Aber ein anderes Thema: Haben wir eine Anschrift, unter der wir ihm etwas schicken könnten? Alufolie oder Pemmikan zum Beispiel?
An den Hermes-Paketshop im Kiosk Lucy (Osloer Str. 6, 50765 Köln) beispielsweise?
@Peter I.
Zitat von: Müllmann am 27. Oktober 2014, 17:17:58
Warum holst Du diese uralten Leichen aus dem Keller?
Traurigerweise kommt vom Müllmann nun nichts mehr, obwohl ich seine Beiträge sehr schätze. Desweiteren ist das (wie auch auf Seite 34 gezeigt wurde) aktuelle Rechtslage und keine alte Kamelle. Sobald Reichsdeppen, die von ALGII leben, sich in Haft befinden, beendet § 7 Abs. 4 SGB II per se den Leistungsbezug: "... Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. ..."
Der Witz ist dabei, daß es nach den Buchstaben des Gesetzestextes nicht auf die Ladung zum Haftantritt, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt in der JVA ankäme und das JC demnach solange weiterzahlen müßte, wie sich der Betroffene erfolgreich dem Haftantritt widersetzt. Glücklicherweise gibt es Richter, die die Weigerung des Haftantritts als selbstverschuldete Notlage interpretieren, weil in der Haftanstalt für die Insassen gesorgt und die Grundsicherung vom Gesetzgeber nicht als Instrument zur Strafvereitelung konzipiert ist: Der "DJ" tauchte nach eigener Aussage unter, um weiteren Ersatzfreiheitsstrafen und einer mehrjährigen Haftstrafe wegen sogenannter "Meinungsstraftaten" zu entgehen.
Das JobCenter braucht aber Kenntnis von leistungserheblichen Tatsachen (woher auch immer) um reagieren zu können. Verletzt der Betroffene seine Mitteilungspflichten (§ 60 i. V. m. § 66 SGB I), um entgegen der Rechtslage weiter Leistungen zu beziehen, so nennt man das Sozialleistungsbetrug. Und das ist ein Ohr, auf dem die Behörden bekanntlich nicht taub sind.
Das gilt auch, wenn der Leistungsempfänger zwangsgeräumt wird und demnach nicht mehr klar ist, wo er sich aufhält und welche Dienststelle für die Betreuung zuständig ist. Leistungsempfänger ohne festen Wohnsitz müssen sich bei charitativen Einrichtungen eine Adresse besorgen, dort täglich ihre Post abholen und ggf. regelmäßig im Amt vorsprechen, um ihren Leistungsanspruch zu erhalten. Das hilft dann zumindest denjenigen, die noch nicht völlig auf Krawall gebürstet sind.