Hab jetzt keine Lust, die ineinanderverschachtelten Zitate wieder auseinanderzuklambüsern, um eine weitere Schachtelschicht hinzuzufügen, daher hier nur dieses:
- In pto. Beamte, Angestellte und hoheitliches Handeln: Das Grundgesetz bestimmt in Art. 33 Abs. 4: "Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen." Letzteres, also das Dienst- und Treueverhältnis, liegt praktisch nur bei Beamten vor (auf ein paar andere Gruppen trifft es auch zu, etwa Soldaten, die allerdings im Inland nicht hoheitlich tätig werden, außer in genuin militärischen Angelegenheiten). Grundsätzlich ist der Staat also verpflichtet, hoheitliche Aufgaben Beamten zu übertragen. Aber: Die Vorschrift besagt nur, dass dies "in der Regel" zu geschehen hat, dass also Abweichungen möglich sind. Hierfür muss es sich zwar um begründete Ausnahmefälle handeln (Pieroth, Kommentierung zu Art. 33 GG, Rn. 42, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepulik Deutschland - Kommentar, 10. Aufl., München 2009 m.w.N.). Noch ein aber: die Vorschrift vermittelt kein subjektives Recht, es kann also der einzelne nicht verlangen, von einem Beamten beschieden zu werden (BVerwG NVwZ-RR 01, 254); Art. 33 Abs. 4 GG ist eine reine Organisationsnorm (BVerfGE 6, 376 (385); Pieroth, ebd. Rn. 40). Schon hieraus ergibt sich, dass auch hoheitliche Akte von Angestellten grundsätzlich wirksam sind. (Überhaupt sind ja auch rechtswidrige Verwaltungsakte wirksam, solange sie nicht aufgehoben werden gem. § 43 Abs. 2 VwVfG (eine Ausnahme stellen gem. § 43 Abs. 3 VwVfG nichtige Verwaltungsakte dar; die Nichtigkeitsgründe sind in § 44 VwVfG normiert).) Desweiteren ergibt sich daraus, dass der einzelne keinen Anspruch darauf hat, dass das vorliegen eines solchen begründeten Ausnahmefalls ihm gegenüber ermessensfehlerfrei begründet wird.
Dazu das Bundesverwaltungsgericht (NVwZ-RR 01, 254):
Diese Verfassungsnorm sieht zwar als Regel vor, dass die ständige Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Beamten übertragen wird. Sie verbietet jedoch nicht generell, dafür auch Arbeitnehmer einzusetzen (vgl. BVerfGE 88, 103 <114>). Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG begründet vor allem keine Individualrechte. Er enthält lediglich eine objektiv-rechtliche Verfassungsregelung. Diese dient nicht dem Schutz oder den Interessen des Einzelnen. Sie garantiert lediglich institutionell das Strukturprinzip, dass hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel durch Beamte wahrgenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 - NVwZ 1988, 523).
- Zu Deiner Frage "Muss das so sein?" (in pto. Geld- und Wirtschaftssystem, Staatsanleihen usw.) - nein, selbstverständlich nicht, das jetzige Wirtschaftssystem ist ja kein Naturgesetz. Das derzeitige System hat sich aber im Vergleich zu allen bislang ausprobierten als das effektivste erwiesen, auch und gerade bei der Mehrung des Wohlstandes der Bürger, weswegen jedenfalls der weit überwiegende Teil der Bürger anscheinend daran festhalten möchte (es gibt ja durchaus auch politische Parteien, die alternative Systeme propagieren, etwa Die Linke, die allerdings als sie noch SED hieß umfassend bewiesen hat, dass sie zu nichts in der Lage ist, außer einen Staat bankrott zu wirtschaften). Im Übrigen hat die Verschuldung des Staates keinen unmittelbaren Einfluss auf das Vermögen der Bürger (im Gegensatz zur Überschuldung, die dann vorliegt, wenn der Staat nicht mehr in der Lage ist, die Zinsen zu bedienen, das ist etwa das, was Griechenland immer wieder droht. Klassischerweise entgeht man der Überschuldung durch Geldentwertung, was allerdings in der Eurozone nicht mehr möglich ist, weil keine nationale Währung mehr gegeben ist.). Das Bundesvermögen (=Vermögen der juristischen Person Bundesrepublik Deutschland) ist nicht das Volksvermögen (=Summe der Vermögenswerte der Bürger der Bundesrepublik Deutschland).