Auch die Sache mit der "Religions- und Glaubensfreiheit" weil die Wohnung der "Gebetsraum" ist, hat wohl nicht geklappt. Ich bin gespannt, was sich unsere Kundschaft als nächstes einfallen lässt.
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Gründe
1 Durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Oktober 2018 hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, die Bescheide des Beklagten vom 1. Oktober 2014 und 3. Januar 2016 in der durch Aufhebung des Säumniszuschlags mit Schriftsatz vom 23. Januar 2018 nochmals geänderten Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2017 sowie den Bescheid vom 2. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2017 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.
2 Der dagegen gerichtete, fristgemäß gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Das vom Senat zu berücksichtigende Rechtsbehelfsvorbringen des Klägers rechtfertigt die Zulassung der Berufung aus keinem der von ihm geltend gemachten Gründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO.
3 1. Das Rechtsbehelfsvorbringen des Klägers, mit dem er rügt, dass das Verwaltungsgericht die von ihm geltend gemachte Verletzung in seiner Glaubens- und Gewissensfreiheit durch die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags zu Unrecht abgelehnt habe, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4 Das Zulassungsvorbringen, das nicht ausdrücklich zwischen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Ablehnung seines Anfechtungs- und seines Verpflichtungsbegehrens unterscheidet, aber in der Sache ausdrücklich klarstellt, dass der Kläger weder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ablehne noch die Erhebung des Rundfunkbeitrags für rechtswidrig halte, sondern aus Gewissensgründen die Mitfinanzierung des „bisherigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ ablehne, vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die geltend gemachte Beeinträchtigung weder einen Anspruch auf die dem Kläger mit Bescheid vom 24. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2017 versagte Befreiung von der Rundfunkpflicht noch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Festsetzungsbescheide begründe, nicht in Zweifel zu ziehen.
5 Der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht den Rundfunkbeitrag in Übereinstimmung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung als nichtsteuerliche Abgabe klassifiziere, anschließend aber Begründungen zitiere, wie sie in Verfahren gegen steuerliche Abgaben in Bezug auf die Zumutbarkeit der Mitfinanzierung von Rüstungsausgaben verwendet würden. Diese Parallele sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft, denn der Rundfunkbeitrag sei gerade keine Steuer und zum anderen gehe es dem Kläger in seiner Klage auf Befreiung aus Gewissensnot nicht nur um die Finanzierung bestimmter Sendungen, sondern auch um „unethische, antidemokratische und antichristliche Botschaften, Strukturen, Personen und deren öffentliche Wirkung bei ARD/ZDF und damit um die Gesamtstruktur der Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Er habe dem Verwaltungsgericht aus der Zeit von 2012-2018 viele Beispiele für beitragsfinanzierte Programme, Programminhalte, Strukturen, Personen und deren Botschaften vorgelegt, die vom Gericht und dem Beklagten nicht bezweifelt oder widerlegt worden seien und die mit seinem tieferen, humanen Verständnis von Demokratie und auch mit dem im Rundfunkstaatsvertrag festgelegten Auftrag nichts zu tun hätten. Dabei handele es sich auch nicht etwa – wie das Verwaltungsgericht meine – um seine individuelle Meinung, sondern um objektiv feststellbare, weder bestrittene noch widerlegte Tatsachen. Es gehe ihm nicht um einzelne Programminhalte bzw. mittels Programmbeschwerden geltend zu machende programmbezogenen Rügen, sondern um den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, wie er derzeit existiere. Sein Gewissen verbiete ihm, „beitragszahlendes Mitglied des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, wie er derzeit existiert, bzw. zu dem, wofür dieser bisher steht, zu sein bzw. gewesen zu sein.“ Denn sein konkreter Beitrag würde eine finanzielle Förderung systematischer Verstöße gegen die in Europa tradierte Ethik und die europäischen kulturellen Errungenschaften, zur Förderung antichristlicher Botschaften und Beleidigungen des Christentums und zur Förderung demokratiegefährdender und gesellschaftsfremder Strukturen sein und er würde mitverantwortlich sein für das, wofür ARD und ZDF stünden. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht richtig verstanden, dass der Wohnraum des Klägers, den er als Gebetsraum nutze, nicht der Grund für eine finanzielle Unterstützung einer Zersetzung des in Europa verankerten Christentums sein dürfe, da ihm damit das Recht der ungestörten Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG genommen werde.
6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich daraus nicht.
7 a. Nach der auch vom Verwaltungsgericht bereits zutreffend zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (u.a. des entscheidenden Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 1. Februar 2017 – OVG 11 N 91.15 –, Rn. 27 ff., juris, m.w.N., und v. 5. Februar 2019 – 11 N 88.15 -, juris Rn 20 ff.) verstößt die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG sowie des Art. 9 EMRK wird durch die Beitragserhebung als solche nicht tangiert (ebenso z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 16. November 2015, 7 A 10455/15, juris Rn. 18, und vom 21. Dezember 2018 – 7 A 10740/18 -, juris Rn 10 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 12. März 2015, 2 A 2311/14, juris Rn. 84 f., und v. 21. September 2018 – 2 A 1821/15 -, juris Rn 34 ff., 43 ff.; OVG Sachsen, Beschluss v. 30. Juni 2017 – 5 A 133/16 -, juris Rn 9 ff.). Dies folgt – auch wenn es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt – aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Bereich des Steuerrechts.
8 In dieser Rechtsprechung ist geklärt, dass die Pflicht zur Steuerzahlung den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992, 2 BvR 478/92, juris, und Beschluss vom 2. Juni 2003, 2 BvR 1775/02, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt, eine Gewissensentscheidung, die beispielsweise die Organisation und Finanzierung der Verteidigung ablehne, berühre grundsätzlich nicht die Pflicht zur Steuerzahlung. Die Steuer sei ein Finanzierungsinstrument des Staates, aus dessen Aufkommen die Staatshaushalte allgemein – ohne jede Zweckbindung – ausgestattet werden. Über die Verwendung dieser Haushaltsmittel entscheide allein das Parlament. Durch die strikte Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gewinne der Staat rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem ihn finanzierenden Steuerpflichtigen und sei deshalb allen Bürgern – mögen sie erhebliche Steuerleistungen erbringen oder nicht zu den Steuerzahlern gehören – in gleicher Weise verantwortlich. Andererseits nehme er dem Steuerzahler Einflussmöglichkeit und Verantwortlichkeit gegenüber den staatlichen Ausgabeentscheidungen. Dementsprechend sei die individuelle Steuerschuld aller Steuerpflichtigen unabhängig von der zukünftigen Verwendung des Steueraufkommens. Auf der Grundlage dieser strikten Trennung zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung sei für den einzelnen Steuerpflichtigen weder rechtserheblich noch ersichtlich, ob seine Steuerzahlungen an die Landesfinanzbehörden, in den Bundes- oder in den Landeshaushalt fließen und für welchen konkreten Verwendungszweck innerhalb eines dieser Haushalte seine Zahlungen dienen. Die Pflicht zur Steuerzahlung lasse mithin den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG unberührt (BVerfG, Beschluss vom 26. August1992, 2 BvR 478/92, Rn. 3, juris).
9 Auch wenn es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im abgaben-rechtlichen Sinne handelt, lässt sich diese Rechtsprechung auf den Rundfunkbeitrag übertragen. Denn der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zu entnehmen, dass der Schutzbereich der Gewissensfreiheit nur so weit reicht wie der eigene Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18.04.1984, 1 BvL 43/81, juris, Rn. 35; VG Saarland, Urteil vom 25. Januar 2016 – 6 K 525/15 –, Rn. 88, juris). Die vom Kläger behaupteten systematischen Verstöße gegen die in Europa tradierte Ethik und die europäischen kulturellen Errungenschaften sowie die beanstandeten antichristlichen Botschaften und Beleidigungen des Christentums hätten sich, wären sie denn gegeben, insbesondere durch die konkrete Programmgestaltung realisiert. Die Programmentscheidung liegt jedoch ebenso wenig im Verantwortungsbereich des Klägers wie die verfassungsrechtlich vorgegebene, durch Landesrecht ausgestaltete Organisationsstruktur der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten oder andere, durch die Organe der Rundfunkanstalten getroffene und vom Kläger beanstandete Entscheidungen. Zwar wird der Rundfunkbeitrag – anders als die Steuer – zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben. Jedoch steht nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt (vgl. bereits OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2015 – 7 A 10455/15 –, Rn. 18, juris).
10 b. Aber auch die Argumentation des Klägers, er lehne nicht nur bestimmte Programminhalte, sondern das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem, wie es derzeit existiere und wofür es stehe, im Ganzen ab, begründet keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit seiner Heranziehung zum Rundfunkbeitrag. Selbst wenn man in der Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen einen Eingriff in seine Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses nach Art. 4 Abs. 1 GG sehen würde, wäre diese nicht verfassungswidrig (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 5. Februar 2019 - OVG 11 N 88.15 -, juris Rn 22; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 21. Dezember 2018 -7 A 10740/18 -, juris Rn 10 ff.).
11 Zwar unterliegt das Grundrecht keinem Gesetzesvorbehalt. Grenzen können den Freiheiten des Art. 4 GG nach dem Grundsatz der Einheit der Verfassung jedoch durch andere Bestimmungen des Grundgesetzes gezogen werden. Insbesondere findet die Freiheit des Bekenntnisses dort ihre Grenzen, wo die Ausübung dieses Grundrechts durch einen Grundrechtsträger auf die kollidierenden Grundrechte anderer trifft. In diesem Sinne stellt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, der die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, also die Rundfunkfreiheit, gewährleistet, kollidierendes Verfassungsrecht dar. Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete verfassungsrechtliche Schutz der Freiheit des Rundfunks erstreckt sich auf das Recht der bestehenden Rundfunkanstalten, der ihrem Auftrag entsprechenden Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte Rechnung zu tragen. Daraus folgt auch, dass eine Finanzierung erforderlich ist, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Stand setzt, die ihm zukommende Funktion im dualen System zu erfüllen. In der Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen im dualen System findet sich die Rechtfertigung für die frühere Gebührenfinanzierung und die heutige Finanzierung über Rundfunkbeiträge. Im Hinblick auf die große Bedeutung, die der Rundfunkfreiheit und der damit verbundenen Meinungsvielfalt in einem demokratischen Staat zukommt, muss das Grundrecht des Klägers auf Freiheit seines weltanschaulichen Bekenntnisses – sofern man überhaupt einen Eingriff annehmen wollte – zurücktreten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 7 A 10740/18 –, Rn. 10 ff., juris, m.w.N.).
12 c. Auch die Behauptung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe nicht verstanden, dass die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Innehabung einer Wohnung, die er als Gebetsraum nutze, sein Recht auf ungestörte Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verletzte, weil sein Gewissen ihm sage, „dass der Raum, den er zur Ausübung seiner Religion laut Bibel Mt 6,6 nutzt, nicht als Grund für die finanzielle Unterstützung für das, was diese Religion und die mit ihr verbundene Ethik mit Füßen tritt“, gesehen werden dürfe, begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
13 Das Bundesverfassungsgericht (v. 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris Rn 86 ff.) hat bereits entschieden, dass die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, und mit seinem Zulassungsvorbringen legt der Kläger auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Anknüpfung der Zahlungspflicht an das Innehaben einer Wohnung einen Eingriff in sein Recht auf ungestörte Religionsausübung gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG begründen sollte, wenn diese Wohnung auch zur Gebetsausübung genutzt wird. Die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen knüpft weder an die Nutzung der Wohnung zu Gebetszwecken an noch zwingt sie zu einer – eine Gebetsnutzung möglicherweise beeinträchtigenden – Rundfunknutzung. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Zahlung eines Rundfunkbeitrags für seinen Wohnraum wegen dessen auch religiöser Nutzung nicht mit seinem Gewissen vereinbar sei, ist auch insoweit darauf zu verweisen, dass er nicht verlangen kann, dass seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss v. 18. April 1984 – 1 BvL 43/81 -, juris Rn 35).
14 d. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht auch den Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr aus Gewissensgründen zu Recht abgelehnt.
15 Die auf Regelungsgegenstand und –zweck sowie entsprechende Rechtsprechung (u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21. September 2018 – 2 A 1821/15 -, juris Rn 34; ebenso OVG Sachsen, Beschluss v. 30. Juni 2017 – 5 A 133/16 -, juris Rn 13 ff.) gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Härtefall gem. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV auch nicht mit der Ablehnung des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks unter Berufung auf die Gewissens-, Religions- und Meinungsfreiheit bzw. wegen einer geltend gemachten religiösen Zwangslage begründet werden könne, wird durch das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Denn aus den bereits ausgeführten Gründen ist auch die Ablehnung eines unter Berufung auf die Freiheit des Gewissens gestellten Befreiungsantrags wegen der Art der Verwendung der Abgabe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (i.d.S. BVerfG, Beschluss v. 2. Mai 2007 – 2 BvR 475/02 -, juris Rn 7, zur Ablehnung eines Erlassantrages durch die Finanzbehörde). Dass und ggf. weshalb der Kläger auch dann einen Anspruch aus § 4 Abs. 6 RBStV auf eine Befreiung haben sollte, wenn diese nicht durch Art. 4 GG verfassungsrechtlich geboten ist, wird mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht dargelegt. Dieses greift die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV und die in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Argumentation des OVG Nordrhein-Westfalen (a.a.O.), wonach rein subjektive Gründe, zu denen auch solche religiöser oder weltanschaulicher Art gehören, von der allgemeinen Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nicht umfasst sind, nicht nachvollziehbar an.
16 2. Bestehen nach alledem keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, ergeben sich aus den vom Kläger diesbezüglich vorgetragenen, zur Begründung hierfür in Bezug genommenen Ausführungen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dass und inwiefern das Verwaltungsgericht über die in § 4 RBStV geregelten Gründe hinausgehende Befreiungsmöglichkeiten verkannt haben soll, wird nicht ansatzweise dargelegt; die hierfür in Bezug genommene „Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ wird nicht bezeichnet.
17 3. Das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt die Zulassung seiner Berufung auch nicht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
18 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung bedarf. Demgemäß fordert die Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht nur die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage, sondern auch die Angabe von Gründen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt.
19 a. Soweit der Kläger meint, dass „die Sache“ von grundsätzlicher Bedeutung sei, weil keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiere, die sich mit der Befreiung von Rundfunkbeiträgen aus Gewissensgründen auseinandersetze, formuliert er schon keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage. Aber selbst wenn sein Vorbringen der Sache nach dahin zu verstehen sein sollte, dass er die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob die durch die Förderung nicht (nur) einzelner Sendungen oder Programmteile, sondern des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in seiner aktuellen Gestalt durch Rundfunkbeiträge verursachte Gewissensnot eines Beitragspflichtigen einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht begründet, wird mit dem Zulassungsvorbringen jedenfalls keine Klärungsbedürftigkeit der Frage aufgezeigt.
20 Denn dazu hätte es einer Auseinandersetzung mit der vorhandenen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung bedurft. Der Verweis auf das Fehlen höchstrichterlicher Rechtsprechung zu einer konkret aufgeworfenen Frage begründet allein noch keine grundsätzliche Bedeutung. Über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig ist diese vielmehr schon dann nicht mehr, wenn die aufgeworfene Frage sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens auf der Grundlage des Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Dies ist hier der Fall. Wie vorstehend unter 1. ausgeführt, geht die diesbezüglich vorliegende – auch obergerichtliche – Rechtsprechung einhellig davon aus, dass die ebenfalls angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Einzelne sich der Mitfinanzierung von Staatstätigkeiten nicht unter Berufung auf Gewissensgründe entziehen kann, auf die hier in Rede stehende Rundfunkabgabe übertragbar ist und dass deshalb auch kein Anspruch aus Art. 4 GG auf Befreiung von den Rundfunkbeiträgen besteht. Der demgegenüber mit der Zulassungsbegründung nur vorgetragene Eindruck des Klägers, die bisherige Rechtsprechung lasse darauf schließen, dass die Gerichte „sich verpflichtet fühlen, ein öffentliches Gut, nämlich den öffentlich-rechtlichen Rundfunk … schützen zu müssen“, vermag weder Zweifel an der Argumentation dieser – durch das Vorbringen zu 1. nicht erschütterten - Rechtsprechung zu begründen noch wird damit darüber hinausgehender Klärungsbedarf aufgezeigt.
21 b. Auch die Ausführungen des Klägers unter 3.a) (S. 6 f. der Zulassungsbegründung), mit denen gerügt wird, dass das Verwaltungsgericht die Zuständigkeit des Beklagten für den Erlass der Bescheide „ohne hinreichende Prüfung der Rechts- und Verfassungsmäßigkeit der Übertragung von Hoheitsbefugnissen auf eine außerhalb des Landes gelegene Vollzugsbehörde“ ohne weiteres angenommen habe, rechtfertigen keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache.
22 Die mit der Zulassungsbegründung ausdrücklich gestellte Frage „Ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk im verfassungsrechtlichen Gesamtgefüge etwa exemt?“ ist mangels hinreichender Bestimmtheit weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Denn sie konkretisiert nicht, welche Freistellung des Rundfunks von welcher gesetzlichen Pflicht oder Verbindlichkeit im Berufungsverfahren zu prüfen sein sollte. Dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten nicht pauschal von der verfassungsrechtlichen Ordnung befreit sind, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung (vgl. BVerfG, Urteil v. 25. März 2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 -, juris Rn 44, wonach das Gebot der Staatsferne den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht außerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs stellt).
23 Die vom Kläger nach seinem weiteren Vorbringen vermisste verfassungsrechtlich tragfähige Begründung für die Frage, „warum der Kläger – wie alle Bürger – einer nicht im demokratischen Legitimationszusammenhang stehenden Hoheitsgewalt des Beklagten – wie aller Rundfunkanstalten – ausgesetzt ist und warum diese elementare verfassungsrechtliche Prinzip für die Rundfunkanstalten nicht gelten soll“, würde sich in einem Berufungsverfahren schon nicht stellen. Denn beim Beklagten handelt es sich um eine durch § 1 des von beiden Länderparlamenten ratifizierten Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 in der Fassung der 1. Änderung vom 30. August/11. September 2013 (Berlin GVBl. Nr. 34 vom 11. Dezember 2013, Seite 634, RBB-StV) errichtete gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die zur Versorgung der Bevölkerung in den Ländern Berlin und Brandenburg mit Rundfunk und Telemedien errichtet wurde und die gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 RBB-StV das Recht der Selbstverwaltung hat. Als solche kann sie hoheitlich tätig werden und ist nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV zum Erlass von Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheiden ermächtigt. Dass sie – oder andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten - eine „nicht im demokratischen Legitimationszusammenhang stehende“ Hoheitsgewalt ausüben, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, und auch das diesbezügliche Zulassungsvorbringen vermag die Behauptung eines fehlenden demokratischen Legitimationszusammenhangs nicht zu stützen. Sie lässt jede Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht (z.B. Urteil v. 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 -, juris Rn 128 ff.; Urteil v. 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 -, juris Rn 33 ff.) insbesondere aus den Geboten der Staatsferne und Vielfaltsicherung abgeleiteten, aber auch die Notwendigkeit einer funktionsgerechten Finanzierung umfassenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der als Anstalten des öffentlichen Rechts errichteten Rundfunkanstalten vermissen und verweist allein auf die Änderung der Rechtslage durch den Übergang von einer Rundfunkgebühr zu einem Rundfunkbeitrag. Da beide – als Vorzugslasten bezeichneten - Abgabentypen auf der Rechtsgrundlage landesrechtlicher Zustimmungsgesetze zu entsprechenden Staatsverträgen erhoben wurden bzw. werden, ist schon nicht nachvollziehbar, weshalb der Wechsel von einer Rundfunkgebühr – d.h. von einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung, die aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt wird - zu einem Rundfunkbeitrag, der bereits für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben wird (zur Klassifizierung vgl. BVerfG, Urteil v. 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. -, juris Rn 54, 55), grundsätzlich andere, nur im Fall des Rundfunkbeitrags nicht erfüllte Anforderungen an die demokratische Legitimation der die Abgaben einziehenden Rundfunkanstalt begründen sollte.
24 c) Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, er halte an seiner Auffassung fest, „dass es dem angefochtenen `Feststellungsbescheid´ an der rechtsstaatlich gebotenen Bestimmtheit fehlt, da der Bescheid eine Satzung der Rundfunkanstalt inkraftsetzt, ohne dies ausdrücklich auszuweisen, und eine Vollstreckbarkeit vorgibt, die mit einer `Feststellung´ allein aber nicht herbeigeführt“ werde, ist dem auch in der Sache keine über den Einzelfall hinaus klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage zu entnehmen.
25 4. Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit der erdrückenden Fülle der seine Gewissensnot begründenden Beispiele befasst und sich nicht einmal die Mühe gemacht, diese anzusehen, obwohl er selbst sogar eine Abspielmöglichkeit für den Termin angemietet gehabt habe, rügt der Kläger in der Sache eine Verletzung rechtlichen Gehörs.
26 Dieses Vorbringen führt indes auf keinen Verfahrensfehler. Denn bereits dem Tatbestand des angegriffenen Urteils ist zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zur Begründung der geltend gemachten Verletzung seiner Gewissensfreiheit durchaus zur Kenntnis genommen hat, und in den Entscheidungsgründen hat es diesen Vortrag auch rechtlich gewürdigt. Es hat ausgeführt hat, dass es auf die Beispiele, mit denen der Kläger die Beeinträchtigung seiner religiösen Gefühle belegen wolle, nicht ankomme, weil die Erhebung von Rundfunkbeiträgen den Kläger nach allgemeiner Auffassung insbesondere in der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Verwaltungsgericht anschließe, nicht in seiner durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit verletze. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs scheidet damit aus, denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte nicht, sich mit jedem – selbst mit nicht als entscheidungserheblich angesehenem - Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, und er schützt erst Recht nicht vor einer abweichenden tatsächlichen oder rechtlichen Beurteilung.
27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG (hinsichtlich der Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung zusätzlich auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) und berücksichtigt für den Befreiungsanspruch den dreifachen Jahresbeitrag des Rundfunkbeitrags.
28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).