Ja, aber nein 
Ist das Grundstück für jedermann zugänglich, dann handelt es sich bei einem Privatgelände um tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum. Regelbeispiele hierfür sind Parkplätze und Tankstellen. Im tatsächlich-öffentlichen Verehrsraum gilt das Straßenverkehrsgesetz, welches ja auch die Führerscheinpflicht beinhaltet.
Sollte das Gelände hinreichend vom Verehrsraum abgetrennt sein, dann fällt dieser Bereich nicht unter das Regime des StVG. Hier wäre ein Beispiel ein Bauernhof, welcher zwar eine Zufahrt von der "normalen" Straße hat, aber für jedermann erkennbar ein Privatgrundstück ist, oder das Grundstück durch eine nicht durch jedermann zu öffnende Schranke abgetrennt ist (Gegenbeispiel: die Schranken in einem Parhaus sperren das Gebäude nicht ab, da sie nur dazu dienen, das Ziehen der Parkkarte zu erzwingen)
Ein befreundeter Landwirt hatte vor 2 Jahren Stress mit den Behörden. Der Grund ist, dass er auf einem ihm gehörenden großen Acker seinen achtjährigen Sohn kurz an das Steuer seines Traktors lies. Das hat einem Spaziergänger nicht gefallen und der hat ihn daraufhin angezeigt. Die konkreten Vorwürfe waren Kinderarbeit und Fahren ohne Führerschein.

Das ging so richtig ab, mit Jugendamt, Polizei und was auch immer, war ziemlich übel für die Familie. Irgendwann hat dann die zuständige Stelle (welche weiß ich nicht mehr) erkannt, dass das Ganze nichts anderes ist als hirnrissiger Quatsch und ab in die Rundablage. Der wählt inzwischen AfD, was ich bis zu einem gewissen Punkt verstehen kann.
Bei den Landwirten ist es so, das ich auf der Hofstelle mit allen was Räder hat, herumbrettern kann. Liegt ein Acker, ein Wald oder eine Wiese außerhalb und ist nur über öffentliche Straßen erreichbar, greift für den Weg dahin die StVO.