@Richard Sharpe ich muss dir teilweise Wiedersprechen.
Der Kauf eines Schlagstockes bzw. Teleskopschlagstockes ist tatsächlich erlaubt aber nicht der Einsatz und auch nicht das bloße führen (Ausnahmen siehe unten). Teleskopschlagstöcke unterliegen dem Waffengesetz. Daher:
Schlagstöcke gehören zu den Hieb und Stoßwaffen, §42a des WaffG kommt hier zum Einsatz. Diese Art von Waffen zu führen ist Verboten.
Wann wird so eine Waffe geführt. Laienhaft ausgedrückt wenn ich sie am Körper bei mir führe und Einsetzen kann. Allerdings auch im Auto innerhalb eines Ablagefaches ist es geführt. Auch wenn ich sie bei mir zu Hause an der Wand hängen habe sie in der Vitrine oder einem Schrank/Kommode (unverschlossen) liegt, oder sonst wie Griff- und Einsatzbereit habe und dann den Einsatz auch nur Ankündige oder Androhe zählt die Waffe als geführt, zumindest habe ich den Kontrahenten dann genötigt/bedroht.
Ausnahmen gibt es. Führe ich die Waffe bei mir um sie zum Beispiel im Rahmen von Theateraufführungen oder zum Kampfsporttraining ist dies erlaubt. Insofern die Waffe sicher verpackt ist. Der Transport im Kofferraum ist zusätzlich zu empfehlen. Ähnlich wie der Transport von Sportbögen oder Paintball Waffen.
Desweiteren ist zu beachten dass der Teleskopschlagstock vor Gericht je nach Staatsanwaltschaft und Richter besonders bewertet werden könnte. Den er ist im eingefahrenen Zustand sehr klein, und kann daher leicht versteckt werden. Der/das Gegner/Opfer kann diesen also nur schwer entdecken und ist so länger arglos. Das berufen auf Notwehr ist wacklig. Den das Gesetz schließt ein Führen mit der Absicht der Selbstverteidigung im falle des Teleskopschlagstockes aus. Ein weiterer Aspekt, der nur am Rande der Vollständigkeit von mir erwähnt wird, weil ich einigen Reichis soviel blödheit durchaus zutraue. Begehe ich einen Ladendiebstahl, werde erwischt und festgehalten, kommt es ja spätestens durch die Polizei zu einer Personenkontrolle. Entdecken die Beamten dabei eine Waffe, gleich welcher art, gilt dies nicht mehr als einfacher Diebstahl, sondern kann als bewaffneter Diebstahl gewertet. Also nicht § 248 a StGB "Diebstahl geringewertiger Sachen", sondern dann ist es § 244 StGB Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchdiebstahl. Dieser § kommt nähmlich zum einsatz wenn:
"a)eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt".
Bei unserm Freund könnte man desweiteren noch folgenden Paragraphen prüfen:
§ 111 StGB
Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter (§ 26) bestraft.
(2) Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die, die für den Fall angedroht ist, daß die Aufforderung Erfolg hat (Absatz 1); § 49 Abs. 1 Nr. 2 ist anzuwenden.Allerdings bei den derzeitigen Arbeitsaufkommen in allen Behörden hab ich da wenig Hoffnung.
Edit:
Polizeikontrollen in Kampfsportzentren während des Trainings sind daher sehr langwierig, spannend und mit vielen Gesprächen verbunden. Leider erlebt.