Strafaufschub muss zum Beispiel gewährt werden, wenn der Verurteilte haftunfähig ist, etwa in Geisteskrankheit verfällt, bei anderen Krankheiten nur, wenn die Vollstreckung voraussichtlich mit Lebensgefahr für ihn verbunden wäre.
Die Vollstreckung kann ferner aufgeschoben werden, wenn wegen des körperlichen Zustandes des Verurteilten eine sofortige Vollstreckung mit den Vollzugseinrichtungen nicht verträglich wäre (z. B. eine notwendige medizinische Behandlung dort nicht möglich ist, § 455 StPO), sowie aus Gründen der Vollzugsorganisation (§ 455a StPO). Ein vorübergehender Strafaufschub ist nach § 456 StPO auf Antrag des Verurteilten auch aus anderen Gründen möglich, wenn die sofortige Vollstreckung ihm oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile bereiten würde. Ein solcher Aufschub ist jedoch auf maximal 4 Monate begrenzt.
"In Geisteskrankheit
verfallen" ist er IMHO nicht, sondern höchstens dauerhaft befindlich. Dem körperliche Zustand des vulkanreitenden Kampfsport-Erzengels wird die Haft seiner Meinung nach höchst abträglich sein (harte Birnen und unzureichend befestigte Sportgeräte) aber da spielt die Staatsanwaltschaft wohl nicht ganz mit. Bleiben also nur die "außerhalb des Strafzweckes liegenden Nachteile". Ob das nun Muttis Gichtfinger oder die notwendige Versorgung von Milchvieh, Wollsäuen und herrenlosen Damenpudeln ist, wüsste ich mal gerne.
Nur leider allzu typisch, dass die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau wieder wieder wieder nicht besseres zu tun hat als dem multi- und intensivstraftäterischem Dauerdrehtürdelinquenten die einselfdrölfzigste Sonderlocke mit handgeklöppelter Verschonungsspülung zu gewähren.