Umfrage

Jetzt mitraten: Welche Strafen blühen "König" Fitzek in den drei Strafverfahren wegen Fahren ohne Führerschein?

Drei Mal Freispruch wegen erwiesener Immunisierung (DDR-Impfpass wurde vorgelegt)
4 (10.8%)
Dessau: 3 Monate auf Bewährung; Hof: 6 Monate auf Bewährung; Wittenberg: 18 Monate ohne Bewährung
4 (10.8%)
Drei Mal mit zwei Würfeln Monate Haftstrafe zur Bewährung und richterliche Ermahnungen
2 (5.4%)
Wittenberg: Verfahrensfehler und Einstellung; Dessau: Vier Wochen zur Bewährung; Hof: 12 Monate ohne Bewährung
13 (35.1%)
Drei Mal lebenslänglich plus 15 Jahre bei Feststellung der besonderen Dämlichkeit des Angeklagten
4 (10.8%)
Urteil mit Gesamtstrafenbildung: 24 Monate; versuchte Flucht im Wasserauto von Polizeihündin Larissa vereitelt
10 (27%)

Stimmen insgesamt: 27

Umfrage geschlossen: 23. Februar 2016, 23:31:18

Autor Thema: Gerichtsverfahren Führerschein  (Gelesen 163821 mal)

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Offline Königlicher Hofnarr

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #540 am: 10. April 2015, 18:46:23 »
Die ist mehr der devote Typ.

Die unaussprechliche Zeitung sieht das wohl auch so: "Mit seiner Königin in der Hand (???) schreitet der Monarch im Gefolge seiner Untertanen [hinter ihnen geht ein Fan-Opi] zum Prozess."
Peter Fitzek: „... dann kommen Dinge aus mir raus, die ich vorher gar nicht wusste!"
 

Müllmann

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #541 am: 10. April 2015, 18:57:33 »
Der Fan-Opi ist ein Königspudel.
 

Offline Ferkel

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #542 am: 10. April 2015, 19:02:36 »
Das KRD gibt sich kämpferisch bis doof:

Zitat
Wieder heißt es verlieren bis zur höchsten Instanz und dann gewinnen! Es bleibt spannend. ;)

Zitat
Am Ende wird die Wahrheit siegen!
Die Veränderung auf der Welt lässt sich nicht aufhalten!
WIR sind die Zukunft!
Königreich Deutschland

Jetzt kostenlos Staatszugehöriger werden und Solidarität zeigen!
http://koenigreichdeutschland.ch/…/staatszugehoerigkeit.html

Zitat
N24 war gestern auch vor Ort und hat einen Videobeitrag gedreht.
Natürlich, wie für Systempresse üblich, mit diversen Lügen und Halbwahrheiten!
Aber sind wir das nicht von den Mainstreammedien gewohnt?

https://www.facebook.com/PeterFitzek?fref=ts
Und ich mache NEUE EIGENE Regeln. Und da ist mir alles alte ♥♥♥GAL, denn es gilt für mich nicht. ICH bin ein göttliches Wesen, handle NUR im Naturrecht und ich passe MIR die WELT an so wie es mir gefällt und es mein göttlicher Auftrag ist. - Peter Fitzek, König von Deutschland, geistig gesund?
 

Müllmann

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #543 am: 10. April 2015, 19:28:16 »
Zitat
Werner Gabalie Wann veröffentlicht ihr denn mal ein Statement zum Prozess?

Die warten halt noch auf meinen Bericht  :)
 
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Offline A.R.Schkrampe

Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #544 am: 10. April 2015, 21:23:43 »
Will sagen: Wenn er auf den Parkplatz/das Grundstück/wasauchimmer "einfach so" hinauf- und herunterfahren kann, dann nimmt er am Straßenverkehr teil. Das gilt auch, wenn da ein Schild steht, dass der Parkplatz nur für Berechtigte sei. Solange es keine Schranke o.ä. gibt, die das Befahren beschränkt, ist ein Parkplatz öffentlicher Verkehrsraum.

Und da der königlich vermüllte Parkplatz, den der Imperator gewählt hat, sich unweit des Gerichts genau HIER befindet (gut an dem runden Spielplatz zu erkennen; auf Apple-Maps sieht man sogar einen der gelben Sammelbehälter), gibt es da nichts mehr zu deuteln.

Ja, das ist eindeutig öffentlicher Verkehrsraum.
(Altautofreaks sind auch als juristische Laien in hierüber üblicherweise gut orientiert. Die entsprechende Rechtsprechung wird in der Szene überaus genau seziert. Es geht ja fast jeden an)

...
Mal dem Wittenberger Polizeirevier wieder einen Hinweis zukommen lassen. Die freuen sich immer, wenn sie beim König eine weitere Kerbe machen können.
...

...
Im übrigen wird sich da schon die Polizei drum kümmern. Ein Vögelchen zwitscherte, dass die Filmaufnahmen bereits uniformirten Kräften zur Kenntnis gegeben wurden.

 :-\  Ob der Hoffnungsfunken berechtigt ist? Haben sich nicht bei ähnlich gelagerten Sachverhalten in der Vergangenheit Vögelchen völlig folgenlos die Seele aus dem Leib gezwitschert?
 

Müllmann

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #545 am: 10. April 2015, 21:49:57 »
Bericht von der mündlichen Verhandlung in Sachen Rückgabe der Fahrerlaubnis am 9.4.2015 vor der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Halle (Saale) 7 A 117/14

Es herrscht ein riesiger Presseandrang. 4 Kamerateams (ZDF Heute-Show, N24, Clemens Riha für den MDR, 4. Team hab ich nicht rausgefunden woher). Daneben noch Mitteldeutsche Zeitung, BILD, dpa und noch ein paar andere. Der Pressesprecher springt vor dem Saal nervös rum. Die Kamerateams sind größtenteils vor dem Gebäude geblieben. Es läuft noch die Vorgängerverhandlung. Der Pressesprecher spricht jeden Neuankömmling an und fragt, ob man Pressevertreter sei. Ich verneine. Ein anderer Herr fragt nach ob man in der Verhandlung mitschreiben dürfe. Der Pressesprecher erklärt, dass dies nur den Pressevertretern gestattet sei. Na mal gucken.

Die vorige Verhandlung ist beendet Im Raum sind etwa ¾ der Stühle mit Presseschildern reserviert. Auftritt des rasenden Royalisten samt Staatsflotte (erwartungsgemäß in hochhackigen Schuhen) und Marco G. Die Pressemeute hintendran. Ich mache auch Fotos, werde aber von einem Justizwachtmeister in Zivil zusammengeschissen, dass ich das nicht dürfe. Bei Thilo versucht er es auch, aber der lässt sich nicht beeindrucken (hätte Thilo ohne Bart fast nicht erkannt, der sieht jetzt aus wie ein Mensch)

Peters Anwalt fehlt, aber er erklärt den Reportern, dass er sich dann halt selbst vertritt. Ein Reporter, ich glaube es war Clemens Riha, fragt danach, wem das Land (gemeint ist wohl das Staatsgebiet des KRD) jetzt gehören würde. Laut Abwickler wäre das nicht mehr Peters Eigentum. Peter will nicht antworten. Auf Nachfrage erklärt er

Zitat
Wenn einseitig berichtet wird …
Rico S, Martin Sch und eine älterer Herr aus dem Königreich sind zwischenzeitlich eingetroffen.

Eintritt des Gerichts. 4 Damen und ein Herr (ehrenamtlicher Richter). Verhandelt wird die Klage des Peter Fitzek gegen den Landkreis Wittenberg. Für den Kläger ist Rechtsanwalt Rico S (RA S) anwesend. Für den Landkreis Wittenberg sind ein Herr S (in der Mitarbeiterliste des Landkreises habe ich ihn nicht gefunden, vielleicht der Anwalt vom Landkreis, hatte allerdings keine Robe an) sowie die Leiterin des Führerscheinwesens Frau R anwesend. Als Zeugen sind der Fachdienstleiter „Ordnung und Straßenverkehr“ Herr Z sowie eine Sachbearbeiterin Frau B geladen. 

Die Zeugen werden vor die Tür geschickt. Nun führt die Berichterstatterin (die beim letzten Termin plötzlich erkrankt war) in das Verfahren ein. Zunächst möchte aber RA S, dass sich das Gericht vorstellt. Ich horche auf, kommt jetzt die Reichsdeppen-Nummer mit Amtsausweis und Legitimation? Aber Fehlanzeige. RA S erläutert, dass er ja an dem Gericht fremd sei und gerne wissen möchte, mit wem er es zu tun hat. Die Vorsitzende ist irritiert und merkt an, dass dies nicht üblich sei. Nach kurzem Blickkontakt zum restlichen Spruchkörper willigt sie aber ein und stellt sich und die anderen Richterinnen und Richter kurz vor. Rico ist zufrieden.
Jetzt also Auftritt Richterin L die erläutert, dass Herr Zopf gegen die Eintragung der Löschung seiner Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister geklagt hätte. Der Imperator sei beim Herrn Z im Büro aufgekreuzt und habe dort seinen Führerschein abgeben wollen. Er hätte daraufhin ein Formular mit einer vorformulierten Verzichtserklärung bekommen, dieses aber nicht unterzeichnet. Er verweigerte dies mit der Begründung, dass er mit dem Auto da sein und noch Termine habe. Er wollte den Führerschein mit dem Formular an einem der folgenden Tage abgeben. Stattdessen habe er an der Information des Landratsamtes seinen Führerschein samt einer selbstformulierten Erklärung abgegeben. In der Erklärung gab er an, mit der Rückgabe des Führerscheins die zwischen ihm und der Bundesrepublik Deutschland bestehende Vertraglichkeit auflösen zu wollen. Einen ausdrücklichen oder konkludenten Verzicht auf die Fahrerlaubnis habe es aber laut Klagebegründung nie gegeben.

Der Landkreis hat dem Kläger dann informatorisch mitgeteilt, dass die Rückgabe des Führerscheins als Verzicht auf die Fahrerlaubnis gewertet werden würde. Hiergegen legte Petrus Pluralis Widerspruch ein, der aber als unstatthaft angesehen wurde, da kein Verwaltungsakt vorliege. In einem zweiten Schreiben räumte der Landkreis allerdings ein, dass wohl doch ein feststellender Verwaltungsakt vorliegen würde. Auch hiergegen legte Peter Widerspruch ein. Beide Widersprüche wurden vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (LVA SA) zurückgewiesen, da es sich beim ersten Schreiben um keinen feststellenden Verwaltungsakt gehandelt habe und beim zweiten Schreiben um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt.

Zu dem Gespräch zwischen Peter und Herrn Z wird noch ausgeführt, dass Peter Herrn Z erläutert habe, er wolle einen eigenen Staat gründen und daher alle Vertraglichkeiten mit der Bundesrepublik Deutschland auflösen möchte. Herr Z erklärte dem Möchtegern-König, dass ein eigenständiger Verzicht auf den Führerschein nicht möglich sei. Die Kreisverwaltung wollte die Führerscheinrückgabe nur zusammen mit einer formularmäßigen Verzichtserklärung akzeptieren, anderenfalls würde der Führerschein zurückgesendet werden. Schellen-Piet warf daraufhin ein, dass dies nicht ginge, da er keine ladungsfähige Anschrift habe.

Die Vorsitzende Richterin bemängelt als nächstes, dass die Klagebegründung sehr spät erfolgt sei und fragt die Vertreter des Landkreises, ob diese noch Erklärungen abzugeben hätten. Herr S erklärt für den Landkreis, dass der Sachverhalt unstreitig gestellt werden könne, es käme im Verfahren nur auf die Würdigung der Erklärung an. Auf die Vernehmung der Zeugen könne aus seiner Sicht verzichtet werden. RA S ergänzt, dass die Weigerung der Unterzeichnung der formularmäßigen Erklärung nur erfolgt sei, weil der Zopfkönig mit dem Auto beim Landratsamt war und noch nach Hause fahren wollte.

Die Vorsitzende Richterin tritt nun in die Erörterung der Sach- und Rechtslage ein. Zuerst gilt es die Klageart zu klären. Erhoben wurde ursprünglich eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO. Da aber zwischenzeitlich die Widerspruchsbescheide ergangen seien sei diese umzudeuten in eine Feststellungsklage: Der Bescheid solle aufgehoben werden, weiterhin sei festzustellen, dass kein wirksamer Verzicht auf die Fahrerlaubnis erfolgt sei, die Fahrerlaubnis nicht erloschen sei und der entsprechende Eintrag im Verkehrszentralregister entfernt werden müsse.

Rechtsgrundlage für die Notwendigkeit einer Fahrerlaubnis ist § 2 Abs. 1 StVG. Der Führerschein ist nur der Nachweis, dass eine Fahrerlaubnis besteht. Regelungen für den Verzicht gäbe es nicht. Da aber die Fahrerlaubnis nur auf Antrag erteilt werden würde sei auch ein Verzicht möglich.
Das Gericht erläutert, dass es sich bei dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung handle, die nicht ausdrücklich (also mit dem Wort „Verzicht“) sondern auch konkludent (durch schlüssiges Handeln) abgegeben werden könne. Die Willenserklärung müsse aber eindeutig und nicht missverständlich sein, der Inhalt einer Erklärung sei durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen sei (Anmerkung des Prozessbeobachters: Also wie ein durchschnittlicher Erklärungsempfänger den Erklärungsinhalt verstehen konnte und nicht etwa danach, was der Erklärende eigentlich sagen wollte. Zweideutigkeiten der Erklärung gehen zu Lasten des Erklärenden, da dieser weniger schutzwürdig ist als der Erklärungsempfänger).

Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass kein ausdrücklicher Verzicht erklärt worden sei. Vielmehr sollte die „Vertraglichkeit“ mit der Bundesrepublik Deutschland aufgelöst werden, die durch den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis entstanden sei. Ein Vertragsverhältnis liege hier aber nicht vor, die Fahrerlaubnis ist ein Rechtsverhältnis. Daher könne die Erklärung so verstanden werden, dass die Fahrerlaubnis nicht mehr gewünscht sei. Weiterhin müsse berücksichtigt werden, wie die beabsichtigte Gründung eines eigenen Staates in diesem Zusammenhang zu verstehen sei.
RA S erklärt, dass der Sachverhalt aus seiner Sicht korrekt wiedergegeben wurde, spannend sei einzig die rechtliche Würdigung. Die tatsächlichen Umstände bei der Abgabe der Erklärung wären aber im Bescheid nicht berücksichtigt, obwohl sie hätten berücksichtigt werden müssen. Zur Frage der Bedeutung des neuen Staates für den vorliegenden Fall wird erläutert, dass man beim Umzug in einen anderen Staat, zum Beispiel Frankreich, ja seinen bundesdeutschen Führerschein gegen den französischen Führerschein eintauschen würde. Dabei würde auch der Führerschein abgegeben aber nicht auf die Fahrerlaubnis verzichtet werden. Man dürfe ja trotzdem weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland fahren.

Die Vorsitzende merkt an, dass der Vergleich hinken würde, da Führerscheine aus EU Staaten EU-weit gültig sind. Der Laien-Monarch sieht seine Chance für einen Auftritt gekommen und wirft das Wort „Paraguay“ ein, wird aber gleich abgewürgt.

Herr S erklärt, dass es aus Sicht des Landkreises einen „Numerus Clausus“ an Erklärungsinhalten im Zusammenhang mit der Abgabe eines Führerscheins gäbe. Zunächst könne diese nach Verhängung eines Fahrverbotes erfolgen, dann wäre aber vorliegend die Abgabe an eine nicht zuständige Stelle erfolgt. Zweitens könne die Abgabe nach Entzug der Fahrerlaubnis erfolgen und drittens sei eine Rückgabe der Fahrerlaubnis denkbar. Andere Möglichkeiten gäbe es im Zusammenhang mit der Abgabe des Führerscheins nicht. Beim Kläger lagen zum damaligen Zeitpunkt kein Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis vor, daher sei einzig der Verzicht auf die Fahrerlaubnis möglich gewesen.

RA S hält dagegen, dass die unterschiedlichen Erklärungen von Peter nicht als Verzicht gewertet werden dürften, bei Mehrdeutigkeiten hätte der Landkreis eine Klärung herbeiführen müssen. Mindestens sei eine Anhörung vom imposanten Impertinator notwendig gewesen. Dabei sei die fehlende Zustelladresse kein Hindernis, es hätte ja die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung gegeben.

Die Vorsitzende merkt an, dass es aus Beklagtensicht keine Zweifel am Erklärungsinhalt gegeben hätte und daher eine Aufklärung auch nicht notwendig gewesen sei. Andererseits sei die formularmäßige Verzichtserklärung auch nicht unterzeichnet worden, es bestehe damit eine ambivalente Lage. RA S grätscht hier rein und merkt an, dass die fehlende Unterschrift auf den „Empfängerhorizont einwirken müsse“.

Nun ist Schwurbel-Zopf nicht mehr zu bremsen. Er weist darauf hin, dass Herr Z doch erklärt habe, dass er Peter den Führerschein zuschicken müsse, wenn der ihn jetzt dalässt. Es gäbe keinen Präzedenzfall für sein Vorgehen. Peter habe dann erläutert, dass er den Führerschein dann an der Information abgeben würde. Es wäre ganz klar gewesen, dass er Peter der mittelgroße nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten wollte, warum hätte Herr Z ihm den Führerschein sonst zusenden wollen.

Die Vorsitzende bemerkt, dass dieser Aspekt bisher noch nicht in das Verfahren eingeführt wurde. Der Landkreis ergänzt, dass es nur einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis gäbe und nicht auf einen Führerschein. Die „Auflösung“ eines Antrags könne sich daher nur auf die Fahrerlaubnis und nicht auf den Führerschein beziehen.

Das Gericht zieht sich in eine kurze Beratungspause zurück. Geklärt werden soll, ob eine Vernehmung der Zeugen doch notwendig ist. In der Pause gehen Peter und Annett aus dem Sitzungsaal. Nach Rückkehr des Gerichts ist Peter nicht da. Die Vorsitzende beschließt weiterzumachen, da ja der imperiale Rechtsbeistand anwesend ist. Zunächst soll Herr Z informatorisch befragt werden. Bei Aufruf des Zeugen durch einen Justizwachtmeister in Zivil tritt auch Peter in den Saal ein. RA S war schon aufgestanden, um ihn zu holen.

Die Vorsitzende betont, dass es sich nicht um eine formale Beweisaufnahme handeln würde. Herr Z erzählt, dass Peterchen bei ihm im Büro aufkreuzte und seinen Führerschein abgeben wollte, da er die Gründung eines eigenen Staates beabsichtigte. Daher wolle er sich von den Papieren der Bundesrepublik trennen. Herr Z wies den angehenden Staatschef darauf hin, dass er die Rückgabe des Führerscheins wie die Rückgabe der Fahrerlaubnis werten würde. Darauf fragte der penetrante Besucher was passieren würde, wenn er den Führerschein einfach auf den Tisch legen würde. Herr Z sagte darauf, dass er den Führerschein dann wie einen Fund behandeln würde und ihn Peter zuschicken würde. Herr Z hat dann seine Mitarbeiterin Frau B hinzugezogen, diese habe dem Noch-nicht König dann ein Verzichtsformular vorgelegt. Sie hätte zusätzlich darauf hingewiesen, dass Peter nach Unterzeichnung des Formulars nicht mehr mit dem Auto fahren dürfe. Peter hätte die Erklärung gelesen und gesagt, dass er aber nur den Führerschein und nicht die Fahrerlaubnis abgeben wolle. Er wolle erst einmal mit dem Auto nach Hause fahren und den Führerschein dann abgeben. Auf Nachfrage gibt Herr Z an, dass ihm die von Peter geschriebene Erklärung in dem Gespräch nicht vorgelegt wurde, diese hätte er erst an der Information zusammen mit dem Führerschein abgegeben.   Die Richterin fragt nach, mit welcher Begründung Peter die Unterschrift unter das Verzichtsformular verweigert hätte. Herr Z sagt, dass er dies damit begründet habe, dass er mit dem Auto da sei und nach der Unterschrift nicht mehr nach Hause fahren dürfe. Die Richterin fragt nach, ob der Kläger nun der Führerschein oder die Fahrerlaubnis zurückgeben wollte. Herr Z erläutert, dass der Vorfall mit anderer Korrespondenz um die Staatsgründung zu sehen sei. Der Kläger wollte zwar Auto fahren aber nicht mit einem bundesdeutschen Führerschein.

Die Richterin fragt zum gefühlt x-ten Mal nach, ob dem Kläger gesagt wurde, dass die Führerscheinrückgabe mit einer Fahrerlaubnisrückgabe gleichzusetzen sei. Herr Z erklärt, dass die Zusendung des Führerscheins an Peter nur in dem Fall erfolgt wäre, wenn der den Führerschein ohne Erklärung abgegeben hätte. Eine Rückgabe nur des Führerscheins ohne gleichzeitigen Verzicht auf die Fahrerlaubnis sei nicht möglich. RA S wirft ein, dass dem Kläger dieser Zusammenhang gerade nicht klar gewesen sei. Die Richterin fragt, ob Peter den Führerschein vorgelegt habe, dieser bestätigt das. Sie fragt Peter weiterhin, ob über den Inhalt der Erklärung gesprochen wurde.

Jetzt kommt der reichsdeppische Werbeblock. Die BRD sei kein Staat, nur ein Verwaltungskonstrukt, alles nur Firmenkonstrukte. Er hätte eine private Fahrschule besucht, die Prüfung beim privaten Verein Dekra gemacht (komisch, hat Peter nicht schon zu DDR-Zeiten den Führerschein gemacht? Musste er ihn etwa nach der Wende neu machen, weil ihm der aus DDR-Zeiten verlustig gegangen ist?) und durch die Aushändigung des Führerscheins sei dann ein Vertrag zustande gekommen. Die Richterin erklärt mit Engelsgeduld, dass eine Fahrerlaubnis kein Vertrag sondern ein hoheitlicher Akt sei. Peter erwidert, dass aus seiner Sicht durch den Führerschein ein Vertrag entstanden sei. Die Fahrerlaubnis hätte er durch die Prüfung und den Nachweis seiner Tauglichkeit erhalten. Die Richterin seufzt und bricht die Befragung des Klägers ab, da diese wohl zu nichts führen würde.
RA S weist darauf hin, dass seinem Mandanten der Unterschied zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis erst durch die Strafverfahren klar geworden sei. Die Richterin wirft ein, dass aber über diesen Unterschied wohl doch gesprochen wurde.

Jetzt kommt die Zeugin Frau B dran. Auch hier erfolgt nur eine informatorische Befragung. Sie erzählt, dass sie von Herrn Z hinzugerufen wurde, weil Peter auf seine Fahrerlaubnis verzichten wolle. Sie habe dem Kläger daher erläutert, dass dazu die Rückgabe des Führerscheins und das Unterschreiben einer Verzichtserklärung notwendig seien. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass er nicht noch mit dem Auto nach Hause fahren dürfe. Peter erklärte aber, dass er noch Termine habe. Frau B habe ihm das Verzichtsformular ausgedruckt und mitgegeben. Er wollte dann nach dem Wochenende Führerschein und Formular abgeben. Die Richterin fragt nach, ob er die Unterschrift wirklich nur verweigert habe, weil er noch mit dem Auto nach Hause fahren wollte und ob er seine selbst formulierte Erklärung dabei hatte. Frau B antwortet, dass sie sich an die selbst formulierte Erklärung nicht erinnern könne. Die Richterin fragt noch einmal nach und Frau B räumt ein, dass sie sich nicht 100 %ig sicher sei. Die Richterin will wissen, ob der Führerschein auf dem Tisch lag. Frau B bestätigt dies. Die Richterin fragt weiter, ob über den Inhalt von Peters Erklärung gesprochen wurde. Frau B erläutert, dass sie irgendwelche Erklärungen nicht rechtlich würdigen könne und daher nur die formularmäßige Verzichtserklärung möglich sei.

Die Vorsitzende fragt weiter, ob es denn nun um den Führerschein oder die Fahrerlaubnis ginge. Frau B erklärt, dass es immer nur um die Fahrerlaubnis gehe. Sie wisse, dass das in der Presse auch immer durcheinander ginge und würde daher stets auf den Unterschied hinweisen. RA S wirft ein, das nur auf den Führerschein verzichtet werden sollte. Frau B antwortet, dass ein Verzicht auf den Führerschein nicht möglich sei. RA S wird giftig, er wolle nur wissen, wie die Wortwahl war, ob Führerschein oder Fahrerlaubnis, er wolle keine rechtlichen Erläuterungen. Frau B erklärt schnippisch, dass es für sie nur um die Fahrerlaubnis ging. Die Richterin fragt auch nach der genauen Wortwahl vom Kläger. Frau B hat daran keine Erinnerung und Herr Z sagt, dass Peter seinen Führerschein abgeben wollte. Der neben Martin sitzende grauhaarige Herr wirft ein, dass in der DDR der Führerschein Fahrerlaubnis hieß, wedelt mit seinem grauen Lappen und erregt sich darüber, dass die da vorne das nicht wissen.

Das Gericht gönnt sich eine weitere Pause um das Gehörte auszuwerten.

Nach Rückkehr erklärt die Vorsitzende, dass eine weitere Aufklärung nicht erfolgversprechend sei. Der Vertreter des Landkreises, Herr S, hebt an sich über das Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Er wird aber von der Vorsitzenden gestoppt und darauf hingewiesen, dass keine Beweisaufnahme erfolgt sei. Herr S fährt fort zu erläutern, dass aus seiner Sicht der Rückgabe des Führerscheins der Erklärungswert „Rückgabe der Fahrerlaubnis“ beigelegt werden müsse. Dem Kläger sei der Empfängerhorizont bekannt gewesen. Er hätte mehrere Fahrverbote und Entziehungen der Fahrerlaubnis gehabt und daher schon öfter seinen Führerschein abgegeben. Der Zusammen hang zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis sei daher beim Kläger bekannt gewesen. Unklarheiten über die Erklärung des Klägers hätten daher auf Seiten der Beklagten nicht bestanden.

RA S dagegen findet, dass sich „unser“ (redet der jetzt auch schon im pluralis majestatis?) Vortrag bestätigt habe. Dem Kläger war der Unterschied nicht bekannt. Er beantragt daher, den Bescheid des Landkreises Wittenberg vom 4.7.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des LVA SA vom 16.10.2014 aufzuheben und festzustellen, dass kein Verzicht auf die Fahrerlaubnis erfolgt sei.
Lustig finde ich, dass er dann die Vorsitzende fragt, ob diese seinen Antrag für sachgerecht halten würde. :facepalm:

Herr S beantragt für den Landkreis Wittenberg Klageabweisung.

Das Gericht will sich für etwa 30 Minuten zur Beratung zurückziehen, tatsächlich werden aber fast 45 Minuten daraus, dann

Urteil

Die Klage wird abgewiesen, die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Dann der Hinweis auf die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung.

Bei der Begründung will sich die Vorsitzende auf die Kernfrage beschränken, ob ein wirksamer Verzicht vorlag. Das Gericht findet, dass der Kläger wirksam auf die Fahrerlaubnis verzichtet habe und diese somit erloschen sei. Der Verzicht ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die nicht ausdrücklich aber eindeutig und unmissverständlich erfolgen müsse. Die Abgabe des Führerscheins zusammen mit der vom Kläger formulierten Erklärung sei nur als Fahrerlaubnisverzicht zu verstehen. Der Kläger wollte das durch den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis entstandene Rechtsverhältnis auflösen. Zwar sprach er von einem Vertrag, die Begriffswahl entspricht wohl der Ansicht des Klägers. Dem Kläger war bekannt, dass nur die Abgabe des Führerscheins nicht sinnvoll ist. Abgegeben wurde nicht nur der Führerschein sondern auch eine Erklärung.

Die informatorische Anhörung der Zeugen habe ergeben, dass der Kläger von Führerschein und nicht von Fahrerlaubnis gesprochen habe. Die spätere Erklärung kann aber trotzdem anders gemeint gewesen sein. Das Nichtunterzeichnen der formularmäßigen Verzichtserklärung wurde mit der geplanten Heimfahrt mit dem Auto begründet. Dass der Kläger nicht das Formular bei der Rückgabe verwendet hat kann dadurch erklärt werden, dass  der Kläger sich mit behördlich vorformulierten Erklärungen schwer tut.

Müllmann

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #546 am: 10. April 2015, 22:29:52 »
Heute Show fängt an!

Kein Zopfkönig,  dafür ist Lutz van der Horst mit Aluhut beim Wahrheitskongress (das ist so geil, Reichsdeppengeschwurbel im Mainstream-TV)
Weiterhin Impfgegner, Pegida, Frau Festerling
« Letzte Änderung: 10. April 2015, 23:03:43 von Müllmann »
 
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Offline NDR

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #547 am: 10. April 2015, 22:41:14 »
@Müllmann
Danke für den ausführlichen Bericht!
 

Offline Pantotheus

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #548 am: 10. April 2015, 23:17:55 »
Nun ja, Fitzekfatzke scheint ja auch eine Mami nötig zu haben, so unbeholfen kindlich agiert er.
Ob die "Staatsflotte" diese Rolle spielen möchte?
Wohl kaum. Die ist mehr der devote Typ.
Eben bei unseren südlich angrenzenden Leidgenossen entdeckt:
http://www.20min.ch/wissen/news/story/17272153
"Vom Meister lernen heißt verlieren lernen." (hair mess über Peter F., auf Bewährung entlassenen Strafgefangenen )
 

Offline kairo

Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #549 am: 10. April 2015, 23:20:37 »
Merke: Narzissmus ohne Freischwimmer ist lebensgefährlich!
 

Müllmann

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #550 am: 10. April 2015, 23:23:14 »
Eben bei unseren südlich angrenzenden Leidgenossen entdeckt:
http://www.20min.ch/wissen/news/story/17272153

Dazu passt auch http://www.narzissmus.org/beziehungen.php

Zitat
Wir versuchen meist, die Beziehungen zu unseren Eltern in den Partnerschaften, die wir im Erwachsenenalter wählen, zu verstehen und zu lösen. Wir suchen das, was wir kennen. Wir suchen die Situationen, die wir als Kinder “geübt” haben und in denen wir uns sicher fühlen.
Wenn wir missbraucht werden - besonders wenn dies häufiger geschieht, erschaffen wir uns Reaktionsmuster auf diesen Missbrauch. Auch wenn diese Reaktionen kompensatorisch oder distanzschaffend sind und nicht unbedingt als angenehm oder positiv wahrgenommen werden, geben sie eine Form von Sicherheit und Stärke. Wir kennen die Situation und haben sie “geübt”, unsere Reaktion - auch wenn nicht wirklich angenehm - ist vertraut, stabil und verlässlich. Es überrascht so nicht, dass sich viele Töchter narzisstischer Mütter in Beziehungen mit Narzissten wiederfinden. Die Muster sind bekannt, die Reaktionen geübt.

Vielleicht finden sie ja bei diesem Mann die Lösung, wie sie nicht nur ihn, sondern auch die narzisstische Mutter erreichen können.
Sie haben nie etwas anderes kennengelernt und sind sich oft nicht einmal darüber im Klaren, dass viele verbale Missbrauchs-Aussagen überhaupt solche sind. Sie sind es gewohnt zu lieben, ohne zurückgeliebt zu werden.
Sie nehmen an, dass sie es verdient haben, schlecht behandelt zu werden und dass der Fehler bei ihnen liegt.
Gleichzeitig sind sie ideale Opfer für Narzissten und werden oft auch als solche wahrgenommen, die Wahrscheinlichkeit, dass eine Beziehung oder Freundschaft mit einem Narzissten entsteht ist dementsprechend hoch.
In einer Beziehung mit einem narzisstischen Partner wird dieser die Angst vor dem Verlassen, nicht gut genug zu sein und den Wunsch, es allen Recht zu machen, aufs äußerste ausnutzen.
 

Offline Ferkel

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #551 am: 10. April 2015, 23:48:30 »
Stellenweise hätte man aber schon denken können, dass man zu einem anderen Ergebnis kommt. Vor allem weil die Frau vom Landkreis ja auch meinte Verzicht nur mit Unterschrift auf dem Formular. Ich muss ehrlich sagen, wenn die Klage Erfolg gehabt hätte, hätte mich das nicht ALLZU sehr gewundert. Was sagst du persönlich dazu Müllmann?
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Offline Anti Reisdepp

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #552 am: 11. April 2015, 00:08:46 »
Es ist halt Orchideen Recht, Müllmann schrieb ja auch erst noch vor dem Urteil, dass Peter evtl. mit dummstellen durchkommt.
In einem sozialen Umfeld in dem der Wahnsinn regiert, ist der Irrsinn Norm.
 

Offline Ferkel

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #553 am: 11. April 2015, 00:21:56 »
Muss man Peter lassen, er pflanzt die schönsten Gärten. Peter Fitzek erschafft Antworten zu Fragen, die nie gestellt worden. Eigentlich ist er doch der beste Reichsdepp von allen. Die anderen Pfeifen alle nur verknackt wegen heimlichen Filmen oder Knete nicht bezahlt... aber der Peter, der lässt richtig auffahren.
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Offline Königlicher Hofnarr

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Re: Gerichtsverfahren Führerschein
« Antwort #554 am: 11. April 2015, 02:27:15 »
Ich weiß nicht, Ferkel. Einerseits hast du Recht, der Unterhaltungswert ist meist Spitze im Vergleich. Aber der Korinthen-Kackerei kann ich nichts abgewinnen. Er soll lieber wieder Wasser-Autos erfinden.

"Schellen-Piet warf daraufhin ein, dass dies nicht ginge, da er keine ladungsfähige Anschrift habe. "
Das erklärt seine Körpergröße: Lügen haben kurze ....  :liar:

"Dabei sei die fehlende Zustelladresse kein Hindernis, es hätte ja die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung gegeben."
Oh shit, die Lüge war doch nicht so schlau. Aber stimmt schon, mit Lautsprecher-Wagen durch Deutschland, die Schweiz und Paraguay zu fahren wär das mindeste gewesen. Es geht schließlich um den Shilo. Wozu haben wir sonst eine Bundeswehr? Und wozu gibts Transall-Maschinen, wenn nicht zum Flugblätter abwerfen? Auf die Rückseite könnte man gleich Kadari-Werbung drucken.

"Er verweigerte dies mit der Begründung, dass er mit dem Auto da sein und noch Termine habe."
Die genialen Schachzüge des Imperators sind bis ins letzte Detail geplant  :facepalm:

"RA S weist darauf hin, dass seinem Mandanten der Unterschied zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis erst durch die Strafverfahren klar geworden sei."
Ja neeee, is klar :liar:

"der Kläger sich mit behördlich vorformulierten Erklärungen schwer tut."
So kann man es auch umschreiben  :D
« Letzte Änderung: 11. April 2015, 03:18:06 von Königlicher Hofnarr »
Peter Fitzek: „... dann kommen Dinge aus mir raus, die ich vorher gar nicht wusste!"