Da hat er mal wieder alles gründlich missverstanden.
Vorwort: Bisweilen nehmen religiöse Organisationen, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) anstreben, an, nur als K.d.ö.R. seien sie eine „anerkannte Religionsgemeinschaft“. Das trifft indes nicht zu. Sie sind auch ohne Anerkenntnis Körperschaften des öffentlichen Rechts, nur in einer anderen Rechtsform. Die tragenden Fundamente des Staatskirchenrechts (Glaubens-, Bekenntnis-, Kultur und Vereinigungsfreiheit, Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, Erteilung von Religionsunterricht im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GG) setzen den Körperschaftsstatus nicht voraus, teilweise aber die rechtliche Eigenschaft einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft. Die isolierte, konstitutive Feststellung dieser Eigenschaft kennt das deutsche Recht nicht.
Zusatz: Entscheidend für die Anerkennung einer entsprechenden Gemeinschaft sind die fundierten Aussagen der Ziele und Absichten der Gemeinschaft, die Möglichkeit des dauerhaften Bestandes, die Mitgliederzahl, welche nicht nur Einzelpersonen, sondern eine Gemeinschaft erkennen lassen muß und die Rechtstreue. Die Gemeinschaft sollte als Volksteil erkennbar sein, damit sie unter den Schutz von Art 4 und Art 140 GG fällt.
Eine Religionsgemeinschaft muss überhaupt keine Rechtsform haben. Wenn sie eine innere Struktur hat, ist sie ein nichteingetragener Verein. Sie kann auch ein eingetragener Verein werden, wenn sie die rechtlichen Erfordernisse erfüllt. Dann ist sie rechtlich anerkannt, was kein staatliches Urteil über die inhaltliche Qualität der Inhalte und Ziele des Vereins ist.
Körperschaft des öffentlichen Rechts dagegen wird man ausschließlich durch Anerkennung seitens der Regierung des jeweiligen Bundeslandes. Das steht nicht jedem beliebigen Verein offen. In irgendeiner anderen Rechtsform kann man nicht KdÖR sein.
Rechtstreue wird immer verlangt. Die Gesetze gelten für jeden. Das Völkerrecht gilt allerdings nur Subjekte desselben. Dass die Gemeinschaft als Volksteil erkennbar sein soll, steht nirgends. Es können auch beliebig viele Ausländer dazugehören.
Und was die Leute glauben oder nicht, ist sowieso ihre Sache. Nur müssen die Inhalte als religiös oder anderswie weltanschaulich erkennbar (und in der Satzung so benannt) sein, wenn sie gemeinnützig oder KdÖR sein wollen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Weltanschauungsgemeinschaft in Deutschland den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhalten, da sie durch die Gesetze den Religionsgemeinschaften gleichgestellt sind. Dies kann unter anderem auch den Betrieb von Kindergärten, Bildungsstätten, Altenheimen und Gesundheitseinrichtungen beinhalten.
<seufz>Der Betrieb von Kindergärten, Bildungsstätten, Altenheimen und Gesundheitseinrichtungen ist in meinen Augen keine religiöse Betätigung, sondern kommerziell, bestenfalls mildtätig. Außerdem gibt es keinen Unterschied zwischen klassischen Religionsgemeinschaften und sonstigen Weltanschauungsgemeinschaften, weil dem Staat kein Urteil über die Inhalte zusteht. Bestes Beispiel für eine Weltanschaungsgemeinschaft, die keine Religion ist, ist die Humanistische Union.</seufz>
Religiösen Gemeinschaften wurde unter gewissen Voraussetzungen der Status einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zugebilligt; sie können also den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts erhalten.
Also wurde er nicht von vornherein zugebilligt, sondern kann unter bestimmten Voraussetzungen zuerkannt werden. Aber bis Uwe und seine Laienspielschar die Anforderungen hinsichtlich Mitgliederzahl, Dauerhaftigkeit, Ernsthaftigkeit des religiösen Bestrebens und Rechtstreue (!) erreicht haben wird, haben wir wohl noch ein paar Wochen Zeit. Besonders letzteres dürfte schwierig werden, wenn man anstrebt, das Grundgesetz durch eine andere Verfassung zu ersetzen.