Autor Thema: Uwe Voßbruch (Verfassunggebende Versammlung)  (Gelesen 142446 mal)

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Online califix

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Re: Uwe Voßbruch (Verfassunggebende Versammlung)
« Antwort #285 am: 4. November 2018, 13:10:02 »
Seltsam, warum fällt mir bei dem Typ immer "falscher Fuffziger" ein?
 

Offline Tonto

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Re: Uwe Voßbruch (Verfassunggebende Versammlung)
« Antwort #286 am: 4. November 2018, 13:48:35 »
Wegen ihm werden eigens Vorschriften erlassen:

Zitat
Zudem blockieren die öffentlichen Stellen die Verbreitung mit Ignoranz,
wobei sie sich per Gesetz selbst der Förderung diesen hohen Rechts (hohes Recht = Nichtverbreitung) verpflichtet haben.

Dazu benötigt eine öffentliche Stelle aber kein Gesetz, der Unfug kann auch ohne in der Rundablage landen...
Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann.
 
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Offline Gelehrsamer

Re: Uwe Voßbruch (Verfassunggebende Versammlung)
« Antwort #287 am: 4. November 2018, 20:23:11 »
Die Anwälte, die ihm bestätigt haben, dass das BWahlG seit 1956 ungültig und nichtig sei, möchte ich (benannt) sehen.

Der Tenor der Entscheidung des BVerfG vom 25.07.12 (2BvF 3/11 u.a.) lautet (soweit hier von Interesse):

"II. 1. § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) sind mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

2. § 6 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

III. 1. Die unter Nummer II. Ziffer 1. und 2. bezeichneten Bestimmungen verletzen die Beschwerdeführer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens in dem genannten Umfang in ihren Rechten auf Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl nach Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes."

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte schon 2008 das sog. "negative Stimmgewicht" moniert. Die BT-Wahl wurde aber nicht für ungültig und die Regelung auch nicht für nichtig erklärt.

Details hier: http://www.wahlrecht.de/systemfehler/index.html

Zusammenfassung des Urteils von 2008 auf "wahlrecht.de":

"Das Wahlgesetz soll danach trachten
den Wählerwillen zu beachten.
Ein negatives Stimmgewicht?
Das Grundgesetz erlaubt es nicht!

Das Gesetz zur Bundestagswahl
macht es trotzdem, das ist nicht legal!
So entschied es das höchste Gericht
in Erfüllung seiner vornehmen Pflicht.

Doch gilt das Gesetz
erstmal weiter jetzt
und dient als Behelf
bis 2011.

von Benjamin Küchenhoff
(unter Creative Commons-Lizenz by-nc-sa)"

Die seinerzeitige Regierungskoalition konnte sich aber nicht zu rechtzeitiger und wirksamer Abhilfe durchringen (was man kritisieren kann, darf und muss). Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung von 2012 die große Keule rausgeholt und § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a BWahlG a.F. für nichtig erklärt. Die BT-Wahl von 2009 blieb aber ausdrücklich unberührt, weil die bisherige Regelung bis 2011 aufgrund des Urteils von 2008 weiter angewendet werden durfte. Allerdings stand der Gesetzgeber nunmehr unter Druck, bis zur nächsten Wahl (2013!) eine verfassungsmäßige Regelung zu schaffen, was im Februar 2013 dann auch mit dem 22. Gesetz zur Änderung des BWahlG geschehen ist.

Also: Es ist nicht eine einzige Bundestagswahl "ungültig"; der 2008 festgestellte Fehler in § 6 BWahlG ist 2013 abschließend behoben worden. #kannmanwissen
 
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Offline kairo

Re: Uwe Voßbruch (Verfassunggebende Versammlung)
« Antwort #288 am: 4. November 2018, 20:36:44 »
Genau so steht es ja auch im Schlauen Buch (Vorwärts in die Vergangenheit).

Und frühere Bundestagswahlen kann sowieso niemand für ungültig erklären. Die Fristen dafür waren nämlich alle längst abgelaufen. Daher wurde ja auch nichts dergleichen beantragt.

Komisch ist auch, dass einerseits das BVerfG angeblich den Bundestag aufgelöst hat, aber andererseits eben diesen beauftragt, die mangelhafte Regelung zu korrigieren, und das zweimal. Na ja, man kann nicht erwarten, dass die Richter in Karlsruhe genau so schlau sind wie die Reichsfuzzis.
 
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Offline Gelehrsamer

Re: Uwe Voßbruch (Verfassunggebende Versammlung)
« Antwort #289 am: 4. November 2018, 21:00:58 »
Komisch ist auch, dass einerseits das BVerfG angeblich den Bundestag aufgelöst hat, aber andererseits eben diesen beauftragt, die mangelhafte Regelung zu korrigieren, und das zweimal. Na ja, man kann nicht erwarten, dass die Richter in Karlsruhe genau so schlau sind wie die Reichsfuzzis.

Das ist dann "Schrödingers Parlament" in der Wahrnehmung der Reichsdeppen: Der Reichs-Bundestag ist gleichzeitig existent und nicht existent. Je nachdem, was er gerade macht.
 
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Offline comsubpac

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Re: Uwe Voßbruch (Verfassunggebende Versammlung)
« Antwort #290 am: 4. November 2018, 21:26:28 »
"fischer777" hat da mal eine Frage an die Bundeswehr:

"hallo bundeswehr ich habe da mal ne frage : in welch einem rechtskreis befindet sich die bundeswehr?" (das macht er jetzt schon seit Monaten seitdem einer der Admins mal nachgefragt hat was er damit überhaupt meint...  :facepalm:).

Offensichtlich eine Sockenpuppe der Verfassungsgebenden Versammlung mit ganz schlauen Ideen:

Spoiler
verschiedene rechtskreise sind : völkerrecht staatsrecht menschenrecht vereinsrecht usw. woher ich das nehme es ist grundlegendes wissen das jeder mensch haben sollte der hier lebt! das höchste juristische recht ist z.b. das völkerrecht dieses recht steht über dem staatsrecht bürgerrecht vereinsrecht! das ganze lässt sich lesen im Grundgesetz und in der uno nachlesen! aber ich warne dich davor diese wissen zu haben ist gefählich, denn wenn die bundeswehr antworten würde auf meine frage würde sie sich selbst in die pedullie bringen! genau so warum hat die bw keine soldaten sondern angestellte. solche fragen wären überflüssig wenn sie ihren rechtskreis bekannt geben würden! seit monaten frage ich danach sie wollen es einfach nicht sagen, aus gutem grund! das selbstbestimmungsrecht der völker ist z.b. im völkerrecht :

siehe :1) UN - Selbstbestimmungsrecht der Völker : Artikel 1 (1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung (siehe Art. 146 GG). (2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden. (3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind (siehe Art. 133 GG), haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten. UN-Zivilpakt und UN-Sozialpakt

in der brd ist das völkerrecht ein anerkannter akt siehe :

2) Bestandteil des BRD - Rechts. Urteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat, Leitsatz 21 : Eine verfassunggebende Versammlung ist ein weltweit anerkannter, völkerrechtlicher Akt und hat einen höheren rechtlichen Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung (siehe Art. 25 GG). Sie ist im Besitz des pouvoir constituant. Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, daß ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden. Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird. Leitsatz 27 Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Existenz überpositiven, auch den Verfassungsgesetzgeber bindenden Rechtes an und ist zuständig, das gesetzte Recht daran zu messen. Leitsatz 29 Dem demokratischen Prinzip ist nicht nur wesentlich, daß eine Volksvertretung vorhanden ist, sondern auch daß den Wahlberechtigten das Wahlrecht nicht auf einem in der Verfassung nicht vorgesehenen Weg entzogen wird.

der artikel 25 im gg würde ich mir an ihrer stelle mal genauer anschauen!
aus den von mir angeführten gesetzen und artikel sind in der aktuellen rechtssprechung enthalten!

so sie haben jetz die möglichkeit sich das wissen selbst anzueignen und wissend zu werden, oder sie wollen faul bleiben und nichts tun, wissen aber nicht wie wichtig diese informationen sind! ich empfehle inen noch das ddbradio hier auf youtube. dort wird alles ausführlich erklärt!

ich weise hiermit darauf hin das ich gebauch von art 5 des gg mache freie meinungsäuerung!

und jetz an jan von der bundeswehr inzischen wissen sie was ich von ihnen wollte! ich empfehle ihen und ihren kameraden sich das ganze noch einmal zu überdenken was sie hier tun in der bundeswehr!
 
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Offline Pantotheus

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Re: Uwe Voßbruch (Verfassunggebende Versammlung)
« Antwort #291 am: 5. November 2018, 10:21:18 »
Unter "Rechtskreis" versteht man in der Rechtsgeschichte und internationalen Rechtsvergleichung eine Gruppe ähnlicher, meist aus historischen Gründen miteinander "verwandter" nationaler Gesetzgebungen. Z. B. gibt es einen "französischen" Rechtskreis, der durch die Übernahme der grundlegenden napoleonischen Gesetzeswerke (Code civil und Code pénal) auch in andere Staaten entstanden ist. (Bemerkung am Rande: Der CC galt z. B. auch mal im Königreich Westphalen, aber auch z. B. im US-Bundesstaat Louisiana.) Ein anderer Rechtskreis ist der angelsächsische bzw. Common-Law-Rechtskreis, zu dem neben GB und USA auch viele heute noch englisch sprechende Länder bzw. ehemalige britische Kolonien gehören, in denen einst das britische Recht galt, das nach der staatlichen Unabhängigkeit nicht einfach aufgehoben, sondern eigenständig weiterentwickelt wurde.
Völkerrecht und Verfassungsrecht o. dgl. sind keine "Rechtskreise", sondern einfach verschiedene Bereiche des geltenden Rechts, je nach dem auch "Rechtszweige" genannt (es gibt noch einige weitere Bezeichnungen). Einige dieser Bereiche stehen zueinander in einem hierarchischen Verhältnis, z. B. geht Verfassungsrecht Gesetzes- und Verordnungsrecht vor. In allen übrigen Fällen stehen aber die Regelungen unterschiedlicher Rechtsbereiche gleichberechtigt nebeneinander, ein etwaiger Konflikt zwischen möglicherweise verschiedenen anwendbaren Rechtssätzen muss nach den bekannten Methoden der Rechtsanwendung und -Auslegung gelöst werden.
Daran ist eigentlich nichts geheimnisvoll, nichts rätselhaft, nichts irgendwie besonders, sondern allgemein bekannt bzw. mit wenig Aufwand erlernbar.
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Offline rtk

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Re: Uwe Voßbruch (Verfassunggebende Versammlung)
« Antwort #292 am: 15. November 2018, 21:14:58 »
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Re: Uwe Voßbruch (Verfassunggebende Versammlung)
« Antwort #293 am: 26. November 2018, 09:05:34 »
Wenn auch nur ganz nebenbei, findet die VV mal wieder Erwähnung in der Lügenpresse.

Zitat
Ein dubioser Aushang am Gemeindebrett, als amtliche Bekanntmachung deklariert, beunruhigte einige Bürger: Er enthielt einen Aufruf zu „Volkswahlen“. Das vierseitige Pamphlet mit dem Aufruf zur „Abschaffung der BRD“ samt Stimmzetteln lag auch in allen Briefkästen in Herrnwahlthann. Das sei für ihn eine Aktion von „Reichsbürgern“ und man solle das Pamphlet in die Tonne werfen, empfahl Bürgermeister Ranftl. Er werde die Angelegenheit polizeilich verfolgen lassen.
https://www.mittelbayerische.de/region/kelheim-nachrichten/buerger-besorgt-ueber-wahl-pamphlet-21029-art1722724.html

Das dürfte der hier sein. 4 Seiten sind es, weil 2 Seiten für die "Unterschriften" dabei sind.

https://www.facebook.com/Sonnenstaatland/posts/1818240528231904
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Re: Uwe Voßbruch (Verfassunggebende Versammlung)
« Antwort #294 am: 26. November 2018, 09:26:38 »
Den Mist nur in den Tonne zu werfen ist ja schon fast zu wenig, man sollte das sammeln und öffentlich verbrennen.

Auch das ganze einfach Schreddern und dann an den Sender zurück schicken wäre da eine Option. Dann freut er sich über die vielen Stimmen und bekommt stattdessen Hackschnitzel geschickt, die er entsorgen muss.
(Ich vermute mal, dass da auch irgendwo eine Adresse steht wo die Stimmen hin sollen)
NWO-Agent auf dem Weg zur uneingeschränkten Weltherrschaft

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Re: Uwe Voßbruch (Verfassunggebende Versammlung)
« Antwort #295 am: 24. Dezember 2018, 09:24:47 »
Das Handelsportal der VV scheint jetzt online zu sein. Natürlich hat man, wahrscheinlich da man ja ohnehin mit dem FA auf Kriegsfuß steht, eine falsche Adresse im Impressum angegeben.

https://www.123seidabei.de/home

Wie es scheint, kommt man damit aber problemlos an die Klarnamen der Mitglieder und ihre Adressen.  ::) ::)
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Re: Uwe Voßbruch (Verfassunggebende Versammlung)
« Antwort #296 am: 1. Januar 2019, 12:58:10 »
Das Handelsportal der VV scheint jetzt online zu sein.

Na klar, auch die VV ist also nur ein Handelsunternehmen. Man kann ihre Beschlüsse annehmen, wenn man sich vertraglich dazu verpflichtet (blutigen Daumenabdruck nicht vergessen), aber man muss nicht. Wer nicht will, der lässt es bleiben.
 
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Re: Uwe Voßbruch (Verfassunggebende Versammlung)
« Antwort #297 am: 14. Januar 2019, 10:26:37 »
 ;D ;D ;D ;D

Noch besser:
« Letzte Änderung: 14. Januar 2019, 10:32:58 von Gutemine »
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Re: Uwe Voßbruch (Verfassunggebende Versammlung)
« Antwort #298 am: 14. Januar 2019, 11:40:02 »
"Wir sind das Volk !" - Nein!
"Wir haben die Macht !" - Wo? Doch wohl höchstens auf dem Klo!
"Wir werden siegen !" - Das schon gleich gar nicht!

(Was sollen eigentlich die Deppenleerzeichen, vor den Ausrufezeichen?)
 

Offline Reichskasper Adulf Titler

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Re: Uwe Voßbruch (Verfassunggebende Versammlung)
« Antwort #299 am: 14. Januar 2019, 13:10:28 »
Deppenleerzeichen vor Ausrufungszeichen sind Erkennungsmerkmal der rechten Deppen, sowie auch die übrigen Mängel in Grammatik und Rechtschreibung.
Quasi die Vorläufer einer kommenden Rechtschreibreform, die umgesetzt wird, wenn uns dereinst das Schicksal einen neuen Führer schenkt. Dann wird die deutsche Sprache reformiert und an die geistige Leistungsfähigkeit und den Bildungsstand des allerdümmsten rechten ♥♥♥en angepasst. Das soll gewährleisten, dass keiner dümmer erscheint als der andere.
«Die Dummheit hat aufgehört, sich zu schämen»
 
(Psychiaterin und Gerichtsgutachterin Heidi Kastner)