Autor Thema: Presseschnipsel  (Gelesen 1363637 mal)

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Offline Goliath

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11205 am: 30. November 2022, 17:45:47 »
Wenn ich so einen Scheiß höre könnte mir echt eine Ader am Hals platzen vor Wut. Die Reden da ganz blümerant von Lebensrealität und Familienplanung, nur um dann bei den Gewerken bei Bau, Tourismus und Gastronomie zu landen. Ekelhaft ist das.  >:(
 

Offline Tuska

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11206 am: 30. November 2022, 18:24:01 »
Off-Topic:
Meine Güte, ihr macht aber wieder grande terreur, als wolle man in Rest-Ostmark Nord wieder die Leibeigenschaft einführen. Ach, regt euch doch nicht auf.

Den von rechts- und berufs wegen völlig überlasteten deutschen Richterbund betrifft es vermutlich nicht, aber das Heul-Echo aus dieser Richtung ist in Sachen Arbeitszeit zuverlässig laut genug. Die deutsche Ärztekammer oder sonst ein Bündnis überbezahlter Jammerlappen wirds scho' richten (lol).

scnr
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Offline Knallfrosch

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11207 am: 1. Dezember 2022, 13:26:29 »
Nobody except for Goedel became famous by saying it can't be done.
 
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Offline califix

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11208 am: 1. Dezember 2022, 14:24:30 »
Bau, Tourismus und Gastronomie
Wenn man nicht genug Leute hat, dann sollte mal über die Bezahlung nachgedacht werden. Das sind die Branchen, in denen schon jetzt überdurchschnittlich an Wochenenden und zu bestimmten Jahreszeiten von Sonnenaufgang bis Abenddämmerung geschuftet wird. Sorry, die Landwirtschaft hab ich vergessen, und die Krankenhäuser und Pflegeinrichtungen auch. Die schuften Tag für Tag rund um die Uhr.
 
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Online Reichsschlafschaf

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11209 am: 4. Dezember 2022, 16:31:29 »
Zitat
Thüringen: Polizei lässt Rechtsrockkonzert auffliegen – DAS hat die Teilnehmer verraten

von Benjamin Pogadl

04.12.2022 - 14:12 Uhr
Die Polizei in Thüringen löste am Wochenende ein Rechtsrock-Konzert auf. Eine Sache ließ die Teilnehmer dabei auffliegen.

Einst galt Thüringen als eine regelrechte Rechtsrocker-Oase. Immer wieder kam es im Freistaat zu größeren Festivals und Konzerten. Mit Corona schien sich aber eine Trendwende abzuzeichnen.

Die großen Konzerte und Festivals blieben im Jahr 2022 aus. Dass das aber nicht bedeutet, dass sich die Szene plötzlich aufgelöst hat, beweist jetzt wieder ein Fall aus dem Altenburger Land (Thüringen). Die Polizei löste dort eine nicht angemeldete Veranstaltung von Rechtsrockern auf. Eine Sache ließ die Teilnehmer dabei auffliegen.

Thüringen: Rechtsrock-Konzert aufgelöst
Alles spielte sich am Samstag um etwa 22 Uhr ab, berichtet die Polizei. Die Beamten waren in Schmölln zu Aufklärungsmaßnahmen unterwegs, als sie vor einem Haus viele Fahrzeuge mit überregionalen Kennzeichen feststellten.

Das kam den Polizisten spanisch vor, also schauten sie sich die Sache etwas genauer an. Und tatsächlich: Aus dem Haus war laute Musik zu hören, die offensichtlich rechtsradikale Texte transportierte.

Die Beamten riefen nach Unterstützung und um etwa 23.40 Uhr erfolgte der Zugriff. Die Veranstaltung wurde komplett aufgelöst, die etwa 70 Teilnehmer erhielten alle einen Platzverweis. Gegen einen Teilnehmer (33) wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil er gegenüber den Beamten Widerstand leistete.

https://www.thueringen24.de/thueringen/article300036530/thueringen-altenburger-land-schmoelln-rechtsrock-konzert.html



Ja, schön schön.
Aber was genau war jetzt die verbotene Handlung?
Das scheint mir nicht klar zu werden.

Waren die Texte öffentlich hörbar?
Merke: Es genügt natürlich nicht, dämlich zu sein. Es soll schon auch jeder davon wissen!

„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine, unerkannte Philosophin)
 
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Offline Mittelgebirgsfichte

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11210 am: 5. Dezember 2022, 01:37:16 »
Bezgl. der Strafbarkeit ist da einiges denkbar, @Reichschlafschaf.

Da wir aber nicht dabei waren (was irgendwie ein bissel schade isch...) kam man nur mit der Info arbeiten, die da steht.

Ein Rechtsrockkonzert muss nicht einmal auf die Öffentlichkeit einwirken (=öffentliche Vorführung), um strafbar zu sein. Es muss "einfach" eine Verwendung von Kenzzeichen im Sinne von § 86a Abs. 1 StGB i.V.m. § 86 StGB
vorliegen, die zielgerichtet auf andere einwirkt.

"Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
 § 86a Abs. 1 StGB stellt in Verbindung mit § 86 StGB im Wesentlichen unter Strafe, im Inland Kennzeichen

(...)

- einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB)

zu verbreiten oder öffentlich, in einer Versammlung oder in verbreiteten Schriften zu verwenden

 (...).

Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB sind sichtbare oder hörbare Symbole, deren sich die erfassten Organisationen bedienen oder bedient haben, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele hinzuweisen. Auch Lieder können Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB sein. (...)“

Quelle: Wissenschaftliche Dienste d.Deutschen Bundestages, WD 7 – 3000 – 054/12

Wie schon angedeutet, können auch andere Stratatbestände vorliegen, je nach dem Inhalt der "hörbaren Zeichen".
Bei Rechtsrock kann zudem auch Aufstacheln zum Hass im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB vorliegen. Das ist einfach

"(...) das Einwirken auf einen Anderen, das objektiv geeignet und als zielgerichtetes Handeln dazu bestimmt ist, bei diesem eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung Aufstacheln zum Hass im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB ist das Einwirken auf einen Anderen, das objektiv geeignet und als zielgerichtetes Handeln dazu bestimmt ist, bei diesem eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gen den betreffenden Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu steigern."

Quelle: ebenda
 
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Offline dieda

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11211 am: 5. Dezember 2022, 06:53:20 »
Dankeschön @Mittelgebirgsfichte!

Das sind ja gute Nachrichten. Dann darf also auch jeder normale Hausherr, Bauherr oder Bauleiter alle diejenigen Firmen mit Mitarbeitern, die, wie im sächsischen Mittelgebirge überproportional häufig anzutreffen, mit einschlägigen Symbolen auf der Haut und an Fahrzeugen aufschlagen, dafür regelmäßig durch fachliche Inkompetenz glänzen und schnell sehr dummfrech werden, zusammen mit einer passenden Anzeige und dem Verweis: "Muss ich hier nicht dulden, Punkt." wieder vom Gehöft komplimentieren, noch bevor es die in diesen Kreisen obligatorischen Streitereien um die völlig überzogene Rechnung gibt.  :salut:
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11212 am: 5. Dezember 2022, 07:28:16 »
Eine weitere Festnahme heute: Die Rädelsführerin einer geplanten Entführung von Gesundheitsminister Lauterbach wurde heute von der Polizei festgenommen. Es gibt dazu den Bericht bei T-Online und die Pressemeldung des Generalbundesanwaltes.

Bericht bei T-Online
Zitat
Geplante Lauterbach-Entführung: Polizei fasst Anführerin

Die Polizei hat die Anführerin einer Gruppe festgenommen, die die Entführung von Gesundheitsminister Karl Lauterbach geplant haben soll.

In Mittelsachsen hat die Polizei am Donnerstag die mutmaßliche Drahtzieherin der geplanten Entführung von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach festgenommen. Elisabeth R. soll die Anführerin einer Gruppe sein, die den Plan der Entführung gefasst habe.

Der Beschuldigten werden mehrere Straftaten vorgeworfen. Sie soll sich laut Generalbundesanwaltschaft als Rädelsführerin an einer terroristischen Vereinigung beteiligt haben. Außerdem wird ihr die mittäterschaftliche Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund zur Last gelegt.
Gruppe wollte Regierung stürzen

Elisabeth R. soll dem Generalbundesanwalt zufolge eine Anhängerin der Ideologie der "Reichsbürger" sein. Sie akzeptiere die Bundesrepublik Deutschland nicht als legitimen Staat und wolle Deutschland mittels einer "konstituierenden Versammlung" in ein autoritär geprägtes Regierungssystem überführen.

Um diese Ziele umzusetzen, soll sich die Beschuldigte im Januar 2022 zusammen mit mindestens vier weiteren Personen zusammengeschlossen haben. Ihr Ziel sei gewesen, in Deutschland bürgerkriegsähnliche Zustände auszulösen und damit den Sturz der Bundesregierung herbeizuführen.
Entführung von Lauterbach war geplant

Bei zwei der Beschuldigten in Neustadt an der Weinstraße (Rheinland-Pfalz) und Falkensee (Brandenburg) hatten Recherchen von t-online bereits gezeigt, dass es sich um ehemalige Soldaten der Nationalen Volksarmee (NVA) handelte, die zudem dem russischen Präsidenten Wladimir Putin positiv gegenüberstehen. Nach den Angaben der Bundesanwaltschaft wird auch mehr über den Mann bekannt, der in Bad Zwischenahn als möglicher Hintermann für die Mittelbeschaffung festgenommen wurde und in Untersuchungshaft sitzt: Michael H.
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Außerdem plante die Gruppe die Entführung von Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach. Unterschieden wurden die Mitglieder intern in einen administrativen und einen ausführenden Zweig. Elisabeth R. gehörte dem letzteren Teil der Gruppe an. Laut Bundesanwaltschaft habe sie innerhalb der Gruppierung eine "übergeordnete Stellung" und machte Vorgaben, um die Pläne der Gruppierung voranzutreiben und zu koordinieren.

Zugleich war die Beschuldigte mit der Rekrutierung geeigneter gleichgesinnter Personen befasst und führte auch selbst Gespräche für die Anwerbung potenzieller Vereinigungsmitglieder. Darüber hinaus verfasste sie diverse Schriftstücke, die bei den geplanten Aktionen Verwendung finden sollten.
[close]

Pressemeldung des GBA
Zitat
Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds einer terroristischen Vereinigung

Ausgabejahr
2022
Datum
13.10.2022

Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds einer terroristischen Vereinigung

Die Bundesanwaltschaft hat heute (13. Oktober 2022) auf Grundlage eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2022

die deutsche Staatsangehörige Elisabeth R.

im Landkreis Mittelsachsen durch Beamte des mit den Ermittlungen beauftragten Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz mit Unterstützung sächsischer Polizeikräfte festnehmen lassen. Zudem erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen bei der Beschuldigten sowie einer nicht beschuldigten Person.

Die Beschuldigte ist dringend verdächtig, sich als Rädelsführerin an einer terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 StGB). Daneben wird ihr die mittäterschaftliche Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens gegen den Bund zur Last gelegt (§ 83 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB).

Dem Verfahren liegen im Wesentlichen folgende Vorwürfe zugrunde:

Elisabeth R. verfolgt eine Ideologie, nach der die auf dem Grundgesetz beruhende staatliche Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland keine Geltung beanspruchen könne. Vielmehr existiere das Deutsche Reich auf Grundlage der Verfassung von 1871 weiter. Deshalb sei die Bundesrepublik Deutschland mittels einer „konstituierenden Versammlung“ in ein autoritär geprägtes Regierungssystem zu überführen. Spätestens im Januar 2022 schloss sich die Beschuldigte zur Verwirklichung dieser Bestrebungen einer Gruppierung an, der zumindest auch die gesondert Verfolgten Thomas O., Sven B., Michael H. und Thomas K. angehörten (vgl. dazu Pressemitteilung Nr. 31 vom 26. April 2022). Diese Gruppierung hatte es sich zum Ziel gesetzt, in Deutschland bürgerkriegsähnliche Zustände auszulösen und damit letztlich den Sturz der Bundesregierung und der parlamentarischen Demokratie herbeizuführen. Hierzu war geplant, einen bundesweiten „Black Out“ durch Beschädigung oder Zerstörung von Einrichtungen zur Stromversorgung herbeizuführen. Überdies sollte der amtierende Bundesminister für Gesundheit, Prof. Dr. Karl Lauterbach, gegebenenfalls unter Tötung seiner Personenschützer, gewaltsam entführt werden. Die Vereinigung untergliederte sich in einen operativen „militärischen“ und einen „administrativen“ Zweig. Elisabeth R. war im administrativen Teil aktiv. Dort nahm sie eine übergeordnete Stellung ein und machte Vorgaben, um die Pläne der Gruppierung voranzutreiben und zu koordinieren. Sie war in Bemühungen insbesondere von Thomas O. und Sven B. eingebunden, Waffen und Sprengstoff für die Vereinigung zu beschaffen. Wiederholt forderte sie zudem eine rasche Umsetzung des Vorhabens ein und äußerte diesbezüglich konkrete Terminvorstellungen. Zugleich war die Beschuldigte mit der Rekrutierung geeigneter gleichgesinnter Personen befasst und führte auch selbst Gespräche für die Anwerbung potentieller Vereinigungsmitglieder. Darüber hinaus verfasste sie diverse Schriftstücke, die bei den geplanten Aktionen Verwendung finden sollten.

Die Beschuldigte wird im Laufe des heutigen Tages (13. Oktober 2022) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihr den Haftbefehl eröffnen und über den Vollzug der Untersuchungshaft entscheiden wird.
[close]

Der Beschluss des BGH über die Fortdauer der Untersuchungshaft, wegen des Umfangs nur verlinkt:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=131847&pos=10&anz=768

Die "Terror-Theologin" möchte sich selbst verteidigen und hat - erfolglos - Beschwerde gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers eingelegt.

Spoiler
ECLI:DE:BGH:2022:151122BSTB51.22.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
StB 51/22
vom 15. November 2022
in dem Ermittlungsverfahren gegen

wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung u.a.
hier: Sofortige Beschwerde der Beschuldigten gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers für den Termin zur Haftbefehlsverkündung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2022 gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 304 Abs. 5, § 311 StPO beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2022 (3 BGs 712/22) wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
I.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom13. Oktober 2022 der Beschuldigten für den Termin zur Verkündung eines Haftbefehls am selben Tage Rechtsanwalt A. aus K. gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 141 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 142 Abs. 3, § 169 Abs. 1 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt. Dagegen wendet sich die Beschuldigte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 13. Oktober 2022. Sie hat vorgebracht, keinen Rechtsanwalt zu benötigen und sich selbst verteidigen zu wollen. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Denn durch die Bestellung eines Pflichtverteidigers als solche ist ein Beschuldigter im Regelfall nicht beschwert; er kann diese daher grundsätzlich nicht anfechten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 1998 - 2 BvR 291/98, NJW 1998, 2205; OLG Celle, Beschluss vom 17. September 1987 - 3 Ws 239/87, NStZ 1988, 39; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2002 - 2 Ws 242/02, StV 2004, 62; OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 2 Ws 283/05, juris Rn. 6; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 141 Rn. 13). Das in Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK gewährleistete Recht auf Selbstverteidigung wird durch eine Pflichtverteidigerbestellung in den Fällen der notwendigen Verteidigung nicht berührt (vgl. EGMR, Urteil vom 25. September 1992 - 13611/88, EuGRZ 1992, 542 Rn. 29 ff.; MüKoStPO/Gaede, Art. 6 EMRK Rn. 176 mwN; Karpenstein/Mayer/Meyer, EMRK, 3. Aufl., Art. 6 Rn. 204).

Eine Beschwer durch eine - wie hier - von Rechts wegen erforderliche Pflichtverteidigerbestellung für einen bislang unverteidigten Beschuldigten kommt zwar ausnahmsweise in Betracht, wenn der bestellte Verteidiger wegen mangelnder Eignung oder wegen Interessengegensatzes unfähig erscheint, die Verteidigung ordnungsgemäß zu führen, oder der Beschuldigte in seinem Recht auf Bezeichnung des zu bestellenden Verteidigers und dessen Beiordnung aus § 142 Abs. 5 Satz 1 und 3 StPO betroffen ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 17. September 1987 - 3 Ws 239/87, NStZ 1988, 39; OLG Köln, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 2 Ws 283/05, juris Rn. 6). Derartiges hat indes weder die Beschuldigte geltend gemacht noch gibt es hierfür Anhaltspunkte. Die mutmaßlich der sogenannten "Reichsbürgerszene" zugehörige Beschuldigte hat vielmehr im Vorfeld der Bestellung des Verteidigers erklärt, sie habe persönlich keine Einwände gegen Rechtsanwalt A. , sei jedoch generell mit der Beiordnung eines Verteidigers nicht einverstanden und verzichte auf einen Anwalt. Ihre Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung ist ersichtlich getragen gewesen einerseits von dem Wunsch, sich bei der gemäß § 115 StPO erfolgten Vorführung ohne anwaltlichen Beistand selbst zu verteidigen, und andererseits von einer generellen Ablehnung von Maßnahmen der aus ihrer Sicht illegitimen deutschen Justiz.

Schäfer Berg Kreicker
[close]

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=131893&pos=21&anz=763
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11213 am: 5. Dezember 2022, 07:56:47 »
Zum Rechtsrockkonzert: es steht von einer nicht angemeldeten Veranstaltung. Wenn sie anmeldepflichtig war, kann das schon zum Auflösen gereicht haben?
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11214 am: 5. Dezember 2022, 08:40:52 »
Versammlungen in geschlossenen Räumen müssen nicht angemeldet werden.

Für das Einschreiten der Süstemschergen muß es also andere Gründe gegeben haben. Lärmbelästigung kann schon reichen.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Offline Mittelgebirgsfichte

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11215 am: 5. Dezember 2022, 10:45:57 »
Dankeschön @Mittelgebirgsfichte!

Das sind ja gute Nachrichten. Dann darf also auch jeder normale Hausherr, Bauherr oder Bauleiter alle diejenigen Firmen mit Mitarbeitern, die, wie im sächsischen Mittelgebirge überproportional häufig anzutreffen, mit einschlägigen Symbolen auf der Haut und an Fahrzeugen aufschlagen, dafür regelmäßig durch fachliche Inkompetenz glänzen und schnell sehr dummfrech werden, zusammen mit einer passenden Anzeige und dem Verweis: "Muss ich hier nicht dulden, Punkt." wieder vom Gehöft komplimentieren, noch bevor es die in diesen Kreisen obligatorischen Streitereien um die völlig überzogene Rechnung gibt.  :salut:

Ja, @dieda. So ist es.
 
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Offline Reichskasper Adulf Titler

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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11216 am: 5. Dezember 2022, 13:56:56 »
Janich kommt vorerst fast ungeschoren davon.
Trotz seiner üblen Hetze hat man nur eine Bewährungsstrafe gegen den weiterhin in philippinischer Haft sitzenden Oliver Janich verhängt und gleichzeitig die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. "Daher bedarf es auch keiner Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung."

https://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/oliver-janich-online-hetzer-erhaelt-bewaehrungsstrafe-a-83bda7e7-3d96-4233-b127-c5e3d3a2eddb

 :facepalm:

Die rechten Hetzer werden jubeln.
«Die Dummheit hat aufgehört, sich zu schämen»
 
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11217 am: 5. Dezember 2022, 14:01:15 »
Janich kommt vorerst fast ungeschoren davon.
Trotz seiner üblen Hetze hat man nur eine Bewährungsstrafe gegen den weiterhin in philippinischer Haft sitzenden Oliver Janich verhängt und gleichzeitig die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. "Daher bedarf es auch keiner Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung."

https://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/oliver-janich-online-hetzer-erhaelt-bewaehrungsstrafe-a-83bda7e7-3d96-4233-b127-c5e3d3a2eddb

 :facepalm:

Die rechten Hetzer werden jubeln.

Tja, laut Artikel wird der Kanal wohl eingestellt, da hat jemand wohl keinen Bock mehr. Außerdem sitzt Janich seit August in Haft, wollen wir mal schauen, ob ein derartiges Gefängnis den deutschen Mindeststandards entspricht (ich hätte da meine Zweifel). Für Janich könnte das ziemlich bitter ausgehen, d. h. ein paar Monate so richtiges Gefängnisfeeling und keine Entschädigung. Da wäre eine Freiheitsstrafe in der BRD GmbH vielleicht besser gewesen.
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"And where are we going to find a lobotomized monkey at this time of night?"
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11218 am: 5. Dezember 2022, 14:12:12 »
Außerdem sitzt Janich seit August in Haft, wollen wir mal schauen, ob ein derartiges Gefängnis den deutschen Mindeststandards entspricht

Ich denke auch, dass diese Haft definitiv nicht deutschen Standards entspricht. Für eine Inhaftierung in der Türkei habe ich einen Anrechnungsfaktor von 2:1 gefunden, für die Philippinen aber nichts genaueres. Damit würden die 4 Monate mindestens 8 Monaten in deutschen Haftanstalten entsprechen, das wäre dann mehr, als er von den 10 Monaten abgesessen hätte, wenn sie nicht auf Bewährung wären.
Sebastian Leber über Rüdi: Hoffmanns Beweisführung ist, freundlich ausgedrückt, unorthodox. Es geht in seinen Filmen drunter und drüber wie bei einem Diavortrag, bei dem der Vortragende kurz vor Beginn ausgerutscht ist und alle Dias wild durcheinander auf den Boden flogen.
 
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Re: Presseschnipsel
« Antwort #11219 am: 5. Dezember 2022, 14:21:43 »
Da war wohl endlich mal ein Anwalt mit Ahnung dran. Aber ob Janich jetzt frei kommt, ist noch eine ganz andere Frage.
Frei nach Loriot: Ein Leben ohne Hut-Mops ist möglich - aber sinnlos.
 
Folgende Mitglieder bedankten sich: desperado, Goliath, Anmaron