Es ist nicht ungewöhnlich, dass bei einer Durchsuchung nicht alles gefunden wird und sich in der ersten Auswertung neue Hinweise ergeben. Es ist ebenso denkbar, dass erst noch weitere Mittel, wie beispielsweise Georadare oder Bagger herangeführt werden müssen. Dann wird das Gelände bewacht und dann an einem anderen Tag weitergamcht.
Die Untersuchungshaft dient der Sicherhung des Strafverfahrens und ist an recht enge Voraussetzungen gebunden, die im § 112 StPO geregelt sind.
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
Heißt, wenn zum Beispiel nur eine Bewährungsstrafe oder gar eine Geldstrafe zu erwarten wäre, dann ist die U-Haft unverhältnismäßig.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
- festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
- bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
- das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
- a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
- b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
- c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
Hier müssen jeweils konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Er wurde angetroffen und hat scheinbar keine Anstalten gemacht sich dem Strafverfahren zu entziehen. Also keine Fluchtgefahr.
Wenn die Beweismittel sichergestellt sind, kann er diese nicht mehr beseitigen. Die Zeugen sind im Wesentlichen seine sichergestellten Waffen. Daher ist das auch keine Gefahr. Dass er Einfluss auf Polizisten hat, die seine Asservaten vernichten ist auch auszuschließen.
3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
Ein sogenannter absoluter Haftgrund liegt ebenfalls nicht vor.
Ich denke, dass er daher auf freiem Fuß bleiben wird.