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Das ist ein recht forscher Rechtsrat. Wer ihn beherzigt, läuft Gefahr, sich strafbar zu machen. Denn anders als behauptet ist hier so gut wie gar nichts „eindeutig“, höchstens der Anfang der Prüfung: Wer angeklebte Aktivisten so von der Fahrbahn losreißt, dass dadurch „erhebliche Handverletzungen“ entstehen, erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung; falls (was das realistischere Szenario sein dürfte) mehrere Leute aktiv werden, geht es um gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
Eine Strafbarkeit scheidet aber aus, falls das Von-Der-Straße-Reißen durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt ist. Hier wird nun der potenzielle Schutz der Demonstrierenden durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG relevant. Soweit ihr Verhalten im Einklang mit Art. 8 GG steht, dürfen sie nicht einfach von Privaten mit Gewalt und unter Zufügung „erheblicher Handverletzungen“ straflos von der Straße gerissen werden. Was Recht und was Unrecht ist, wer also wem nicht zu weichen braucht, ist dabei mitnichten so eindeutig, wie der Artikel suggeriert.
Sind die Proteste überhaupt rechtswidrig?
Anknüpfend an die Tatbestandsmerkmale des § 32 StGB ist zunächst zu klären, ob der in der Blockade der Fahrbahn liegende Angriff auf die Fortbewegungsfreiheit der Autofahrer „rechtswidrig“ im Sinne des § 32 StGB ist. Dafür genügt grundsätzlich jede Form des Handlungsunrechts, es ist nicht erforderlich, dass das Festkleben einen Straftatbestand erfüllt (MüKo/Erb § 32 StGB Rn. 41, 53).
Es kommt deshalb für die Notwehrbefugnisse nicht darauf an, ob die Protestaktion als Nötigung gemäß § 240 StGB strafbar ist. Rechtswidrig im Sinne des § 32 StGB ist die Protestaktion aber dann nicht, wenn sich ihre Teilnehmer im Rahmen des ihnen von Art. 8 GG Erlaubten bewegen. Zumindest dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit unterfallen die Sitzblockaden, die Aufmerksamkeit für politische Forderungen erregen wollen, auch dann, wenn sie nach dem geschundenen Gewaltbegriff der Rechtsprechung „Gewalt“ im Sinne des § 240 II StGB sind: Für die Schutzbereichseröffnung maßgeblich ist nur, ob die Versammlung „friedlich“ im Sinne des Art. 8 GG ist, was mehr voraussetzt als „Gewalt“ im Sinne des § 240 II StGB und etwa erst bei aggressiven Ausschreitungen nicht gegeben wäre (BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90, Wackersdorf, Rn. 46 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2011 – 1 BvR 388/05, Zweite Reihe, Rn. 33). Sodann sind zur Bestimmung der Rechtswidrigkeit das Grundrecht der Versammlungsfreiheit der Protestierenden und die Fortbewegungsfreiheit der Autofahrer in praktische Konkordanz, also in möglichst schonenden Ausgleich, zu bringen. Dabei gibt es zwar eine überbordende, heftig umstrittene und über die Jahre wechselhafte Rechtsprechung zur Nötigung durch Sitzblockaden im Straßenverkehr (jüngst und maßgeblich die bereits genannten Beschlüsse); diese Rechtsprechung hatte aber stets die Frage zu klären, ob ein bestimmtes Verhalten der Protestierenden gemäß § 240 StGB strafrechtlich sanktionierbar ist. In der hiesigen Konstellation geht es hingegen nicht um die Strafbarkeit der Demonstrierenden, sondern umgekehrt um die Strafbarkeit derjenigen, die gewaltsam gegen sie vorgehen. Anders gewendet geht es um die Frage, ob Private die Demonstrierenden straffrei attackieren und damit faktisch die Versammlung auflösen dürfen. Dabei werden jedoch der Sache nach die gleichen Kriterien maßgeblich sein, wenngleich womöglich die unter Nutzung dieser Kriterien zu überschreitende Schwelle niedriger ist, da es nur um die Rechtswidrigkeit der Versammlung und nicht auch um deren strafrechtliche Sanktionierung geht. Ausgehend davon, dass es den Demonstrierenden offensteht Ort und Zuschnitt ihres Protestes selbst zu bestimmen, richtet sich die Zulässigkeit der damit verbundenen Beeinträchtigung Dritter maßgeblich nach dem Kommunikationszweck, der Dauer und Intensität der Aktion, einer etwaigen vorherigen Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, der Dringlichkeit des blockierten Transports und dem Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (Wackersdorf, Rn. 59 ff.; Zweite Reihe Rn. 39).
Die Behauptung, es komme „nicht auf die Dauer der Blockade oder die Bedeutung der Termine an“, steht damit nicht im Einklang. Ganz im Gegenteil sind beides zentrale Faktoren, um zu bestimmen, ob die konkrete Blockade notwehrfähig ist oder nicht. Natürlich macht es einen Unterschied, ob eine Person im Stau die Sportschau, ein Bewerbungsgespräch oder die letzten Atemzüge ihrer im Sterben liegenden Mutter verpasst. Darüber hinaus sind zahlreiche weitere Besonderheiten des Einzelfalles maßgeblich, die eine pauschale Bewertung verbieten, etwa welche Straße wie lange mit welcher vorherigen Ankündigung und welchen Ausweichmöglichkeiten gesperrt wird.
Jenseits dieser Einzelfallspezifika scheint das Grundkonzept der Demonstrationen im Übrigen eher für als gegen ihre Zulässigkeit zu streiten: „Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist.“ (Wackersdorf Rn. 64, Zweite Reihe Rn. 39). Der Zusammenhang zwischen den erhobenen Forderungen (Tempolimit und 9-Euro-Ticket) und der gewählten Protestform liegt dabei auf der Hand und das Anliegen der Demonstrierenden betrifft auch die vom Protest nachteilig Betroffenen, unabhängig davon, ob man dafür auf die konkreten Forderungen oder das übergeordnete Ziel des Klimaschutzes abstellt.
Damit ist jener Punkt der Abwägung angesprochen, in dem dogmatisch die meiste Musik steckt: Wie genau sind die erhobenen Forderungen in die Abwägung einzustellen? Die Berücksichtigungsfähigkeit solcher „Fernziele“ ist jedenfalls im Kontext der Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB ungeklärt, wobei der BGH vor über 30 Jahren eine ablehnende Haltung eingenommen hat, während das BVerfG später in den erwähnten Entscheidungen durch das Abstellen auch auf den Kommunikationszweck jedenfalls eine gewisse Öffnung nahelegt, ohne dass es bisher zu einer Klärung der Frage gekommen ist (Einzelheiten bei MüKo/Sinn, § 240 StGB Rn. 142 ff.). Während es sich offensichtlich verbietet, die Fernziele nach dem Kriterium der „inhaltlichen Richtigkeit“ des Anliegens zu berücksichtigen, da diese inhaltliche Richtigkeit politischer Forderungen nicht gerichtlich festgelegt, sondern politisch und gesellschaftlich ausgehandelt wird, könnte eine Lösung in der Berücksichtigung der „sozialen Gewichtigkeit des verfolgten Anliegens“ liegen (Schönke/Schröder/Eisele § 240 StGB Rn. 29a). Zwar ist auch die Gewichtigkeit einzelner Anliegen eine für politische Aushandlungsprozesse offene Wertungsentscheidung – aber sofern bestimmten Zielen im Verfassungstext eine besondere Bedeutung zugewiesen wird, spricht dies durchaus für eine besondere Gewichtigkeit. Die Frage nach der genauen dogmatischen Berücksichtigung des Kommunikationsanliegens ist damit im Zusammenhang mit Klimaprotesten vor dem Hintergrund des kürzlich ergangenen Klimabeschlusses des BVerfG, der die Bedeutung des Art. 20a GG unterstrichen hat, von besonderer Bedeutung (s. auch hier). Es ist sehr wahrscheinlich, dass der BGH und später das Bundesverfassungsgericht hierzu Stellung beziehen werden, sobald die zahlreichen aktuell laufenden Strafverfahren den Instanzenzug nach oben geklettert sind. Ob die einzelnen Proteste tatsächlich rechtswidrig und damit grundsätzlich notwehrfähig sind, lässt sich damit zurzeit selbst im Einzelfall kaum verlässlich vorhersagen.
Erforderlichkeit und Gebotenheit der Notwehrhandlung
Dabei ist die Notwehrprüfung mit der „Rechtswidrigkeit“ des Angriffs noch nicht abgeschlossen. Vielmehr wäre – ohne dass dies hier vertieft werden kann – auch die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung kritisch zu überprüfen. Die Handlung müsste dazu das mildeste, gleichgeeignete Mittel zur Verhinderung des Angriffs sein. Vorrangig dürfte in den hier üblichen Konstellationen jedoch die Inanspruchnahme hoheitlicher Hilfe sein, selbst wenn diese erst noch informiert und herbeigeholt werden muss. Ein solches Herbeiholen ist jedenfalls dann zumutbar, wenn es nicht zu einer maßgeblichen Risikoerhöhung für den Angegriffenen führt (str., Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 32 Rn. 41 m.w.N.). Zwar werden hieran typischerweise nur geringe Anforderungen gestellt, aber die Situation bei verkehrsbehindernden Sitzblockaden ist atypisch: Anders als etwa bei einem schnell stattfindenden und die Schwelle von Gefahr zu Verletzung schlagartig überschreitenden Angriff auf die körperliche Unversehrtheit (etwa einer Messerattacke) handelt es sich bei der Verkehrsstauung um eine Dauerbeeinträchtigung, deren Intensität bei Zuwarten nicht kategorisch, sondern nur graduell verändert wird und die noch dazu als solche (also unabhängig von ihrer im konkreten Fall rechtswidrigen Ursache) alltäglich ist. Jedenfalls sofern die Polizei wie in Großstädten üblich innerhalb von Minuten anwesend sein kann, ist ihre Informierung vorrangig.
Denkbar wäre ferner die Gebotenheit der Notwehrhandlung in Frage zu stellen. Die Fallgruppe eines krassen Missverhältnisses der Abwehrmaßnahme angesichts eines nur geringfügigen Angriffs ist dabei zwar nicht einschlägig, denn diese Grenze wäre nach herrschender Auffassung erst bei tödlichen Verletzungen erreicht (und selbst das würden manche bestreiten). Denkbar ist aber eine neue Fallgruppe der Gebotenheit bei Notwehrmaßnahmen gegen (auch rechtswidrige) Versammlungen, sofern lediglich die Fortbewegungsfreiheit für absehbare Zeit, nicht aber auch die körperliche Unversehrtheit oder gar das Leben durch die Versammlung beeinträchtigt wird. Dafür spricht der besondere verfassungsrechtliche Schutz, den Versammlungen bis zu ihrer förmlichen Auflösung genießen (vgl. Wackersdorf, Rn. 50 f.). Es spricht einiges dafür, dass die Auflösung einer Versammlung der Staatsgewalt vorbehalten bleiben muss und nicht über den Umweg der Notwehr faktisch in die Hand Privater gelegt wird. Dies wird durch das erhebliche Eskalationspotenzial unterstrichen, das Versammlungen typisch ist, da sich üblicherweise größere Menschenmengen in politisch und persönlich aufgeheizter Stimmung und der festen Überzeugung jeweils im Recht zu sein, gegenüberstehen.
Der Aufruf zum Faustrecht ist doppelt unverantwortlich
Damit ist mitnichten gesagt, dass die einzelnen Klimaproteste der Letzten Generation rechtmäßig sind oder straffrei bleiben müssen – aber die Behauptung man könne gegen diese stets Notwehr üben, erscheint doch als reichlich steile These. Denn selbst wenn die hier vorgestellten Überlegungen zur Erforderlichkeit und Gebotenheit nicht allgemein konsentiert und teilweise neu sind, bleibt jedenfalls der Punkt, dass sich die Rechtswidrigkeit der Proteste nur im Einzelfall – und ad hoc meist gar nicht – beurteilen lässt.
Wer vor diesem Hintergrund massenmedial zum Faustrecht aufruft, handelt doppelt unverantwortlich. Einmal gegenüber den eigenen Lesern, die er der Gefahr der Strafbarkeit aussetzt. Wer sich wegen (gefährlicher) Körperverletzung angeklagt sieht, wird sich nicht darauf berufen können, wegen des pauschalen one-size-fits-all-Rechtsrats aus der Onlinezeitung einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB in Form eines Erlaubnisirrtums unterlegen zu sein. Unverantwortlich ist dieses Verhalten zweitens aber auch gegenüber dem gesellschaftlichen Klima und politischen Diskurs. Man kann die Straßenblockaden der Letzten Generation für eine unerträgliche Zumutung halten, die verhängten Strafen für zu gering und die Berliner Präventivhaft für zu lasch. Und man kann ausgehend davon natürlich neue, schärfere Gesetze fordern (wie Teile der Union) oder die schärfere Anwendung geltender Gesetze verlangen.
Aber wer erst die Unzulänglichkeit staatlicher Maßnahmen propagiert und sodann die private Rechtsdurchsetzung mittels Notwehr als Ausweg präsentiert, spielt mit dem Feuer. Die gesamtgesellschaftliche Stimmung ist gereizt genug und wird sich in absehbarer Zeit mit den durch die Inflation und wirtschaftliche Eintrübung hervorgerufenen und im Einzelfall bis zur Existenzgefährdung reichenden Wohlstandsverlusten weiter aufheizen. Sonstige Konfliktthemen wie drohende Energieversorgungsengpässe oder das Dauerreizthema Pandemie kommen hinzu. Egal warum in Zukunft Straßen blockiert werden – ob für oder gegen ein Tempolimit, für oder gegen höhere Spritpreise, für oder gegen die Verwendung von Atomkraft – die Lösung kann nicht sein, sich gegenseitig von der Straße zu prügeln. Man sollte sich davor hüten, das Ausleben persönlicher Gewaltfantasien gegenüber politisch Andersdenkenden oder schlicht störenden Mitbürgern über die Propagierung eines Notwehrrechts mit dem Signum der guten Tat der Rechtsbewährung zu versehen. Im Gegenteil: Wer meint, aus der empfundenen Unzulänglichkeit staatlicher Maßnahmen zur Lösung eines Problems folge die Berechtigung zur privaten Gewaltanwendung, begeht selbst den gleichen Fehler, den er den Demonstrierenden zum Vorwurf macht.
Anm. d. Red.: Die ursprüngliche Fassung dieses Textes enthielt wenige geringfügige Fehler, die korrigiert wurden.
Falls ein Gericht das nicht so sieht wie die WELT und JF: Stehen dann WELT und JF für die ausgeurteilte Strafe ein?