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Rechter Terror von Hanau: Keine Unterlagen zur Aufbewahrung der Waffen
Hat R. die Forderung jemals erfüllt? In der Akte findet sich kein Eintrag. Zumindest lag offenbar etwa 15 Monate lang keine Antwort auf die wichtige Frage nach der Aufbewahrung vor, sonst wäre sie nicht immer wieder gestellt worden. Seine Waffen durfte er dennoch behalten und erhielt, nach etwa einem dreiviertel Jahr „Funkstille“, sogar einen Europäischen Feuerwaffenpass, den er am 1. August 2019 beantragte und bereits am 21. August 2019 in der Behörde abholen durfte. Damit konnte er in die Slowakei fahren und ein Schieß- und Gefechtstraining absolvieren.
Das geht aus Unterlagen der Abteilung für Waffenwesen des Kreisordnungsamts hervor, in denen die Frankfurter Rundschau recherchiert hat. Es ist nicht der einzige Aspekt in der Kommunikation zwischen der Behörde und R., der Fragen aufwirft und auf Nachlässigkeiten oder Überforderung in dem Amt hindeutet.
Rechter Terror von Hanau: Versäumnisse der Waffenbehörde bei Weiterleitung von Informationen
Sicher ist: Dem Amt musste klar sein, dass R. seinen Lebensmittelpunkt längere Zeit nicht in Hanau, sondern in München hatte, wo er nicht mal einen Zweitwohnsitz anmeldete. Deshalb wäre die dortige Waffenbehörde zu informieren gewesen, die die Aufsicht hätte übernehmen müssen. Zudem hätte der offensichtliche Verstoß gegen die Meldepflicht in München – in der Regel muss dies zwei Wochen nach Einzug erfolgen – gemeldet werden und Zweifel an der Zuverlässigkeit des Schützen auslösen sollen, was zu einer genaueren Prüfung hätte führen können. Doch das Verhalten von R. blieb folgenlos.
Bereits am 3. Mai 2014 bittet er das Kreisordnungsamt, seine Anschrift in München zu nutzen. Im März 2017 vermerkt die Behörde handschriftlich, dass sie Informationen bei R.s Schützenverein in München angefordert habe, um das für eine Waffenerlaubnis notwendige „Bedürfnis“ zu prüfen. Im April bittet R. das Amt des Main-Kinzig-Kreises wieder, seine Münchner Adresse zu nutzen. Im Mai stellt ein Sachbearbeiter fest, dass R. den „Schießsport“ in München betreibe und fragt, ob er seine Waffen dort aufbewahre – was der dortigen Behörde mitzuteilen wäre, wie das Amt selbst schreibt – oder noch in Hanau, wo er einen Kurzwaffenschrank nachgewiesen habe.
Der Beamte fordert einen Nachweis für München und fragt zudem, ob eine Anmeldung in München vorgesehen sei. Im Juni bestätigt R., dass die Waffe aktuell in München aufbewahrt werde. Wie, schreibt er nicht. Eine Anmeldung in München sei derzeit nicht vorgesehen, notiert er. Im August oder September werde sich entscheiden, ob er dort weiter arbeiten werde.
Rechter Terror von Hanau: Anschrift von R. lange in München - kein Kontakt zu örtlichen Behörden
Die feste berufliche Tätigkeit, die Mitgliedschaft im Schützenverein, die Waffenaufbewahrung in München sowie die wiederholte Bitte, jene Anschrift zu nutzen – all das spricht klar dafür, dass R.s Lebensmittelpunkt nicht Hanau war. Mit dem Münchner Schützenverein kommunizierte das Amt mehrfach, mit den Amtskolleg:innen oder der dortigen Meldebehörde wurde kein Kontakt aufgenommen.
Im Mai 2018 fragt die Waffenbehörde des Kreises nach Ort (hatte R. schon beantwortet) und Art der Waffenaufbewahrung und, ob er seinen Wohnsitz gewechselt habe. Einen Monat später entgegnet R., dass er zurzeit hauptsächlich in München schieße und die Waffe dort aufbewahre, sein Hauptwohnsitz sich jedoch in Hanau befinde. Im Juli fordert eine Beamtin Fotos des geöffneten Waffenschranks in München an. Gleichzeitig zeigt sie sich serviceorientiert: Wenn er eine Vorkaufsvereinbarung für eine Kurzwaffe und eine Herstellernummer schicke, könne sie die Waffe komplett eintragen und er spare sich Porto und Gebühren.
Rechter Terror von Hanau: Sensibilität der Waffenbehörde fehlt - Kritik von Angehörigen der Opfer
Fragwürdig ist auch der Umgang mit einem Ermittlungsverfahren wegen Sozialleistungsbetrug, das gegen R. geführt wurde. Nachdem er im April 2013 erstmals eine Waffenbesitzkarte beantragt hatte, holt die Behörde Informationen beim Bundeszentralregister, dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und dem Landeskriminalamt ein. Dabei erfährt sie von dem Verfahren. Dessen Ausgang ist, als R. im Juli 2013 die Standardwaffenbesitzkarte erteilt wird, offen. Das Amtsgericht stellt das Verfahren im Dezember 2013 ein – wodurch kein Grund vorgelegen hätte, die Erlaubnis nicht zu erteilen.
Doch wann wusste die Behörde das und nahm es in die Akte auf? Noch im Mai 2018 fragt eine Sachbearbeiterin nach dem Urteil in Sachen Sozialbetrug und bekommt es im Juni 2018 von der Staatsanwaltschaft geschickt.
Angehörige der Opfer, die sich in der Initiative 19. Februar mit Unterstützer:innen zusammengeschlossen haben, übten bereits in der Vergangenheit Kritik an der Abteilung für Waffenwesen. Sie führten unter anderem an, dass die Behörde spätestens seit dem rassistischen Attentat im Juli 2019 in Wächtersbach auf den Geflüchteten Bilal M. durch Roland K. – der ebenfalls eine Waffe besitzen durfte – hätte sensibilisiert sein müssen. Seinen Europäischen Feuerwaffenpass bekam Tobias R. einen Monat nach den Schüssen auf den Familienvater aus Eritrea, der nur knapp überlebte.
Rechter Terror von Hanau: Zeugen der Behörde verweigern Aussage
Eigentlich hätten Mitarbeitende der Waffenbehörde und die zuständige Erste Kreisbeigeordnete Susanne Simmler (SPD) in der vergangenen Sitzung des Landtagsuntersuchungsausschusses befragt werden sollen. Aber der Termin endete nach wenigen Minuten, weil schon der Anwalt des ersten Zeugen auf laufende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit der Waffenbehörde verwies (siehe Info zum Anschlag). Sein Mandant hat ein Aussageverweigerungsrecht.
Vor diesem Hintergrund teilt ein Sprecher des Main-Kinzig-Kreis auf Anfrage mit, er könne derzeit „keine vertiefenden Angaben“ machen und verweist auf frühere Antworten, in denen der Kreis Kritik zurückwies. Dem zuständigen Amt hätten keine Hinweise vorgelegen, „die einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis begründet hätten“. Die Kontrollen seien „wie vorgeschrieben“ erfolgt.
Die Sachbearbeiter:innen hätten von 2013 bis 2019 viermal die Zuverlässigkeit des Hanauers geprüft und beim Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und dem Hessischen Landeskriminalamt angefragt. Wegen seines Hauptwohnsitzes sei sie durchgehend für R. zuständig gewesen, weshalb die Münchener Behörden „nicht involviert wurden“.
Rechter Terror von Hanau: Kritik an geringer Besetzung der Waffenbehörde
Die Zahl der im Kreis verbreiteten Waffen lag Ende 2019 bei 37 222. 5929 Menschen hatten eine Waffenbesitzkarte, es gab 359 Neuanträge und 72 Anträge für einen Europäischen Waffenpass. Zum damaligen Zeitpunkt war die Behörde mit sechs Vollzeitstellen ausgestattet, zehn Jahre zuvor waren es dreieinhalb. Anfang 2020 wurde auf sieben Stellen aufgestockt. Auf Kritik an den Kapazitäten entgegnete der Kreis 2019, die gesetzlichen Vorgaben und Pflichtaufgaben würden erfüllt. Er räumte ein: Für zusätzliche Belastungen und eine Reduzierung weiterer Kontrollkapazitäten sorgten neue Aufgaben wie das „Nationale Waffenregister“ oder die hohen Fallzahlen beim kleinen Waffenschein
Mehrere Mitglieder des Untersuchungsausschusses betrachten die Waffenerlaubnis als wichtigen Punkt und fordern Aufklärung, etwa SPD-Obfrau Heike Hofmann, die „viele offene Fragen“ sieht, und CDU-Obmann Jörg Michael Müller: „Die Akten werfen Fragen nach der Gründlichkeit der Bearbeitung, der Zuständigkeit der Behörde und fehlenden Nachweisen auf.“
Linken-Obfrau Saadet Sönmez sagt, es verdichte sich immer mehr das Bild, dass die Praxis der Waffenbehörde Main-Kinzig jahrelang desaströs gewesen sei und das Amt das Prädikat „unzuverlässig“ verdiene – was im sensiblen Bereich des Waffenbesitzes besonders gravierend sei. Sie habe im Hinblick auf die offenbar ungewisse Aufbewahrung der Waffen und die ausgebliebene Information der Münchner Kolleg:innen klar pflichtwidrig gehandelt. Neben dem Kreis stünden als Aufsichtsbehörden hier auch das Regierungspräsidium und das Innenministerium in der Verantwortung. (Gregor Haschnik)
1. Kein Nachweis der sicheren Aufbewahrung (üblicherweise durch Kaufbeleg des Tresors, falls nicht vorhanden genügt Photo des Innenschilds mit Nennung der Sicherheitsklasse. Im Zweifel darf die Behörde eine Begehung vornehmen.
§ 36 (3) WaffG: „(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“).
2. Kein Handeln der Behörde wegen des Wohnsitzes, daher kein Informieren des KVR München.
3. Mangelhafte Bedürfnsüberprüfung (Fehler im Artikel: Den Bedürfnisnachweis stellt nicht der einzelne Schützenverein aus, das kann nur der Verband machen).