Autor Thema: Presseschnipsel  (Gelesen 1363652 mal)

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Offline Sandmännchen

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11175 am: 15. November 2022, 07:03:34 »
Das hat ka schon was von Hassminuten, was Gujer von der NZZ da veranstaltet. Und das ist mal nicht ein Gastkommentar, das ist der Chefredakteur.

Wer mit "Hassminuten" nichts anfangen kann, kann es in 1984 nachschlagen.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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Offline Grashalm

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11176 am: 15. November 2022, 10:54:09 »
Zitat
Beim Thema Russland fährt Sachsens Ministerpräsident Michael Kretschmer einen Sonderkurs. Die große Mehrheit der sächsischen MDRfragt-Mitglieder, die an der Befragung teilgenommen haben, findet das gut. Auch insgesamt zeigen sich die meisten mit der Arbeit Kretschmers zufrieden. Das zeigt die Befragung von MDRfragt, an der mehr als 12.000 Menschen aus Sachsen teilgenommen haben.

Quelle: https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/umfrage-kretschmer-russland-politik-100~amp.html

Ich wollte dazu was schreiben aber mir bleibt nur Kopfschütteln...

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By the Way wenn Kretschmer nicht ab und zu in den Medien auftauchen würde, würde ich vergessen daß wir hier einen MP haben. Abgesehen von seinen Medienauftritten merke ich weder von ihm noch von seiner Regierung irgendwas.
Vom SchlafSchaf gefressen.
 
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Offline Neubuerger

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11177 am: 15. November 2022, 11:28:42 »
Zitat
Beim Thema Russland fährt Sachsens Ministerpräsident Michael Kretschmer einen Sonderkurs. Die große Mehrheit der sächsischen MDRfragt-Mitglieder, die an der Befragung teilgenommen haben, findet das gut. Auch insgesamt zeigen sich die meisten mit der Arbeit Kretschmers zufrieden. Das zeigt die Befragung von MDRfragt, an der mehr als 12.000 Menschen aus Sachsen teilgenommen haben.

Quelle: https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/umfrage-kretschmer-russland-politik-100~amp.html

Ich wollte dazu was schreiben aber mir bleibt nur Kopfschütteln...

Naja. Wenn wir uns mal die Basis dieser "Umfrage" anschauen, dann fällt auf, wie ungleich hier die Altersgruppen verteilt sind, auch sind männliche Teilnehmer mit 58% überrepräsentiert.

Zitat
Insgesamt sind bei MDRfragt 62.757 Menschen aus Mitteldeutschland angemeldet (Stand 02.11.2022, 10 Uhr).

12.353 Menschen aus Sachsen haben online die Fragen zu Michael Kretschmer beantwortet.

Verteilung nach Altersgruppen:
16 bis 29 Jahre: 155 Teilnehmende
30 bis 49 Jahre: 1.808 Teilnehmende
50 bis 64 Jahre: 5.173 Teilnehmende
65+: 5.217 Teilnehmende

Verteilung nach Geschlecht:
Weiblich: 5.139 (42 Prozent)
Männlich: 7.183 (58 Prozent)
Divers: 31 (0,02 Prozent)

Zusammengerechnet sind von den 12.353 Teilnehmern 10.390 über 50 Jahre alt, oder 84%, bzw. 5217 über 65 Jahre, das sind 42%. Diese Ergebnisse haben damit etwa denselben Wert wie eine Abstimmung der AfD auf Twitter innerhalb der eigenen Blase, eine Nachricht sind sie jedenfalls nicht wert. Wenn man sich die Altersverteilung der Wähler bei der letzten Landtagswahl in Sachsen anschaut, sind die CDU Wähler bei der älteren Bevölkerung überdurchschnittlich stark vertreten, kein Wunder, das hier so ein positives Bild für Kretschmer rauskommt:



[Quelle]

Zitat
Die Ergebnisse der Befragung sind nicht repräsentativ. Wir haben sie allerdings in Zusammenarbeit mit dem wissenschaftlichen Beirat nach den statistischen Merkmalen Bildung, Geschlecht und Alter gewichtet. Das heißt, dass wir die Daten der an der Befragung beteiligten MDRfragt-Mitglieder mit den Daten der mitteldeutschen Bevölkerung abgeglichen haben.

Da hilft es dann wenig, dass hier in irgendeiner Weise gewichtet wird, die Daten sind nicht repräsentativ und haben keine Aussagekraft.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Offline Ba_al

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11178 am: 15. November 2022, 11:42:50 »
Ich würde gerne die die Umfrage noch mal sehen, wenn die ersten iranischen Dronen mit sozialistischen Brudergrüssen in der Region eingeschlagen sind.
 
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Offline Reichsschlafschaf

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11179 am: 17. November 2022, 18:02:35 »
Zitat
LG Frankfurt am Main

Fast sechs Jahre Haft im Pro­zess um "NSU 2.0"-Droh­sch­reiben

17.11.2022

Mit Drohungen und rassistischen Beschimpfungen hat der Angeklagte Todesangst verbreitet. Nun hat das Frankfurter Landgericht nach einem langwierigen Prozess ein Urteil gegen den 54-Jährigen gesprochen.

Im Frankfurter Prozess um die "NSU 2.0"-Drohschreiben ist der Angeklagte zu fünf Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der aus Berlin stammende Alexander M. hatte nach Auffassung des Gerichts per E-Mail, Fax oder SMS eine Serie von hasserfüllten und rassistischen Drohschreiben an Rechtsanwälte, Politikerinnen, Journalistinnen und Vertreter des öffentlichen Lebens gerichtet.

Das Frankfurter Landgericht (LG) sprach den 54-Jährigen am Donnerstag unter anderem der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten, der Volksverhetzung, der Störung des öffentlichen Friedens, der Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole, der Bedrohung, eines tätlichen Angriffs auf einen Vollstreckungsbeamten sowie der Beleidigung für schuldig. Der Angeklagte selbst hatte die Vorwürfe am Donnerstag in seinem letzten Wort erneut zurückgewiesen.

Zu den Adressaten der Drohschreiben gehörten auch Satiriker Jan Böhmermann, Moderatorin Maybritt Illner und Kabarettistin Idil Baydar. Begonnen hatte die Serie im August 2018 mit Todesdrohungen gegen die Frankfurter Rechtsanwältin Seda Başay-Yıldız und ihre Familie. Die Schreiben waren mit "NSU 2.0" unterzeichnet – in Bezug auf die rechtsextreme Terrorzelle Nationalsozialistischer Untergrund (NSU).
Angeklagter: "Herumtrollerei auf hohem Niveau"

Die Anklage hatte siebeneinhalb Jahre Haft unter anderem wegen Beleidigung und versuchter Nötigung, Störung des öffentlichen Friedens und Volksverhetzung gefordert. Die persönlichen und öffentlich nicht zugänglichen Daten der Empfängerinnen und Empfänger habe M. unter Vorspiegelung falscher Identitäten von verschiedenen Polizeidienststellen erhalten, hieß es im Plädoyer der Staatsanwaltschaft.

Der Angeklagte hatte sein eigenes Plädoyer gehalten und einen Freispruch verlangt. Er sei lediglich Mitglied einer Chatgruppe im Darknet gewesen, deshalb seien auf seinem Computer Teile der Drohschreiben gefunden worden. Die Drohungen seien niemals ernsthaft gewesen, fügte er hinzu: "Das Projekt NSU 2.0 war nur Herumtrollerei auf hohem Niveau."

Die Nebenklägerinnen - die Bundestagsabgeordnete Martina Renner (Die Linke) und die Frankfurter Anwältin Başay-Yıldız - hatten weitere Aufklärung gefordert. Zumindest für das erste Schreiben bestünden Zweifel an einer Täterschaft von M.. Auch die Verteidigung kritisierte, dass die Staatsanwaltschaft von einem Einzeltäter ausgehe und wies auf einen Polizisten des 1. Polizeireviers in Frankfurt hin, dessen Rolle in dem Verfahren nicht hinreichend aufgeklärt worden sei.

Gegen den Mann wird im Zusammenhang mit einer Chatgruppe mit rechtsextremen, rassistischen und antisemitischen Inhalten ermittelt, im Prozess gegen M. machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Auf die Chatgruppe stießen die Ermittler, als sie die Abfrage der Daten von Başay-Yıldız und ihrer Familie von einem Polizeicomputer untersuchten. Dabei war in drei Datenbanken eine ungewöhnliche Menge von Daten abgerufen worden. 

*Başay-Yıldız sagte, sie gehe nicht von einer Einzeltäterschaft aus. Es sei unklar, wie eine gesperrte Adresse von ihr zu dem aus Berlin stammenden Täter gelangt sei, die er nicht einfach durch eine telefonische Abfrage habe erlangen können. Dies müsse mit Nachdruck weiter verfolgt werden. "Er muss Hilfe gehabt haben", sagte die Anwältin.

"Unserer Ansicht nach hätte mindestens ein Polizeibeamter auf der Anklagebank sitzen müssen", so Başay-Yıldız weiter. Auch ihre kleine Tochter sei bedroht worden. Und bis heute wisse sie noch immer nicht, von wem Gefahr drohe. Das Gericht habe auf ein weiteres Verfahren gegen Frankfurter Polizisten wegen Volksverhetzung verwiesen, hier müsse noch Aufklärung betrieben werden.

dpa/acr/LTO-Redaktion

*Absätze eingefügt am Tag der Veröffentlichung, 16:56 Uhr

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-frankfurt-nsu-2-0-prozess-fast-sechs-jahre-haft-fuer-angeklagten/




https://youtu.be/ivi1r8Q50MQ

Zitat
Endlich: Fast 6 Jahre Gefängnis für "Herumtrollerei auf hohem Niveau" im NSU 2.0 Verfahren
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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Offline echt?

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11180 am: 17. November 2022, 18:21:29 »
Dazu muss man nur die Leserbriefe bei Welt.de lesen. Da kommt einem das Essen hoch. Meine Verachtung gilt da nicht einmal den Leserbriefschreibern, sondern der Redaktion, die das so stehen lässt.
Ich bremse nicht für Nazis!
 
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Offline Anmaron

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11181 am: 17. November 2022, 21:11:18 »
Vielleicht lassen sie es stehen, damit öffentlich sichtbar ist, wie es in Deutschland zugeht.
Wer sich politisch nicht engagiert, hilft im Grunde jenen, die das Gegenteil von dem wollen, was man selber für wichtig und richtig hält. (Alain Berset)
Die Demokratie ist so viel wert wie diejenigen, die in ihrem Namen sprechen. (Robert Schuman)

Anmaron, M. Sc. univ. Universität Youtübingen
 
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Offline Seb

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11182 am: 18. November 2022, 22:33:24 »
Zitat
Prozess gegen „Reichsbürger“   
Das Auto als Mordwerkzeug?   

Ein mutmaßlicher „Reichsbürger“ soll in Lörrach einen Polizisten bewusst angefahren haben. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ist er wegen des Verdachts des versuchten Mordes angeklagt. Beim Prozessauftakt redet er viel, zum Vorwurf sagt er jedoch nichts.

In zahlreichen Spielfilmen sind sie mittlerweile schon thematisiert worden: Sogenannte Reichsbürger, die vor staatlichen Institutionen keinen Respekt haben und meinen, über dem Gesetz zu stehen. Auch Manfred J. soll diese Ideologie vertreten. Für ihn soll die Rechtslage des Großherzogtums Baden von 1918 gelten, zumindest laut Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom August. Seit Montag muss sich der 62-Jährige nun vor dem Oberlandesgericht Stuttgart verantworten. Er soll im Landkreis Lörrach versucht haben, einen Polizeibeamten aus niederen Beweggründen zu töten.

Mann rast alkoholisiert durch Ortschaft
Der Vorwurf lastet schwer: Am späten Abend des 7. Februar soll der Angeklagte zunächst mit 70 bis 80 Kilometern pro Stunde alkoholisiert durch seinen Wohnort Wintersweiler gefahren sein – letztlich wurden 1,26 Promille gemessen. Aufgrund seiner Fahrweise fiel er offenbar der Polizei auf. Zunächst sei er den Anweisungen der Beamten noch gefolgt, habe seinen Wagen gestoppt. Als sie ihn jedoch baten, die Scheibe zu öffnen, soll er wieder aufs Gaspedal gestiegen sein. Laut Anklage folgte eine Verfolgungsjagd, die gegen 23.10 Uhr auf einer dreispurigen Bundesstraße endete. Mehreren Streifen gelang es, den Mercedes auszubremsen.

Absichtlich auf Polizisten zugesteuert
Anschließend eskalierte die Verkehrskontrolle jedoch endgültig. Manfred J. soll nicht nur den Rückwärtsgang seiner A-Klasse eingelegt und mit viel Schwung ein Polizeiauto, das hinter ihm stand, gerammt haben. Ihm wird auch vorgeworfen, anschließend absichtlich auf einen Polizeihauptkommissar zugesteuert zu haben, obwohl genug Platz zur erneuten Flucht gewesen wäre. Der Beamte soll noch versucht haben, dem Wagen auszuweichen, wurde aber vom Fahrzeug erfasst. Der Polizist soll über die Motorhaube geflogen und rund acht Meter über den Boden gerutscht sein. Dabei hatte er sich schwere Verletzungen, unter anderem im Gesicht, zugezogen. Die Einsatzkräfte vor Ort sollen insgesamt 17 Schüsse in Richtung der A-Klasse abgefeuert haben, dabei trafen sie den Beschuldigten am rechten Oberarm.

Manfred J., der seit seiner Festnahme inhaftiert ist, hat laut Anklage gleich zahlreiche Verstöße begangen. Weil er in Kauf genommen habe, den Polizisten auch tödlich zu verletzen, steht er in erster Linie wegen des Verdachts des versuchten Mordes vor Gericht. Zuschauer, die sich zum Prozessauftakt auf einen „Reichsbürger“ eingestellt hatten, der das Staatsorgan renitent missachtet, wurden enttäuscht. Der Begriff fiel genau ein einziges Mal bei der Verlesung der Anklageschrift, ansonsten stand der Mann den drei Richtern ruhig Rede und Antwort, erzählte rund eineinhalb Stunden mehr oder wenig chronologisch von seinem Leben. Er berichtete von seiner Leidenschaft zur Musik – er spielte Trompete und Posaune in mehreren Vereinen – und von seiner 44-jährigen Berufslaufbahn als Schreiner, in der er keinen Tag arbeitslos gewesen sei.

An Minderwertigkeitskomplexen gelitten
Der Angeklagte, der in Saal 18 viel über „Vati“ und „Mutti“ sprach, habe eine schwere Kindheit gehabt. Dabei bezeichnete er sich selbst als „introvertiert und traurig“. Er habe unter Minderwertigkeitskomplexen gelitten und als Jugendlicher suizidale Gedanken gehabt. Auch ein Herzfehler, der im Alter von 12 Jahren operativ behoben wurde, soll seine Entwicklung gehemmt haben. Gesundheitliche Probleme, wie regelmäßig wiederkehrende, hartnäckige Erkältungen und Herzrhythmusstörungen, habe er später unter anderem mithilfe von Naturheilkunde in den Griff bekommen. Er selbst habe sich vor rund zehn Jahren in dem Bereich ausbilden lassen und im Anschluss auch selbst Qigong-Kurse gegeben. Obwohl seine Mutter aber letztlich aufgrund einer verpfuschten Operation gestorben sei, habe er grundsätzlich noch vertrauen in die Schulmedizin, „sonst säße ich schließlich heute nicht mehr hier“.

Corona-Pandemie belastet die Psyche
Vor allem zu Beginn der Verhandlung zitterte die Stimme von Manfred J. ein wenig, regelmäßig griff er zu einem Taschentuch, um sich seine laufende Nase zu putzen. In seinen Schilderungen holte er teilweise weit aus, bei Fragen zu den Anschuldigen machte er jedoch von seinem Recht Gebrauch, die Aussage zu verweigern. Er ließ nur durchblicken, dass er in den Wochen vor der vermeintlichen Tat in ein tiefes Loch gefallen sei. „Ich habe sehr unter den Repressionen der Pandemie gelitten. Sie waren unerträglich, haben mich psychisch runtergezogen.“ Dementsprechend habe er sich „schlecht gefühlt“, viel Zeit im Bett verbracht und sich im Januar 2022 krankschreiben lassen. Im Lockdown habe er vermehrt zu Süßigkeiten und Alkohol gegriffen, betonte der Angeklagte, der die besagte Nacht im Februar beim Prozessauftakt als das „Schlimmste“ bezeichnete, was ihm je widerfahren sei.

Mehr Details werden wohl am Freitag, 18. November, bekannt gegeben. Am zweiten Prozesstag werden ab 9 Uhr vier Polizisten, die vor Ort waren, in den Zeugenstand gebeten. Unter anderem soll auch der Polizeihauptkommissar, der schwer verletzt wurde, zu Wort kommen. Die Auswertung der Bodycam-Aufnahmen steht ebenfalls an.
https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.prozess-gegen-reichsbuerger-das-auto-als-mordwerkzeug.a8788070-b12a-4b4d-ae6e-5011e1d4ae6a.html
abgerufen am 18.11.2022 gegen 22:20


Der SWR:
https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/suedbaden/prozess-versuchten-mordes-gegen-mutmasslichen-reichsbuerger-aus-kreis-loerrach-beginnt-100.html


Pressemeldungen vom OLG Stuttgart und des Generalbundesanwalts:
https://oberlandesgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Medien/Beginn+einer+Hauptverhandlung+in+einem+Staatsschutzverfahren+gegen+einen+mutmasslichen+Reichsbuerger+wegen+versuchten+Mordes+u_a_/?LISTPAGE=8975136
https://www.generalbundesanwalt.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/aktuelle/Pressemitteilung-vom-12-09-2022.html;jsessionid=8CE80F985E6BCCC031B08701E0FF3ED6.internet282?nn=478184

Weitere Termine sind bis Ende Januar 23 angesetzt (Pressemeldung OLG).


Presseberichte zum heutigen Verhandlungstag habe ich gefunden, allerdings nur hinter einer Paywall.
Niemand sollte diskreditiert werden, weil er anderer Meinung ist. Aber wer Blödsinn erzählt, hat kein Recht darauf, ernst genommen zu werden.
 
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Online desperado

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11183 am: 18. November 2022, 22:44:55 »
Ich denke, den haben wir hier schon

https://forum.sonnenstaatland.com/index.php?topic=7792.msg415413#msg415413

Persönliche Meinung:

Auch wenn ich für solche Taten und auch die ganze Ideologie nichts übrig habe finde ich den Prozeßbericht von @Reichskasper Adulf Titler wesentlich informativer als den Bericht aus der Presse
« Letzte Änderung: 18. November 2022, 22:47:36 von desperado »
As usual, I'm writing slowly because I know you can't read fast.

(Radar writting a letter to his Mom an me, writting Comments for our Customers)
 
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Offline Reichsschlafschaf

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11184 am: 19. November 2022, 12:48:41 »
Die JF ist begeistert:



Zitat
Wegzerren gilt als Notwehr
 
Klima-Blockaden: Wie dürfen sich Autofahrer wehren?

    Deutschland
    16. November 2022
    JF-Online
    Sprechblase Nachrichten Artikel Benutzer User Kommentar  21 Kommentare

BERLIN. Für viele Autofahrer sind die Klima-Blockaden der Straßen eine nervliche Zerreißprobe. Sie stehen oft stundenlang im Stau, weil die Polizei nur zögerlich Kreuzungen und Autobahnen räumt. Die Urteile der Gerichte schrecken die Extremisten nicht ab, weil sie zwischen Freisprüchen und milden Geldstrafen pendeln.

Viele Verkehrsteilnehmer fragen sich, wie weit sie gehen dürfen, um weiterzufahren zu können und die Nötigung eigenhändig zu beenden. Sehr weit, auch „robust“, sagen jetzt Rechtsexperten. Es liege Notwehr vor.

„Die Klima-Blockaden sind ein rechtswidriger Angriff auf die Fortbewegungsfreiheit, gegen den Betroffene sich im Rahmen der Notwehr verteidigen dürfen“, stellt Eric Hilgendorf, Professor für Strafrecht an der Universität Würzburg, fest. Dabei sei nicht einmal eine Güterabwägung vorgesehen, sagte er der Welt. Auch gegen verhältnismäßig geringfügige Angriffe dürfe man sich „mit robusten Mitteln zur Wehr setzen“ – sofern diese den größten Erfolg versprechen.
Klima-Blockaden: Recht braucht Unrecht nicht zu weichen

Die Juristin Elisa Hoven wird konkret: „Die Aktivisten von der Fahrbahn loszureißen und wegzutragen ist eindeutig zulässig, auch wenn das wegen des Klebers zu erheblichen Handverletzungen führen sollte.“ Dabei sei es nicht entscheidend, wie lange die Blockade dauere.

Auch die Relevanz der Termine, die die auf der Straße gefangen gehalten werdenden Autofahrer nicht wahrnehmen könnten, wenn sie nicht eingriffen, spiele keine Rolle: „Es gilt die klare Regel, daß das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht – egal, ob man auf dem Weg zu einem wichtigen Geschäftstermin ist oder einfach nur die ‚Sportschau‘ nicht verpassen möchte.“

Das Recht auf Notwehr ende jedoch, sobald die Polizei vor Ort sei oder ihr Eintreffen erkennbar kurz bevorstehe. Denn dann sollte die Blockade durch die Beamten beendet werden – auch wenn das oft sehr lange dauert. (fh)
https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2022/klima-blockaden-wie-duerfen-sich-autofahrer-wehren/



Das sehen nicht alle so:    :whistle:


Zitat
Tobias Gafus
16 November 2022
Gewaltfantasien und Gewaltmonopol

Zur Zulässigkeit der Notwehr gegen Straßenblockaden für den Klimaschutz

Auf Welt.de ist vor kurzem ein Stück Service-Journalismus der besonderen Art erschienen. Der Redakteur Constantin van Lijnden hat die „Rechte der ausgebremsten Bürger“ zusammengetragen. Was kann man tun gegen die Störenfriede der Letzten Generation, die sich fortwährend auf Straßen festkleben, um auf ihre Forderungen („Tempolimit von 100km/h auf Autobahnen und die Einführung eines 9-Euro-Tickets“) aufmerksam zu machen? Der Staat, jedenfalls in Berlin, leider nur wenig, so der Tenor. Dabei wird der Evergreen tendenziös-inkompetenter Kriminalberichterstattung gleich im ersten Satz des Berichts untergebracht: Die Angabe der absoluten Höhe der Geldstrafe anstatt der Berechnungsfaktoren Anzahl der Tagessätze und Tagessatzhöhe. Der Leser erfährt „die bislang verhängten meist dreistelligen Geldstrafen reichen offensichtlich nicht aus, um die Aktivisten von weiteren Aktionen abzuhalten“. Was der Leser nicht erfährt, ist dass sich die Angabe der absoluten Höhe von Geldstrafen zwar für das Schüren von Stimmungen eignet, nicht aber für seriösen Journalismus; ein solcher gibt jedenfalls die Anzahl der Tagessätze gemäß § 40 StGB an, denn nur anhand dieser lässt sich die Schwere des Schuldvorwurfs erkennen.

Auch jenseits des suggeriert zu milden Strafrechts steht es aber – so erfährt der Leser im Subtext – in Berlin nicht gut um die staatlichen Möglichkeiten, der Freiheit ihre asphaltierte Gasse freizuräumen. Während im gelobten Lande Bayern die Störer kurzerhand bis zu 30 Tage (verlängerbar um weitere 30 Tage) in Präventivhaft gesteckt werden können (und auch werden), um weitere Klebe-Proteste zu verhindern, ist die Lage in Berlin anders: Maximal 48 Stunden Präventivhaft erlaubt das Berliner Polizeigesetz und nicht einmal die werden ausgenutzt.

Dies dürfte dazu beitragen, dass Berlin „sich zum Epizentrum entsprechender Aktionen entwickelt hat“, resümiert der Artikel – und präsentiert unmittelbar im Anschluss das schneidige deutsche Notwehrrecht als Ausgang des im Stau stehenden Menschen aus seiner unverschuldeten Unbeweglichkeit, denn: „Die im Stau festsitzenden Bürger können sich allerdings auch selber helfen“. Zwar gibt es, so informiert der Artikel richtig, eine Grenze bei einem „extremen Missverhältnis zwischen Angriff und Verteidigung“ und auch Beleidigungen, Bedrohungen oder körperliche Angriffe seien verboten, „weil“ sie zur Beseitigung der Blockade nichts beitragen. Jedenfalls mit Bezug auf die körperlichen Angriffe ist statt „weil“ aber eher „falls“ gemeint, denn der Artikel liefert sodann folgende Handreichung zur Notwehr gegen Straßenblockaden:

    „Die Aktivisten von der Fahrbahn loszureißen und wegzutragen ist hingegen eindeutig zulässig, auch wenn das wegen des Klebers zu erheblichen Handverletzungen führen sollte“, sagt Elisa Hoven, Professorin für Strafrecht an der Universität Leipzig. Dabei komme es auch nicht auf die Dauer der Blockade oder die Bedeutung der Termine an, die die im Stau Gefangenen andernfalls verpassen könnten. „Es gilt die klare Regel, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht – egal, ob man auf dem Weg zu einem wichtigen Geschäftstermin ist oder einfach nur die ‚Sportschau‘ nicht verpassen möchte.“

Spoiler
Das ist ein recht forscher Rechtsrat. Wer ihn beherzigt, läuft Gefahr, sich strafbar zu machen. Denn anders als behauptet ist hier so gut wie gar nichts „eindeutig“, höchstens der Anfang der Prüfung: Wer angeklebte Aktivisten so von der Fahrbahn losreißt, dass dadurch „erhebliche Handverletzungen“ entstehen, erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung; falls (was das realistischere Szenario sein dürfte) mehrere Leute aktiv werden, geht es um gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.

Eine Strafbarkeit scheidet aber aus, falls das Von-Der-Straße-Reißen durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt ist. Hier wird nun der potenzielle Schutz der Demonstrierenden durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG relevant. Soweit ihr Verhalten im Einklang mit Art. 8 GG steht, dürfen sie nicht einfach von Privaten mit Gewalt und unter Zufügung „erheblicher Handverletzungen“ straflos von der Straße gerissen werden. Was Recht und was Unrecht ist, wer also wem nicht zu weichen braucht, ist dabei mitnichten so eindeutig, wie der Artikel suggeriert.
Sind die Proteste überhaupt rechtswidrig?

Anknüpfend an die Tatbestandsmerkmale des § 32 StGB ist zunächst zu klären, ob der in der Blockade der Fahrbahn liegende Angriff auf die Fortbewegungsfreiheit der Autofahrer „rechtswidrig“ im Sinne des § 32 StGB ist. Dafür genügt grundsätzlich jede Form des Handlungsunrechts, es ist nicht erforderlich, dass das Festkleben einen Straftatbestand erfüllt (MüKo/Erb § 32 StGB Rn. 41, 53).

Es kommt deshalb für die Notwehrbefugnisse nicht darauf an, ob die Protestaktion als Nötigung gemäß § 240 StGB strafbar ist. Rechtswidrig im Sinne des § 32 StGB ist die Protestaktion aber dann nicht, wenn sich ihre Teilnehmer im Rahmen des ihnen von Art. 8 GG Erlaubten bewegen. Zumindest dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit unterfallen die Sitzblockaden, die Aufmerksamkeit für politische Forderungen erregen wollen, auch dann, wenn sie nach dem geschundenen Gewaltbegriff der Rechtsprechung „Gewalt“ im Sinne des § 240 II StGB sind: Für die Schutzbereichseröffnung maßgeblich ist nur, ob die Versammlung „friedlich“ im Sinne des Art. 8 GG ist, was mehr voraussetzt als „Gewalt“ im Sinne des § 240 II StGB und etwa erst bei aggressiven Ausschreitungen nicht gegeben wäre (BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90, Wackersdorf, Rn. 46 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2011 – 1 BvR 388/05, Zweite Reihe, Rn. 33). Sodann sind zur Bestimmung der Rechtswidrigkeit das Grundrecht der Versammlungsfreiheit der Protestierenden und die Fortbewegungsfreiheit der Autofahrer in praktische Konkordanz, also in möglichst schonenden Ausgleich, zu bringen. Dabei gibt es zwar eine überbordende, heftig umstrittene und über die Jahre wechselhafte Rechtsprechung zur Nötigung durch Sitzblockaden im Straßenverkehr (jüngst und maßgeblich die bereits genannten Beschlüsse); diese Rechtsprechung hatte aber stets die Frage zu klären, ob ein bestimmtes Verhalten der Protestierenden gemäß § 240 StGB strafrechtlich sanktionierbar ist. In der hiesigen Konstellation geht es hingegen nicht um die Strafbarkeit der Demonstrierenden, sondern umgekehrt um die Strafbarkeit derjenigen, die gewaltsam gegen sie vorgehen. Anders gewendet geht es um die Frage, ob Private die Demonstrierenden straffrei attackieren und damit faktisch die Versammlung auflösen dürfen. Dabei werden jedoch der Sache nach die gleichen Kriterien maßgeblich sein, wenngleich womöglich die unter Nutzung dieser Kriterien zu überschreitende Schwelle niedriger ist, da es nur um die Rechtswidrigkeit der Versammlung und nicht auch um deren strafrechtliche Sanktionierung geht. Ausgehend davon, dass es den Demonstrierenden offensteht Ort und Zuschnitt ihres Protestes selbst zu bestimmen, richtet sich die Zulässigkeit der damit verbundenen Beeinträchtigung Dritter maßgeblich nach dem Kommunikationszweck, der Dauer und Intensität der Aktion, einer etwaigen vorherigen Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, der Dringlichkeit des blockierten Transports und dem Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand (Wackersdorf, Rn. 59 ff.; Zweite Reihe Rn. 39).

Die Behauptung, es komme „nicht auf die Dauer der Blockade oder die Bedeutung der Termine an“, steht damit nicht im Einklang. Ganz im Gegenteil sind beides zentrale Faktoren, um zu bestimmen, ob die konkrete Blockade notwehrfähig ist oder nicht. Natürlich macht es einen Unterschied, ob eine Person im Stau die Sportschau, ein Bewerbungsgespräch oder die letzten Atemzüge ihrer im Sterben liegenden Mutter verpasst. Darüber hinaus sind zahlreiche weitere Besonderheiten des Einzelfalles maßgeblich, die eine pauschale Bewertung verbieten, etwa welche Straße wie lange mit welcher vorherigen Ankündigung und welchen Ausweichmöglichkeiten gesperrt wird.

Jenseits dieser Einzelfallspezifika scheint das Grundkonzept der Demonstrationen im Übrigen eher für als gegen ihre Zulässigkeit zu streiten: „Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist.“ (Wackersdorf Rn. 64, Zweite Reihe Rn. 39). Der Zusammenhang zwischen den erhobenen Forderungen (Tempolimit und 9-Euro-Ticket) und der gewählten Protestform liegt dabei auf der Hand und das Anliegen der Demonstrierenden betrifft auch die vom Protest nachteilig Betroffenen, unabhängig davon, ob man dafür auf die konkreten Forderungen oder das übergeordnete Ziel des Klimaschutzes abstellt.

Damit ist jener Punkt der Abwägung angesprochen, in dem dogmatisch die meiste Musik steckt: Wie genau sind die erhobenen Forderungen in die Abwägung einzustellen? Die Berücksichtigungsfähigkeit solcher „Fernziele“ ist jedenfalls im Kontext der Verwerflichkeitsklausel des § 240 Abs. 2 StGB ungeklärt, wobei der BGH vor über 30 Jahren eine ablehnende Haltung eingenommen hat, während das BVerfG später in den erwähnten Entscheidungen durch das Abstellen auch auf den Kommunikationszweck jedenfalls eine gewisse Öffnung nahelegt, ohne dass es bisher zu einer Klärung der Frage gekommen ist (Einzelheiten bei MüKo/Sinn, § 240 StGB Rn. 142 ff.). Während es sich offensichtlich verbietet, die Fernziele nach dem Kriterium der „inhaltlichen Richtigkeit“ des Anliegens zu berücksichtigen, da diese inhaltliche Richtigkeit politischer Forderungen nicht gerichtlich festgelegt, sondern politisch und gesellschaftlich ausgehandelt wird, könnte eine Lösung in der Berücksichtigung der „sozialen Gewichtigkeit des verfolgten Anliegens“ liegen (Schönke/Schröder/Eisele § 240 StGB Rn. 29a). Zwar ist auch die Gewichtigkeit einzelner Anliegen eine für politische Aushandlungsprozesse offene Wertungsentscheidung – aber sofern bestimmten Zielen im Verfassungstext eine besondere Bedeutung zugewiesen wird, spricht dies durchaus für eine besondere Gewichtigkeit. Die Frage nach der genauen dogmatischen Berücksichtigung des Kommunikationsanliegens ist damit im Zusammenhang mit Klimaprotesten vor dem Hintergrund des kürzlich ergangenen Klimabeschlusses des BVerfG, der die Bedeutung des Art. 20a GG unterstrichen hat, von besonderer Bedeutung (s. auch hier). Es ist sehr wahrscheinlich, dass der BGH und später das Bundesverfassungsgericht hierzu Stellung beziehen werden, sobald die zahlreichen aktuell laufenden Strafverfahren den Instanzenzug nach oben geklettert sind. Ob die einzelnen Proteste tatsächlich rechtswidrig und damit grundsätzlich notwehrfähig sind, lässt sich damit zurzeit selbst im Einzelfall kaum verlässlich vorhersagen.
Erforderlichkeit und Gebotenheit der Notwehrhandlung

Dabei ist die Notwehrprüfung mit der „Rechtswidrigkeit“ des Angriffs noch nicht abgeschlossen. Vielmehr wäre – ohne dass dies hier vertieft werden kann – auch die Erforderlichkeit der Notwehrhandlung kritisch zu überprüfen. Die Handlung müsste dazu das mildeste, gleichgeeignete Mittel zur Verhinderung des Angriffs sein. Vorrangig dürfte in den hier üblichen Konstellationen jedoch die Inanspruchnahme hoheitlicher Hilfe sein, selbst wenn diese erst noch informiert und herbeigeholt werden muss. Ein solches Herbeiholen ist jedenfalls dann zumutbar, wenn es nicht zu einer maßgeblichen Risikoerhöhung für den Angegriffenen führt (str., Schönke/Schröder/Perron/Eisele § 32 Rn. 41 m.w.N.). Zwar werden hieran typischerweise nur geringe Anforderungen gestellt, aber die Situation bei verkehrsbehindernden Sitzblockaden ist atypisch: Anders als etwa bei einem schnell stattfindenden und die Schwelle von Gefahr zu Verletzung schlagartig überschreitenden Angriff auf die körperliche Unversehrtheit (etwa einer Messerattacke) handelt es sich bei der Verkehrsstauung um eine Dauerbeeinträchtigung, deren Intensität bei Zuwarten nicht kategorisch, sondern nur graduell verändert wird und die noch dazu als solche (also unabhängig von ihrer im konkreten Fall rechtswidrigen Ursache) alltäglich ist. Jedenfalls sofern die Polizei wie in Großstädten üblich innerhalb von Minuten anwesend sein kann, ist ihre Informierung vorrangig.

Denkbar wäre ferner die Gebotenheit der Notwehrhandlung in Frage zu stellen. Die Fallgruppe eines krassen Missverhältnisses der Abwehrmaßnahme angesichts eines nur geringfügigen Angriffs ist dabei zwar nicht einschlägig, denn diese Grenze wäre nach herrschender Auffassung erst bei tödlichen Verletzungen erreicht (und selbst das würden manche bestreiten). Denkbar ist aber eine neue Fallgruppe der Gebotenheit bei Notwehrmaßnahmen gegen (auch rechtswidrige) Versammlungen, sofern lediglich die Fortbewegungsfreiheit für absehbare Zeit, nicht aber auch die körperliche Unversehrtheit oder gar das Leben durch die Versammlung beeinträchtigt wird. Dafür spricht der besondere verfassungsrechtliche Schutz, den Versammlungen bis zu ihrer förmlichen Auflösung genießen (vgl. Wackersdorf, Rn. 50 f.). Es spricht einiges dafür, dass die Auflösung einer Versammlung der Staatsgewalt vorbehalten bleiben muss und nicht über den Umweg der Notwehr faktisch in die Hand Privater gelegt wird. Dies wird durch das erhebliche Eskalationspotenzial unterstrichen, das Versammlungen typisch ist, da sich üblicherweise größere Menschenmengen in politisch und persönlich aufgeheizter Stimmung und der festen Überzeugung jeweils im Recht zu sein, gegenüberstehen.
Der Aufruf zum Faustrecht ist doppelt unverantwortlich

Damit ist mitnichten gesagt, dass die einzelnen Klimaproteste der Letzten Generation rechtmäßig sind oder straffrei bleiben müssen – aber die Behauptung man könne gegen diese stets Notwehr üben, erscheint doch als reichlich steile These. Denn selbst wenn die hier vorgestellten Überlegungen zur Erforderlichkeit und Gebotenheit nicht allgemein konsentiert und teilweise neu sind, bleibt jedenfalls der Punkt, dass sich die Rechtswidrigkeit der Proteste nur im Einzelfall – und ad hoc meist gar nicht – beurteilen lässt.

Wer vor diesem Hintergrund massenmedial zum Faustrecht aufruft, handelt doppelt unverantwortlich. Einmal gegenüber den eigenen Lesern, die er der Gefahr der Strafbarkeit aussetzt. Wer sich wegen (gefährlicher) Körperverletzung angeklagt sieht, wird sich nicht darauf berufen können, wegen des pauschalen one-size-fits-all-Rechtsrats aus der Onlinezeitung einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB in Form eines Erlaubnisirrtums unterlegen zu sein. Unverantwortlich ist dieses Verhalten zweitens aber auch gegenüber dem gesellschaftlichen Klima und politischen Diskurs. Man kann die Straßenblockaden der Letzten Generation für eine unerträgliche Zumutung halten, die verhängten Strafen für zu gering und die Berliner Präventivhaft für zu lasch. Und man kann ausgehend davon natürlich neue, schärfere Gesetze fordern (wie Teile der Union) oder die schärfere Anwendung geltender Gesetze verlangen.

Aber wer erst die Unzulänglichkeit staatlicher Maßnahmen propagiert und sodann die private Rechtsdurchsetzung mittels Notwehr als Ausweg präsentiert, spielt mit dem Feuer. Die gesamtgesellschaftliche Stimmung ist gereizt genug und wird sich in absehbarer Zeit mit den durch die Inflation und wirtschaftliche Eintrübung hervorgerufenen und im Einzelfall bis zur Existenzgefährdung reichenden Wohlstandsverlusten weiter aufheizen. Sonstige Konfliktthemen wie drohende Energieversorgungsengpässe oder das Dauerreizthema Pandemie kommen hinzu. Egal warum in Zukunft Straßen blockiert werden – ob für oder gegen ein Tempolimit, für oder gegen höhere Spritpreise, für oder gegen die Verwendung von Atomkraft – die Lösung kann nicht sein, sich gegenseitig von der Straße zu prügeln. Man sollte sich davor hüten, das Ausleben persönlicher Gewaltfantasien gegenüber politisch Andersdenkenden oder schlicht störenden Mitbürgern über die Propagierung eines Notwehrrechts mit dem Signum der guten Tat der Rechtsbewährung zu versehen. Im Gegenteil: Wer meint, aus der empfundenen Unzulänglichkeit staatlicher Maßnahmen zur Lösung eines Problems folge die Berechtigung zur privaten Gewaltanwendung, begeht selbst den gleichen Fehler, den er den Demonstrierenden zum Vorwurf macht.

 

Anm. d. Red.: Die ursprüngliche Fassung dieses Textes enthielt wenige geringfügige Fehler, die korrigiert wurden.
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https://verfassungsblog.de/gewaltfantasien-und-gewaltmonopol/



Falls ein Gericht das nicht so sieht wie die WELT und JF: Stehen dann WELT und JF für die ausgeurteilte Strafe ein?    :think:
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11185 am: 22. November 2022, 19:35:45 »
Zitat
Bewährungsstrafe gefordert

Über ein Jahr läuft die Verhandlung gegen eine 97-jährige ehemalige KZ-Sekretärin. Nun forderte die Staatsanwaltschaft eine Jugend-Bewährungsstrafe.

Klaus Hillenbrand, taz.de am 22.11.2022

Bei solchen Meldungen denke ich, man hätte es doch besser verjähren lassen sollen... Das wäre wohl für die noch lebenden Opfer oder die Angehörigen nicht so ein Schlag ins Gesicht. Für die muß es doch blanker Hohn sein.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline oschy

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11186 am: 24. November 2022, 21:03:29 »
Wie lächerlicher kann sich noch machen?

Germany: Hold my beer...



https://www.spiegel.de/politik/deutschland/nancy-faeser-one-love-binde-soll-ins-haus-der-geschichte-a-e036b0f6-dba1-4810-980a-b6c690f02aa3

Herr - schick Rückrat ra^^

gruß oschy
« Letzte Änderung: 24. November 2022, 21:05:43 von oschy »
 
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Offline Seb

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11188 am: 25. November 2022, 22:10:21 »
Zitat
Vater des Hanau-Attentäters eine „tickende Zeitbombe“

Der Vater des Attentäters von Hanau beschäftigt weiterhin Polizei und Behörden. Im hiesigen Rathaus hat er inzwischen Hausverbot.

Der Ärger um Hans-Gerd R., Vater des Attentäters, der am 19. Februar 2020 neun Hanauer mit Migrationshintergrund erschossen hat, reißt nicht ab. Erst im September war der 75 Jahre alte Rentner in zweiter Instanz zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das scheint ihn aber nicht davor zurückzuhalten, Menschen Angst einzujagen, darunter auch Kinder und Angehörige der Opfer. Einer der Tatorte war seinerzeit der Kurt-Schumacher-Platz in Kesselstadt. Der Attentäter Tobias R. wohnte mit seinen Eltern unweit des Platzes, auch einige Opfer stammten aus dem Hanauer Stadtteil.

Die Staatsanwaltschaft Hanau bestätigte am Freitag, dass gegen Hans-Gerd R. Anzeigen erstattet wurden. Es liefen Ermittlungen wegen des Verdachts der Bedrohung. Was genau dem Rentner vorgeworfen wird, war von der Staatsanwaltschaft nicht zu erfahren. Bekannt ist bisher, dass eine Angehörige eines der Opfer der Tatnacht am 19. Februar 2020 Strafanzeige erstattete. Ein Ziel der Belästigungen ist weiterhin Hanaus Oberbürgermeister Claus Kaminsky (SPD), dem R. vor seinem Prozess wegen Beleidigung Wählertäuschung vorgeworfen hatte.

Kaminsky erteilte nach Auskunft der Pressestelle Hans-Gerd R. inzwischen Hausverbot für das Rathaus. Ausschlaggebend war das unvermittelte Auftauchen des Mannes vor einigen Tagen im Büro des Oberbürgermeisters. Kaminsky war zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend.

Schriftliche und telefonische Provokationen

Zuvor soll sich R., der während der beiden Gerichtsverhandlungen seine rechte Gesinnung immer wieder deutlich machte, mehrfach telefonisch und schriftlich mit Provokationen ans Rathaus gewandt haben. In seinem Bericht an die Polizei und die Staatsanwaltschaft sprach der Oberbürgermeister auch ein bedrohliches Verhalten gegenüber Serpil Unvar, der Mutter des getöteten Ferhat Unvar, an. R. sei mit seinem Hund vor dem Haus der Mutter in Kesselstadt aufgetreten und habe ihr provozierende Fragen gestellt.

Im Rathaus befasst man sich derzeit mit einem weiteren unliebsamen Ereignis. Nach einem Bericht des Hanauer Anzeigers sprach R., der seinen Schäferhund dabei hatte, in dieser Woche Kinder auf dem Außengelände der Heinrich-Heine-Schule in Kesselstadt an. Er soll am Zaun der Grundschule gestanden haben und sie dazu aufgefordert haben, seinen Hund zu streicheln. Ein Junge habe R. erkannt und soll ihn beleidigt haben. R. sei daraufhin wütend geworden und habe den Kindern gedroht, nach Schulschluss wiederzukommen. Dann werde etwas Böses passieren. Die Schulleitung benachrichtigte dem Bericht zufolge die Polizei.

Nach unbestätigten Darstellungen machte der Mann auch am Halloween­abend Kindern mit seinem Hund Angst. Der Vater des Attentäters müsse Kesselstadt und Hanau verlassen, weil er eine „tickende Zeitbombe“ sei, heißt es von der Opferinitiative 19. Februar. Nur so könnten die Betroffenen des Anschlages und die Nachbarschaft zur Ruhe kommen. Im Sommer dieses Jahres habe er Jugendliche aus dem Stadtteil rassistisch beleidigt, heißt es. Kaminsky will nun ein Betretungsverbot gegen R. in der Heinrich-Heine-Schule sowie den weiteren Schulen und Kindertagesstätten in der Stadt erwirken. Bestätigt wurde von der Stadtverwaltung zudem, dass sich der Oberbürgermeister mit der Polizei auf „verdeckte und offene Maßnahmen“ gegen den Vater des Attentäters verständigt habe.

Wegen Beleidigung von Angehörigen der Opfer wurde R. im September in zwei Fällen verurteilt. Ein Vorfall ereignete sich im Dezember vor zwei Jahren. Bei einer Mahnwache von rund 30 Menschen am Kurt-Schumacher-Platz, darunter Angehörige der Getöteten, näherte sich R. mit seinem Hund. Die Polizei verhinderte den Zusammenstoß. Danach bezeichnete R. die Menschen als „wilde Fremde“, die sich dem deutschen Volk unterzuordnen hätten.

In der Berufungsverhandlung wurde eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen, 4800 Euro, verurteilt. Die Richterin bezeichnete R.s Verhalten als rassistisch und fremdenfeindlich. Der Vater bestritt während der Verhandlungen die Täterschaft seines Sohnes und unterstellte, nicht Tobias R. habe an dem Abend die demenzkranke Mutter und sich selbst erschossen, sondern die Polizei habe das getan und die Leichen verschwinden lassen.
https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/vater-des-hanau-attentaeters-eine-tickende-zeitbombe-18488724.html
abgerufen am 25.11.2022, gegen 22:05

Niemand sollte diskreditiert werden, weil er anderer Meinung ist. Aber wer Blödsinn erzählt, hat kein Recht darauf, ernst genommen zu werden.
 
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