Autor Thema: GEZ/Rundfunkgebühren  (Gelesen 89455 mal)

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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #780 am: 4. Mai 2025, 22:08:30 »
Eigentlich könnte der RBB proaktiv vorschlagen einen Sparten-Sender aufzumachen, der sich der Verschwendung der Gebühren beim RBB widmet. Aber das gibt dann bestimmt nur wieder Mecker.
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #781 am: 11. Mai 2025, 18:58:57 »
Hier kommt das ultimative Mittel gegen die GEZ, erzählt von der Schwippschwägerin eines Freundes mütterlicherseits in aufsteigender Linie bei der letzten Gartenparty, im Zustande völliger Nüchternheit nach ca. 3–5  Viertele:





Das hat der doch nicht gepostet?

So blöd ist der doch nicht?

Der ist doch nicht soo blöd?

Der Account wurde gehackt?

Ganz sicher wurde der Account gehackt?



 :facepalm:
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #782 am: 11. Mai 2025, 19:33:10 »
Das ist bei ortsgebundenen Banken besonders effektiv.
« Letzte Änderung: 11. Mai 2025, 19:34:46 von Anmaron »
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #783 am: 11. Mai 2025, 21:01:46 »
Das hat der doch nicht gepostet?
Nun, er ist Joachim Steinhöfel.

So blöd ist der doch nicht?
Nun, er ist Joachim Steinhöfel.

Der ist doch nicht soo blöd?
Nun, er ist Joachim Steinhöfel.

Der Account wurde gehackt?
Nun, er ist Joachim Steinhöfel.

Ganz sicher wurde der Account gehackt?[/size]
Nun, er ist Joachim Steinhöfel.

:facepalm:
Wie gesagt, er ist Joachim "Mr. Telefonbuch-CD" Steinhöfel.
Muss nix heißen. Aber er ist eben Joachim Steinhöfel …
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #784 am: 12. Mai 2025, 11:38:20 »
Off-Topic:
;D
 
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #785 am: 15. Mai 2025, 06:20:00 »
Muss nix heißen. Aber er ist eben Joachim Steinhöfel …


Der „Trick“ reüssiert offenbar gerade.

Und da das Video erst vor 3 Tagen hochgeladen wurde, muß es einfach wahr sein!!1!!!11!!!!

Barbara weiß es:





https://youtu.be/0SQXmzWBnJ0


Die Kundschaft ist restlos zufrieden mit Steinhöfels Trick:





Sina hat sogar mal 2 Wochen abgesessen, bezieht seitdem, Hartz IV/Bürgergeld und zahlt keine GEZ mehr!
Toll!



 :facepalm:
« Letzte Änderung: 15. Mai 2025, 06:47:31 von Reichsschlafschaf »
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #786 am: 15. Mai 2025, 06:51:07 »
Wieso braucht eine manuelle Korrektur eine Viertelstunde? Alles, was nicht zu einer RF-Nummer gehört, wird entfernt und dann hat man eine RF-Nummer zum Nachgucken, wohin das gehört.

Dann haben die noch einen fähigen IT-Mitarbeiter, nein, EDV natürlich, der automatisiert das und alles, was damit automatisch verarbeitet werden kann, nervt niemanden mehr.

Die können jetzt monatelang dem System beim Zusammenbruch zuschauen und höchstens weigern sich die Banken, den Scheiß mitzumachen.
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #787 am: 15. Mai 2025, 13:06:56 »
Die Rundfunkanstalten werden sich wehren können. Diese ganzen Nervdeppen sind sie gewohnt, und die Idee, möglichst nervig zu zahlen, ist nicht neu.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #788 am: 27. Mai 2025, 10:34:52 »
Jetzt hab ich doch zuerst „frivoler Krieger“ gelesen …  ???

Da hat’s Bönig der GEZ aber mal so richtig gegeben – und dem linksgrün versifften Süstemmedien auch:


Zitat
Medien
ZDF und ARD: Wie ein „friedvoller Krieger“ den ÖRR lahmlegen will

Ein Internetportal orchestrierte 2024 Zehntausende Beschwerden gegen ZDF und ARD. Die Fäden laufen bei einem einzigen Unternehmer zusammen.

von Samira Frauwallner

26. Mai 2025

Plötzlich explodierten die Zahlen: In der Mitte des Jahres 2024 verzeichneten ARD und ZDF eine Beschwerdeflut wie nie zuvor. CORRECTIV legt erstmalig Zahlen zu Programmbeschwerden bei den Sendeanstalten des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks (ÖRR) aus dem vergangenen Jahr offen. Das Ergebnis offenbart auffällige Trends:

Wie eine Sprecherin des ZDF mitteilte, sollen hier rund 17.000 Beschwerden eingegangen sein – innerhalb weniger Monate. Eine enorme Steigerung im Vergleich zu den Vorjahren:

Auch die ARD verzeichnete einen Rekord, teilte eine Sprecherin mit. Rund 31.000 Beschwerden seien seit Mitte 2024 bei der ARD-Zuschauerredaktion eingegangen. Dies deckt sich mit der Zahl, die CORRECTIV vonseiten eines Beschwerdeführers bekommen hat – doch dazu später mehr.

Die gezielte Flut an Beschwerden führte laut beiden Anstalten des ÖRR zu einem „extrem hohen Arbeitsaufkommen“. Die Folge: Wichtige Ressourcen würden so für diese massenhaft und häufig standardisierten Anliegen blockiert.

Dabei ist die Grundidee von Programmbeschwerden völlig legitim: Sie steht jedem Bürger und jeder Bürgerin zu, ist ein rechtsstaatlich geschütztes Mittel und kann Qualität sichern. Konkrete und differenzierte Kritik sei erwünscht, betont eine Sprecherin des ZDF: Fundierte Einwände könnten das Programm „verbessern“.

Hinter der Flut steckt ein altbekannter Name
Doch genau das fehle bei der Mehrheit der Beschwerden aus dem Jahr 2024, so der ÖRR. Stattdessen deuten drei Merkmale auf eine gezielte Störung hin:

Ein Großteil der insgesamt etwa 48.000 Beschwerden soll seit Mitte 2024 über eine einzige Plattform namens „Rundfunkalarm.de“ eingegangen sein. Entstanden ist diese im selben Jahr.
Die Massenschreiben dieses Absenders ähneln einander laut beider Sprecherinnen bis ins Detail. Oft gehe es etwa um Vorwürfe mangelnder Ausgewogenheit, „Propaganda“ oder eine kritische Darstellung der Corona-Berichterstattung. (CORRECTIV hat exemplarisch eine Beschwerde eingesehen und diese vorliegen.)
Viele der Eingaben würden keine Rückadresse außer einer Postanschrift enthalten – was Rückfragen oder Dialog per Mail praktisch unmöglich mache.

Es handelt sich also bei näherem Hinsehen um eine digital orchestrierte Kampagne. Und zwar aus dem Unternehmensnetzwerk eines Mannes, der in seiner Wortwahl häufig verschwörungsideologische Narrative wiedergibt: Markus Bönig.
Spoiler
Schritt 1: Den ÖRR mit Beschwerden fluten
Der „friedvolle Krieger“, wie Bönig in einem Youtube-Portrait genannt wird, ist kein Unbekannter. Medien wie WELT, T-Online und Volksverpetzer berichteten in den letzten Jahren bereits über seine fragwürdigen Geschäfte:

Während der Corona-Pandemie vertrieb Bönig zum Beispiel „Impfbefreiungen“, Testzertifikate und „Hörtests“ gegen die Maskenpflicht. Heute ist er laut mehrerer Impressumsseiten Direktor von Plattformen wie „Rundfunkalarm“, „Beitragsblocker“ und „Kriegsdienstblocker“.

CORRECTIV kontaktierte Bönig. Dieser schickte unter anderem eine Excel-Tabelle mit Zahlen zu den Programmbeschwerden von „Rundfunkalarm“. Laut der Tabelle habe man im Zeitraum von Juni 2024 bis Mai 2025 beispielsweise 19.966 Beschwerden an ZDF geschickt.

An alle Redaktionen und Gemeinschaftsprogramme der ARD sollen rund 31.000 Beschwerden gegangen sein. Diese Zahl deckt sich mit jener der Sendersprecherin. Wenige Fehler machten nach Bönigs Auflistung übrigens die privaten Fernsehsender Kabel 1 (eine Beschwerde) und Sat 1 (neun Beschwerden).

Bönig behauptet, der öffentlich-rechtliche Rundfunk habe sich „in den vergangenen Jahren, mindestens seit der Corona-Zeit, vollständig von journalistischen Standards verabschiedet“. Der ÖRR agiere immer stärker als „einseitig ideologisch gefärbte Erziehungsanstalt im Staatsauftrag“.

Der Unternehmer agiert übrigens aus Amsterdam heraus, mit seiner Stiftung „Stichting Rudulin“ sowie „Redcap B.V.“. Warum bekämpft er das deutsche System nicht in Deutschland? Bönig behauptet: Wer eine „von der Hauptmeinung abweichende Meinung“ vertritt, werde hierzulande unter anderem mit „Banken- und Zahlungsdienstleister-Kündigungen überzogen“. In Deutschland würden „kritisch kommunizierende“ Menschen „verfolgt und zensiert“.

Gleichzeitig verbreitet Bönig seine Positionen über zahlreiche Videos, Interviews und Beiträge. Zuletzt neben Frauke Petry in einer Show, die auch von Verschwörungsideologen wie Ken Jebsen besucht wird.

Schritt 2: Zahlung an den ÖRR einstellen – ein „Akt der christlichen Nächstenliebe“
Ein weiteres Tool aus Bönigs Unternehmensgeflecht ist der „Beitragsblocker“. Diese Plattform soll die Sendeanstalten finanziell treffen. Bürgerinnen werden animiert, ihre Zahlungen an den ÖRR einzustellen und ihn „rechtlich fundiert“ zu boykottieren.

In einem Youtube-Interview behauptet Markus Bönig sogar ganz konkret: „[Die Zahlung] unbedingt einstellen“. „Beitragsblocker“ bedeute: „Hör auf zu zahlen“. Die Zahlung einzustellen sei dabei schon fast, behauptet Bönig weiter, ein „Akt der christlichen Nächstenliebe“ – beispielsweise zu den „Nachbarn“, die „alles glauben, was in der Tagesschau gesagt wird“. Zudem müsse man sie „aus der Angstspirale holen“.

Wie schon zu Corona-Zeiten hat Bönig ein Geschäftsmodell erkannt. Nach einer einmaligen Gebühr von 55,08 Euro (rund dreimal so hoch wie der monatliche Rundfunkbeitrag) erhalten Nutzer den Service des „Beitragsblockers“, also unter anderem „anwaltlich erarbeitete Schreiben“. Eine fragwürdige Angelegenheit: Die Webseite suggeriert, dass die Kunden nach der Zahlung an „Beitragsblocker“ von der ÖRR-Gebühr befreit werden können.

Wir haben Bönig gefragt, wie hoch er selbst die Wahrscheinlichkeit bewertet, dass die rechtlichen Schreiben wirklich von den Gebühren befreien. Er hat keine konkrete Antwort zu Erfolgsaussichten.

Fest steht: Wer Bönigs Empfehlungen folgt, dem drohen Mahnbescheide, Vollstreckungen und Schulden. Davon zeugen enttäuschte Nutzer-Berichte auf Bewertungsplattformen wie „Trustpilot“: Einer schrieb dort etwa, „Beitragsblocker“ sei „Abzocke ohne Aussicht auf Erfolg.“ Er habe „alle Schritte bis zur Verwaltungsgerichtsklage“ veranlasst. Die Klage sei „in einem standardisierten Bescheid vom November 2024“ abgelehnt worden. Ein anderer Rezensent schreibt, er habe  „500 Euro berappen dürfen“.

Hilft dabei vielleicht die „Beitragsblocker“-Hotline? Der Service werde laut Bönig unter anderem mit der Gebühr finanziert und solle „ganz praktisch und individuell“ helfen. Doch bei mehrmaligen Anrufen – von frühmorgens bis 22 Uhr abends, an Werktagen sowie am Wochenende – bekam CORRECTIV keinen Menschen ans Ohr, sondern stets einen Anrufbeantworter. Und zwar von der „Freiheitskanzlei“ – dem Dachunternehmen aus Bönigs Firmenkosmos. Der ÖRR ist also nur eins von vielen Geschäftsmodellen des „friedvollen Kriegers“.

***
Redaktion: Anette Dowideit, Annika Joeres
Faktencheck: Finn Schoeneck
[close]
https://correctiv.org/aktuelles/medien/2025/05/26/zdf-und-ard-wie-ein-friedvoller-krieger-den-oerr-lahmlegen-will/

_______________________________

Zitat
Die ganz große Verweigerung

Der  öffentlich-rechtliche Rundfunk war schon immer Hassobjekt der Rechten. Auf politischer Ebene wollen sie ihn abschaffen, am Stammtisch wird gegen ARD und ZDF gehetzt. In Sozialen Medien oder in Chatgruppen geht es richtig zur Sache. Dort treffen sich sogenannte Rundfunkverweigerer. Ralf Hohlfeld und Vivian Stamer beschäftigen sich an der Uni Passau mit den Bereichen Journalistik und Strategische Kommunikation. Für ihre Studie haben sich die beiden auf die Suche nach sogenannten Rundfunkverweigerern gemacht.

26. Mai 2025 von Lars Lubienetzki

Diese Gruppe kommuniziert fast ausschließlich über das Internet. Daher haben die Wissenschaftler*innen einen Fragebogen entwickelt und den Link dazu in etwa 30 Austauschgruppen auf Facebook und Telegram verbreitet. Immerhin 165 Menschen, die sich selbst als Kritiker*innen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (ÖRR) bezeichnen, haben an der Online-Befragung teilgenommen.

„Wir haben uns im Rahmen unserer Trendstudie ausschließlich auf den harten Kern der Kritiker und Gegner des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fokussiert“, erläutert Ralf Hohlfeld, Inhaber des Lehrstuhls für Kommunikationswissenschaft und Leiter des Studiengangs Journalistik und Strategische Kommunikation. „Die Studie ist zwar nicht bevölkerungsrepräsentativ, aber das sollte sie auch gar nicht sein. Denn wir wollten eben die Gegner des öffentlich-rechtlichen Systems kennenlernen und hören, warum sie so kritisch gegenüber ARD und ZDF eingestellt sind.“

Kritische Haltung breitet sich aus
Die Auswertung der Fragebögen zeigt einen rechtskonservativ bis rechtspopulistisch eingestellten Teil der Bevölkerung. Dieser harte Kern betrachtet den ÖRR als einseitig berichtend, von der Regierung beeinflusst und politisch links-grün verzerrt. Diese Rundfunkverweigerer*innen fordern mehrheitlich eine Abschaffung des ÖRR. Eine Reformbereitschaft existiert auf Seiten der Kritiker*innen größtenteils nicht.

„Man kann die Befunde als eine Art Spitze des Eisbergs interpretieren“, verdeutlicht Ralf Hohlfeld und mahnt: „Die von den Rundfunkverweigerern in unserer Studie geäußerte Kritik und Haltung, breitet sich allerdings auch allgemein in der bundesrepublikanischen Bevölkerung aus und verfestigt sich allmählich.“

Auch wenn die Studie nur einen sehr kleinen Ausschnitt betrachtet, geht es inzwischen nicht mehr nur um ein paar Menschen, die keinen Rundfunkbeitrag bezahlen. „Das Ganze lässt sich als reaktionäre oder restaurative Gegenbewegung gegenüber gesellschaftlichen Trends wie etwa Wokeness, die mediale Thematisierung von Fragen der Identitätspolitik oder des Klimawandels lesen“, nennt Ralf Hohlfeld konkrete Beispiele, an denen sich die antidemokratischen Kritiker*innen reiben.

Jenseits der radikalen Grüppchen im Internet kommt der ÖRR allerdings gut an. Eine repräsentative Studie im Auftrag des WDR zeigte gerade : Das Vertrauen in Medien in Deutschland ist wieder gewachsen. Als glaubwürdig gelten vor allem öffentlich-rechtliche Angebote.
Spoiler
Zunehmendes Dilemma
Ralf Hohlfeld von der Uni Passau sieht den ÖRR dennoch vor einem Dilemma. „Von einer elitenkritischen und besonders veränderungserschöpften Teilbevölkerung, bekommt der öffentlich-rechtliche Rundfunk künftig keine Zustimmung mehr. Da der ÖRR durch den um sich greifenden Rechtspopulismus und das Erstarken der AfD, vor allem im Osten, auch politisch nicht mehr die uneingeschränkte Rückendeckung erfährt, auf die er sich über Jahrzehnte verlassen konnte, sieht er sich einem Legitimitätsproblem aus der Politik und aus Teilen der Bevölkerung gegenüber.“

Verschärfend kommt hinzu, daß mediale Glaubwürdigkeit nicht nur verloren geht, sondern sie landet in den dunkelsten digitalen Ecken des World Wide Web. „In der digitalen Öffentlichkeit erhebt sich eine Welle, die nicht nur aus ein paar Rundfunkverweigerern auf Facebook und Telegram besteht, sondern auch von alternativen Medien und Teilen der Boulevardpresse getragen wird“, macht Hohlfeld auf eine wachsende gesamtgesellschaftliche Gefahr von Rechts aufmerksam.

 Sichtweisen kritisch hinterfragen
„Der öffentlich-rechtliche Rundfunk kann weiterhin bestimmte Bevölkerungsteile komplett ignorieren oder er entscheidet sich dafür, auch für eine wachsende Bevölkerungsgruppe Formate ins Programm zu hieven,“ findet Hohlfeld.

Beispiele für solche Formate finden sich in der bundesrepublikanischen TV-Vergangenheit. „Würde man künftig auch wieder eine politische Kommentierung wie einst im ‚ZDF-Magazin‘ mit Gerhard Löwenthal oder konservative Sichtweisen eines Bodo Hauser ins Programm aufnehmen, böte sich die Chance, Teile der Bevölkerung für die Angebote von ARD und ZDF zurückzugewinnen“, meint Ralf Hohlfeld.

Ihm ist allerdings bewusst, so eine Entscheidung würde eine gewisse Form von „Schmerzunempfindlichkeit“ bei den Sender-Verantwortlichen erfordern. Ältere Zeitgenossen erinnern sich an die teils heftigen und kontrovers geführten Debatten rund um Gerhard Löwenthal. „Der Spiegel“ bezeichnete den Moderator als „Kämpfer gegen Linke und Linksverdächtiges“.

Internetportal orchestriert Zehntausende Beschwerden
Die Zahl der Programmbeschwerden gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist in den vergangenen Monaten explodiert, recherchierte Correctiv.
Demnach gingen beim ZDF im vergangenen Jahr  innerhalb weniger Monate 17.000 Beschwerden über das Programm ein – mehr als zehnmal so viel wie im Jahr 2023. Die ARD verzeichnete im selben Zeitraum 31.000 Beschwerden. Hinter einem signifikanten Teil der Beschwerden steckt der Recherche zufolge ein 2024 gegründetes Onlineportal namens Rundfunkalarm.de. Die Sendeanstalten teilten mit, dies lasse sich daran erkennen, dass in oft gleichlautenden Formulierungen „Propaganda“ oder angeblich mangende Ausgewogenheit als Beschwerdegrund angegeben werde
[close]
https://mmm.verdi.de/aktuelle-meldungen/die-ganz-grosse-verweigerung-103011


Wo kriegen wir jetzt so schnell einen Rosenthal Löwenthal her?
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #789 am: 27. Mai 2025, 12:16:30 »
Und warum lassen sich gleichlautende Beschwerden nicht automatisiert mit gleichlautenden Antworten erledigen?  :scratch:
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #790 am: 27. Mai 2025, 12:45:44 »
Bönig ist nichts weiter als ein Abzocker, der mit der Dummheit seiner "Kunden" Geld verdient. Mehr steckt wirklich nicht hinter seinen Geschäften.
«Die Dummheit hat aufgehört, sich zu schämen»
 
(Psychiaterin und Gerichtsgutachterin Heidi Kastner)
 
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #791 am: 7. Juli 2025, 10:11:51 »
Beinahe übersehen:


Zitat
Pressemitteilung , Nr. 54/2025 , Datum: vom 2. Juli 2025

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Rundfunkbeitrag wegen behaupteter Verletzung der Gebote der Staatsferne und Transparenz

    Beschluss vom 17. Juni 2025 - 1 BvR 622/24

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Heranziehung des Beschwerdeführers zum Rundfunkbeitrag richtete. Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, die Aufsichtsgremien des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) hätten in den Jahren 2014 und 2015 nicht den der Vielfaltsicherung dienenden Geboten der Staatsferne und Transparenz genügt, sodass hierdurch auch der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil gefehlt habe. Er sei daher unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt.

Die Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Sie ist unzulässig, da insbesondere die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist.
Spoiler
Sachverhalt:

Der MDR setzte in den Jahren 2014 und 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer Rundfunkbeiträge fest. Die gegen die Beitragsbescheide eingelegten Widersprüche blieben erfolglos, die vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage gegen die Bescheide wurde abgewiesen. Zwar sei mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass der MDR-Staatsvertrag in der hier maßgeblichen Fassung vor dessen Änderung im Jahr 2021 keine dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne genügende Zusammensetzung der Aufsichtsgremien Rundfunkrat und Verwaltungsrat vorgesehen habe. Dies lasse die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide jedoch unberührt. Die Beitragsbescheide seien auch im Übrigen rechtmäßig. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Sächsische Oberverwaltungsgericht ab.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtlichen Entscheidungen.

Er macht unter anderem geltend, es habe im für die Beitragserhebung relevanten Zeitraum an dem die Beitragspflicht rechtfertigenden individuellen Vorteil in Gestalt der Möglichkeit der Nutzung eines auf Vielfalt und Ausgewogenheit ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramms gefehlt, weil die Aufsichtsgremien des MDR nicht den Geboten der Staatsferne und Transparenz genügt hätten. Dabei wird im Einzelnen etwa aufgezeigt, weshalb die verfassungsrechtlichen Transparenzanforderungen verfehlt worden seien. Dies werde insbesondere an der Behandlung der Programmbeschwerden deutlich. Anzahl, Gegenstand und Behandlung dieser Beschwerden würden der Öffentlichkeit vorenthalten, obwohl es sich um einen „Marker“ für die Qualität und Ausgewogenheit der Berichterstattung handele. Die Sitzungen der für die Programmbeschwerden zuständigen Ausschüsse seien generell nicht öffentlich; es würden weder Tagesordnungen oder Anwesenheitslisten noch Sitzungsprotokolle veröffentlicht. Förmliche Programmbeschwerden würden unter Ausschluss der Öffentlichkeit in nahezu allen Fällen negativ beschieden.

Der Beschwerdeführer sieht sich daher durch die Beitragserhebung unter anderem in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Es ist fraglich, ob die Rüge, die Aufsichtsgremien des MDR hätten den Geboten der Staatsferne und Transparenz nicht genügt mit der Folge, dass es an einem die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigenden individuellen Vorteil gefehlt habe, das Darlegungsgebot wahrt.

Der Beschwerdeführer legt zwar unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nachvollziehbar dar, dass die Gebote der Staatsferne und Transparenz der Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten dazu dienten, die Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots zu sichern und die Möglichkeit zur Nutzung eines entsprechend ausgestalteten Programms wiederum den die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteil begründe. Er zeigt auch auf, welche Folgen es aus seiner Sicht für die Erhebung des Rundfunkbeitrags hat, wenn die Aufsichtsgremien einer Rundfunkanstalt die gerade der Sicherung der Programmvielfalt dienenden organisations- und verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine plurale, staatsferne Zusammensetzung ihrer Mitglieder und eine transparente, die Öffentlichkeit einbeziehende Wahrnehmung ihrer Aufgabe insbesondere bei der Behandlung der Programmbeschwerden verfehlen. Danach spreche in solchen Fällen eine Vermutung dafür, dass die Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots auch tatsächlich nicht gewährleistet sei und daher die Möglichkeit zur Nutzung dieses Angebots keinen die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil biete.

Ob der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Maßstab genügt um darzulegen, dass es an einer Programmvielfalt fehlte und welche Folgen sich hieraus für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ergeben, kann aber letztlich dahinstehen, weil jedenfalls die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt ist. Der Beschwerdeführer hat diesen Punkt nicht zum Gegenstand des Antrags auf Zulassung der Berufung gemacht. Das Oberverwaltungsgericht war deshalb gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung von vornherein gehindert, das Berufungsverfahren aus diesem Grund zuzulassen und sodann in diesem Verfahren zu klären, ob es im beitragsrechtlich maßgeblichen Zeitraum mangels staatsfern zusammengesetzter und transparent agierender Aufsichtsgremien des MDR an einer organisations- und verfahrensrechtlichen Sicherung der Vielfalt und Ausgewogenheit des Programmangebots fehlte, und wenn ja, ob deshalb das Fehlen eines die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteils ohne Rücksicht auf die tatsächliche Programmgestaltung festgestellt oder etwa nach Maßgabe abgesenkter Darlegungsanforderungen überprüft werden kann.
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https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-054.html


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Viel zu wenig Hitlerreden im ÖRR!


 :facepalm:
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #792 am: 8. Juli 2025, 20:21:23 »
Wie letzthin ein treuer Sachse schon auf FB monierte: zu wenig Hitlerreden!

Wenn er alle billig gemachten Nazi-Dokus schon durch hat soll er halt mal die Streams von Spiegel TV oder on-/offline ZDF info gucken. Da wird, das tatsächlich nicht standardmäßige Schreien und Geifern* des illegalen, ostmärkischen Flüchtlings oft genug gezeigt.

*Für ganze Reden von Addi dürfte es nicht reichen, zu wenig Geschrei:

Zitat
Das hat im Wesentlichen zwei Gründe. Erstens die ewige Wiederholung immer derselben Ausschnitte von „Führer“-Reden in TV-Dokumentationen, die meistens einen schreienden, vor den Mikrofonen vor sich hin hampelnden Redner zeigen, der auf heutige Zuschauer einfach nur abstrus wirkt. Diese Bilder, meist aus offiziellen Aufnahmen für die Wochenschau, sind zwar zweifellos echt – trotzdem verzeichnen sie die Realität. Denn den allergrößten Teil seiner Reden sprach Hitler eher leise und in moderatem Tonfall; das Schreien, das es oft, aber nicht bei jedem Auftritt gab, war gerade nicht typisch.

Wie Hitler wirklich redete – und was genau
« Letzte Änderung: 8. Juli 2025, 20:23:46 von desperado »
As usual, I'm writing slowly because I know you can't read fast.

(Radar writting a letter to his Mom an me, writting Comments for our Customers)
 
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #793 am: Gestern um 13:59 »
In allen Punkten gescheitert.


Zitat
Staatsvertrag rechtskonform:
RBB scheitert mit Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe

Von Michael Hanfeld
21.08.2025, 09:38

Der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB) hatte Verfassungsbeschwerde gegen den von Berlin und Brandenburg beschlossenen Staatsvertrag eingereicht. Die Karlsruher Richter sagen: Der Staatsvertrag ist in Ordnung.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat die Verfassungsbeschwerde, die der Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBB), gegen den von den Landesregierungen von Berlin und Brandenburg beschlossenen Staatsvertrag eingereicht hat, zurückgewiesen (Az.  1 BvR 2578/24). Die vom RBB angegriffenen Regelungen verletzten die Rundfunkfreiheit des Senders nicht, so das Bundesverfassungsgericht. Mit ihnen verfehlten die Landesgesetzgeber nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
Spoiler
Der Sender hatte beklagt, dass er laut Staatsvertrag verpflichtet ist, das Fernsehprogramm für Berlin und Brandenburg täglich 60 Minuten zu trennen. Auch die Regelungen zu den Leitungen der Landesangebote und die Vorgaben dazu, wo und in welcher Anzahl Regionalbüros und Regionalstudios einzurichten sind, beschränken nach Ansicht des RBB die Rundfunkfreiheit des Senders.

Außerdem habe man verfassungsrechtliche Bedenken zu der Ausgestaltung des neu eingerichteten Direktoriums. Gleiches gelte für die Pflicht, jede zu besetzende Stelle öffentlich ausschreiben zu müssen, sowie für Haftungsfragen der Aufsichtsgremien und der Intendantin.

Beschwerde des RBB hat in keinem Punkt Erfolg
Mit all diesen Punkten konnte der RBB vor den Augen der Verfassungsrichter nicht bestehen. Der Gesetzgeber - also die Bundesländer - könne frei entscheiden, wie die Geschäftsleitung eines öffentlich-rechtlichen Senders strukturiert ist. So sei es auch möglich, wie beim RBB geschehen, an der Spitze des Senders nicht nur eine Intendantin oder einen Intendanten zu haben, sondern ein Direktorium einzurichten. Die vom Gesetzgeber gestaltete Organisation der Geschäftsleitung, stellt das Verfassungsgericht fest, gefährde deren Funktionsfähigkeit und Aufgabenerfüllung nicht.

Allen Organen werde „ein eigener substantieller Zuständigkeitsbereich zur Wahrnehmung von Aufgaben der Geschäftsleitung zugewiesen. Mit einem „Regelkatalog der Zuständigkeiten des Direktoriums“ werde eine „funktionssichernde, hinreichend bestimmte Zuständigkeitsabgrenzung ermöglicht. Gegenüber Entscheidungen des Direktoriums dient die Widerspruchsmöglichkeit der Intendanz dazu, Entscheidungen zu verhindern, die sie mit Blick auf ihre Gesamtverantwortung als nicht tragbar ansieht.“

Auch durch die Festlegung einer Mindestzahl an Standorten von  Regionalstudios und Regionalbüros werde die Rundfunkfreiheit des RBB nicht eingeschränkt. Die Festlegung sichere „eine Flächenpräsenz des RBB“. Sie diene der „regionalen Vielfalt im Programm“ und werde „dem Wesen des RBB als Mehrländerrundfunkanstalt gerecht“. Dafür eine zusätzliche Leitungsebene einzuführen sei dem Gesetzgeber auch gestattet.

Gleiches gilt nach Ansicht des Bundesverfassungsgericht für die Regelung, dass die Landesfernsehprogramme des RBB für mindestens eine Stunde pro Tag auseinandergeschaltet werden müssen. Die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten schließe „zwar die Entscheidung über die benötigte Zeit und über den Umfang der erforderlichen Programme ein. Die konkrete staatsvertragliche Mindestzeitvorgabe ist gleichwohl mit der Programmfreiheit als Kern der Rundfunkfreiheit vereinbar.“

Quelle: F.A.Z.
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https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien-und-film/medienpolitik/rbb-scheitert-mit-verfassungsbeschwerde-in-karlsruhe-110647303.html


PM des Gerichts:
Spoiler
Erfolgslose Verfassungsbeschwerde des Rundfunk Berlin-Brandenburg gegen Regelungen des rbb-Staatsvertrags
Dokumenttyp:Pressemitteilung ,Nr. 75/2025 , Datum:vom 21. August 2025


PDF-Download
Beschluss vom 23. Juli 2025 - 1 BvR 2578/24
Press Release - No. 75/2025 of 21 August 2025

Rundfunk Berlin-Brandenburg

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde des Rundfunk Berlin‑Brandenburg (rbb) zurückgewiesen. Die angegriffenen staatsvertraglichen Regelungen betreffen die Regionalität und Organisation des rbb als Mehrländerrundfunkanstalt in föderaler Verantwortungsgemeinschaft.

Bei dem rbb handelt es sich um eine von den Ländern Berlin und Brandenburg gemeinsam errichtete öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt. Seine Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Zustimmungsgesetze zu dem im November 2023 zwischen beiden Ländern geschlossenen Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag), der einen neuen Rechtsrahmen für den rbb bildet. Er rügt eine Verletzung seiner Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) durch verschiedene staatsvertragliche Regelungen. Der rbb wendet sich insofern gegen ein neu geschaffenes Direktorium. Diesem wird zusätzlich zur Intendanz die Geschäftsleitung übertragen. Eigenverantwortliche Zuständigkeiten erhalten auch die Direktorinnen und Direktoren in ihren Bereichen. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zudem die Festlegungen der Mindestzahl an Standorten von Regionalbüros und Regionalstudios, die neue Leitungsebene für die Landesprogramme in Berlin und Brandenburg sowie die Vorgabe einer Mindestdauer für die Auseinanderschaltung der beiden Landesfernsehprogramme. Zudem sieht sich der rbb durch erstmalige Regelungen zu einem Gebot der Ausschreibung von Stellen und zur Haftung der Intendanz sowie der Mitglieder von Rundfunk- und Verwaltungsrat in der Rundfunkfreiheit verletzt.

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die überwiegend zulässig angegriffenen Regelungen verletzen die Rundfunkfreiheit des rbb nicht. Mit ihnen verfehlen die Landesgesetzgeber nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Sachverhalt:

Die Länder Berlin und Brandenburg schlossen im November 2023 den rbb-Staatsvertrag, dem die Landesparlamente jeweils durch Gesetz zustimmten. Der Staatsvertrag trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Seitdem bildet er für den rbb einen neuen Rechtsrahmen. Mit ihm verfolgen die Landesgesetzgeber das Ziel, Konsequenzen aus dem im Jahr 2022 bekannt gewordenen Versäumnissen beim rbb zu ziehen und strukturellen Defiziten durch ein wirksames Compliance-System und größtmögliche Transparenz entgegenzuwirken. Zudem soll Regionalität durch eine angemessene Verteilung der Ressourcen und Standorte gewährleistet werden.

Der rbb greift mit seiner Verfassungsbeschwerde verschiedene Bestimmungen des rbb‑Staatsvertrags an. Diese haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:

1. Durch § 15 Nummern 3 und 4 des rbb‑Staatsvertrags wird zusätzlich zur Intendanz, die schon bisher die Aufgabe der Leitung des rbb wahrgenommen hat, nun ein Direktorium als weiteres Organ der Geschäftsleitung berufen. Dieses Direktorium bildet die Intendanz zusammen mit zwei Direktorinnen oder Direktoren. Die Zuständigkeiten des Direktoriums werden unter Verweis auf die Gesamtverantwortung der Intendanz festgelegt. Die Zuständigkeiten des Direktoriums umfassen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung und die Klärung von Meinungsverschiedenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren. Die selbständige Leitung der Geschäftsbereiche durch die Direktorinnen und Direktoren wird unter Verweis auf die Gesamtverantwortung der Intendanz sowie auf die Beratungen im Direktorium festgelegt.

2. Nach § 2 Abs. 3 des rbb‑Staatsvertrags betreibt der rbb Regionalstudios, mindestens in Cottbus/Chóśebuz und Frankfurt (Oder), sowie Regionalbüros, mindestens in Brandenburg an der Havel, Prenzlau und Perleberg.

3. In § 4 Abs. 2 Nr. 1 des rbb‑Staatsvertrags ist bestimmt, dass im Landesfernsehprogramm für Berlin und Brandenburg die gesonderte Darstellung jedes der beiden Länder durch eine regionale Auseinanderschaltung von mindestens 60 Minuten des täglichen Gesamtprogramms erfolgt. Für die Landesangebote sehen Absatz 4 Sätze 3 und 4 der Regelung eine zusätzliche Leitungsebene vor, die der Direktorin oder dem Direktor für den programmlichen Bereich unmittelbar unterstellt ist.

4. § 8 Abs. 3 des rbb‑Staatsvertrags regelt erstmals die öffentliche Ausschreibung von Stellen, die beim rbb zu besetzen sind. Ausnahmen von dieser Ausschreibungspflicht bestehen nicht.

5. § 16 Absätze 3 und 4 sowie § 31 des rbb-Staatsvertrags bestimmen eine Haftung für die Mitglieder von Rundfunk- und Verwaltungsrat bzw. der Intendanz für Schäden aus schuldhafter Verletzung ihrer jeweiligen Pflichten. Insbesondere muss nach diesen Regelungen eine durch den rbb geschlossene Haftpflichtversicherung einen angemessenen Selbstbehalt vorsehen. Dieser beträgt für die Mitglieder der Aufsichtsgremien mindestens die Höhe der jährlichen Aufwandsentschädigung beziehungsweise der jährlichen Vergütung; für die Intendanz beträgt er mindestens zehn Prozent des eingetretenen Schadens und darf deren jährliche Festvergütung nicht überschreiten.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

I. Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig.

Das Bundesverfassungsgericht ist für die Prüfung der angegriffenen staatsvertraglichen Bestimmungen zuständig. Zwar weisen ihre Regelungsgehalte einen Bezug zu den Schutzvorkehrungen des Art. 5 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes auf, der eine Pflicht der Mitgliedstaaten zur Sicherstellung der redaktionellen und funktionalen Unabhängigkeit von Mediendiensteanbietern vorsieht. Allerdings sind die aus diesen Mindeststandards folgenden Grundsätze erst auf nationaler Ebene festzulegen. Das Unionsrecht determiniert das innerstaatliche Recht daher nicht vollständig.

Die Verfassungsbeschwerde erweist sich insbesondere als unzulässig, soweit der rbb das Fehlen von Ausnahmen vom Gebot der öffentlichen Stellenausschreibung angreift. An einer hinreichenden Darlegung der Beschwer fehlt es auch im Hinblick auf die angegriffenen Haftungsregelungen. Der rbb ist begünstigter Gläubiger der Haftungsansprüche. Zwar legt der rbb dar, dass die damit verbundenen Auswirkungen zugleich die Erfüllung seines Auftrags betreffen können. So führt der rbb eine abschreckende Wirkung der Haftungsrisiken auf qualifizierte Kandidaten und eine deshalb erhebliche Beeinträchtigung der Gewinnung geeigneten Personals an. In der Sache bleibt jedoch unsubstantiiert, dass den Haftungsregelungen tatsächlich eine abschreckende Wirkung innewohnen könnte. Der rbb setzt sich mit den Haftungsbestimmungen schon inhaltlich nicht hinreichend substantiiert auseinander.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die im Übrigen zulässig angegriffenen staatsvertraglichen Bestimmungen unbegründet. Der rbb ist nicht in seiner Rundfunkfreiheit verletzt.

1. Die Rundfunkfreiheit ist auf die Gewährleistung freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung in einem umfassenden Sinn ausgerichtet. Freie Meinungsbildung als Voraussetzung sowohl der Persönlichkeitsentfaltung als auch der demokratischen Ordnung vollzieht sich in einem Prozess der Kommunikation. Der Rundfunk ist ein Medium und Faktor dieses verfassungsrechtlich geschützten Prozesses. Die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Ordnung ist Aufgabe des Gesetzgebers, der dabei einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Er hat für die erforderlichen Vorbedingungen Vorsorge zu treffen.

Bei der Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat der Gesetzgeber den Anforderungen zu genügen, die aus der Sicherung seiner Funktionsfähigkeit, der Programmautonomie und dem aus dem Erfordernis der Vielfaltsicherung resultierenden Gebot der Staatsferne folgen. Verfehlt der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und beeinträchtigt er dadurch die Verwirklichung der Gewährleistungsgehalte der Rundfunkfreiheit, sind die Rundfunkanstalten in ihrer Rundfunkfreiheit verletzt.

Bei der Organisation der Geschäftsleitung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen kein bestimmtes Strukturmodell vorgegeben. Vielmehr kommt ihm Gestaltungsfreiheit zu, sofern die Funktionsfähigkeit des Rundfunks nicht gefährdet wird. Jedoch verlangt auch die effektive Kontrolle durch die binnenpluralistische Organisation der Rundfunkanstalten Organisationsbestimmungen, die eine klare Zuordnung der Verantwortlichkeit innerhalb der Organisationsstrukturen erlauben. Die Programmfreiheit umfasst, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt. In seiner Entscheidung über die als nötig angesehenen Inhalte und Formen liegt zugleich eine Entscheidung über die zu ihrer Verwirklichung benötigte Zeit und damit über den Umfang des Programms. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter müssen zudem so organisiert werden, dass alle gesellschaftlich relevanten Kräfte zu Wort kommen und die Freiheit der Berichterstattung unangetastet bleibt. Ausfluss dieses Gebots der Vielfalt ist das Gebot der Staatsferne. Es mindert nicht die staatliche Gewährleistungsverantwortung, sondern bestimmt nur die Art und Weise ihrer Ausübung. Der Staat darf nicht bestimmenden Einfluss auf das Programm gewinnen. Die Organisation der Gremien einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist aus dem Prozess staatlich-repräsentativer Willensbildung herauszulösen. Denn der Rundfunk ist Sache der Allgemeinheit und muss in voller Unabhängigkeit überparteilich betrieben und von jeder Beeinflussung freigehalten werden.

2. In Anwendung dieser Maßstäbe verletzen die zulässig angegriffenen Regelungen die Rundfunkfreiheit des rbb nicht.

a) Die vom Gesetzgeber gestaltete Organisation der Geschäftsleitung des rbb mit ihren zuständigkeitsverschränkenden Elementen gefährdet seine Funktionsfähigkeit und seine Aufgabenerfüllung nicht.

aa) Die Zuständigkeitsverteilung zwischen den zur Geschäftsleitung des rbb berufenen Organen ermöglicht eine die Aufgabenerfüllung sichernde gegenseitige Kontrolle. Die vom rbb gerügte Schwächung einer allein handelnden Intendanz durch Verminderung deren Kompetenzen führt nicht notwendig zu einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit, sondern zunächst nur zu einer anderen Entscheidungsstruktur. Die Einrichtung kooperativer Entscheidungsfindungen mit der Chance einer Ausbalancierung etwaiger gegensätzlicher Standpunkte und der gegenseitigen Kontrolle steht dem Rundfunkgesetzgeber grundsätzlich offen.

bb) Die geregelte Abgrenzung der Zuständigkeiten des Direktoriums im Verhältnis zur Gesamtverantwortung der Intendanz führt nicht zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit des rbb und bildet eine hinreichend effektive und klare Zuständigkeitsverteilung. Allen Organen wird ein eigener substantieller Zuständigkeitsbereich zur Wahrnehmung von Aufgaben der Geschäftsleitung zugewiesen. Mit einem Regelkatalog der Zuständigkeiten des Direktoriums wird eine funktionssichernde, hinreichend bestimmte Zuständigkeitsabgrenzung ermöglicht. Gegenüber Entscheidungen des Direktoriums dient die Widerspruchsmöglichkeit der Intendanz dazu, Entscheidungen zu verhindern, die sie mit Blick auf ihre Gesamtverantwortung als nicht tragbar ansieht.

Auch hinsichtlich des Entscheidungsmodus für Beschlüsse des Direktoriums liegt eine hinreichend bestimmte Regelung vor. Sie gefährdet die Funktionsfähigkeit des rbb nicht. Zwar enthält sich der rbb‑Staatsvertrag einer ausdrücklichen Regelung dieser wesentlichen Organisationsfrage. Dass keine Einstimmigkeit gilt und das Mehrheitsprinzip auch nicht den Regelungen der Geschäftsordnung überantwortet bleibt, kann aber dem Umstand des Widerspruchsrechts der Intendanz und der Besetzung des Direktoriums mit drei stimmberechtigten Personen entnommen werden.

cc) Die Funktionsfähigkeit des rbb wird schließlich nicht durch die konkrete Gestalt der Zuständigkeiten und Verfahren im Hinblick auf die Auflösung von Entscheidungsblockaden bei Widersprüchen gegen Entscheidungen des Direktoriums gefährdet, wenn keine Verständigung in der Sache folgt. Bloß abstrakt denkbare Blockaden schmälern den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht. Die von den Landesgesetzgebern vorgegebene Ordnung bietet − wenn auch nicht auf der Ebene der konkreten Entscheidung, so doch auf personeller Ebene der Besetzung der Organe − einen Rahmen zur Lösung auftretender Sachkonflikte. Dies erhöht auch aufgrund der Bedeutung personeller Konsequenzen im Vorfeld den Druck zur Verständigung auf Kompromisslösungen. Dabei hegen die gegenüber dem rbb im Innenverhältnis bestehenden Pflichten seiner Organmitglieder Konfliktpotentiale ein.

b) Die Festlegung einer begrenzten Mindestzahl an Standorten von regionalen Organisationseinheiten − hier zwei Regionalstudios und drei Regionalbüros − begegnet im Hinblick auf die Verwirklichung der Gewährleistungen der Rundfunkfreiheit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Festlegung sichert eine Flächenpräsenz des rbb. Sie dient der regionalen Vielfalt im Programm und wird dem Wesen des rbb als Mehrländerrundfunkanstalt gerecht. Den daraus erwachsenen besonderen Identifikations- und Informationsbedürfnissen der Empfänger trägt die Veranstaltung regionaler Programme Rechnung. Der Schutz des Medienpluralismus auf regionaler Ebene ist auch ein in Art. 11 Abs. 2 GRCh ausdrücklich anerkanntes Ziel. Den Auftrag des rbb konkretisieren die Landesgesetzgeber dahin, dass er in der Gesamtheit seiner Angebote einen objektiven und umfassenden Überblick über unter anderem das länder- und regionenbezogene Geschehen in allen wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Fragen zu geben hat. Die Angebote des rbb haben auch der regionalen Vielfalt der Länder Berlin und Brandenburg sowie der Sprache und Kultur des sorbischen/wendischen Volkes Rechnung zu tragen.

c) Die Festlegung einer zusätzlichen Leitungsebene für die Landesfernsehprogramme in Berlin und Brandenburg verletzt die Rundfunkfreiheit des rbb ebenfalls nicht. Dass die Geschäftsleitung in relevanter Weise erschwert und dadurch die Funktionsfähigkeit des rbb gefährdet würde, ist nicht erkennbar. Zudem ist nicht ersichtlich, dass mit der organisatorischen Einrichtung einer zusätzlichen Leitungsebene für beide Landesangebote staatlicher Einfluss auf die das Programm veranstaltenden und es gestaltenden Mitarbeitenden genommen wird.

d) Die Regelung einer Mindestdauer der Auseinanderschaltung der Landesfernsehprogramme in einem Umfang von mindestens 60 Minuten des täglichen Gesamtprogramms, die eine gesonderte Darstellung jedes Landes beinhalten muss, verletzt die Rundfunkfreiheit des rbb nicht. Die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten schließt zwar die Entscheidung über die benötigte Zeit und über den Umfang der erforderlichen Programme ein. Die konkrete staatsvertragliche Mindestzeitvorgabe ist gleichwohl mit der Programmfreiheit als Kern der Rundfunkfreiheit vereinbar.

Das Mindestzeitfenster zur Identifikation mit Landesthemen ist hier in Relation zum Gesamtprogramm zeitlich eher eng bemessen. Die publizistische Inhaltsfreiheit bleibt erhalten. Die zeitliche Mindestvorgabe lässt dem rbb weiten Raum zur weitergehenden zeitlichen Gestaltung. Die staatliche Einflussnahme erschöpft sich in einer Mindestwahrnehmbarkeit des regionalen Bezugs, der eine Grundlage und damit ein legitimes gesetzgeberisches Anliegen im Rahmen der gebildeten föderal-kooperativen Verantwortungsgemeinschaft ist.
[close]
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-075.html


Die Entscheidung:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/07/rs20250723_1bvr257824.html
„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine)

„Wenn die verdorbenen Leute sich zusammentun und dadurch eine Macht werden, dann müssen die anständigen Leute nur das gleiche tun. So einfach ist das. (Leo Tolstoi, Krieg und Frieden)
 
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