Meine Wenigkeit verkehrt schon seit fast 30 Jahren individuell, aber den Führerschein wollte bisher nur ein einziges Mal jemand sehen, das war aber noch vor Erteilung des eigentlichen Führerscheins. Seit ich diesen habe also: niemals verlangt. Aber ich werde grundsätzlich auch bei Personenkontrollen und an der Grenze übergangen. Vielleicht sehe ich einfach zu seriös aus.
Dass ein gewisses "Rest-Risiko" bestand, das Gericht würde die Argumentation des Fitzekfatzke durchgehen lassen, war klar, aber mir schien es eher gering zu sein. Die Verordnungstexte, die ich weiter vorne in diesem Diskussionsstrang eingestellt habe, sprechen doch eine deutliche Sprache. Es ist klar, dass jemand, der mit einem Fahrzeug unterwegs ist, einen gültigen Führerschein benötigt, der sich auf eine Fahrerlaubnis stützt.
Anders als z. B. ein Personalausweis, den man getrost auch zu Hause lassen kann, ist ein Führerschein während es Führens eines Fahrzeuges ununterbrochen mitzuführen. Wenn ich also z. B. mit der Gattin unterwegs bin und wir vorher ausgemacht hatten, dass sie hinfährt, ich aber zurück, dann aber feststelle, dass ich den Führerschein nicht dabei habe, dann muss eben die arme Gattin auch noch den Rückweg übernehmen.
Für die Rückgabe eines Passes kann es verschiedene denkbare Szenarien geben, etwa dass ich einen Personalausweis bestellt habe und den Pass nicht mehr brauche, weil ich ohnehin nicht mehr vorhabe, in Länder zu reisen, die einen Pass fordern. Dann bin ich mit dem Personalausweis letztlich besser bedient, weil ich diesen einfach z. B. in der Geldbörse mitführen kann. Da der Pass auch nicht beweist, dass ich Deutscher bin, bedeutet die Rückgabe des Passes auch nicht, dass man nicht mehr Deutscher sein will.
Anders sieht es aber doch beim Führerschein aus: Dieser dient allein dem Nachweis der Fahrerlaubnis und ist während des Führens eines Fahrzeuges immer mitzuführen. Die Verbindung zwischen Erlaubnis und Ausweis ist also sehr eng. Wie der Vertreter des Landratsamtes richtig festgestellt hat, gibt es auch nur einige wenige Fälle, in denen eine Rückgabe sinnvoll ist. Das ist dann, wenn ein neuer Ausweis ausgestellt wird, wenn der Ausweis wegen eines Entzuges zurückgegeben werden muss oder eben bei Verzicht.
Auch nach allem Geschwurbel und Nebelkerzenwerfen des Fitzekfatzke und seines RA S ist nicht zu erkennen, dass einer der anderen Fälle vorliegt, auf den Verzicht wurde Pluralpeter auch hingewiesen. Dass seine "Erklärung" anders zu deuten wäre denn als Verzicht, muss nicht angenommen werden. Wie das Gericht und der umtriebige Müllmann schon ausgeführt haben, kommt es nicht darauf an, was Zopfkänig gedacht hat, sondern was beim Empfänger vernünftigerweise angelangt ist. Wer etwas schreibt, trägt auch die Verantwortung dafür. Eine strittige Klausel wird, nicht nur in Deutschland, eben immer zu Lasten dessen ausgelegt, der sie verfasst hat, denn er hätte ja das, was er wirklich meinte, auch verständlicher ausdrücken können.
Zumindest die von mir früher zitierte Verordnung erwähnt den Verzicht auf die Fahrerlaubnis auch ausdrücklich, regelt aber dessen Formalitäten nicht, vermutlich weil es bei Erlass der Verordnung keinen vernünftigen Grund gab anzunehmen, dies müsse förmlich geregelt werden. Vielleicht gibt es ja demnächst eine "Lex Fitzek", die den Vorgang und die Förmlichkeiten eines Verzichts auf eine Fahrerlaubnis ausführlich regelt. (Nur käme diese natürlich nicht rückwirkend auf Fitzekfatzke zur Anwendung.)
Wenn ich das recht verstehe, gab es für die Strafgerichte nie einen Zwang, die Verfahren auszusetzen. Es ist aber in der Praxis sinnvoll und daher auch üblich, dass es eben so gemacht wird. Daher vermute ich, dass die Strafgerichte jetzt grundsätzlich die Verfahren wieder aufnehmen könnten. Ob sie darauf warten, dass die Rechtskraft eingetreten und auch die allerletzte Möglichkeit eines Rechtsbehelfs ausgeschöpft ist, kann ich nicht sagen.
Grundsätzlich wäre natürlich auch denkbar, dass die Gerichte ihre jeweiligen Verfahren vorantreiben und unabhängig voneinander entscheiden. Dann könnte es natürlich zu unterschiedlichen Urteilen kommen. Wenn sich Urteile widersprechen, gibt es aber in den Rechtsordnungen zumindest der zivilisierten Welt immer die Möglichkeit, eine Entscheidung herbeizuführen, welches Urteil denn nun richtig sei, notfalls auch mit einem Rechtsbehelf, der normalerweise nicht zur Verfügung steht. Wie das in Deutschland nun genau geregelt ist, darüber müsste ich mich erst kundig machen. Aber vielleicht kennt sich einer der mitlesenden Juristen da genau aus?