Nur mal dumm in die Runde gefragt, in welchen Bundesländern muss man die Inhaftierungskosten vorstecken, wenn der Schuldner einen Haftbefehl auszusitzen wünscht?
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M. W. in Hessen. In S-H dagegen nicht.
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Für einen Privatmann kann das hübsch ins Geld gehen.
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Aber auch nur für den. Andere Gläubiger betrifft oder schockt das nicht.
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Ich musste mal ein völlig aussichtsloses Pfändungsverfahren gegen einen früheren Mieter betreiben, weil mir das Finanzamt die unbezahlten Mieten, Nebenkosten und Aufwendungen für die versifft und kaputt hinterlassene Wohnung sonst nicht anerkennen wollte. (Tenor: Wenn Sie verzichten, ist das sowas wie eine Schenkung und schenken kann man nur aus versteuertem Einkommen...)
Daß man sich seine Forderungen für den Fall der Besserung innert der nächsten drei Jahrzehnte titulieren läßt, ist ja nicht das Thema, aber dann müßte es mit einmal Pfandabstand (oder alternativ mit dem Bescheid, daß der Schuldner abgetaucht ist) auch gut sein. Ich wüßte jetzt nicht, weshalb ein Finanzamt das nicht zu akzeptieren brauchte.
Bei Kurzzeitstrafen übernimmt das Sozialamt die Wohnungmiete, wie das bei Erzwingungshaft ist, weiß ich ehrlich gesagt nicht.
Ist es noch so, dass man Sozialhilfebezüge bis sechs Monaten Bezugsdauer zurückzahlen muss? Wenn ja, auch in diesen Fällen?
Erstens steht das Sozialamt auch bei einer Kurzzeitstrafe nicht mit Glocke und Börse am Gefängnistor und wartet darauf, zahlen zu dürfen:
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/07/mietkostenubernahme-bei-inhaftierung.html (Hier: Sozialgericht Duisburg Urteil vom 02.05.2011, S 16 SO 94/09)
Ob sich die Sachlage anders dargestellt hätte, wenn die Anträge rechtzeitig gestellt wurden (ein Häftling kann nicht einfach zum Briefkasten gehen), eine U-Haft über ein halbes Jahr hinweg andauerte und das Verfahren mit einem Freispruch endete (da deckt die Haftentschädigung auch nicht die finanziellen Folgen einer Räumungsklage ab), wird dann wohl wieder gerichtlich entschieden werden müssen. Bis das dann aber mal soweit ist, läßt sich nur noch lapidar feststellen, daß die Wohnung längst gekündigt und wiederholt anderweitig vermietet worden sei.
Erzwingungshaft zur Abgabe einer eidestattlichen Versicherung (Vermögensverzeichnis) kommt schon selten genug vor und dauert noch sehr viel seltener lange genug, um zur alleinigen Ursache für einen Wohnungsverlust zu werden. Die allermeisten Schuldner geben nach einem Wochenende auf.
Zweitens kann man die Zulässigkeit von Erstattungsansprüchen der Sozialhilfeträger aus § 50 SGB X herleiten, soweit die Voraussetzungen der §§ 45 ff SGB X gegeben sind.