Vielleicht war gerade die letzte Eskapade ein Musterbeispiel für Fluchtgefahr - live und in Farbe!
Nein, gerade nicht. Die deutsche Rechtsordnung misst der persönlichen Freiheit einen hohen Wert zu. Daher ist es nicht strafbar, sich der eigenen Festnahme durch Flucht zu entziehen, solange man dabei keine Straftaten (Körperverletzung, Sachbeschädigung etc.) begeht.
Bei den Haftgründen wird weiterhin zwischen Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) und Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) unterschieden. Flucht liegt vor, wenn sich der Beschuldigte verborgen hät, seine bisherige Wohnung aufgegeben hat und keine neue Anschrift dem Einwohnermeldeamt angegeben hat.
Fluchtgefahr liegt vor, wenn sich der Beschuldigte mit einiger Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehen will. Kriterien hierfür sind die Höhe der zu erwartenden Strafe und die soziale Bindung. Bei Anklagen zum Strafrichter ist die zu erwartende Höchststrafe 2 Jahre. Eine Straferwartung in dieser Höhe rechtfertigt im Normalfall die Annahme von Fluchtgefahr nicht.
Weitere Haftgründe sind Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. StPO), Verdacht auf eine Straftat aus dem Bereich der Schwerstkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) sowie die Wiederholunsgefahr (§ 112a StPO). Allerdings zählt § 112a StPO die Straftaten abschließnd auf, bei denen eine Wiederholungsgefahr möglich ist und §§ 21 StVG bzw. 140 VAG fällt leider nicht darunter.
Als einzig möglichen Haftgrund sehen ich daher die Verdunkelungsgefahr, außer Peter hat noch jemanden mit dem Auto umgenietet oder wurde aus dem Flugzeug nach Paraguay rausgepuhlt.
Wir werden es am Dienstag sehen.