Geltungsbereich und Staatsgebiet decken sich also nicht, wie es sonst üblich ist.
Das ist nicht wirklich ein Problem.
Eine Verfassung ist im Wesentlichen:
1. Das Organisationsstatut eines Staates.
2. Die Erklärung der Selbstbindung eines Staates gegenüber seinen Staatsangehörigen.
Zu 1. Unabhängig vom Staatsgebiet kann eine Verfassung immer nur da 'gelten', also durchgesetzt werden, wo es dem Staat gelingt, seine Hoheitsrechte geltend zu machen - ein faktisches, kein juristisches Problem. Solange sich seine 'Staatshörigen' an die Verfassung gebunden fühlen, mag es wohl gelingen der Verfassung teilweise Geltung zu verschaffen. Soweit das Organisationsstatut allerdings vorgibt wie mit territorialen Gegebenheiten zu verfahren ist, hängt die Durchsetzbarkeit von der Souveränität des Staates über das beanspruchte Gebiet ab. Da ist es aber einerlei ob ein Kataster besteht, auf dem ein 'Staatsgebiet' verzeichnet ist oder nicht, solange keine Herrschaftsgewalt besteht (und die bestand über die verzeichneten Grundstücke des KRD nie) sind die entsprechenden Bestimmungen Verfassungsprosa.
Entsprechende Schwierigkeiten hatten/haben historische und gegenwärtige Verfassungen stets, etwa das Grundgesetz vor 1990, das seine Geltung prinzipiell auch über das Gebiet der DDR voraussetzte (etwa bezgl. der Staatsangehörigkeit), auf der anderen Seite galt das GG auch im Saarland, obwohl es in Art. 23 GG nicht erwähnt war. In der französischen Verfassung sind immer noch Territorien enthalten, die der Republik längst verloren gegangen sind.
Zu 2.
Soweit ein Staat sich Selbstbindungen gegenüber Staatsangehörigen auferlegt (z.B. Einhaltung der Menschenrechte, Gewährung von Staatsbürgerrechten) ist es im Grunde einerlei, ob ein Staatsgebiet vorhanden ist oder ob der Staatsangehörige sich gerade dort aufhält. Ein Deutscher in den USA genießt dieselben Staatsbürgerrechte wie einer der in Deutschland wohnt. Ein Chinese, der sich in Deutschland aufhält, kann sich dem Staat gegenüber auf die Menschenrechte des GG berufen.
Die Berufung auf den 'Geltungsbereich' der Verfassung des KRD erinnert ein wenig an die Argumentation der
Reichsdeppen. Auch wenn es so aussieht, als ob die Geltung einer Verfassung ein juristisches Problem sei - sie ist es nicht, sondern ein faktisches; deshalb ist und war es auch immer einerlei, ob der Geltungsbereich des Grundgesetzes (richtig) angegeben ist/war oder nicht.