragen bei der Aufnahme der Erklärung sicherstellen (KK/Gericke § 345 Rn.10, 20). Wie sich der zuständige Rechtspfleger Gewissheit über die Identität eines ihm nicht bekannten Beteiligten verschafft, liegt in seinem Ermessen und hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. In geeigneten Fällen mag die Feststellung der Identität aufgrund eigener Sachkunde ausreichend sein, im Regelfall aber wird dies durch Vorlage eines mit einem Lichtbild versehenen Ausweises geschehen. Sofern sich der Rechtspfleger keine Gewissheit über die Identität des Erklärenden verschaffen kann, weil dieser seine Identität nicht hinreichend belegt, ist er nicht verpflichtet, die Erklärung der Person zu Protokoll zu nehmen.
b) Da insoweit kein fehlerhaftes Vorgehen der zuständigen Rechtspflegerin des AG erkennbar ist, besteht kein Anlass, dem Betr. von Amts wegen Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Begründung des Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu gewähren.
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4. Da die Verwerfungsentscheidung des AG vom 13.01.2017 damit im Ergebnis der Sach- und Rechtslage entspricht, erweist sich der Antrag des Betr. auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts als unbegründet und ist daher - ohne Kostenentscheidung (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 59. Aufl. § 346 Rn. 10 und 12) - zu verwerfen. Die Unbegründetheit des Antrag hat zur Folge, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine inhaltliche Überprüfung der Ausgangsentscheidung aus Rechtsgründen verwehrt ist.
[close]
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Offline Gerntroll

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #1774 am: 11. Mai 2017, 11:32:20 »
Bin ich hier richtig?
Im Nachrichtenteil (Kommentare) von Web.de wimmelt es von Klienten:

https://web.de/magazine/unterhaltung/musik/kunze-naidoo-schutz-wirrkopf-neonazi-32318096

Ich liebe Sarkasmus. Es ist wie jemandem die Tastatur in die Fresse zu hauen, nur mit Worten.
 

Offline Ur_Mel

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #1775 am: 11. Mai 2017, 11:43:41 »
Wenn der Bürgermeister von Mannheim Naidoo auch immer noch den Rücken stärkt, so haben wenigstens noch Radiosender genug Mumm sich von dem Typ zu distanzieren. Auch Wulff sieht das alles ganz anders als der Bürgermeister, aber, ob das etwas bringt ist fraglich...
 

Offline Gutemine

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #1776 am: 11. Mai 2017, 13:03:57 »
"Der Pfarrer predigt nur einmal!"
 

Offline Gutemine

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #1777 am: 11. Mai 2017, 16:14:56 »
Heute wurde mal wieder in Bayreuth verhandelt.


Spoiler
Amtsgericht Bayreuth
Prozess gegen Reichsbürger

Am Amtsgericht Bayreuth hat der Prozess gegen einen polizeibekannten mutmaßlichen Reichsbürger begonnen. Der 49-Jährige muss sich wegen Urkundenfälschung, Beleidigung, Widerstand gegen Polizeibeamte und Sachbeschädigung verantworten.

Stand: 27.10.2016

Alles begann im Dezember 2015: Kurz vor Weihnachten wollte der Angeklagte laut Anklage vier brasilianische Schecks über umgerechnet rund  80.000 Euro bei der Bank einlösen. Dabei habe sich allerdings herausgestellt, dass er auf den Schecks zwar als Begünstigter stand, die Dokumente aber selbst unterschrieben und damit gefälscht hatte. Laut Anklage wollte er sich damit nicht nur rechtswidrig Geld beschaffen, sondern auch die Bank schädigen.
Festnahme provoziert?

Der Angeklagte wird außerdem beschuldigt, mit Gewalt Widerstand gegen Polizeibeamte geleistet und sie zudem beleidigt zu haben. Der Hintergrund: An Heilig Abend 2015 soll er bei der Bayreuther Polizeiinspektion angerufen und sich erkundigt haben, ob ein Haftbefehl gegen ihn vorliege. Da das verneint wurde und er das nach der Staatsanwalschaft offenbar ändern wollte, soll er eine Straftat angedroht haben. Als die Polizeibeamten ausrückten, um ihn zu kontrollieren, soll er sich zunächst geweigert haben, sich auszuweisen.  Als er daraufhin durchsucht werden sollte, habe er kurzerhand ein Blatt Papier angezündet und damit wild vor den Beamten herumgefuchtelt haben. Letztlich wurde er von den Beamten in Gewahrsam genommen.
Mit Kot um sich geworfen

Der dritte Anklagepunkt lautet auf Sachbeschädigung und Beleidigung. Denn in der Arrestzelle hatte der Angeklagte laut Staatsanwaltschaft zunächst die Beamten verbal beleidigt und dann die Toilette mutwillig verstopft und seinen Kot auf die Beamten geworfen. Er wollte damit offenbar seine Missachtung der Polizei gegenüber zum Ausdruck bringen und sie am Betreten der Zelle hindern, so die Anklage. Der Kot verfehlte die Beamten, verursachte aber einen Sachschaden von 200 Euro an einer Wand.


Der Prozess ist nicht der erste Fall in diesem Jahr, bei dem sich das Bayreuther Amtsgericht mit Reichsbürgern beschäftigen muss. Zwei oder drei Fälle, in denen Personen Forderungen des Staates nicht nachkommen wollten, habe es schon gegeben, so ein Sprecher des Gerichts im Gespräch mit dem Bayerischen Rundfunk. Die Angeklagten würden ihr Verhalten damit begründen, dass sie sich nicht als Bürger der Bundesrepublik Deutschland sähen, so der Sprecher weiter.

Wie viele vermeintliche Reichsbürger es in Oberfranken genau gibt, ist nicht bekannt. Die oberfränkische Polizei und Justiz registriere keine Gesinnungen, sondern verfolge nur Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, so eine Polizeisprecherin auf Nachfrage des BR.
[close]
http://www.br.de/nachrichten/oberfranken/inhalt/reichsbuerger-gericht-bayreuth-100.html

Erkennt jemand anhand des Bildes um wen es sich handeln könnte?

Nachtrag:
Reportage auf BR. Es handelt sich um einen "Oliver N."


Das Urteil:

Spoiler
Urteil am Amtsgericht Bayreuth
Reichsbürger muss für sechs Monate ins Gefängnis

Vor dem Bayreuther Amtsgericht ist ein sogenannter Reichsbürger wegen einer ganzen Serie von Straftaten zu sechs Monaten Haft verurteilt worden. Der 49-Jährige akzeptierte das Urteil.

Von: Anja Bischof

Stand: 28.10.2016 |Bildnachweis


Die Höhe der Strafe und der Verzicht darauf, die Strafe zur Bewährung auszusetzen, ergaben sich aus der Vielzahl der Vergehen. Das Gericht sprach ihn wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Sachbeschädigung, versuchter Körperverletzung, Urkundenfälschung, versuchten Betrugs und versuchter Erpressung schuldig.
Schecks gefälscht

Alles begann im Dezember 2015: Kurz vor Weihnachten wollte der Mann laut Anklage vier brasilianische Schecks über umgerechnet rund 80.000 Euro bei der Bank einlösen. Dabei habe sich allerdings herausgestellt, dass er auf den Schecks zwar als Begünstigter stand, die Dokumente aber selbst unterschrieben und damit gefälscht hatte. Damit habe er sich nach Ansicht des Gerichts nicht nur rechtswidrig Geld beschaffen, sondern auch die Bank schädigen wollen.

Polizisten mit Kot beworfen

An Heiligabend letzten Jahres hatte der Mann dann bei der Polizeiinspektion Bayreuth-Stadt angerufen und eine Straftat angekündigt. Als ihn eine Polizeistreife daraufhin kontrollieren wollte, beschimpfte er die Beamten, beleidigte sie und ging sie mit einem brennenden Papier an, so das Gericht. Da zu befürchten war, dass er weitere Straftaten begehen würde, nahmen ihn die Polizisten vorläufig fest. Im Haftraum brachte er laut Anklage die Toilette zum Überlaufen und warf mit Kot nach einem Polizisten.

Bei einer weiteren Festnahme weigerte er sich zunächst, sich auszuweisen. Dann wurde er aggressiv, sodass er von den Polizeibeamten fixiert werden musste. Trotz Handfesseln versuchte er dann, die Beamten zu verletzen, was ihm eine Anklage wegen versuchter Körperverletzung einbrachte.

Versuchter Betrug und Erpressung

In einem weiteren Fall versuchte er laut Gericht, bei einer Bank mit gefälschten Unterlagen einen Kredit zu bekommen. Die Täuschung flog jedoch auf, ebenso wie die Fälschung eines Schreibens an einen Bekannten, den er im Namen der Staatsanwaltschaft aufforderte, eine einjährige Freiheitsstrafe anzutreten. Ersatzweise könne er rund 31.000 Euro überweisen. Ein weiteres Schreiben an die Privatadresse des Bekannten beinhaltete laut Beweisaufnahme die Androhung, die Strafanzeige gegen ihn und damit eine Haftstrafe weiter zu verfolgen. Der Mann erstattete schließlich Anzeige.

Urteil nicht rechtskräftig

Der 49-jährige Bayreuther betrachtet sich selbst offenbar als Reichsbürger, nicht als Bürger der Bundesrepublik Deutschland. So habe er laut Gericht beispielsweise einem Gerichtsvollzieher gegenüber die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Staatsorgane geleugnet und ihm mit einer Strafanzeige gedroht.

Überraschend hat der Mann das Urteil dennoch akzeptiert und auf Rechtmittel verzichtet. Die Staatsanwaltschaft kann aber innerhalb von einer Woche noch Rechtsmittel einlegen. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.
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http://www.br.de/nachrichten/oberfranken/inhalt/reichsbuerger-bayreuth-prozess-urteil-100.html

Vielleicht kommt ja noch jemand drauf, um wen es sich genau handelt. Oliver N. ist jetzt auf jeden Fall auch wegen Brandstiftung angeklagt. Leider Paywall, vielleicht hat ja jemand die Zeitung und kann spoilern.

Zitat
Bayreuther Reichsbürger: Einer gegen alle

Von Manfred Scherer

Bayreuth. Der Bayreuther „Reichsbürger“ Oliver N. soll wieder als Angeklagter vor Gericht. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm vor, am 7. Juli 2016 im Keller des Funkturms am Oschenberg ein Feuer gelegt zu haben. Mit der Folge, dass in Bayreuth das Mobilfunknetz über Stunden ausfiel. Im Besuchsraum des Gefängnisses, wo er zurzeit eine halbjährige Haft absitzt, bestreitet Oliver N. im Gespräch mit dem Kurier den Vorwurf.
http://www.nordbayerischer-kurier.de/nachrichten/bayreuther-reichsburger-einer-gegen-alle_573957
______________________________________

Bei der Auswahl des Parkplatzes sollte man ein wenig Umsicht walten lassen, vor allem, wenn man eigentlich nicht fahren darf.

Spoiler
Verkehr
Cottbuser fährt trotz Fahrverbots bei Polizei vor
Von dpa
11.05.2017, 14:53
0

Cottbus. Ungünstiger Platz zum Parken, wenn man ein Fahrverbot hat: Ein 65-Jähriger ist trotz des Verbots am Mittwoch mit seinem Auto bei einer Polizeiinspektion in Cottbus vorgefahren. Als die Beamten den Fahrzeugschlüssel verlangten, beschimpfte er sie in "Reichsbürger-Manier", wie die Polizei am Donnerstag mitteilte. Der Schlüssel wurde sichergestellt und der Führerschein abgenommen. Sogenannte Reichsbürger erkennen die Bundesrepublik als Staat nicht an. Deshalb akzeptieren sie keine Bescheide oder Schreiben von Behörden.
(dpa)
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https://www.morgenpost.de/berlin/article210538329/Cottbuser-faehrt-trotz-Fahrverbots-bei-Polizei-vor.html


Zitat
Widerstand gegen Polizeibeamte

Cottbus

CB

Kategorie
    Kriminalität
Datum
    11.05.2017

Ein 65 Jahre alter Cottbuser fuhr am frühen Mittwochnachmittag mit seinem PKW auf den Parkplatz vor die Polizeiinspektion in der Juri-Gagarin-Straße. Gegen den Mann liegt allerdings ein rechtswirksam angeordnetes Fahrverbot vor.

Der Aufforderung, seinen Fahrzeugschlüssel herauszugeben, widersetzte er sich und brachte in übelster „Reichsbürger-Manier“ seine Ablehnung gegenüber der Rechtsordnung in Deutschland zu Ausdruck. Er versuchte sich zu wehren, konnte die Beamten jedoch nicht erreichen und die Autoschlüssel wurden dennoch sichergestellt.

Dem Mann wurde der Beschluss zur Beschlagnahme seines Führerscheins übergeben und dieser wurde sofort einbehalten. Nach den polizeilichen Maßnahmen wurde die Person mit einem Platzverweis des Ortes verwiesen.

https://polizei.brandenburg.de/pressemeldung/widerstand-gegen-polizeibeamte/620060
_______________________________

Knöllchen und Strafe nicht bezahlt (wohl wegen illegalen Filmens), Haftbefehle ignoriert, aber immerhin eine Familie die ihn auslöst. Trotzdem das nächste Verfahren am Hals, da wird die Familie wohl schon mal anfangen dürfen mit sparen fürs nächste Mal.

Spoiler
Polizei Traunstein  |  11.05.2017  |  15:13 Uhr
"Reichsbürger" wehrt sich vergebens gegen seine Festnahme

Trostberg. Am Mittwochabend, 10.05.17, konnten Beamte der Zivilen Einsatzgruppe Traunstein einen sog. "Reichsbürger" in Trostberg festnehmen. Die Beamten mussten hierbei allerdings körperliche Gewalt anwenden.

Der 54-Jährige wurde zum einen von der Staatsanwaltschaft Traunstein wegen eines Vergehens gegen das Kunsturhebergesetz gesucht. Der Trostberger war dbzgl. bereits im September 2016 zu einer Geldstrafe in Höhe von 2400,-EUR oder 60 Tagen Haft verurteilt worden. Die Verurteilung erfolgte, weil der Mann im April 2016 in Kaufbeuren bei einer Gerichtsverhandlung gegen sich diese Verhandlung unerlaubt, mit einer versteckten Videokamera filmte, und ins öffentliche Internet stellte. Im April 2017 erließ die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl, weil der 54-jährige der Bezahlung der geforderten Geldstrafe keine folge leistete.

Weiterhin bestand gegen den 54-jährigen ein Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Mosbach. Der Trostberger hatte einen Strafzettel in Höhe von 25,-EUR nicht bezahlt. Deshalb wurde im Juni 2016 eine Erzwingungshaft gegen ihn oder die Bezahlung der Ordnungswidrigkeit in Höhe von nun insgesamt 66,-EUR angeordnet.

Der 54-jährige ist bekennender "Reichsbürger", was er bei seiner Festnahme in Trostberg auch immer wieder deutlich zum Ausdruck brachte. Er lehnt die Bundesrepublik Deutschland in seiner Gesamtheit ab und bezweifelt die Rechtmäßigkeit sämtlicher deutschen Gesetze.

Deshalb kümmerte er sich offensichtlich auch nicht um die Verfahren, die gegen ihn liefen bzw. zeigte auch kein Interesse an den nun bereits vorliegenden Haftbefehlen.

Die zivilen Beamten der Operativen Ergänzungsdienste Traunstein konnten den gesuchten Trostberger am Mittwochabend im Bereich Trostberg in seinem Fahrzeug feststellen. Bei der anschließenden Kontrolle wehrte er sich sofort verbal und lautstark "gegen alle Maßnahmen des Deutschen Staates". Er musste letztendlich mit körperlicher Gewalt der Beamten aus seinem Fahrzeug geholt werden. Auch hierbei setzte sich der Festgenommene erheblich zur Wehr.

Der Mann kam schließlich in die Arrestzelle der Polizeiinspektion Trostberg. Eine Bezahlung der geforderten Geldstrafen wollte er nicht leisten. Erst nach einigen Stunden kamen Familienangehörige, die zwischenzeitlich von der der Festnahme unterrichtet wurden, und lösten ihren Verwandten aus seiner Haft. Sie bezahlten die geforderden Geldstrafen und dem Mann blieb so ein mehrmonatiger Gefägnisaufenthalt erspart.

Jedoch wurde bereits ein neues Verfahren gegen den 54-jährigen wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte eröffnet.

Bei der gesamten Festnahmeaktion wurden weder der Trostberger noch die eingesetzten Beamten verletzt.
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http://www.pnp.de/polizei/2506854_Reichsbuerger-wehrt-sich-vergebens-gegen-seine-Festnahme.html
"Der Pfarrer predigt nur einmal!"
 

Offline Mr. Devious

Re: Presseschnipsel
« Antwort #1778 am: 11. Mai 2017, 18:15:07 »
VG Berlin zum fehlenden Interesse an der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit:

Spoiler
Gericht:   VG Berlin 2. Kammer
Entscheidungsdatum:   28.04.2017
Aktenzeichen:   2 K 381.16

Tenor

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Feststellung des Bestehens ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.

2 Am 10. März 2015 sprach die Klägerin beim Beklagten vor und beantragte unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dabei gab sie u. a. an, am ... September 1978 in D.../Kitzingen im Königreich Bayern geboren worden zu sein. Am 14. Dezember 2010 habe sie in Berlin in Preußen geheiratet. Wohnhaft sei sie in Berlin im Staat Preußen. Zuvor habe sie an verschiedenen Orten im Königreich Bayern gewohnt. Mit ihrer Geburt habe sie durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes – RuStAG – (Stand 1913) die deutsche Staatsangehörigkeit sowie die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern erworben. Ihre zur Zeit der Geburt der Klägerin ledige Mutter und ihr Großvater mütterlicherseits hätten beide die deutsche sowie die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern besessen.

3 Der Klägerin wurde vom Bezirksamt Mitte von Berlin am 27. Dezember 2010 ein bis zum 26. Dezember 2020 gültiger Personalausweis ausgestellt.

4 Mit Datum vom 13. September 2015 meldete sich die Klägerin nach Neuseeland ab. Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie sich seit Anfang Oktober 2015 ohne festen Wohnsitz im europäischen Ausland aufhalte.

5 Am 24. September 2015 hat die Klägerin (Untätigkeits-)Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Sie beabsichtige auszuwandern, dazu benötige sie einen Staatsangehörigkeitsausweis, weil sie ohne diesen erhebliche Nachteile im ausländischen Rechtsverkehr zu erwarten habe. Seit ihrer Abmeldung habe sie sich ca. die Hälfte der Zeit an ihrem Wohnsitz in der A... in Berlin aufgehalten. Auch aktuell diene dieser Wohnsitz als Basis der Klägerin. Damit habe sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin.

6 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

7 den Beklagten zu verpflichten, ihre deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen und ihr auf ihren Antrag hin einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen.

8 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

9 die Klage abzuweisen.

10 Zur Begründung führt er an: Da sich die Klägerin bereits mit Datum vom 13. September 2015 nach Neuseeland abgemeldet habe, stehe bereits die Zuständigkeit des Landes Berlin in Frage. Im Übrigen fehle der Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, weil sie im Jahr 1978 als Tochter von Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren worden sei und die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 in der im Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben habe. Es sei nicht ersichtlich, warum die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft oder klärungsbedürftig sein könnte. Insbesondere stellten weder der Beklagte noch andere Behörden die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin in Frage. Die Klägerin sei auch im Besitz eines deutschen Personalausweises. Für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit spreche nichts.

11 Die Beteiligten haben dem Gericht gegenüber ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

12 Über die Klage kann der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch ihn im schriftlichen Verfahren gemäß § 87a Abs. 2 und 3 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einverstanden erklärt haben.

13  1. Die Verpflichtungsklage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Nach dem Inhalt ihrer Schreiben begehrt die Klägerin die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG – und in der Folge die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG. Die begehrte Entscheidung des Beklagten darüber stellt einen Verwaltungsakt dar, so dass der Klagantrag nach § 88 VwGO demgemäß auszulegen ist. Der Klage steht auch die fehlende Bescheidung durch den Beklagten gemäß § 68 Abs. 1 VwGO nicht im Wege. Denn der Beklagte hat ohne zureichenden Grund in angemessener Frist länger als drei Monate sachlich nicht über den Antrag der Klägerin entschieden, so dass die Klage hier gemäß § 75 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig ist. Zwar teilte der Beklagte dem Ehemann der Klägerin unter dem 20. September 2016 mit, das die Klägerin betreffende Verfahren einstellen zu wollen, weil diese ins Ausland verzogen sei und demgemäß keine zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde bestimmt werden könne. Eine entsprechende Mitteilung an die Klägerin erfolgte jedoch nicht. Auch mag die Frage der Zuständigkeit für den Beklagten noch unklar gewesen sein, gleichwohl hätte er dann – da weitere Mitwirkungshandlungen der Klägerin nicht mehr zu erwarten waren – demgemäß den Antrag abweisend bescheiden können.

14 Der Klage fehlt es auch nicht an dem für jede Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Dass es dem an den Beklagten gerichteten Antrag der Klägerin auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse fehlt (s. dazu sogleich unter 2.), führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage, sondern zu deren Unbegründetheit. Denn das Sachbescheidungsinteresse des Antragstellers an der beantragten behördlichen Entscheidung stellt eine materiellrechtliche Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch und keine Sachurteilsvoraussetzung dar. Das Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung ergibt sich gerade aus dem Streit über das Sachbescheidungsinteresse (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2004 – BVerwG 7 B 92.03 – juris Rdn. 25).

15 2. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG auf die beantragte Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und dementsprechend auch keinen Anspruch nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

16 Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG einen Staatsangehörigkeitsausweises aus. Zwar setzen diese Vorschriften ihrem Wortlaut kein besonderes Feststellungsinteresse voraus (s. dazu eingehend VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016 – VG 8 K 4832/15 – juris Rdn. 15). Allerdings ist anerkannt, dass vergleichbar mit dem im Verwaltungsprozess erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als Ausdruck eines allgemeinen ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes auch im Verwaltungsverfahren vor Behörden ein Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse an der von ihm beantragten Amtshandlung hat. Durch diesen Grundsatz soll ausgeschlossen werden, dass die Verwaltung nicht für ersichtlich nutzlose oder unlautere Zwecke missbräuchlich in Anspruch genommen werden kann. Bei dem Fehlen eines schutzwürdigen Interesses ist die zur Entscheidung berufene Behörde zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die beantragte Amtshandlung allein aus diesem Grunde auch dann zu verweigern, wenn „an sich“ ein Anspruch besteht (VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016 – VG 8 K 4832/15 – juris Rdn. 16 m.w.N.).

17 Vorliegend besteht ersichtlich kein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Die Klägerin ist im Jahre 1978 als Tochter der deutschen Staatsangehörigen E... auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Bundeslandes Bayern geboren worden und hat gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 1974 die Staatsangehörigkeit von ihrer Mutter erworben. Weshalb gleichwohl die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft und klärungsbedürftig sein könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Insbesondere wird die deutsche Staatsangehörigkeit weder von dem Beklagten noch von anderen Behörden in Frage gestellt. Die Klägerin ist im Besitz eines deutschen Personalausweises. Dass die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte, wie beispielsweise die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen, auch nur fraglich sein könnte, ist nicht bekannt. Für einen Verlust der Staatsangehörigkeit spricht nichts. Warum zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit gerade ein Staatsangehörigkeitsausweis erforderlich oder auch nur nützlich sein könnte, ist von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt worden. Der pauschale Verweis auf „erhebliche Nachteile im ausländischen Rechtsverkehr“ genügt nicht, zumal nicht nachvollziehbar ist, welche Nachteile im ausländischen Rechtsverkehr ohne den begehrten Staatsangehörigkeitsausweis entstehen könnten. Dass die begehrte Entscheidung nach § 33 Abs. 3 StAG dem Bundesverwaltungsamt zur Eintragung im Register der EStA (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) mitzuteilen wäre, ist unerheblich, da sich auch daraus keinerlei rechtlichen Vorteile für die Klägerin ergeben würden. Aufgabe des Entscheidungsregisters ist lediglich die Sammlung aller relevanter Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und nicht die möglichst vollständige Erfassung aller deutschen Staatsangehörigen. Dass das Fehlen einer Eintragung zur Person der Klägerin auch nur als Indiz für das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit gedeutet werden könnte, ist auszuschließen. Die Missbräuchlichkeit des Begehrens ergibt sich zweifelsfrei und ohne jeden weiteren Prüfungsbedarf schon aus den von der Klägerin bei ihrer Antragstellung selber gemachten Angaben insbesondere zur Belegenheit der aufgeführten Orte im Königreich Preußen und im Königreich Bayern, sowie der angegebenen weiteren Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern und der begehrten Anwendung des RuStAG in der Fassung von 1913. Die Einschätzung des Beklagten, dass die Klägerin aufgrund dieser Angaben einem bestimmten Personenkreis, dem es vorrangig darum geht, die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Legitimität in Frage zu stellen, zuzurechnen sein dürfte, ist nicht zu beanstanden. Welche politischen und ideologischen Ziele mit dem Antrag im Einzelnen verfolgt werden sollen, ist nicht weiter aufklärungsbedürftig (zum Ganzen VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016 – VG 8 K 4832/15 – juris; VG Magdeburg, Urteil vom 9. September 2016 – 1 A 88/16 – juris Rdn. 19 ff.; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Januar 2017 – 9 A 227/16 – juris; VG Lüneburg, Urteil vom 5. April 2017 – 6 A 525/16 – juris).

18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

19 BESCHLUSS

20 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
[close]

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1g75/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE170028440&documentnumber=3&numberofresults=524&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #1779 am: 11. Mai 2017, 21:20:10 »
VG Berlin zum fehlenden Interesse an der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit:

Spoiler
Gericht:   VG Berlin 2. Kammer
Entscheidungsdatum:   28.04.2017
Aktenzeichen:   2 K 381.16

Tenor

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt die Feststellung des Bestehens ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.

2 Am 10. März 2015 sprach die Klägerin beim Beklagten vor und beantragte unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dabei gab sie u. a. an, am ... September 1978 in D.../Kitzingen im Königreich Bayern geboren worden zu sein. Am 14. Dezember 2010 habe sie in Berlin in Preußen geheiratet. Wohnhaft sei sie in Berlin im Staat Preußen. Zuvor habe sie an verschiedenen Orten im Königreich Bayern gewohnt. Mit ihrer Geburt habe sie durch Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes – RuStAG – (Stand 1913) die deutsche Staatsangehörigkeit sowie die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern erworben. Ihre zur Zeit der Geburt der Klägerin ledige Mutter und ihr Großvater mütterlicherseits hätten beide die deutsche sowie die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern besessen.

3 Der Klägerin wurde vom Bezirksamt Mitte von Berlin am 27. Dezember 2010 ein bis zum 26. Dezember 2020 gültiger Personalausweis ausgestellt.

4 Mit Datum vom 13. September 2015 meldete sich die Klägerin nach Neuseeland ab. Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie sich seit Anfang Oktober 2015 ohne festen Wohnsitz im europäischen Ausland aufhalte.

5 Am 24. September 2015 hat die Klägerin (Untätigkeits-)Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Sie beabsichtige auszuwandern, dazu benötige sie einen Staatsangehörigkeitsausweis, weil sie ohne diesen erhebliche Nachteile im ausländischen Rechtsverkehr zu erwarten habe. Seit ihrer Abmeldung habe sie sich ca. die Hälfte der Zeit an ihrem Wohnsitz in der A... in Berlin aufgehalten. Auch aktuell diene dieser Wohnsitz als Basis der Klägerin. Damit habe sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Berlin.

6 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

7 den Beklagten zu verpflichten, ihre deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen und ihr auf ihren Antrag hin einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen.

8 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

9 die Klage abzuweisen.

10 Zur Begründung führt er an: Da sich die Klägerin bereits mit Datum vom 13. September 2015 nach Neuseeland abgemeldet habe, stehe bereits die Zuständigkeit des Landes Berlin in Frage. Im Übrigen fehle der Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises, weil sie im Jahr 1978 als Tochter von Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren worden sei und die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 in der im Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben habe. Es sei nicht ersichtlich, warum die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft oder klärungsbedürftig sein könnte. Insbesondere stellten weder der Beklagte noch andere Behörden die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin in Frage. Die Klägerin sei auch im Besitz eines deutschen Personalausweises. Für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit spreche nichts.

11 Die Beteiligten haben dem Gericht gegenüber ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

12 Über die Klage kann der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch ihn im schriftlichen Verfahren gemäß § 87a Abs. 2 und 3 und § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – einverstanden erklärt haben.

13  1. Die Verpflichtungsklage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Nach dem Inhalt ihrer Schreiben begehrt die Klägerin die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG – und in der Folge die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG. Die begehrte Entscheidung des Beklagten darüber stellt einen Verwaltungsakt dar, so dass der Klagantrag nach § 88 VwGO demgemäß auszulegen ist. Der Klage steht auch die fehlende Bescheidung durch den Beklagten gemäß § 68 Abs. 1 VwGO nicht im Wege. Denn der Beklagte hat ohne zureichenden Grund in angemessener Frist länger als drei Monate sachlich nicht über den Antrag der Klägerin entschieden, so dass die Klage hier gemäß § 75 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig ist. Zwar teilte der Beklagte dem Ehemann der Klägerin unter dem 20. September 2016 mit, das die Klägerin betreffende Verfahren einstellen zu wollen, weil diese ins Ausland verzogen sei und demgemäß keine zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde bestimmt werden könne. Eine entsprechende Mitteilung an die Klägerin erfolgte jedoch nicht. Auch mag die Frage der Zuständigkeit für den Beklagten noch unklar gewesen sein, gleichwohl hätte er dann – da weitere Mitwirkungshandlungen der Klägerin nicht mehr zu erwarten waren – demgemäß den Antrag abweisend bescheiden können.

14 Der Klage fehlt es auch nicht an dem für jede Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Dass es dem an den Beklagten gerichteten Antrag der Klägerin auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse fehlt (s. dazu sogleich unter 2.), führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage, sondern zu deren Unbegründetheit. Denn das Sachbescheidungsinteresse des Antragstellers an der beantragten behördlichen Entscheidung stellt eine materiellrechtliche Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch und keine Sachurteilsvoraussetzung dar. Das Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung ergibt sich gerade aus dem Streit über das Sachbescheidungsinteresse (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2004 – BVerwG 7 B 92.03 – juris Rdn. 25).

15 2. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG auf die beantragte Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und dementsprechend auch keinen Anspruch nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

16 Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde nach § 30 Abs. 3 Satz 1 StAG einen Staatsangehörigkeitsausweises aus. Zwar setzen diese Vorschriften ihrem Wortlaut kein besonderes Feststellungsinteresse voraus (s. dazu eingehend VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016 – VG 8 K 4832/15 – juris Rdn. 15). Allerdings ist anerkannt, dass vergleichbar mit dem im Verwaltungsprozess erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis als Ausdruck eines allgemeinen ungeschriebenen Rechtsgrundsatzes auch im Verwaltungsverfahren vor Behörden ein Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller ein schutzwürdiges Sachbescheidungsinteresse an der von ihm beantragten Amtshandlung hat. Durch diesen Grundsatz soll ausgeschlossen werden, dass die Verwaltung nicht für ersichtlich nutzlose oder unlautere Zwecke missbräuchlich in Anspruch genommen werden kann. Bei dem Fehlen eines schutzwürdigen Interesses ist die zur Entscheidung berufene Behörde zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, die beantragte Amtshandlung allein aus diesem Grunde auch dann zu verweigern, wenn „an sich“ ein Anspruch besteht (VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016 – VG 8 K 4832/15 – juris Rdn. 16 m.w.N.).

17 Vorliegend besteht ersichtlich kein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Die Klägerin ist im Jahre 1978 als Tochter der deutschen Staatsangehörigen E... auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Bundeslandes Bayern geboren worden und hat gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung vom 20. Dezember 1974 die Staatsangehörigkeit von ihrer Mutter erworben. Weshalb gleichwohl die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft und klärungsbedürftig sein könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Insbesondere wird die deutsche Staatsangehörigkeit weder von dem Beklagten noch von anderen Behörden in Frage gestellt. Die Klägerin ist im Besitz eines deutschen Personalausweises. Dass die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte, wie beispielsweise die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen, auch nur fraglich sein könnte, ist nicht bekannt. Für einen Verlust der Staatsangehörigkeit spricht nichts. Warum zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit gerade ein Staatsangehörigkeitsausweis erforderlich oder auch nur nützlich sein könnte, ist von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt worden. Der pauschale Verweis auf „erhebliche Nachteile im ausländischen Rechtsverkehr“ genügt nicht, zumal nicht nachvollziehbar ist, welche Nachteile im ausländischen Rechtsverkehr ohne den begehrten Staatsangehörigkeitsausweis entstehen könnten. Dass die begehrte Entscheidung nach § 33 Abs. 3 StAG dem Bundesverwaltungsamt zur Eintragung im Register der EStA (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) mitzuteilen wäre, ist unerheblich, da sich auch daraus keinerlei rechtlichen Vorteile für die Klägerin ergeben würden. Aufgabe des Entscheidungsregisters ist lediglich die Sammlung aller relevanter Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit und nicht die möglichst vollständige Erfassung aller deutschen Staatsangehörigen. Dass das Fehlen einer Eintragung zur Person der Klägerin auch nur als Indiz für das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit gedeutet werden könnte, ist auszuschließen. Die Missbräuchlichkeit des Begehrens ergibt sich zweifelsfrei und ohne jeden weiteren Prüfungsbedarf schon aus den von der Klägerin bei ihrer Antragstellung selber gemachten Angaben insbesondere zur Belegenheit der aufgeführten Orte im Königreich Preußen und im Königreich Bayern, sowie der angegebenen weiteren Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern und der begehrten Anwendung des RuStAG in der Fassung von 1913. Die Einschätzung des Beklagten, dass die Klägerin aufgrund dieser Angaben einem bestimmten Personenkreis, dem es vorrangig darum geht, die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Legitimität in Frage zu stellen, zuzurechnen sein dürfte, ist nicht zu beanstanden. Welche politischen und ideologischen Ziele mit dem Antrag im Einzelnen verfolgt werden sollen, ist nicht weiter aufklärungsbedürftig (zum Ganzen VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016 – VG 8 K 4832/15 – juris; VG Magdeburg, Urteil vom 9. September 2016 – 1 A 88/16 – juris Rdn. 19 ff.; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Januar 2017 – 9 A 227/16 – juris; VG Lüneburg, Urteil vom 5. April 2017 – 6 A 525/16 – juris).

18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

19 BESCHLUSS

20 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
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http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1g75/bs/10/page/sammlung.psml?doc.hl=1&doc.id=JURE170028440&documentnumber=3&numberofresults=524&doctyp=juris-r&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint


10.000,00 Euronen für ein Hirngespinnst. Da kann man doch nicht meckern.
 :clap:
 

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #1780 am: 15. Mai 2017, 08:20:18 »
Horst Mahler grüßt aus Ungarn:

http://www.mz-web.de/politik/verurteilter-rechtsextremist-horst-mahler-bittet-viktor-orbán-um-asyl-in-ungarn-26901226
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #1781 am: 15. Mai 2017, 08:57:11 »
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/nachrichten-am-morgen-die-news-in-echtzeit-a-1147185.html

Im SPON  steht auch ein Bericht über den "Asylantrag" von Horst Mahler
 

Offline Gutemine

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #1782 am: 15. Mai 2017, 09:32:36 »
Mit Link zum Asylantrag/Presseerklärung von Mahler.

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #1783 am: 15. Mai 2017, 12:08:00 »
Horst Mahler grüßt aus Ungarn:

http://www.mz-web.de/politik/verurteilter-rechtsextremist-horst-mahler-bittet-viktor-orbán-um-asyl-in-ungarn-26901226

Ist das nicht das Land, in dem Asylbewerber in Lagern wie diesem eingesperrt werden?



Da wird er bald angekrochen kommen um seine Strafe in einer GmbH-Haftanstalt absitzen zu können!  ;D
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #1784 am: 15. Mai 2017, 12:12:32 »
Horst Mahler grüßt aus Ungarn:

http://www.mz-web.de/politik/verurteilter-rechtsextremist-horst-mahler-bittet-viktor-orbán-um-asyl-in-ungarn-26901226

Ist das nicht das Land, in dem Asylbewerber in Lagern wie diesem eingesperrt werden?



Da wird er bald angekrochen kommen um seine Strafe in einer GmbH-Haftanstalt absitzen zu können!  ;D
An das dachte ich auch gleich.
Kann es sein, dass es mit der politischen Bildung bei Horst Mahler nicht so weit her ist?
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