Autor Thema: DPHW - Reichsbürger Polizei  (Gelesen 55710 mal)

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Offline Gutemine

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Re: DPHW - Reichsbürger Polizei
« Antwort #105 am: 15. Dezember 2015, 16:50:02 »
« Letzte Änderung: 15. Dezember 2015, 17:04:35 von Gutemine »
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Offline dieda

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Re: DPHW - Reichsbürger Polizei
« Antwort #106 am: 15. Dezember 2015, 18:14:31 »
Der einzige erschienene Angeklagte war übrigens derjenige, auf dessen Grundstück der Vorfall November 2012 stattfand. Am Ende hat dieser und entgegen dem Antrag des Staatsanwaltes, der auf 2 Jahre ausgesetzt auf Bewährung plädierte, ein Strafmaß von einem Jahr und 10 Monaten ohne Bewährung erhalten. Die Begründung der Richters dazu waren Worte wie in Stein gemeißelt. Ausführlicher Prozessbericht folgt.
D adaistische I lluminatinnen für die E rleuchtung D es A bendlandes

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Re: DPHW - Reichsbürger Polizei
« Antwort #107 am: 15. Dezember 2015, 18:43:26 »
Bitte schnell! (Ich scharre schon mit den Hufen.)
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Offline dieda

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Re: DPHW - Reichsbürger Polizei
« Antwort #108 am: 15. Dezember 2015, 19:32:59 »
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Offline Gutemine

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Re: DPHW - Reichsbürger Polizei
« Antwort #109 am: 16. Dezember 2015, 09:08:09 »
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Offline Pantotheus

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Re: DPHW - Reichsbürger Polizei
« Antwort #110 am: 16. Dezember 2015, 09:50:56 »
Interessant ist ja auch die Aufnahme einer "Bescheinigung", die der Angeklagte vom Richter unterzeichnen lassen wollte. Der reinste ... Naja, irgendwie gibt es in meinem Wortschatz keine passende Bezeichnung dafür. Der eher aggressive Zug, der sich darin zeigt, kommt dann noch dazu.

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Offline echt?

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Re: DPHW - Reichsbürger Polizei
« Antwort #111 am: 16. Dezember 2015, 10:31:53 »
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Offline Pantotheus

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Re: DPHW - Reichsbürger Polizei
« Antwort #112 am: 16. Dezember 2015, 10:58:35 »
Das Original der abgebildeten Erklärung kann man unter http://wakenews.net/Amtsnachweis_mit_Dienstsiegel.pdf herunterladen. Den Beschluss BGH 19.06.2007, Aktenzeichen VI ZB 81/05 findet man z. B. hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=40448&pos=0&anz=1 Wer dort nicht suchen mag, findet ihn auch in der Beilage. Inhaltlich hat er überhaupt nichts mit Ämtern, Richtern usw. zu tun, sondern bezieht sich auf die Unterschrift eines Vertreters unter einer Berufungsschrift.
Die Angabe "VII ZB 132/09" für den zweiten Beschluss ist fehlerhaft; es gibt kein solches Aktenzeichen. Richtig ist vielmehr "XII ZB 132/09" (mit römischen Zahlen sollte man sich schon auskennen, aber so elementares Wissen beherrschen die RD halt nicht), dann findet man den Beschluss auch, z. B. hier: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=52483&pos=0&anz=1 Auch dieser Beschluss hat nichts mit der Unterschrift von Richtern, Beamten o. dgl. zu tun, sondern mit der Frage, ob statt einer Ausfertigung auch eine beglaubigte Abschrift oder Kopie die rechtswirksame Zustellung eines Urteils bewirken kann. Auch dieser Beschluss folgt als Anhang.
Fazit: Das Papier ist rechtlich nicht das Geringste wert.
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Re: DPHW - Reichsbürger Polizei
« Antwort #113 am: 16. Dezember 2015, 11:11:32 »
Perfektionist! Es waren beides Urteile vom BGH und sie hatten sogar etwas mit Unterschriften zu tun. Nach Reichsdepp-Maßstäben langt das allemal, um sich daraus zu konstruieren was man möchte.

Außerdem kann man nicht unbedingt erwarten, dass sie wissen wie man ein römisches "X" schreibt. Ausländisch können Sie doch bekanntlich nicht so gut.
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Re: DPHW - Reichsbürger Polizei
« Antwort #114 am: 16. Dezember 2015, 11:29:49 »
Außerdem kann man nicht unbedingt erwarten, dass sie wissen wie man ein römisches "X" schreibt. Ausländisch können Sie doch bekanntlich nicht so gut.

Das ist aber die Sklaven-10! Für freie Deutsche ist 10=x (kleines x!)
 
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Offline dieda

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Re: DPHW - Reichsbürger Polizei
« Antwort #115 am: 16. Dezember 2015, 13:14:18 »
Hier nun der ausführliche Gerichtsbericht:

Eines der schönsten Bonmots dieses dann doch sehr langen Verhandlungstages, das von dem sehr souveränen Richter am AG Meißen Poth dominiert wurde, hier ausnahmsweise mal zuerst, der Richter sagte sinngemäß: so ein Benehmen wie hier, würde er höchstens aus der „Jungendstrafkammer“ kennen. Das trifft die gesamte Stimmung des Tages in und außerhalb des Sitzungssaales wirklich ganz gut.

Bereits beim Eintreffen in das Gebäude macht sich der angerückte „Fanklub“ der Angeklagten schon lautstark über die strengen Kontrollen Luft, denn Einlass gab es nur mit gültigem Personalausweis, was die überwiegend mittelalterlichen und männlichen Herrschaften mit: „Einlass nur für Personal und nur für Nazis“ kommentieren mussten. Selbst Reisepässe waren, wie bei dem vor uns kontrollierten und dann abgewiesenen „Pressevertreter“ der DPFW nicht erlaubt.

Daher schafften es von den angerückten geschätzten 3-4 Dutzend Unterstützern dann doch nur eine reichliche Handvoll bis in den Gerichtssaal. Der Pulk sammelte sich dann noch eine Weile vor dem Gebäude und war aber gegen Mittag endgültig verschwunden. Andere Prozessebobachter hatten auch von einer augenscheinlichen „Parade“ an lustigen „Kennzeichen“ auf dem angrenzenden Parkplatz berichtet.

Von den allerdings ursprünglich vier Angeklagten: Volker Schöne, Ullrich „Ulli“ S. sowie dem Ehepaar Andreas und Kerstin Krautz aus Spremberg war trotz ordnungsgemäßer Ladung vom 22.10.2015 lediglich der Ullrich S. erschienen, auf dessen angemietetem Dreiseithof der Vorfall am 23.11.2012 stattgefunden hatte. Der will dann erst mal partout nicht auf der Anklagebank neben seinem Pflichtverteidiger Platz nehmen, tänzelt demonstrativ zwischen Zuschauersitzen und Richtertisch herum, versucht seine "Weisheiten" vom „Irrtum der Person“ unter die reichlich vertretenen Pressegäste zu bringen und hält denen schon mal seine vorbereitete „Bestätigung“ in die Kameras. Mit dieser Bestätigung will er dann im Laufe des Verfahrens vom Richter unterschrieben haben:
1.   Dieses Amt und dieser Amtsträger ist staatlich anerkannt.
2.   Die BRD ist ein souveräner Staat.
3.   Alle gültigen Gesetze werden eingehalten.

Mit etwa 15 minütiger Verspätung beginnt dann der eigentliche Prozess und der allein erschiene Angeklagte Ullrich S. findet nach einer Androhung einer Ordnungsstrafe und einigem Mimimi dann doch noch auf seinen richtigen Platz auf der Anklagebank. Daraufhin ergeht gegen die allerdings nicht erschienenen Beklagten Andreas Krautz und Kerstin Krautz ein gerichtlicher Vorstellungsbeschluss. Aber offensichtlich hatte der Richter genau damit schon gerechnet, denn er erklärte gleichzeitig, dass die Polizeidirektion Cottbus soweit schon vorinformiert sei und diesen Vorstellungsbeschluss jetzt umgehend umsetzen wird und unterbrach daher die Verhandlung für etwa eine Stunde. Auch der sonstige "Fanklub" vor dem Gerichtsgebäude wollte offensichtlich solange noch auf ihre "Helden" aus Spremberg warten. 

Nach etwa 1,5h wird dann und nach erfolgloser Vorführung die Verhandlung mit dem allein erschienen Angeklagten fortgesetzt und noch im Gerichtssaal wird der Haftbefehl gem. §230 StPO gegen das spremberger Ehepaar Krautz erlassen. Dem vierten Angeklagten Volker Schöne, mutmaßlicher Gründer der DPHW konnte die Ladung bereits schon nicht zugestellt werden, weil er sich (wie später erklärt) nach Belgien abgesetzt haben soll. Der Richter ist aber willens und vorbereitet, auch mit dem verbliebenen Angeklagten allein weiter zu verhandeln, aber nicht ohne die entsprechenden Bemerkung an ihn: „Da hat man Sie aber im Stich gelassen.“

Die beiden für die Eheleute Krautz bestellten Pflichtverteidiger verlassen nun den Saal. Es folgt ein wenig Geplänkel und Rechtsbelehrung zum wenig erfolgreichen „Versuch“ des Angeklagten vorab, Beschwerde gegen die Bestellung seines eigenen Pflichtverteidigers einzulegen. Die folgenden Fragen zur Person des Angeklagten werden dann zur Farce, sofort kommen die Einlassungen des Angeklagten zum „Irrtum der Person“. Der „Ulli“ will „irgendwann“ und „irgendwo“ geboren sein. Der Richter „hilft“ dem armen Mann ohne Nachnamen und Geburtsstand mit ein wenig Vorlesungen aus der Akte, der ist dann nach etwas Hin und Her und einer erneuten Verwarnung mit Androhung eines Ordnungsgeldes schließlich dann doch noch mit den Angaben aus der Akte einverstanden.

Aber um weiteren Mätzchen vorzubeugen ergeht an den Angeklagten daraufhin kurzerhand folgender Beschluss:
Zitat
„… dass das Gericht keine weiteren Anträge mit im wesentlichen gleichen Begründungen, die die Existenz der BRD und die Wirksamkeit der geltenden Gesetze und die Legitimation des erkennenden Gerichts in Frage stellt, mehr bescheiden wird. Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass es weitere Anträge und Erklärungen des Angeklagten, die die Legitimation des Gerichts in Frage stellt, als Missachtung des Gerichtes betrachten und ggfls. mit einem Ordnungsgeld ahnden wird.“ Der Angeklagte darf auch bis zur Verlesung der Anklageschrift keine Befangenheitsanträge mehr stellen, ihm wird aber in Aussicht gestellt, dass ihm  „bis zum Ende des heutigen Sitzungstages Gelegenheit gegeben wird, solche Anträge zu stellen."

Gegen den Beschluss kann der Angeklagte binnen einer Woche am OLG Beschwerde einlegen. Damit kann endlich auch die Verlesung der Anklageschrift beginnen.

Der junge und blasse Staatsanwalt trägt nun die Anklageschrift vor. Offensichtlich wollte der Geschädigte Gerichtsvollzieher (GV) L. am 23.10.2012 und entsprechend seiner Ankündigung nicht nur bei dem hier angeklagten Ullrich „Ulli“ S. sondern auch bei Volker Schöne in Bärwalde bei Meißen vollstrecken. Schöne und S. hatten wohl am Tag zuvor telefoniert und Schöne wollte die DPHW „organisieren“. Der geschädigte GV ging dann aber zuerst zum Wohnort des Angeklagten S., um ein Bußgeld (übrigens in Höhe von 10€ wegen Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ohne zugelassenes Kennzeichen!) zu vollstrecken. Dort wurde er dann von mehreren Uniformierten und nicht uniformierten Personen umzingelt, verbunden mit den Worten: „Wer sind Sie?“ „Festnehmen!“ und „Wir sind noch nicht fertig mit Ihnen.“ Schließlich kam noch Volker Schöne und seine zweite Truppe dazu. Es folgen ein paar Namen der Mittäter (eine Person konnte übrigens bis heute ermittelt werden).

Es kam dann zum Handgemenge, wobei Herr Krautz versucht haben soll, den GV mit Kabelbindern zu fesseln, daraufhin hatte der Geschädigte selbst einen Notruf abgesetzt. Auch die Hilfspolizisten riefen daraufhin selbst die Polizei und dann wurde der Geschädigte noch weitere ca. 20-25 Minuten bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten und am Verlassen des Grundstücks gehindert, bis dieser selbst durch eine Nebentür entweichen konnte und den gerade eingetroffenen Polizisten mehr oder weniger in die Arme lief. Der Vorfall wurde auch noch von den Beschuldigten zu „Schulungszwecken“ selbst gefilmt. Der Geschädigte GV, der selbst die ganze Zeit Todesangst hatte, war schließlich nach dem Vorfall ca. 16 Monate arbeitsunfähig und davon sogar 3 Monate mit einer posttraumatischen Belastungsstörung in stationärer Behandlung. Die Anklage lautete daher auf gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Freiheitsberaubung.

Die Einlassungen des Angeklagten zu dieser Anklageschrift waren dann das klassische Mimimi: „Irrtum der Person“, „gesetzliche Situation der GV nicht gegeben“, privathaftend“ „Dienstausweis statt Amtsausweis“, „keine Unterschrift unter dem Vollstreckungstitel“.

Mitschrift Diktat ins Protokoll:
Zitat
„Der Angeklagte legt die Kopie eines Schreibens vor, welches als Anlage II zu Protokoll genommen wird. Hierbei handelt es sich um die Kopie seiner Ladung zum heutigen Termin. Er erklärt hierzu, dass er der „Ulli“ sei und der Vorsitzende dann wohl Herr S*** sein müsse. Darüber hinaus legt er ein Schreiben vor, welches als Anlage III zu Protokoll genommen wird, mit der folgenden „Bestätigung“. Der Angeklagte fordert den Vorsitzenden auf, diese Bestätigung zu unterschreiben. Aus vorangegangener Erklärung des Gerichts, Anträge, die die Legitimation des Gerichts anzweifeln, künftig mit einem Ordnungswidrigkeitsgeld zu ahnden wird, wird beabsichtigt, ein Ordnungsgeld von 300€ zu verhängen“.


Der Angeklagte erhält dazu Gelegenheit zur Stellungnahme und fängt doch tatsächlich wieder mit seinem Mimimi seinem Schreiben und seinem Quark zum „Stand der Person ist unklar“ an. Da verhängt der Richter sofort wegen Ungebühr das Ordnungsgeld von 300€, ersatzweise für 75€/Tag Ordnungshaft und vollstreckt sofort. Der Angeklagte darf dann daraufhin sein Portemonnaie auspacken und darin finden sich gerade 30€, die dann bis zum Ende des Sitzungstages auf dem Richtertisch als deutliche Warnung liegenbleiben.

Es folgt die Vernehmung der geladenen Zeugen (ohne den Geschädigten selbst), zuerst 2 Polizisten der zuständigen PD Großenhain, die zu der Befreiung gerufen waren und die u.a. die Kamera beschlagnahmt hatten, unter anderem einen Polizisten, der den GV nach seiner eigenen Flucht vom Grundstück über eine weitere Außenmauer geholfen hatte. Die Polizisten beschrieben aber den Tathergang soweit ähnlich der Anklageschrift, hatten aber beim Eintreffen und wegen der unübersichtlichen Situation und täuschend echten Uniformen zuerst den GV für den eigentlichen Täter gehalten, denn die DPHW rief beim Eintreffen zur Polizei auch noch: „Nehmt den fest!“

Ein Polizist berichtete dann noch von der Anwesenheit am Tatort eines "Mario Benkert" (jetzt DPFW, Anm. der Verfasser), der sich als „Rechtsanwalt“ ausgegeben hätte und sich hinsichtlich der täuschend echten Uniformen dieser Hilfspolizisten auf irgendein „Urteil aus Berlin“ bezogen hätte. Auch ein Ford- Transporter stand offensichtlich in der Nähe des Anwesens, der einem echtem Polizeitransporter täuschend ähnlich sah.

Als weitere Zeugen wurden dann zwei Ermittler der OAZ zur nachfolgenden Strukturermittlung beim DPHW, zu den Ergebnissen der Hausdurchsuchungen vom Februar 2013 sowie zu den sonstigen Umfeld- Ermittlungen befragt. Hierzu folgende Zusammenfassung:

Die DPHW hatte demnach eine militärische Struktur mit militärischer Hierarchie und entsprechenden „Dienstgraden“ zb. einem „Generalsstab“, oder den „Fähnrichen“. Es gab zudem „Ernennungsurkunden“ und „Einsatzprotokolle“ und verschiedene regionale „Einheiten der DPHW“ mit den Schwerpunkten Sachsen, Berlin, Leipzig- Halle, Vogtland und Bayern. Allerdings war schon ein bundesweiter Ausbau geplant. Die Kommunikation erfolgte über Internet und regelmäßige Infotreffen in Kneipen. Bei Andreas Krautz haben die Ermittlungen ergeben, dass noch er bis 96/97 bei der BEPO(?) in Chemnitz tätig war und dann wegen einer Erkrankung ausgeschieden war, Volker Schöne war bis zum 23.11.2012 in "Lohn und Brot" für einen Werbemittelvertrieb für die sächs. Polizeigewerkschaft mit Sitz auf der Theresienstraße 15 in Dresden. Die Gründung der DPHW durch Volker Schöne erfolgte nach eigenen Bekunden zur „Unterstützung“ der richtigen Polizei, zumindest das, was die Hobbypolizisten dafür hielten. Als Gründungszweck gaben die Hilfpolizisten an, angeblich aufzudecken, „was im Staat falsch läuft“ sowie den „Betrogenen“ "zu helfen".

Mehrfach wurde in der Verhandlung auch auf ein quasioffizielles Schreiben eines Bernd Oelschläger (jetzt auch DPFW, Anmerkung des Verfassers), der auch an dem Vorfall in Bärwalde beteiligt war und das Video gefilmt hatte an, an Frank K. und Volker Schöne von o.g. Firma zum „Zustand der sächs. Polizei“ verwiesen. Das Vorgehen gegen angeblich unberechtigte Zwangsvollstreckungen in Bärwalde (mit Video zu „Schulungszwecken“) sollte dabei "ein großer Anfang sein“ und ein besonderes „Zeichen setzen“.

Auf Frage des Richters wurde die Typologie eines klassischen Mitgliedes der DPHW vom Zeugen so zusammengefasst: oft verschuldete Leute, oft gescheiterte Existenzen die oft früher eine inzwischen insolvente Firma hatten und die Schuld beim Staat suchen. Der Angeklagte selbst gehörte übrigens nicht zum DPHW.

Zitat Protoll:
Zitat
„Das Gericht gibt bekannt, dass der Angeklagte Schöne nach den Erkenntnissen des Gerichts zur Zeit unbekannten Aufenthalts in Belgien ist. Das Gericht beabsichtigt daher die Vernehmung des gesondert Verfolgten Schöne nach § 251 (1) 1  und §151 (1) 2 StPO zu verlesen.“

Es erfolgt die Verlesung der polizeilichen Vernehmung des Schöne vom 27.02.2013, in dem er sich auf ein so genanntes „Jedermannsrecht“ bezieht und wörtlich aussagt: es war beabsichtigt, ein „Signal zu setzen“ und auf die "rechtliche Lage der GV hinzuweisen". Schöne sah sich als Organisator, Krautz sollte die Leute „rankriegen“, man wollte „guggen, was passiert“, aber dass es so viele waren, da war er selbst „überrascht“. Es folgen dann diverse Namen der Mittäter. „Es ging nur ums Prinzip“ und bei den Uniformen um den „psychologischen Effekt“.

Dann folgt die Verlesung der entsprechenden Vollstreckungsbeschlüsse gegen den Angeklagten selbst (10€ Bußgeld wegen einer Kennzeichenangelegenheit) und gegen Volker Schöne (ca. 1000€ Energieschulden), und bei letzterm sei dem GV von Schöne auch zwecks "Verweigerung der Zugangsgewährung" wohl ein „Hausverbot“ erteilt worden, dass dann mit den Hilfspolizisten gewaltsam durchgesetzt haben wollte.

Danach erfolgte auszugsweise die Liste der sichergestellten Gegenstände aus dem Durchsuchungsprotokoll bei Familie Krautz in Spremberg: Reichsamt- Stempel, Ausweise DPHW, Urkunden, Uniformteile und Schulterstücke, Münzen, Protokolle, Personen- Ausweise, Spendenquittungen, Zuführketten, Signalpfeifen, Winkelschlagstock, diverse Spezial- Messer.
Bizarr sind auch gefundene Unterlagen zu einem DPHW- Eid und einer Einsatzurkunde für einen „Fähnrich“ und mit den Worten:
Zitat
„Für den erfolgreichen Einsatz danken wir den Kameraden.“

Nach einer Mittagspause erfolgte dann das Abspielen der zwei, teilweise längeren Videos vom Vorfall auf dem Hof in Bärwalde, die die DPHWler noch selbst aufgenommen hatten und was soweit geplant war, als „Schulungsvideos“ für das DPHW weiter zu verwenden. Wie ein Hund wurde der GV über den Hof gejagt, die Angst stand ihm deutlich im Gesicht und die allesamt älteren Herren (und Damen) in ihren Spielzeuguniformen mit dem peinlichen Käppi, dass dem Krautz bei seinem vergeblichen Fesselungsversuch auch noch von der Birne rutschte, hatten schon etwas Lächerliches, Armseliges und Dilletantisches. Dem kahlköpfigen "Schrank" am Hoftor sah man aber schon von weitem an, wessen Geistes Kind er wirklich war. Was aber dann wirklich überraschte, war die Reaktion der hinzugerufenen echten Polizei, die den GV in Empfang nahm und ihn auch erst mal wie einen Dieb behandelte. Auch sonst schienen die Einsatzkräfte erst mal mit der Situation überfordert. Auch das wurde noch ausgiebig von den DPHWlern mit einer mitgeführten Videokamer gefilmt, ohne dass die richtige Polizei einschritt.

Danach wurde der Angeklagte nochmal selbst befragt. In diesem Teil der Verhandlung (viele Pressevertreter und Teile des Fanklubs waren da längst nicht mehr anwesend, ich vermute ja, sogar dass der Mario Benkert persönlich und zwischenzeitlich im Saal anwesend war) zeigte der Richter schließlich, dass er sich nicht nur sehr gut in der gesamten Reichsbürgerlogik auskennt,  ondern auch, dass er viel von Psychologie verstand. Beeindruckend, denn er baute dann sogar noch einige und mehr als kilometerbreite goldene Brücken für den Angeklagten auf,. Aber der inzwischen nun schon eher kleinlaute und wie ein ertappter Schuljunge wirkende Angeklagte sorgte trotzdem weiter mit seinen verschiedenen Antworten und etlichem Mimimi für ordentliche Lacher.

Da fragte der Richter geraderaus:
Zitat
„Das Urteil wird dann auch keine Unterschrift haben, nehmen Sie mich dann auch fest?“
, oder stellte die rhetorische Frage, ob der Angeklagte denn noch andere „Rechtsmittel“ kennen würde, als die „vorläufige Festnahme“. Der Richter fragte auch, warum denn nicht alle Verurteilten das so machen würden. Da kam die lustige Antwort, dass der Angeklagte heute dann wohl eher „demonstrieren“ gehen würde. Weiter fragte der Richter, wie es denn mit dem Gerichtvollzieher weiter geplant war, er hätte da etwas von einer „Übergabe an die russische Kommandantur“ in den Akten gelesen.

Dann hielt der Richter dem Angeklagten ein Schreiben des Angeklagten an das Gericht vor, er solle doch mal bitte sagen, ob das von ihm stamme. "Ja, das könne wohl sein". Der Richter wollte dann wissen, was es denn mit dem aufgeklebten Entgelt von 30ct. auf sich habe und warum da etwas in französisch geschrieben wäre. Nachdem der Angeklagte ein wenig herumstammelte, dass „man“ "dazu was im Internet lesen könne", erläuterte der Richter mehr an das Publikum gerichtet, dass der Angeklagte das Schreiben an das Gericht nämlich sehr deutlich als „Kriegsgefangenenpost“ deklariert hätte und wollte wissen, welcher „Kriegsgefangener“ er denn sei und in welchem „Krieg“ wir uns denn befinden würden.

Dann machte der Richter dem stammelnden Angeklagten gleich mal deutlich klar, dass er nämlich keinesfalls ein „Kriegsgefangener“ sei und dass das ja schon die nächste Straftat sei, für die sich der Angeklagte auch demnächst zu verantworten habe.

Es wurden die bekannten Namen der weiteren Mittäter genannt und die einzelnen Personen und bekannte DPHW- Mitglieder einzeln aufgeführt und der Angeklagte dazu befragt, inwieweit der diese vorher schon kannte und wer welche Rolle diese innehatten und welche Rolle er selbst. Scheinbar wusste der Angeklagte nicht mal, dass Herr Schöne kein ordentliches Mitglied der Polizeigewerkschaft war. 
Zitat
„Was haben Sie gedacht, als Herr Krautz den Geschädigten mit der Schließacht bedrohte?“
Zitat
„Die werden schon wissen, wie das geht nach §127 StPO.“
„Haben sie die Aktion nachbesprochen?“ „Nein.“ „War ihnen bekannt, das gefilmt werden sollte?“ stammel, stammel, ja, nein, ja. "Es sollte ja auf Misstände hingewiesen werden.“ und dann erzählte der Angeklagte noch von einer eigenen zwangsweisen Abgabe seiner eidesstattlichen Versicherung im Rahmen eines polizeilichen Durchsuchungsbeschlusses im Jahre 2010 in seinen angemieteten Wohnräumen. Das hätte ihn selbst traumatisiert oder so…

„Wo haben Sie Ihre Rechtskenntnisse her?“ „Aus dem Internet, in Filmen und aus online- Veröffentlichungen der Gesetze“.„Wenn Sie das aber nicht verstehen, warum haben Sie dann keine Hilfe geholt, z.B. ei einem Anwalt?“Dann kam der lustigste Satz des Tages vom Angeklagten an den Richter gewandt:
Zitat
„Sie sind hier doch der Fachmann“.
Diesen Satz ließ sich dann gleich der Richter auch wortwörtlich ins Protokoll nehmen.

„Was haben Sie gedacht, als Sie in der Anklageschrift gelesen hatten, dass der Gerichtsvollzieher danach so lange krank war?“ „Der muss wissen, was er tut, das ist doch sein Job.“  „Warum werden dann nicht tagtäglich Gerichtsvollzieher festgenommen?“ das wusste er nicht, würde es aber nicht wiedermachen, es ging ihm ums Prinzip.
„Die fehlende Unterschrift hat sie also gestört?“ „Ja.“

Es folgt die Verlesung der ärztlichen Bescheinigung zum Geschädigten (wegen postraumatischer Belastungsstörung ingesamt 16 Monate arbeitsunfähig, davon 3 Monate stationärer Aufenthalt, lange Wiedereingliederungsmaßnahmen, der Geschädigte geht heute wohl nur noch mit entsprechender Vorbereitung und mit einem Bodygard zu dienstlichen Terminen raus).

Es folgen nun die üblichen "weiteren Angaben zur Person" des Angeklagten wie Einkommen, Zentralregisterauszug etc. Beim Familienstand wurde es nochmal richtig lustig, denn auf die Frage, ob der Angeklagte denn geschieden sei, kam der Spruch, dass auch "beim Scheidungsurteil die Unterschrift fehle". Was wäre er denn nun, geschieden oder nicht? fragte der Richter. „Nach Ihrer Ansicht: ja.“

Im Plädoyer des Staatsanwaltes wurde erklärt, dass der Sachverhalt wie in der Anklage durch den Zeugenbeweis und die Videos und die Einlassungen des Angeklagten in allen Punkten im Wesentlichen bestätigt wurde. Bei der rechtlichen Einordnung kommt die Mittäterschaft an der gefährlichen Körperverletzung durch die psychischen Folgen des Geschädigten und die Länge der Arbeitsunfähigkeit in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Betracht, ein Irrtum liegt nicht vor. Nicht nachgewiesen war die Beihilfe zum Titelmissbrauch. Beim Strafrahmen zählt allein der §224, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren vorsieht, ein minderschwerer Fall sei ausgeschlossen, zudem war es ein großer Täterkreis. Der Angeklagte verhielt sich bis jetzt straffrei und auch nach der Tat seien keine weiteeren Straftaten bekannt (außer der „Kriegsgefangenenpost“). Auch das Verhalten im Prozessverlauf wurde lediglich als ziviler Ungehorsam gewertet, der sich aber nicht strafverschärfend auswirken sollte. Zudem kommt der erhebliche große Zeitraum hinzu, der durch die umfangreichen die Strukturermittlungen der OAZ bedingt war. Der Täter hätte vorsätzlich gehandelt, das Motiv war schließlich die „Signalwirkung“, auch in der Öffentlichkeit und die Tatfolgen demnach einkalkuliert.

Der Staatsanwalt plädierte daher auf eine 2jährige Freiheitsstrafe, trotzdem ausgesetzt zur Bewährung, und mit Beiordnung eines Bewährungshelfers und der nachzuweisenden Änderung des räumlichen Umfeldes des Angeklagten.

Der Pflichtverteidiger stimmte dem ganzen Plädoyer zu, ergänzte dieses jedoch mit dem bemerkenswerten Hinweis, dass der §127 StPO als "Jedermannsrecht" aber auch nur bei solchen Handlungen gilt, die selbst zur Festnahme geführt hätten.
Zitat
„Eine fehlende Unterschrift reicht da nicht aus.“

Der Richter setzte dann doch auf das Strafmaß von einem Jahr und 10 Monaten fest, aber ohne Bewährung und die anschließende Begründung: „Sie haben hier Staat gespielt“, hatte es durchaus in sich:

Der Richter machte zum einen geltend, dass die Tatfolgen in diesem Fall durchaus beabsichtigt gewesen wären, dabei wurde sicher auch berücksichtigt, dass der Angeklagte in der Verhandlung kein Reue in Bezug auf die Tatfolgen des Geschädigten gezeigt hatte. Außerdem sei ein „Schulungsvideo“ der DPHW gedreht worden, die Gruppe in Aussehen und Vorgehen militärisch organisiert gewesen war, mit „Urkunden an der Wand“ die trotz „dilletantischem Vorgehen“ in der „Öffentlichkeit Verunsicherung stiften“ sollte. Das beweist auch das fragliche Video. Der war Angeklagte in den Videos eindeutig als aktiver Part (mit seiner "Akte" in der Hand und auf den GV "rechtsbelehrend" einredend) zu erkennen.

Die Gründe, keine Aussetzung auf Bewährung vorzunehmen, begründete der Richter außerdem auch noch damit, dass die Prognose des Angeklagten ungünstig sei und er weiter in seinem juristischen „Konstrukt“ verblieben ist, wobei der Richter dem Angeklagten noch zu Gute hielt, dass er als einziger zum Prozess erschienen war und sich dem Verfahren gestellt hatte, obwohl ihn die anderen „Kumpel“ so „sitzen gelassen lassen haben“. Außerdem hätte er schwerlich vor den hier anwesenden Unterstützern sich anders äußern können, da das ja wohl einen Gesichtsverlust bedeutet hätte.

Der Richter bezog sich auch auf den §56 StGB (3), wobei der Richter die Aussetzung auf Bewährung auch dann versagen kann, wenn dies „durch die Rechtsordnung geboten ist.“ Das Vorgehen der Täter am 23.11.2012 war zudem ein „Tabubruch“, und ein „einzigartiger“ dazu, der insbesondere darin bestehen sollte, die Hemmschwelle und die
Zitat
„die Bereitschaft gegenüber dem Rechtsstaat auch psychische und physische Gewalt anzuwenden“
„herabzusenken“. Und dagegen muss auch „staatlicherseits was getan werden“. Außerdem kündigte der Richter dem Angeklagten schon an, dass darüber hinaus auf ihn noch ganz erhebliche zivilrechtliche Forderungen des Freistaates Sachsen (Behandlungskosten, Verdienstausfall des GV etc.) kommen werden.

Nach der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung sah man den nun sichtlich erschütterten Angeklagten doch das erste Mal dieses langen Tages überhaupt ein Wort mit seinem ihm beigeordneten Pflichtverteidiger reden.
D adaistische I lluminatinnen für die E rleuchtung D es A bendlandes

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Offline Enzo

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Re: DPHW - Reichsbürger Polizei
« Antwort #116 am: 16. Dezember 2015, 15:28:57 »
Vielen Dank!
 

Offline Der Plöngler

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Re: DPHW - Reichsbürger Polizei
« Antwort #117 am: 16. Dezember 2015, 15:29:48 »
Großartig dieda!
Müllmann hätte es nicht besser gemacht.
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Offline Illuminat

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Re: DPHW - Reichsbürger Polizei
« Antwort #118 am: 16. Dezember 2015, 15:34:58 »
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Re: DPHW - Reichsbürger Polizei
« Antwort #119 am: 16. Dezember 2015, 16:21:14 »
Vielen Dank Dieda!
Schmeißt dem fleißigen Schreiberling mal einen Orden für den Außendienst zu!!
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