Wieder falsch. Für eine Individualbeschwerde an den Menschenrechtsausschuss des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte beispielsweise ist keinerlei entsprechende Regelung im nationalen Gesetz notwendig.
Natürlich muss der jeweilige Staat gegen den die Beschwerde erhoben wird, an den IPBPR völkerrechtlich gebunden sein, aber die Möglichkeit der Beschwerde selbst ergibt sich dann direkt aus dem Vertrag (also aus dem Völkerrecht), eine nationales Gesetz ist nicht erforderlich.
Der Staat des Beschwerdeführers muss also dem Pakt beigetreten sein.
Richtig. Wie ich es auch schrieb.
Man kann keine Beschwerde führen, wenn der Staat des Beschwerdeführers kein Mitglied des Paktes ist.
Wenn der "Staat des Beschwerdeführers" (gehen wir jetzt einmal hier nicht auf die genauen Voraussetzungen ein) nicht an den Pakt gebunden ist, dann kann auch keine Beschwerde geführt werden, auch richtig.
Dadurch wird der Pakt zum nationalen Recht.
Das ist allerdings, so pauschal formuliert, falsch. Dadurch dass ein Staat einem völkerrechtlichen Vertrag beitritt, sich also völkerrechtlich bindet, wird nicht (in jedem Fall) automatisch der Inhalt des Vertrages zu nationalem Recht (sog." Adoption"). Hier ist in den allermeisten innerstaatlichen Rechtsordnungen ein eigener Prozess vorgesehen, mit dem die Inhalte des völkerrechtlichen Vertrages in nationales Recht überführt werden (sog. "Transformation").
Jetzt kommt aber der eigentliche Punkt: Sobald sich der Staat völkerrechtlich an einen Vertrag der ein Individualbeschwerdeinstrument vorsieht, gebunden hat, ist es völlig egal, ob er die Vertragsbestimmungen ins innerstaatliche Recht überführt oder nicht, sofern der Vertrag nicht explizit genau dies vorsieht.
Sprich: Selbst wenn der Staat sein nationales Recht so ändern würde, dass er beispielsweise nicht nur die Vertragsinhalte nicht in innerstaatliches Recht überführt, sondern sogar eine Individualbeschwerde nach diesem Vertrag unter Strafe stellen würde, würde dies nichts am völkerrechtlichen Recht des Individuums ändern, eine solche Beschwerde zu erheben, da sich dieses unmittelbar aus dem Völkerrecht ergibt.
Bitte vergiss nicht, was der Ausgangspunkt dieser Diskussion in diesem Punkt war. Du schriebst (fette Hervorhebung von mir):
Vor allem ist ein Individuum kein Völkerrechtssubjekt. Es kann sich nur auf Völkerrecht berufen, wenn dies im nationalen Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, etwa durch Bezug auf einen völkerrechtlichen Vertrag, den der Staat dieses Individuums geschlossen hat.
Genau dies ist falsch. Ein Individuum kann sich eben in einigen Fällen auch auf Völkerrecht berufen, wenn dies im
Völkerrecht vorgesehen ist. Und zwar unabhängig davon, ob nationales Recht dazu einfach schweigt oder dies sogar explizit verbietet.
Das ist auch genau einer der Gründe warum dein Satz
Vor allem ist ein Individuum kein Völkerrechtssubjekt.
eben falsch ist. Das Individuum ist im Gegensatz zu früheren Zeiten heute direkter Träger von Rechten aus dem Völkerrecht (z.B. Menschenrechte, Individualbeschwerdeverfahren) aber auch direkt Pflichten nach dem Völkerrecht unterworfen (Völkerstrafrecht) und daher ein partielles Völkerrechtssubjekt. Das bedeutet natürlich keineswegs, dass dem Einzelmenschen die selbe Rechtsstellung wie einem Staat im Völkerrecht zukommen würde. So kann ein Einzelmensch keine völkerrechtlichen Verträge abschließen, kann keine Partei vor dem IGH sein und so weiter.