Autor Thema: GEZ/Rundfunkgebühren  (Gelesen 95644 mal)

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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #795 am: 30. September 2025, 09:47:02 »
Die Kundschaft läuft sich bereits warm …


„Nur weil es Fakt ist, muß es noch lange nicht stimmen!“ (Nadine)

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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #796 am: 15. Oktober 2025, 16:25:13 »
Die Kundschaft läuft sich bereits warm …




Und sie jubiliert, haben sie doch mit Pauken und Trompeten gewonnen...oder so ähnlich

Zitat
Das #Bundesverwaltungsgericht gibt der Klägerin gegen den GEZ Zwangsbeitrag recht! Aufhebung des Urteils des bayer. Verwaltungsgerichts und Zurückverweisung!

Es muß bewiesen werden, daß der ÖRR für den Beitrag auch unvoreingenommen, ausgewogen und neutral berichtet.

Natürlich kotzt sich Söngül auch aus in den Kommis und macht Werbung für das Abzockmodel ihres Sugardaddy

https://x.com/APatzwahl/status/1978438819385839658
An Rüdiger Hoffmann: Der Faschist sagt immer, da ist der Faschist  (in Anlehnung an die Signatur des geschätzten MitAgenten Schnabelgroß)

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Offline Reichsschlafschaf

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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #797 am: 15. Oktober 2025, 16:46:57 »
Vor kurzem noch wähnte die SZ, das BVerwG die BVG könnte sich für nicht zuständig erklären:



Zitat
Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
Und dafür auch noch zahlen?

13. Oktober 2025, 13:43 Uhr|

Das Thema Rundfunkbeitrag füllt die Gerichtssäle: Demonstranten Anfang Oktober vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
(Foto: Hendrik Schmidt/dpa)

Eine Klägerin verweigert den Rundfunkbeitrag, weil das Programm nicht vielfältig und ausgewogen sei. Nun entscheidet das Bundesverwaltungsgericht – auch darüber, ob es hier etwas zu entscheiden hat.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt über wichtige Fragen wie Energiewende und Naturschutz, Autobahntrassen und Asylrecht. Aber um den großen Sitzungssaal richtig voll zu bekommen, eignete sich kein Thema besser als die Frage, ob eine Bürgerin weiterhin monatlich 18,36 Euro zahlen muss, für ein Rundfunkprogramm, das ihr missfällt: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle seinen Auftrag, weil er kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete, klagte sie. Staatsfunk halt. Jedenfalls saßen vor Kurzem, so berichteten Beobachter, 250 Zuschauer im dicht gefüllten Saal, weitere hielten draußen Schilder hoch: „Schluss mit der Propagandasteuer“.
Spoiler
Der Kampf gegen den Rundfunkbeitrag ist offenkundig für Teile der Gesellschaft eine Mission von nicht nachlassender Dringlichkeit. Klagen wie jene, über die das oberste Verwaltungsgericht in Leipzig Anfang Oktober verhandelt hat, beschäftigen seit vielen Jahren die Justiz, Portale wie beitragsblocker.de tun das Ihre dazu, dass es so bleibt. Bisher blieben sie stets erfolglos. Nun aber will sich das Bundesverwaltungsgericht einer grundsätzlichen Frage zuwenden: Sind die Verwaltungsgerichte überhaupt die richtige Adresse, um den Beitrag wegzuklagen? Oder sind die Gerichte beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk von vornherein aus dem Spiel, weil dort eigene Kontrollmechanismen herrschen?

Eine Art „Letztkontrolle“ des Programms durch Gerichte. Ist das im staatsfernen Rundfunk zulässig?
Für die Antwort muss man ein paar Jahre zurückgehen, in jene Zeit, als der Protest gegen die Beitragspflicht so richtig Fahrt aufnahm. 2013 war die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks reformiert worden, fortan wurde anstelle einer „Gebühr“ für alle, die Rundfunkgeräte hatten, ein „Beitrag“ pro Haushalt erhoben. Zahlen musste fortan jeder und jede, auch ohne Fernseher, Radio oder Smartphone.

Das Bundesverfassungsgericht billigte das Modell im Jahr 2018, schrieb aber ein paar Sätze ins Urteil, die von späteren Klägern als Munition verwendet wurden. In der Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Sender zu empfangen, liege ein „individueller Vorteil“, der die Erhebung eines Beitrags rechtfertige – ganz egal, ob jemand von diesem Vorteil wirklich Gebrauch mache. Und in einem Beschluss von 2023 tauchte der „individuelle Vorteil“ noch einmal auf: Es sei noch nicht gerichtlich geklärt, ob dieser Vorteil entfalle, wenn das Programmangebot nicht auf Ausgewogenheit und Vielfalt ausgerichtet sei.

Das war kein tragender Satz in dem Beschluss, trotzdem versuchten die erklärten Gegner von ARD und ZDF in Leipzig und anderswo, daraus ein Argument zu destillieren. Nach dem Motto: Wenn die Gegenleistung nicht stimmt, dann zahlen wir nicht. Das Programm müsse ausgewogen, vielfältig, staatsfern sein, so habe es das Bundesverfassungsgericht selbst formuliert. Ob diese Voraussetzung erfüllt sei, müsse im Streit um den Beitrag gerichtlich überprüfbar sein. Kein Vorteil, kein Geld.

Zwar lässt sich zwar ziemlich sicher vorhersagen, dass die Klägerin vor dem Bundesverwaltungsgericht verlieren wird; am 15. Oktober wird das Urteil verkündet. Denn dass jemand zum Beispiel einzelne Politmagazine für zu links hält, reicht keinesfalls für einen Sieg. Die Klägerin müsste also den Nachweis führen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Auftrag eklatant verletzt – und zwar in seiner ganzen Breite. Nötig wäre ein objektiv feststellbares Versagen auf ganzer Linie. Das werden die Richter nicht mitmachen.

Wirklich spannend ist aber die Frage, ob das Gericht überhaupt bis zu diesem Punkt vordringt. Ob es sich also tatsächlich eine Art richterlicher Aufsicht über das öffentlich-rechtliche Programm vorbehält – eine „Letztkontrolle bei systemischem Versagen“, so drückt es Matthias Cornils aus, Professor an der Universität Mainz, der das freilich skeptisch sieht.

Denn auch wenn eine solche Kontrolle nur in Extremsituationen greifen würde, bei einem völligen Kollaps des Systems: Schon allein die Möglichkeit wirft heikle Fragen auf. Soll wirklich jedes Verwaltungsgericht im Land das hoch demokratierelevante Gebilde des öffentlich-rechtlichen Rundfunks unter die Lupe nehmen dürfen? In einem Gerichtsprozess, in dem es um profanes Abgabenrecht geht? Soll es Inhalte scannen und sich über Programmpläne beugen? Oder ist der Rundfunk tabu, weil er nun mal seine eigenen Kontrollmechanismen hat, die Rundfunkräte?

Für Beitragsgegner wäre es ein Erfolg, wenn sie den „inhaltlichen Vorteil“ durch das Programm vor Gericht anfechten könnten
Für die zweite Lösung spricht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk seit jeher „staatsfern“ konstruiert ist. Darüber wacht das Bundesverfassungsgericht, es hat beispielsweise 2014 verfügt, der Anteil der „staatlichen und staatsnahen Mitglieder“ in den Rundfunkräten sei „konsequent zu begrenzen“. Und die Programmhoheit liegt eindeutig bei den Sendern. Damit würde sich eine – wenn auch weitgehend theoretische – Kontrollbefugnis einzelner Gerichte schwerlich vertragen.

So sehen es die meisten Gerichte, auch der Verwaltungsgerichtshof München, der zuvor über die Klage der unwilligen Zahlerin entschieden hat. Für inhaltliche Programmkritik seien die Gerichte von vornherein nicht zuständig, schrieb das Gericht. „Die Überprüfung der Einhaltung der staatsvertraglichen Vorgaben durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten obliegt vielmehr den jeweils zuständigen Gremien.“

Aber es gibt auch andere Stimmen. Das Verwaltungsgericht Aachen hielt eine gerichtliche Programmprüfung durchaus für denkbar, wenn ein „systemisches oder strukturelles Versagen“ festzustellen wäre. Weil ohne Vielfalt und Ausgewogenheit der „individuelle Vorteil“, der den Beitrag rechtfertige, nicht mehr bestehe. Wäre dies die Lösung, die sich durchsetzt, kann man sich leicht ausmalen, dass die Beitragskläger mit frischer Energie zu Werke gingen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Verfahren eigens die Revision zugelassen, außerdem nimmt es sich ungewöhnlich viel Zeit für die Beratung. Das sieht nach einer grundsätzlichen Antwort aus.
[close]
https://www.sueddeutsche.de/medien/bundesverwaltungsgericht-rundfunkbeitrag-oeffentlich-rechtlicher-rundfunk-li.3322635



Und dann sowas:


Zitat
Pressemitteilung
Nr. 80/2025 vom 15.10.2025
Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags erst bei gröblicher Verfehlung der Programmvielfalt

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Spoiler
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Monate Oktober 2021 bis März 2022. Sie macht geltend, ihr stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete und er der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht als Erfüllungsgehilfe diene. Damit fehle es an einem individuellen Vorteil, der die Beitragspflicht rechtfertige. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sein Berufungsurteil darauf gestützt, dass der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende Vorteil allein in der individuellen Möglichkeit liege, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Auf die Frage, ob strukturelle Defizite bei der Erfüllung des Funktionsauftrags vorlägen, komme es daher nicht an. Der Klägerin stehe die Möglichkeit einer Programmbeschwerde offen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht, weil es die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – verkennt. Dieses Urteil stützt sich – wie durch die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 – 1 BvR 601/23 – und vom 17. Juni 2025 – 1 BvR 622/24 – verdeutlicht wird – für die materiell-verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beitragspflicht tragend darauf, dass der die Beitragserhebung rechtfertigende individuelle Vorteil in der Möglichkeit der Nutzung eines den Anforderungen des Funktionsauftrags entsprechend ausgestalteten Programms liegt. Dieser Funktionsauftrag besteht darin, Vielfalt zu sichern und als Gegengewicht zum privaten Rundfunk Orientierungshilfe zu bieten.

Die einfachgesetzliche Ausgestaltung des § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) sieht allerdings eine wechselseitige Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrags nicht vor. Deshalb kann die Klägerin angebliche Defizite im Programm der Beitragspflicht nicht unmittelbar entgegenhalten. Auch Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, die auf die Rundfunkbeitragspflicht Bezug nehmen, stellen eine solche Verknüpfung nicht her. Vielmehr strebten die Landesgesetzgeber mit dem Übergang von der Gebührenpflicht zur Beitragspflicht an, ein Erhebungs- und Vollzugsdefizit zu verhindern und den Verwaltungsaufwand für die Erhebung in einem Massenverfahren zu verringern. Deshalb haben sie sich bei der einfachrechtlichen Ausgestaltung von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Erhebung leiten lassen. Sie konnten im Vertrauen auf die zur Sicherung von Vielfalt und Ausgewogenheit geschaffenen Strukturen und Vorgaben von einer Prüfung der Erfüllung des Funktionsauftrags im Einzelfall absehen.

Die Klägerin kann der Durchsetzung ihrer Beitragspflicht auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erfüllung des Rundfunkauftrags entgegenhalten. Ein solches Recht ergibt sich weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG noch aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Rundfunkfreiheit.

Allerdings fehlt es an der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt. Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzgebots ist jedoch hoch. Sie muss dem weiten Spielraum des Gesetzgebers bei Ausgestaltung einer Beitragspflicht Rechnung tragen und setzt daher ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität voraus. Zudem ist es schwierig festzustellen, ob die gebotene Abbildung der Meinungsvielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot tatsächlich gelingt. Denn die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit ist ein Zielwert, der sich stets nur annäherungsweise erreichen lässt. Schließlich ist der grundrechtlich verbürgten Programmfreiheit Rechnung zu tragen. Diese berechtigt und verpflichtet die Rundfunkanstalten, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG – unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Grundentscheidungen – ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen und anhand anerkannter Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt.

Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags erst dann in Frage gestellt, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 die sachliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht für das damalige öffentlich-rechtliche Programmangebot nicht in Zweifel gezogen. Damit hat es zu diesem Zeitpunkt eine verfassungsrechtliche Äquivalenz zwischen Beitragspflicht und Programmqualität bejaht. Ob sich hieran inzwischen etwas geändert hat, obliegt der tatrichterlichen Würdigung, ohne dass den Rundfunkanstalten insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht. In den Blick zu nehmen ist eine längere Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren, die mit dem in dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet. Bietet das klägerische Vorbringen – in aller Regel durch wissenschaftliche Gutachten unterlegt – hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite, hat ein Verwaltungsgericht dem nachzugehen. Bestätigt sich dies im Rahmen der Beweiserhebung zur Überzeugung des Gerichts, so hat es die in § 2 Abs. 1 RBStV verankerte Rundfunkbeitragspflicht dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit vorzulegen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung dieser Frage nicht nachgegangen. Da dem Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz eine Sachverhaltsaufklärung hierzu verwehrt ist, war der Rechtsstreit an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Allerdings erscheint es nach dem bisherigen tatsächlichen Vorbringen derzeit überaus zweifelhaft, ob die Klägerin eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wird erreichen können.


BVerwG 6 C 5.24 - Urteil vom 15. Oktober 2025

Vorinstanzen:

VG München, VG M 6 K 22.3507 - Urteil vom 21. September 2022 -

VGH München, VGH 7 BV 22.2642 - Urteil vom 17. Juli 2023 -
[close]
https://www.bverwg.de/de/pm/2025/80

Volltext noch nicht online
https://www.bverwg.de/aktuelles/vorbestellung?vaz=6%20C%205.24%20&vecli=151025U6C5.24.0


Schätze mal, die Kundschaft wird die vielen Einschränkungen großzügig übersehen ... :whistle:
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #798 am: 15. Oktober 2025, 18:15:58 »
Ich denke die wissen alle nicht wie viele Sender im digitalen Fernsehen nicht privat sind.
 
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Offline Reichsschlafschaf

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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #799 am: 15. Oktober 2025, 18:23:33 »
Und sie jubiliert, haben sie doch mit Pauken und Trompeten gewonnen...oder so ähnlich


Kein Zweifel, der Drache ist besiegt!!1!!!11!!!!!


Freude herrscht:













Die SZ dazu:

Zitat
Öffentlich-Rechtliche
Das wird eine spektakuläre Beweisführung

15. Oktober 2025, 16:12 Uhr|

Das Bundesverwaltungsgericht liefert eine Sensation: Wer mit dem Argument fehlender Ausgewogenheit bei ARD und ZDF den Rundfunkbeitrag nicht zahlen will, kann das vor Gericht ausfechten.

Von Wolfgang Janisch

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist, genau besehen, eine ziemlich bunte Angelegenheit mit zahllosen Sendern und Funkhäusern. Das ändert nichts daran, dass Teile des Publikums das Programm mit großer Hartnäckigkeit für zu einseitig, zu links, zu wenig objektiv halten und für so etwas nicht zahlen wollen. Wahrscheinlich schalten manche ARD und ZDF nur deshalb ein, um sich stets aufs Neue darin bestätigt zu sehen, dass der verhasste Rundfunkbeitrag in Wahrheit eine Art Propagandasteuer sei. Da lag es nahe, die Frage mal von einem Gericht entscheiden zu lassen: Wenn die Sender nicht die versprochene Vielfalt liefern – darf dann der enttäuschte Zuschauer seinen Beitrag einbehalten? Weil jede Leistung eine Gegenleistung voraussetzt?
Spoiler
An diesem Mittwoch hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über die Frage entschieden – und die Antwort ist eine kleine Sensation. Die Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen entfällt, „wenn das gesamte Angebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt“, heißt es in dem Grundsatzurteil. Der Beitrag ist kein Automatismus, bedeutet das, keine immerwährende Garantie. Er ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Sender das liefern, was sie versprochen haben.

Zu links, zu rechts, zu regierungstreu? Die Hürden für eine Beitragsverweigerung sind am Ende hoch
Und ob sie das tun, kann vor Gericht überprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren deshalb an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) zurückverwiesen, dem nun eine spektakuläre Beweisaufnahme bevorsteht, wahrscheinlich unter Beteiligung einer Heerschar wissenschaftliche Gutachter: Ist das öffentlich-rechtliche Angebot noch vielfältig, ausgewogen, staatsfern? Oder bleibt es unterhalb der verfassungsrechtlichen Schwelle, die eine Beitragspflicht rechtfertigt?

Geklagt hatte eine Frau, die den Monatsbeitrag von 18,36 Euro nicht zahlen wollte, aus genau diesen Gründen: Das Programm sei weder vielfältig noch ausgewogen. Aus ihrer Sicht ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk „Erfüllungsgehilfe der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht“. Dazu trage auch bei, dass die Aufsichtsgremien nicht wirklich „staatsfern“ besetzt seien.

Da das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz über die Tatsachengrundlagen des Falls nicht selbst Beweis erheben kann, sondern nur die juristischen Implikationen prüft, muss nun der VGH in München ran. Schon jetzt lässt sich vorhersagen, dass die Klägerin dort am Ende nicht gewinnen wird; das Gericht selbst hält das für „überaus zweifelhaft“. Denn die Hürden, die das Bundesverwaltungsgericht für eine gerichtlich erlaubte Beitragsverweigerung aufgestellt hat, sind hoch. Vorausgesetzt sei „ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität“, steht dort. Soll heißen: Wenn das Angebot vielleicht nicht 18,36 Euro im Monat wert ist, aber 15 oder zwölf, dann ist das schon in Ordnung.

Hinzu kommt: Ausschlaggebend ist das gesamte Angebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter –und zwar nicht etwa an einem einzelnen Stichtag, sondern über einen längeren Zeitraum „nicht unter zwei Jahren“. Eine Momentaufnahme wird also nicht reichen, um den Beitrag einzubehalten.

Ob das Programm den Anforderungen genüge, müsse  gerichtlich überprüfbar sein
Das Gericht räumt außerdem ein, dass es gar nicht so einfach sei, Vielfalt und Ausgewogenheit zu messen. Es sei schwierig festzustellen, „ob die gebotene Abbildung der Meinungsvielfalt und deren ausgewogene Darstellung im Gesamtprogrammangebot tatsächlich gelingt“, heißt es dort. „Denn die programmliche Vielfalt und Ausgewogenheit ist ein Zielwert, der sich stets nur annäherungsweise erreichen lässt.“ Mit anderen Worten: Die Gutachter, die der VGH einladen soll, werden sich irgendeinen Vielfaltsindex ausdenken müssen, an dem sie dann die Beiträge vom Norddeutschen bis zum Südwest-Rundfunk, vom Mitteldeutschen bis zum Saarländischen Rundfunk messen müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht erwähnt zudem ein Stichwort, bei dem bei einem anderen, noch höheren Gericht stets höchste Aufmerksamkeit herrscht: die Programmfreiheit. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe ist dies ein grundrechtlicher Schutzwall der Sender gegen Einmischungen von außen, insbesondere durch die Politik, aber gewiss auch gegen gerichtliche Vorgaben. Dieser Programmfreiheit, so schreiben daher auch die Richter aus Leipzig, sei selbstredend „Rechnung zu tragen“. Denn aus der Rundfunkfreiheit im Grundgesetz folge, die Anstalten hätten „eigenverantwortlich sicherzustellen und anhand anerkannter Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt“. Bisher lag die Aufsicht darüber allerdings nicht bei den Gerichten, sondern bei den Rundfunk- und Fernsehräten.

Weil das Bundesverwaltungsgericht weiß, wie hoch die Rundfunkfreiheit in Karlsruhe angesiedelt ist, hat es sich einen besonderen Kniff ausgedacht. Sollte der VGH in München oder sonst irgendein Verwaltungsgericht nach einer Gutachterschlacht wirklich zu dem Ergebnis kommen, das Programm sei einseitig, links, regierungstreu – dann müsste es den Fall erst noch dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Ob jemand also wirklich die Zahlung der Beiträge verweigern darf, wird ganz oben entschieden, in Karlsruhe.

Das ist insofern konsequent, als der ganze Streit um die Beitragspflicht letztlich in Karlsruhe seine Wurzel hat. Im Jahr 2013 war die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf ein Beitragsmodell umgestellt worden, womit fortan jeder Haushalt seinen Rundfunkbeitrag zahlen musste, selbst wenn dort niemand über ein Empfangsgerät verfügen sollte. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte 2018 die Reform und schrieb, es liege ein „individueller Vorteil“ in der bloßen Möglichkeit, öffentlich-rechtliche Sender zu empfangen, unabhängig davon, ob man wirklich davon Gebrauch mache.

Die Rede vom „individuellen Vorteil“ – ein abgabenrechtlicher Begriff – war es letztlich, die die Beitragsgegner auf den Pfad brachte. Ein solcher „individueller Vorteil“ könne doch wohl nur dann vorliegen, wenn das Programm, wie vom Verfassungsgericht höchstselbst gefordert, vielfältig, ausgewogen und staatsfern sei. Ob das Programm diesen Anforderungen genüge, müsse daher gerichtlich überprüfbar sein, damit der Beitragszahler nicht für eine unzureichende Leistung in Anspruch genommen werde. Das Verwaltungsgericht Aachen beispielsweise hatte eine gerichtliche Programmprüfung tatsächlich für denkbar gehalten, wenn ein „systemisches oder strukturelles Versagen“ festzustellen wäre.

Bis vor Kurzem war das eine Außenseitermeinung. Jetzt ist es höchstrichterliche Rechtsprechung.
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https://www.sueddeutsche.de/medien/rundfunkbeitrag-verweigern-bundesverwaltungsgericht-klaegerin-urteil-li.3325147
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #800 am: 15. Oktober 2025, 18:28:50 »
Vor diesem Hintergrund ist die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags erst dann in Frage gestellt, wenn das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt erkennen lässt.
Hat die AfD bereits eine eigene Sendung oder wenigstens einen eigenen Moderator? Na also, meinungsmäßige Vielfalt offensichtlich nicht gegeben. Nur die Süstemparteien dürfen wie immer.
Da kann man doch sagen: "Beim SSL haben wir etwas gelernt!"
https://www.youtube.com/watch?v=WrJPEqOWB48
 
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #801 am: 15. Oktober 2025, 18:29:48 »
Zitat
Endlich ein Sieg gegen die Bastarde

Was braucht es mehr um aufzuzeigen, daß das "gesunde Volksempfinden" oder "gesunde Rechtsempfinden" bei Gericht zurecht einen Dreck wert ist/sein darf?

Und zum Rest? Mal wieder ein Beispiel von Lesekompetenz und vorallem, wie die, die sich über reisserische Schlagzeilen aufregen diese lieben und danach das Denken einstellen! In den nächsten Wochen wird es definitv mehr als einen Vollhonk geben der davon faselt, das man die "GEZ" nicht mehr zahlen muß!

Es wird Winter, ich muß nicht mehr zwangsläufig jeden Tag mit Menschen kommunizieren - solche sind der Grund, warum ich es mag, allein zu sein..... :facepalm: :facepalm:
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #802 am: 16. Oktober 2025, 00:16:53 »
Ooch, ein bisschen Kritik tut dem trägen und selbstbezogenem ÖR ganz gut.

Der BayVGH sagte sinngemäß, es sei völlig egal, ob der ÖR seinem verfassungsmäßigem Auftrag genügt, weil die einzige Voraussetzung sei, dass man den Rundfunk empfangen könne, und wie die Anstalten ihr Programm ausfüllen, sei allein deren Angelegenheit. Man könne sich ja beim Rundfunkrat beschweren.

Und da geht das BVerwG nicht mit. Die Möglichkeit, der Verwaltung vor den Gerichten Beine machen zu können, ist ein essentieller Teil unseres Rechtsstaats, und das gilt auch gegenüber dem ÖR.

IMHO fassen die Gerichte den ÖR viel zu sehr mit Samthandschuhen an, so auch der BayVGH, mich freut es durchaus, dass der sich jetzt doch mal mit dem Inhalt der Klage befassen muss.

Im ÖR verschwindet eine Menge Kohle, da darf man auch danach fragen, ob das alles noch rechtens ist.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

P.S.: Cantor became famous by proving it can't be done.
 
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #803 am: 16. Oktober 2025, 01:08:34 »
Ooch, ein bisschen Kritik tut dem trägen und selbstbezogenem ÖR ganz gut.

Bevorwir uns falsch verstehen, ich bin da fast deiner Meinung. Nur das "bisschen" ist mMn zuwenig. Ich finde, das der ÖRR mehr Kontrolle braucht - habe aber auch keine Ahnung, wie diese auf die Inhalte bezoge aussehen sollte.

Oder ganz radikal? Schleifen und neu aufbauen. Aber ohne ÖRR? Bitte nicht, gerade heutzutage hat er eigentlich nicht nur eine Berechtigung, er ist unerlässlich.... aber eben nicht in dieser Form und "Machtfülle"
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #804 am: 16. Oktober 2025, 07:02:49 »
Ich finde, das der ÖRR mehr Kontrolle braucht - habe aber auch keine Ahnung, wie diese auf die Inhalte bezoge aussehen sollte.
Eine inhaltliche Kontrolle journalistischer Sachverhalte ist in der Tat schwer, bis kaum möglich. Aber ein Fokus auf die Kernaufgaben des ÖRR wäre schon nett. Werfen wir mal einen kleinen Blick auf das Programm in der Hauptsendezeit:
/HeuteMorgen
ARDEin KrimiEine Komödie
ZDFEin Arzt-DramaEin Krimi
3satEine ReportageEin Drama
ZDFneoEine Comedy-SerieEine Anwaltsserie
arteEine DokumentationEin Drama
ONEEine KomödieSatire

Bei den Regionalsendern sieht das Ergebnis ähnlich aus. ARD und ZDF zeigen (mit Ausnahme der Tagesschau) zur Hauptsendezeit fast ausschließlich Unterhaltung. Mit Netflix, Disney+ und den Privaten habe ich da eine sehr, sehr gute Versorgung. Die öffentlich-rechtlichen sollen allerdings eine informatorische Grundversorgung sicherstellen, versuchen aber weiterhin, wie "normale" Rundfunkformate, auf Einschaltzahlen zu achten.

Es mag zwar viele Menschen begeistern, wie eine Gruppe rebellischer Nonnen ihr Kloster gegen einen profitorientierten Bürgermeister verteidigen, aber muss das dann um 20:15 laufen und die politischen und teils sehr guten investigativen Inhalte zu einer Zeit, in der viele Arbeiter der Frühschicht sich ins Bett begeben?

Nun sind Teile der seichten Unterhaltung durchaus als Kulturförderung zu verstehen, die über die öffentlich-rechtlichen abgewickelt wird. Das finde ich prinzipiell auch in Ordnung. Das deutsche Schauspiel hat einfach auf dem freien Markt keine Chance. Gegenmöglichkeiten wären ansonsten das französische Modell die rundfunkfreiheit der privaten einzuschränken und inländische Programme verprflichtend einzuführen, oder Steuergelder einzupumpen. Aber auch hier hat sich der Nebenzweck dem Hauptzweck unterzuordnen. Und über ZDFneo werden dann auch gerne mal amerikanische Formate gefördert. Das ist schwerlich nachvollziehbar.

Auch, wenn es nur jeweils wenige Cent sind, aber das Format FUNK macht vieles schlimmer. Eine Präsenz des ÖRR auf den sozialen Medien ist in meinen Augen zur Grundversorgung imminent wichtig, jedoch ist hier der kleine Bruder von gut gemeint -wie leider so oft- ♥♥♥ gemacht... So gibt es da durchaus einige sehenswerte Formate, jedoch sind da die Programme in denen einfach nur die eigene, meist unreflektierte Meinung wiedergegeben wird in der Überzahl. Meinungswiedergabe ist zwar ein Teil der Grundversorgung, aber in dieser Masse absolut unverantwortlich und in meinen Augen verschlimmert dieses Format das schlechte Bild des ÖRR.

Wenn man sich nur den letzten Aufscherei um die "Braven Mädchen" ansieht, könnte man echt vom Glauben abfallen. Na, ja... Man könnte nicht nur. Wer die "Braven Mädchen" nicht kennt, hier die Beschreibung von FUNK
Zitat
Es fing alles mit einer Internetfreundschaft an. Dann wurde aus einem random Montagabend eine endlose Partynacht in einem riesigen Penthouse – und aus Suki und Henna beste Freundinnen.

Ein iconic Duo, das von impulsiven Entscheidungen, starken Meinungen und zero Fucks lebt. Sie sind Mitte 20 und wollen gerade als junge Frauen das Beste aus diesem Leben herausholen. Wer weiß, vielleicht geht es morgen nach Tokio, New York oder doch in eine Reality-TV-Show?

In diesem Podcast erzählen sie ihre bodenlosen Storytimes, geben euch Rat in allen Lebenslagen und verraten, was ihnen geholfen hat, “cringe, but free” zu sein. Dieser Podcast ist für alle, die gelernt haben, leise zu sein – und jetzt keinen Bock mehr haben, sich von anderen sagen zu lassen, wie’s zu laufen hat. Für alle, die ihren Platz nicht länger zugewiesen bekommen wollen, sondern ihn sich nehmen.

Wenn ihr das auch fühlt, dann folgt uns rein.
Um einfach mal ein wahlloses Zitat dieses Aikonik Duos wiederzugeben:
Zitat
Wo ein Mann, da ein Portmonee
So 90% des Formats dreht sich um Männer, die man ausnehmen kann wie eine Weihnachtsgans und womit die beiden scheinbar in der YouTube-Welt ziemlich verschissen haben, war dass die beiden eine (vor allem bei Frauen beliebte) Streamerin angegriffen haben, weil diese es wagte Frauen für Fehlverhalten zu kritisieren.

Ebenso das Format "Leeroy will's wissen!". In diesem wurden zwar durchaus gesellschaftskritische Themen angesprochen, jedoch beruhte dieses Programm in vielen Fällen jedoch auf einer Grundlage der falschen Ausgewogenheit der vorgetragenen Positionen.

Grundaufgabe wäre es also erst einmal, wieder von Unterhaltung (und teils blödsinnigem Gelaber) auf eine informatorische Grundversorgung umzustellen. An fast allen großen Recherchen in den letzten Jahren war der ÖRR beteiligt. Das ist gut so. Aber was wurde damit gemacht? Man versteckte das an einem Abend um frühestens 21:15, ließ das dann still und leise durchdudeln, damit man den privaten bei der Berichterstattung bloß keine Konkurrenz bietet.

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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #805 am: 16. Oktober 2025, 10:44:51 »
So isses. Mich nervt dann noch die Mittelverwendung, deren Schwerpunkt definitiv nicht auf der informationellen Grundversorgung steht. Was noch ok wäre, wenn die Grundversorgung auch wirklich eine Versorgung wäre - aber bei den Nachrichten fehlt jeder Tiefgang.

Zum Israelkonflikt, nur als Beispiel, wäre sicherlich ein großes öffentliches Interesse an Dokus gewesen. Wie sehen die Beteiligten den Konflikt? Wie rechtfertigt sich Israel oder auch Hamas? Welche Rolle spielen Qatar, Iran und die Nachbarländer? Wie war das mit der Staatsgründung nochmal, und was sind die Positionen der Lehre und der verschiedenen politischen Fraktionen?

Kommt halt alles gar nicht erst dran. Wäre alles in einer Demokratie wichtig, damit eine fundierte Meinungsbildung stattfinden kann und man dann am Stammtisch oder Freundeskreis überhaupt fundierte Gespräche führen kann.

Bezüglich von Corona hat sich der ÖR auch meiner Meinung nach viel zu sehr zum Sprachrohr der Politik gemacht. Dabei meine ich weniger die Inhalte, als die Dramatik und die fehlende eigene Aufbereitung der Statistiken und Themen durch den Rundfunk selber.

Bei all dem zeigt sich, dass ein partei- und kirchenbestimmter Rundfunkrat kein gutes Kontrollgremium ist. Insofern war der Verweis des BayVGH dreist.
soɥdʎsıs sǝp soɥʇʎɯ ɹǝp 'snɯɐɔ ʇɹǝqlɐ –
˙uǝllǝʇsɹoʌ uǝɥɔsuǝɯ uǝɥɔılʞɔülƃ uǝuıǝ slɐ soɥdʎsıs sun uǝssüɯ ɹıʍ ˙uǝllüɟnzsnɐ zɹǝɥuǝɥɔsuǝɯ uıǝ ƃɐɯɹǝʌ lǝɟdıƃ uǝƃǝƃ ɟdɯɐʞ ɹǝp

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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #806 am: 16. Oktober 2025, 16:01:36 »
So isses. Mich nervt dann noch die Mittelverwendung, deren Schwerpunkt definitiv nicht auf der informationellen Grundversorgung steht. Was noch ok wäre, wenn die Grundversorgung auch wirklich eine Versorgung wäre - aber bei den Nachrichten fehlt jeder Tiefgang.

Zum Israelkonflikt, nur als Beispiel, wäre sicherlich ein großes öffentliches Interesse an Dokus gewesen. Wie sehen die Beteiligten den Konflikt? Wie rechtfertigt sich Israel oder auch Hamas? Welche Rolle spielen Qatar, Iran und die Nachbarländer? Wie war das mit der Staatsgründung nochmal, und was sind die Positionen der Lehre und der verschiedenen politischen Fraktionen?

Kommt halt alles gar nicht erst dran. Wäre alles in einer Demokratie wichtig, damit eine fundierte Meinungsbildung stattfinden kann und man dann am Stammtisch oder Freundeskreis überhaupt fundierte Gespräche führen kann.

Bezüglich von Corona hat sich der ÖR auch meiner Meinung nach viel zu sehr zum Sprachrohr der Politik gemacht. Dabei meine ich weniger die Inhalte, als die Dramatik und die fehlende eigene Aufbereitung der Statistiken und Themen durch den Rundfunk selber.

Bei all dem zeigt sich, dass ein partei- und kirchenbestimmter Rundfunkrat kein gutes Kontrollgremium ist. Insofern war der Verweis des BayVGH dreist.

Jep, (Achtung subjektiv!) im ÖRR scheint man anzunehmen, das Informationen immer etwas mit Politik zutun haben müssen.


Ich finde, das der ÖRR mehr Kontrolle braucht - habe aber auch keine Ahnung, wie diese auf die Inhalte bezoge aussehen sollte.
[...]Gegenmöglichkeiten wären ansonsten das französische Modell die rundfunkfreiheit der privaten einzuschränken und inländische Programme verprflichtend einzuführen, oder Steuergelder einzupumpen. [...]

[...]Auch, wenn es nur jeweils wenige Cent sind, aber das Format FUNK macht vieles schlimmer. [...]

Grundaufgabe wäre es also erst einmal, wieder von Unterhaltung (und teils blödsinnigem Gelaber) auf eine informatorische Grundversorgung umzustellen. An fast allen großen Recherchen in den letzten Jahren war der ÖRR beteiligt. Das ist gut so. Aber was wurde damit gemacht? Man versteckte das an einem Abend um frühestens 21:15, ließ das dann still und leise durchdudeln, damit man den privaten bei der Berichterstattung bloß keine Konkurrenz bietet.

Das kann so nicht funktionieren.

(Kürzungen/Hervorhebung durch mich)

Ein steuerfinanzierter ÖRR war bei seiner Gründung nach den Erfahrungen 33-45 ja explizit nicht gewollt. Man wollte eben kein "Staatsfernsehen", auch wenn Adenauer das mit der Gründung des ZDF ursprünglich erreichen wollte. (Gab es da nicht sogar mal ein Urteil eines Gerichts, das die Finanzierung durch Steuern rechtswidrig wäre?)

Im Zuge eine "Streits" zwischen "Influencern", ich kenne die eine Beteiligte persönlich, habe ich mich vorletztes Jahr (?) mal kurz mit sowas beschäftigt und auch auf "FUNK" gestoßen. Wer meint, das der konventionelle ÖRR, sprich alles ausserhalb der neuen Medien arrogant wäre der hat FUNK nie gesehen. Meine Meinung! Mit dem Geld könnte man wahrscheinlich mal wieder anfangen, seriöse Dokumentationen selber zu produzieren. Übrigens fehlt mir in deiner Sendungsliste ZDFInfo. Bei denen sieht man die Sparbemühungen recht gut, die senden und wiederholen seit einiger Zeit Sendungen im Block.

Was meinst du mit

Zitat
Grundaufgabe wäre es also erst einmal, wieder von Unterhaltung (und teils blödsinnigem Gelaber) auf eine informatorische Grundversorgung umzustellen.
?

Denn (Achtung KI!, ich übernehme es mal "einfach so") auf die Suchanfrage "ard TV programm 1955" spuckt Google

Zitat
Fazit: Das TV-Programm 1955 war noch in den Anfängen und nicht vergleichbar mit den heutigen Fernsehprogrammen. Die ARD war zu dieser Zeit noch nicht in der heutigen Form etabliert und das Programm war hauptsächlich auf Nachrichten, Sport und erste Unterhaltungssendungen konzentriert.
aus.

Die gleiche Anfrage mit "1965" (keine Lust zum Editieren, daher im Spoiler)

Spoiler
Zitat
Beispielhafte Sendungen 1965:
Nachrichten:
Tagesschau
Dokumentationen und Magazine:
Luis Trenker erzählt (z.B. "Der Bergfex", "Alles gut gegangen")
Wir modellieren mit Harald Isenstein
Auf der Suche nach der Welt von morgen
Ideen und Versuche
Weltspiegel
Serien:
Auf der Flucht
Ohne Ärger geht es nicht
Der Chevalier von Maison Rouge
Stoffel und Wolfgang
Bildungsprogramme:
Französisch im Fernsehen
Stil und Form
Deutsch für Deutsche
Weitere Unterhaltung:
Die Haifischbar (Wiederholung)
Hafenmelodie
Hotel Victoria
[close]

Für die Folgejahrzehnte sieht es ähnlich aus. Worauf ich hinaus will ist, das Unterhaltung immer ein relativ großer Bestandteil des Programms war, seien es nun Serien, die großen Samstagabendshows, etc. Was aber tatsächlich mit den Jahren verschwunden ist ist ein Teil des Bildungsprogramms. Die 3. haben in den 80ern bspw. morgens durchaus "Schulunterricht" gesendet.

Womit ich dir uneingeschränkt Recht gebe ist, das der ÖRR wichtige und informative Sendungen gerne in den Abend/die Nacht schiebt. Warum? Keine Ahnung. Aber vielleicht sollten die Programmmacher mal überlegen, statt der xten Polit-Talkshow mit (gefühlt) immer denselben Gästen das Geld in vernünftige Informationsendungen zu stecken! Oder eben wieder mal selber Dokumentationen, vorallem mal seriös(!!) zu produzieren anstatt vielfachen Müll einzukaufen und den in Dauerschleife zu wiederholen - siehe Programm ZDFInfo, Denn dabei kommen manchmal "Klopper" bei rum die zum Fremdschämen sind wenn man ein wenig Ahnung vom Thema hat oder zumindest ein wenig denken kann. Ein gutes Beispiel ist die Doku über "Hitlers Atombombe", Geschwurbel gepaart mit doch eher unrealistischen Annahmen und Aussagen. Und da ist noch ein relativ einfaches Thema, bei dem ein wenig Denken hilft, wenn man über das Thema sonst wenig weiß....
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #807 am: 16. Oktober 2025, 18:51:07 »
Übrigens fehlt mir in deiner Sendungsliste ZDFInfo.
Da ich mich auf die Hauptsender konzentriert hatte, habe ich ZDFinfo und Tagesschau24 außen vor gelassen. Aber ich hätte sie in der Tat als Positivbeispiele nennen müssen. Das war ein Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht.

Ein steuerfinanzierter ÖRR war bei seiner Gründung nach den Erfahrungen 33-45 ja explizit nicht gewollt. Man wollte eben kein "Staatsfernsehen", auch wenn Adenauer das mit der Gründung des ZDF ursprünglich erreichen wollte. (Gab es da nicht sogar mal ein Urteil eines Gerichts, das die Finanzierung durch Steuern rechtswidrig wäre?)
Da habe ich mich scheinbar unglücklich ausgedrückt. Ich meinte einen Steuerzuschuss zum Kulturbetrieb, nicht dem ÖRR.

Das deutsche Schauspiel hat in meinen Augen leider zu wenige Chancen sich auf dem Markt zu behapten. Gerade im Filmbereich dominieren natürlich die US-amerikanischen Produktionen. Ohne eine Förderung würde also die Gefahr bestehen, dass der heimische Schauspielbereich untergeht. Ich muss böser Weise gestehen, dass mir dann nichts fehlen würde, aber ich muss zugeben, dass das doch ein herber Rückschlag für den Kulturbetrieb wäre.

Daher sehe ich durchaus Sinn, hier zu fördern. Dabei stehen im Wesentlichen drei Möglichkeiten zur Verfügung: Zum einen, dass der ÖRR Serien und Filme ordert, beziehungsweise bevorzugt abnimmt. Somit haben die Künstler eine gewisse Grundabnahme, die den Betrieb sichert. Die zweite Möglichkeit wäre eine Quote, wie es sie im Musikbereich in Frankreich gibt. Also alle Rundfunkbetreiber müssten eine gewisse Quote an deutschen Prodktionen abspielen. Oder man würde die bloße Produktion mit Steuermitteln bezuschussen, damit diese sich erhalten kann. Das wäre für mich auch die unattraktivste Lösung.

Was meinst du mit

Zitat
Grundaufgabe wäre es also erst einmal, wieder von Unterhaltung (und teils blödsinnigem Gelaber) auf eine informatorische Grundversorgung umzustellen.

?
Das "wieder" war hier in der Tat nicht ganz richtig.

Worauf ich hinaus will ist, das Unterhaltung immer ein relativ großer Bestandteil des Programms war, seien es nun Serien, die großen Samstagabendshows, etc. Was aber tatsächlich mit den Jahren verschwunden ist ist ein Teil des Bildungsprogramms. Die 3. haben in den 80ern bspw. morgens durchaus "Schulunterricht" gesendet.

Gegen die (seichte) Unterhaltung will ich per se auch nichts sagen. Aber nur weil es immer so war, muss es ja nicht so bleiben. Man muss ja auch mit einbeziehen, dass bis in die öffentlich-rechtichen bis in die 80er ein Monopol (saarländsiche Besonderheiten mal außen vor gelassen) hatten. Da war Unterhaltung also Pflicht. Seit den 80ern hat sich nun einmal viel getan und der ÖRR ist nun aufgrund seiner Umlagefinanzierung in der besonderen Stellung, sein Programm entsprechend rechtfertigen zu müssen. Und irgendwo in den seitdem 23 Anpassunge hätte man vielleicht überlegen müssen, ob man den Fokus nachschärft.

Das Telekolleg gab es auch noch in den 00ern. Aber durch die Reduktion solcher Formate ist bei mir zumindest der Einruck entstanden, dass der Fokus auf die Unterhaltung zugenommen hat. Daher hat sich ach das "wieder" eingeschlichen. Ein Teil wurde ja auch in die Spartenkanäle ausgegliedert. Man muss sich dann aber auch die Frage stellen, ob es dann nicht besser gewesen wäre, insgesamt den Fokus auf mehr Information zu legen, anstatt weitere Programme zu starten, die dann den Beitrag erhöht haben. Hieran hat sich ja viel Kritik entzündet und dabei auch solche, die ich für nachvollziehbar halte.

Für einen Oberbüttel ist der Beitrag ein durchaus gut zu verkraftender Posten (und die Mediakteken machen das ganze noch attraktiver). Wenn ich jetzt aber einen Mindestlohnempfänger nehme (ausgehend von einer 38-Stunden-Woche, Steuerklasse 1), stehen diesem 1.442,50€ im Monat zur Verfügung. Da sind die 18,36€ schon eine sehr unangenehme Ausgabe. Hier muss sich der ÖRR schon die Frage gefallen lassen, ob die besagten Nonnen zur Hauptsendezeit wirklich die richtige Einsatz für das Geld sind (oder besser gesagt waren). Und da tendiere ich leider zu einem klaren nein. Ebenso bei der Schaffung von mehr Spartensendern. Auch wenn die meinen persönlichen Gefallen finden.

Aus diesen Gründen wünsche ich mir einen stärkeren Fokus auf die Information. Zumindest beginnend mit der Präsentation der informativen Sendungen in der Hauptsendezeit.

habe ich mich vorletztes Jahr (?) mal kurz mit sowas beschäftigt und auch auf "FUNK" gestoßen. Wer meint, das der konventionelle ÖRR, sprich alles ausserhalb der neuen Medien arrogant wäre der hat FUNK nie gesehen. Meine Meinung!
FUNK kannte ich auch im Wesentlichen durch die Formate STRG_F und Y-Kollektiv.  Diese finde (oder im Falle des Y-Kollektives fand) ich auch durchaus ansprechend. Die Ich-Erzählweise ist zwar nicht so wirklich meins, aber ich bin ja auch nicht mehr Zielgruppe. Ein paar andere Formate, wie "Leeroy will's wissen" habe ich dann zufällig noch gesehen, aber insgesamt habe ich von Funk wenig mitbekommen.

Dass Über diesen YouTuber-Streit bin ich auch nur zufällig durch die Juendarbeit gestolpert und habe dann mitbekommen, was da noch so auf FUNK läuft. Meine Zusammenfassung geht ungefähr mit deiner einher.
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #808 am: 30. Oktober 2025, 20:22:16 »
Was sollen eigentlich die ganzen Krimis? Was ist daran ausgewogen? Ist das Tele-Kolleg im Bildungsauftrag für Verbrecher?
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Re: GEZ/Rundfunkgebühren
« Antwort #809 am: 2. November 2025, 12:46:10 »
Weil es geschaut wird?

Anteilig betrachtet ist bei den werbefinanzierten Sendern der Krimianteil im fiktionalen Programm deutlich niedriger. Allerdings senden die ÖRR insgesamt wesentlich weniger Fiktion (~40% von der gesamten Sendezeit). Heruntergebrochen auf reinen Stunden ist der Beitrag zur "Kriminalisierung" wieder vergleichbar.
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