Das war ja nur Verwaltungsrecht, im Strafrecht muss er dann auf einen anderen Stuhl Platz nehmen (§ 149 StPO).
Nein:
1. Das war nicht Verwaltungsrecht, sondern der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid; der wird vor dem Strafgericht verhandelt.
2. § 149 StPO trifft nicht zu, da Fitzek (vermutlich) weder Lebenspartner noch gesetzlicher Vertreter ist.
3. Fitzek wurde hier auch nicht als "Verteidiger" zugelassen, § 139 StPO. Darauf bezog sich vermutlich der Satz in der BLÖD: "Der Richter lehnt ab....".
4. Die von Fitzek ersehnte II. Instanz wird es auch nicht geben: Gegen Urteile die weniger als € 200,00 Bußgeld aussprechen gibt es eine Rechtsbeschwerde nur wenn sie zugelassen wird, § 79 OWiG. Die Voraussetzungen für eine Zulassung sind nicht gegeben, §80 OWiG. Die Rechtsbeschwerde wird durch Beschluss abgewiesen, Fitze hat also in diesem Fall keine Möglichkeit mehr in einer Gerichtsverhandlung aufzufallen.
Er wird wahrscheinlich - zurück im "Königreich" - aber davon berichten, dass er nun als Verteidiger von einem BRD-Gericht zugelassen wurde.
Dafür gibt es keine Grundlage.