Autor Thema: International Common Law Court of Justice, Vienna  (Gelesen 71440 mal)

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dtx

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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #390 am: 14. Februar 2022, 17:44:03 »
@Rabenaas

"Findet praktisch nicht statt" - klar, wenn ein Verfahren erst etliche Jahre nach der Tat stattfindet, Geschädigte davon nichts erfahren oder einfach nur ihre Ruhe haben wollen, dann wird es keinen Antrag auf ein Adhäsionsverfahren geben, von einem rechtzeitig gestellten ganz zu schweigen. Nun kann man aber dank @Helvetias Aufzeichnungen noch einmal nachlesen, ob Dr. Model auf zivilrechtliche Schritte gegen Landschützer angesprochen wurde, wenn ja, was er geantwortet hat und ob das als diesbezüglicher Antrag verstanden werden konnte bzw. mußte, auch wenn sich Dr. Model des Hintergrundes der Sache vielleicht nicht bewußt war.

 
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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #391 am: 14. Februar 2022, 17:54:51 »
Off-Topic:
Adhäsionsverfahren finden auch dann nicht statt, wenn Geschädigte es beantragen - das wird regelmäßig abgelehnt.
Das wird man ja wohl noch sagen dürfen!
 
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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #392 am: 15. Februar 2022, 05:47:05 »
In dem Fall wurde aber eine Forderung des Angeklagten gegen einen Zeugen tituliert. Und anscheinend ohne Antrag? Das deutsche Adhäsionsverfahren geht nur andersherum.

Oder hab ich irgendwas grundlegend falsch verstanden?

Geiler Prozess jedenfalls. Tolle Mitschrift, die Finger haben bestimmt gequalmt. Bei der  ß-Verweigerung drücke ich mal ein Auge zu (aber nur eines!)

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dtx

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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #393 am: 15. Februar 2022, 16:09:07 »
...
Oder hab ich irgendwas grundlegend falsch verstanden?

...

Die Tatsache, daß die Österreicher eigene Gesetze haben?
Der Beitrag #315 von @Helvetia - die Einvernahme Dr. Models sein Verhältnis mit Landschützer betreffend - läßt es zumindest möglich erscheinen, daß an dem Abend etwas erklärt wurde, was das Gericht als Antrag verstanden haben konnte.


« Letzte Änderung: 15. Februar 2022, 16:23:21 von dtx »
 
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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #394 am: 15. Februar 2022, 19:11:45 »
Naja, eigentlich fand ich bislang, dass die Österreicher recht sinnvolle Gesetze machen. In einem Strafprozess gerichtliche Serviceleistungen zugunsten des Angeklagten und gegen Zeugen durchzuführen, macht keinen Sinn.
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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #395 am: 15. Februar 2022, 19:18:06 »
Ich bin fast ein bisschen überrascht, dass bisher niemand mir offen vorwirft, ich würde viel zu wenig hart mit Daniel Model ins Gericht gehen und den Zusammenhang zwischen seiner Einstellung und der Beherbergung/Unterstützung des ICCJV ausblenden.
Wenn die Grazer Richter meine Berichte lesen würden, würden sie das wahrscheinlich so sehen, zumindest stelle ich mir das so vor. ;)
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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #396 am: 15. Februar 2022, 19:52:48 »
Mei, wir kennen unsere Deppen unterschiedlichen Grades. Dass da so ein freidrehender Ultraliberaler drauf reinfällt, weil er die Sachen gar nicht richtig liest, erscheint mir plausibel. Ich kann Deine Einschätzung durchaus nachvollziehen.
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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #397 am: 16. Februar 2022, 21:23:08 »
Ich bin fast ein bisschen überrascht, dass bisher niemand mir offen vorwirft, ich würde viel zu wenig hart mit Daniel Model ins Gericht gehen

...

Eigentlich hatte ich Deinen Bericht im Grunde für einen solchen gehalten - im Rahmen Deiner Möglichkeiten, an die hier kaum jemand heranreichen dürfte ...
Das Urteil fällen nicht die, die im Auditorium sitzen. Und Model ist ja auch nicht der einzige "Pfeffersack", der sein Geld nicht dem Wohle der Menschheit widmet.

 
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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #398 am: 21. Februar 2022, 10:10:54 »
Falls Herr Model hier mitliest:

Herr Model, wenn sie mir das eine oder andere Milliönchen als nicht zurückzahlbares Darlehn geben wollen verspreche ich Ihnen:

  • Deswegen werden Sie nicht verurteilt werden! Es wäre ganz legal!
  • Ich habe eine bei einer österreichischen Bank mein Konto - also problemlos zu überweisen

PN genügt und ich sende Ihnen meine IBAN.
 
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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #399 am: 21. Februar 2022, 15:31:28 »
@Krawutzi Kaputzi Ich würde mal klein anfangen und bei der nächsten Cabrio-Reparatur eine Anfrage nach einer mildtätigen Gabe (kein Darlehen!) deponieren. Beim ICCJV-Deppen Ullrich Zimmermann hats auch geklappt, denn so 4000-5000 Euro sind für Herrn Model wirklich ein vernachlässigbarer Betrag.

Im Übrigen nimt es mich wunder, ob Daniel Model das Urteil weiterzieht - oder ob er sich denkt: "Es ist besser, wenn man mal einen Schlussstrich zieht, dann zahle ich halt die 1,8 Millionen".
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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #400 am: 21. Februar 2022, 15:57:20 »
Gegen Geschworenengericht weiterziehen?
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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #401 am: 21. Februar 2022, 16:06:21 »
In dem Sinn, dass er ein Rechtsmittel ergreift, meine ich. Da gabs doch irgendwie zwei Möglichkeiten - Beschwerde, Nichtigkeitsbeschwerde, irgend sowas (ich bin leider wie immer viel zu faul zum Nachschauen).
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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #402 am: 21. Februar 2022, 17:31:04 »
Studierst Du nicht sowas, wo man eigentlich ständig aufs Nachschlagen getrimmt wird?  ;D

Ich hatte im Gedächtnis, dass das nicht geht, hab' aber nochmal nachgeschlagen.   8)

Es findet sich in §§ 344 ff StPO. Ich bin überrascht, dass da mehr als Verfahrensfehler oder Überschreitung des Strafrahmens geht, ist aber so. Für Nachguckwillige, aber Nachschlagfaule anbei die §§. Ich verstehe das erst mal so, dass - neben Verfahrensfehlern - gegen die Tatsachenfeststellungen der Geschworenen ("Wahrspruch") nur geltend gemacht werden kann, dass sich aus den Akten erhebliche Bedenken ergeben.

Spoiler
§ 344.

Gegen die Urteile der Geschworenengerichte stehen die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen. Die für Rechtsmittel gegen Urteile der Schöffengerichte und für das Verfahren über solche Rechtsmittel geltenden Vorschriften (§§ 280 bis 296a) sind auf Rechtsmittel gegen Urteile der Geschworenengerichte dem Sinne nach anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist. An die Stelle der in den §§ 285a und 285d bezeichneten Nichtigkeitsgründe treten die folgenden Nichtigkeitsgründe des § 345 Abs. 1, und zwar im § 285a die der Z 1 bis 13 und im § 285d die der Z 1 bis 5, 10a und 13.

§ 345
Text
§ 345.

(1) Die Nichtigkeitsbeschwerde kann, sofern sie nicht nach besonderen gesetzlichen Vorschriften auch in anderen Fällen zugelassen ist, nur wegen eines der folgenden Nichtigkeitsgründe ergriffen werden:
                              

1.
   

wenn der Schwurgerichtshof oder die Geschworenenbank nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter und Geschworenen der ganzen Verhandlung beigewohnt haben oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter oder Geschworener (§§ 43 und 46) an der Verhandlung beteiligt hat; als nicht gehörig besetzt gilt die Geschworenenbank auch dann, wenn in einer Jugendstrafsache nicht Geschworene für Jugendstrafsachen oder nicht mindestens zwei im Lehrberufe tätige oder tätig gewesene Personen der Geschworenenbank angehört haben;

2.
   

wenn die Hauptverhandlung ohne Beiziehung eines Verteidigers geführt worden ist;

3.
   

wenn ein Protokoll oder ein anderes amtliches Schriftstück über eine nichtige Erkundigung oder Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren trotz Widerspruchs des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung verlesen wurde;

4.
   

wenn in der Hauptverhandlung eine Bestimmung verletzt oder missachtet worden ist, deren Einhaltung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit anordnet (§§ 126 Abs. 4, 140 Abs. 1, 144 Abs. 1, 155 Abs. 1, 157 Abs. 2 und 159 Abs. 3, 221 Abs. 2, 228, 250, 252, 260, 271, 305, 310, 329, 340, 427, 430 Abs. 3 und 4 sowie 439 Abs. 1 und 2);

5.
   

wenn in der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt worden ist oder wenn durch einen gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet worden sind, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder sonst durch das Wesen eines die Strafverfolgung und die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist;

6.
   

wenn eine der in den §§ 312 bis 317 enthaltenen Vorschriften verletzt worden ist;

7.
   

wenn an die Geschworenen eine Frage mit Verletzung der Vorschrift des § 267 gestellt und diese Frage bejaht worden ist;

8.
   

wenn der Vorsitzende den Geschworenen eine unrichtige Rechtsbelehrung erteilt hat (§§ 321, 323, 327);

9.
   

wenn die Antwort der Geschworenen auf die gestellten Fragen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist;

10.
   

wenn der Schwurgerichtshof den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruches gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers mit Unrecht aufgetragen oder, obgleich ein oder mehrere Geschworenen ein bei der Abstimmung unterlaufenes Mißverständnis behauptet haben, mit Unrecht nicht aufgetragen hat (§ 332 Abs. 4);

10a.
   

wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen ergeben;

11.
   

wenn durch die Entscheidung über die Frage,

a)
   

ob die dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründet oder

b)
   

ob die Verfolgung der Tat aus Gründen des Prozeßrechtes ausgeschlossen ist,
   

ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden ist;

12.
   

wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat durch unrichtige Gesetzesauslegung einem Strafgesetz unterzogen worden ist, das darauf nicht anzuwenden ist;

12a.
   

wenn nach der Bestimmung des § 199 über die Einstellung des Verfahrens, anderen auf sie verweisenden Vorschriften oder nach § 37 SMG vorzugehen gewesen wäre;

13.
   

wenn das Geschworenengericht seine Strafbefugnis überschritten oder bei dem Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hat.

(2) Die in der Z 1 des Abs. 1 angeführten Nichtigkeitsgründe können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Beschwerdeführer den die Nichtigkeit begründenden Umstand gleich bei Beginn der Verhandlung oder, wenn er ihm erst später bekanntgeworden ist, sogleich, nachdem er ihm zur Kenntnis gekommen war, geltend gemacht hat.

(3) Die unter Abs. 1 Z 3 bis 6 und 10 erwähnten Nichtigkeitsgründe können zum Vorteile des Angeklagten nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte.

(4) Zum Nachteile des Angeklagten können die unter Abs. 1 Z 2, 7 und 10a erwähnten Nichtigkeitsgründe niemals, die unter Abs. 1 Z 3 bis 6 und 10 erwähnten aber nur dann geltend gemacht werden, wenn erkennbar ist, daß die Formverletzung einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung üben konnte, wenn sich außerdem der Ankläger widersetzt, die Entscheidung des Schwurgerichtshofes begehrt und sich sofort nach der Verweigerung oder Verkündung dieser Entscheidung die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehalten hat. § 282 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 346
Text
§ 346.

Der Ausspruch über die Strafe kann in den im § 283 angeführten Fällen mit Berufung angefochten werden

§ 283.

(1) Die Berufung kann nur gegen den Ausspruch über die Strafe und gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden.

(2) Wegen des Ausspruches über die Strafe kann die Berufung von allen zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten mit Ausnahme des Privatbeteiligten ergriffen werden. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Anrechnung einer Vorhaft oder einer im Ausland verbüßten Strafe kann mit Berufung nur dann geltend gemacht werden, wenn die Berufung zugleich aus anderen Gründen ergriffen wird.

(3) Die im § 260 Abs. 2 erwähnte Feststellung kann zugunsten und zum Nachteil des Angeklagten mit Berufung angefochten werden.

(4) Gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche können nur der Angeklagte und dessen gesetzlicher Vertreter und Erben Berufung einlegen. Gegen die Verweisung auf den Zivilrechtsweg können nach Maßgabe des § 366 Abs. 3 der Privatbeteiligte und seine Erben Berufung einlegen.
[close]
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Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #403 am: 21. Februar 2022, 21:06:37 »
Off-Topic:
Studierst Du nicht sowas, wo man eigentlich ständig aufs Nachschlagen getrimmt wird?  ;D

Da kommt mir doch spontan ein Lieblingsspruch meines früheren Professors (und Doktorvaters) in den Sinn:

Real men don't use the index!

Jaja, ich weiss, es geht hier nicht um blosse Indexverwendung. Aber den Spruch mag ich. Und angesichts dessen, dass in den mir näher bekannten §246-StGB-Prozessen die Deppen eigentlich jedesmal Rechtsmittel ergriffen haben, was uns u.a. den zweiten Verfahrensgang im Staatenbund-Prozess beschert hat, geht mein Gehirn mit der Nachschlagens-Energie dann doch haushälterisch um.  :whistle: ;)
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Offline Jaegg

Re: International Common Law Court of Justice, Vienna
« Antwort #404 am: 22. April 2022, 18:42:47 »
Hoffentlich findet @Helvetia Zeit für die Sondereinsätze in Wien, bin jetzt schon gespannt auf die Prozessberichte.

Wegen formeller Verfahrensfehler und des Strafmasses: Der Thurgauer Unternehmer Daniel Model zieht das Grazer Urteil weiter
Zitat
Daniel Model wurde vom Grazer Straflandesgericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe in Millionenhöhe verurteilt. Der Thurgauer Unternehmer zieht das Urteil weiter an die höhere Instanz.
Nun muss der Oberste Gerichtshof in Wien entscheiden.
Sieben Monate bedingt und eine Geldstrafe von 1,8 Millionen Euro. So lautete das Urteil des Grazer Straflandesgerichts gegen den Thurgauer Industriellen Daniel Model Ende Januar. Model war als ehemaliger Friedensrichter und einflussreiches Mitglied der staatsfeindlichen Verbindung «International Common Law Court of Justice Vienna» (ICCJV) angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, dass er den ICCJV auch finanziell unterstützt habe. Gegen den Entscheid hat Model Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung eingelegt, sagt Barbara Schwarz, die Mediensprecherin des Straflandesgerichts Graz.
 
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