Die Anwälte, die ihm bestätigt haben, dass das BWahlG seit 1956 ungültig und nichtig sei, möchte ich (benannt) sehen.
Der Tenor der Entscheidung des BVerfG vom 25.07.12 (2BvF 3/11 u.a.) lautet (soweit hier von Interesse):
"II. 1. § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom
25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) sind mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. § 6 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom
25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
III. 1. Die unter Nummer II. Ziffer 1. und 2. bezeichneten Bestimmungen verletzen die Beschwerdeführer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens in dem genannten Umfang in ihren Rechten auf Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl nach Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes."
Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte schon 2008 das sog. "negative Stimmgewicht" moniert. Die BT-Wahl wurde aber nicht für ungültig und die Regelung auch nicht für nichtig erklärt.
Details hier:
http://www.wahlrecht.de/systemfehler/index.htmlZusammenfassung des Urteils von 2008 auf "wahlrecht.de":
"Das Wahlgesetz soll danach trachten
den Wählerwillen zu beachten.
Ein negatives Stimmgewicht?
Das Grundgesetz erlaubt es nicht!
Das Gesetz zur Bundestagswahl
macht es trotzdem, das ist nicht legal!
So entschied es das höchste Gericht
in Erfüllung seiner vornehmen Pflicht.
Doch gilt das Gesetz
erstmal weiter jetzt
und dient als Behelf
bis 2011.
von Benjamin Küchenhoff
(unter Creative Commons-Lizenz by-nc-sa)"
Die seinerzeitige Regierungskoalition konnte sich aber nicht zu rechtzeitiger und wirksamer Abhilfe durchringen (was man kritisieren kann, darf und muss). Aus diesem Grunde hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung von 2012 die große Keule rausgeholt und § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a BWahlG a.F. für nichtig erklärt. Die BT-Wahl von 2009 blieb aber ausdrücklich unberührt, weil die bisherige Regelung bis 2011 aufgrund des Urteils von 2008 weiter angewendet werden durfte. Allerdings stand der Gesetzgeber nunmehr unter Druck, bis zur nächsten Wahl (2013!) eine verfassungsmäßige Regelung zu schaffen, was im Februar 2013 dann auch mit dem 22. Gesetz zur Änderung des BWahlG geschehen ist.
Also: Es ist nicht eine einzige Bundestagswahl "ungültig"; der 2008 festgestellte Fehler in § 6 BWahlG ist 2013 abschließend behoben worden. #kannmanwissen