Jepp! Die Vermögensbeschlagnahme ist sehr praktisch. Den prachtvollen § 12 VereinsG muss ich in den relevanten Teilen glatt zitieren. Man bedenke: Das betrifft auch Grundstückszustiftungen oder Pachtverträge!
Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde zieht Forderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn
2.
sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens zu mindern.
[...]
(2) Sachen Dritter werden eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
(3) Rechte Dritter an den nach § 11 Abs. 1 oder nach § 12 Abs. 1 oder 2 eingezogenen Gegenständen bleiben bestehen. Sie werden eingezogen, wenn sie unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen begründet oder erworben worden sind.
[...]
(5) Verfügungen des Vereins, die in den letzten sechs Monaten vor Erlaß des Verbots in der dem anderen Teil bekannten Absicht vorgenommen wurden, Gegenstände des Vereinsvermögens beiseite zu schaffen, sind dem Einziehungsbegünstigten gegenüber unwirksam. Ist zugunsten eines Vereinsmitglieds oder einer Person, die ihm im Sinne des § 138 Abs. 1 der Insolvenzordnung nahesteht, verfügt worden, so wird vermutet, daß diesen die in Satz 1 bezeichnete Absicht bekannt war.

Der Vorstand hat auch noch eine Pflicht, über den Verbleib der Mittel Auskunft zu geben. Und ein "das hat Peter erhalten" genügt nicht.
So, und die herrliche Ironie: Was da die Leute "überließen", um ihre Mittel in Sicherheit zu bringen oder es einem "Gemeinwohlstaat" zu übergeben, wird nun enteignet und - tataaa - für gemeinnützige Zwecke verwendet.
P.S.: Die Änderung der Namen mit dem Zweck der Fortführung ist strafbar. Ist allerdings Pillepalle (bis 1 Jahr oder Geldstrafe).