Bezgl. der Strafbarkeit ist da einiges denkbar, @Reichschlafschaf.
Da wir aber nicht dabei waren (was irgendwie ein bissel schade isch...) kam man nur mit der Info arbeiten, die da steht.
Ein Rechtsrockkonzert muss nicht einmal auf die Öffentlichkeit einwirken (=öffentliche Vorführung), um strafbar zu sein. Es muss "einfach" eine Verwendung von Kenzzeichen im Sinne von § 86a Abs. 1 StGB i.V.m. § 86 StGB
vorliegen, die zielgerichtet auf andere einwirkt.
"Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
§ 86a Abs. 1 StGB stellt in Verbindung mit § 86 StGB im Wesentlichen unter Strafe, im Inland Kennzeichen
(...)
- einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB)
zu verbreiten oder öffentlich, in einer Versammlung oder in verbreiteten Schriften zu verwenden
(...).
Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB sind sichtbare oder hörbare Symbole, deren sich die erfassten Organisationen bedienen oder bedient haben, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele hinzuweisen. Auch Lieder können Kennzeichen im Sinne des § 86a StGB sein. (...)“
Quelle: Wissenschaftliche Dienste d.Deutschen Bundestages, WD 7 – 3000 – 054/12
Wie schon angedeutet, können auch andere Stratatbestände vorliegen, je nach dem Inhalt der "hörbaren Zeichen".
Bei Rechtsrock kann zudem auch Aufstacheln zum Hass im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB vorliegen. Das ist einfach
"(...) das Einwirken auf einen Anderen, das objektiv geeignet und als zielgerichtetes Handeln dazu bestimmt ist, bei diesem eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung Aufstacheln zum Hass im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB ist das Einwirken auf einen Anderen, das objektiv geeignet und als zielgerichtetes Handeln dazu bestimmt ist, bei diesem eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gen den betreffenden Bevölkerungsteil zu erzeugen oder zu steigern."
Quelle: ebenda