@NeubuergerDas Vorkaufsrecht von Gemeinden ist in den §§ 24-28 des Baugesetzbuchs geregelt. Es kann unter bestimmten Voraussetzungen (§§ 24+25) beim
Verkauf bebauter oder unbebauter Flächen zum Einsatz kommen. Der Verkauf einer Eigentumswohnung z. B. wird hiervon nicht berührt.
Auf welche konkrete Bestmmung in § 24 oder 25 sich die Gemeinde Halsbrücke beruft, ist mir nicht bekannt.
Das Vorkaufsrecht ist ein Mittel für die kommunale Entwicklung. Es richtet sich auf Flächen bzw. Gebäude, die aus bestimmten Gründen von öffentlichen Interesse sind.
Gemeinden erfahren von solchen Verkäufen auf einfache Weise. Der Verkäufer ist nämlich verpflichtet, seiner Gemeinde den Inhalt des Kaufvertrags mitzuteilen. Sie hat dann 3 Monate Zeit, zu prüfen, ob sie ein Vorkaufsrecht ausüben will oder nicht und muß die Entscheidung dem Verkäufer schriftlich mitteilen.
Fällt die Entscheidung negativ aus, dann steht dem Verkauf nichts im Wege.
Im anderen Falle muß die Gemeinde auf ihre Kosten einen entsprechenden Eintrag im Grundbuch vornehmen lassen.
Der Kaufpreis der fraglichen Immobilie(n) soll sich am Verkehrswert orientieren.
Im Falle des Kanzleilehnguts in Halsbrücke machte die Gemeinde ein Vorkaufsrecht geltend und zwar für die Gebäude und einige Flächen. Bei einem Verkauf wären wesentliche Teile des Guts in den Besitz der Kommune übergegangen.
Der Eigentümer war hiermit nicht einverstanden und hat, soweit bekannt, gegen diese Aktion der Gemeinde vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Soweit bekannt, liegt hierüber noch keine endgültige Entscheidung vor.
In dieser Situation blieben dem Eigentümer 2 Optionen, entweder das Gut behalten und selbst bewirtschaften oder aber es zu verpachten, in der Hoffnung, daß früher oder später die Frage Vorkaufsrecht geklärt sein wird.